1 Sch 08/02


Gericht OLG Stuttgart Aktenzeichen 1 Sch 08/02 Datum 16.07.2002
Leitsatz
Da die Zuständigkeitsregelung in § 1062 ZPO keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet, ist die Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch rügelose Einlassung nicht ausgeschlossen. Zu den Voraussetzungen für die Nebenintervention im schiedsrichterlichen Verfahren. Ein Nebenintervenient ist mit der Rüge der Verletzung seiner Rechte (rechtliches Gehör) ausgeschlossen, wenn er diese nicht unverzüglich, d.h. spätestens mit seiner abschließenden Antragsstellung rügt. Die Rüge des nicht gehörigen schiedsrichterlichen Verfahrens ist präkludiert, wenn die Fehler nicht unverzüglich i.S.d. § 1027 ZPO gerügt werden.
Rechtsvorschriften§ 39 ZPO, § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 66 Abs. 1 ZPO, § 160 Abs. 3 Ziff. 4 ZPO, § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 383 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO, § 580 Nr. 4 ZPO, § 1027 ZPO, § 1036 Abs. 1 ZPO, § 1036 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 1037 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, § 1042 Abs. 3, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, d, Abs. 2 Nr. 2 lit. b, § 1062 ZPO, § 40 Abs. 1 DRiG, § 71 DRiG, § 42 Abs. 2 Satz 1 BRRG, § 31 BGB, § 134 BGB, § 138 BGB, 826 BGB
FundstelleSchiedsVZ 2003, 84 SpuRT 2002, 207
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Zuständigkeit, örtlich; Schiedsrichterliches Verfahren: - Nebenintervention; Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfa
Volltext
1. Der Antrag, den Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen in der Besetzung Prof. Dr. X., als Vorsitzender, Dr. Y. und Z. als Beisitzer vom 03.07.2002 aufzuheben, wird z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Streitwert: 1.500.000,- €
G r ü n d e:
I.
Die Parteien streiten darum, ob der Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen des Deutschen Fußballbundes vom 03.07.2002, nach welchem der Antragsgegnerin die Lizenz für die Saison 2002/2003 nicht aus wirtschaftlichen Gründen versagt werden darf, aufzuheben ist.
Der Antragsteller war in der Saison 2001/02 Teilnehmer der DFB-Verbandseinrichtung "2. Fußballbundesliga" und erreichte als viertletzter der Abschlusstabelle nicht die sportliche Qualifikation zur Teilnahme an der 2. Fußballbundesliga für die Saison 2002/03, war mithin Absteiger in die Regionalliga. Die Antragsgegnerin qualifizierte sich jedoch aufgrund eines Platzes im Mittelfeld für die kommende Saison sportlich.
Antragsteller und Antragsgegnerin waren in der Saison 2001/02 Mitglieder des eingetragenen Vereins "Die L.-F.", der gemäß § 16 a Nr. 3 der Statuten des Deutschen Fußballbundes das Monopol für die Erteilung der Lizenzen an die teilnehmenden Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen hat. Der Verein "Die L.-F. e. V." (im Folgenden Schiedsbeklagter benannt) schließt mit den jeweils für die kommende Saison sportlich qualifizierten Vereinen und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen zum Erhalt der Lizenz einen Vertrag. Die Mitgliedschaft beim Schiedsbeklagten erlischt u. a. mit Ablauf des Jahres, für das die Lizenz erteilt worden ist. Nach der Lizenzierungsordnung des Schiedsbeklagten müssen die Bewerber für die Lizenzerteilung verschiedene Voraussetzungen nachweisen, darunter neben der sportlichen und organisatorischen Qualifikation insbesondere den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 7 Lizenzierungsordnung.
Streitigkeiten sind nach einem Schiedsgerichtsvertrag zwischen den jeweiligen Vereinen und u.a. dem Schiedsbeklagten dem Ständigen Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften zugewiesen (vgl. Anlage Ast 2, Blatt 27 ff d.A.).
Der Vorstand des Schiedsbeklagten hat aufgrund zunächst eingereichter Unterlagen gegenüber der Antragsgegnerin am 19.04.2002 erstmalig und am 03.05.2002 im Wege einer Beschwerdeentscheidung über die Erfüllung von Bedingungen zur Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga und 2. Bundesliga abschlägig entschieden und eine Ausschlussfrist zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bis 29.05.2002 gesetzt, die schließlich bis zum 17.06.2002, 16.00 Uhr, verlängert wurde. Der Antragsgegnerin wurde von dem Schiedsbeklagten zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit u. a. die Bedingung (Bedingung Nr. 2) aufgegeben, eine unwiderrufliche Liquiditätsreserve für die Spielzeit 2002/2003 in Höhe von ca. 9 Mio. DM in bar oder in Form einer Garantie eines Kreditinstitutes zur jederzeitigen und freien Verfügung der D. F. GmbH zu stellen. Der Schiedsbeklagte bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Lizenzverteilungsverfahrens dieser GmbH.
Zur Erfüllung der Bedingung Nr. 2 wurden am 17.06.2002 um 15.25 Uhr verschiedene Bankgarantien in der Gesamtsumme von etwas über 9 Mio. DM im Original vorgelegt. Darunter befand sich eine am 17.06.2002 ausgestellte Bankgarantie der Landesbank H. (H.) in Höhe von 4 Mio. DM.
Weil die H. am 17.06.2002 durch ein um 17.56 Uhr bei der Schiedsbeklagten eingegangenes Telefax mitgeteilt hatte, dass die ausgestellte Garantie dahingehend modifiziert werde, dass die Wirksamkeit unter der Voraussetzung stehe, dass das Land Hessen eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 70 % der Garantiesumme erstellt, versagte der Vorstand der Schiedsbeklagten mit Beschluss vom 18.06.2002 der Antragsgegnerin die Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Spielzeit 2002/03. Der Vorstand der Schiedsbeklagten stellte sich auf den Standpunkt, dass die von der Antragsgegnerin eingereichte Bankgarantie der DFL nicht zu jeder Zeit zur freien Verfügung stehe, weil eine Inanspruchnahme der H. aus der Garantie angesichts der von der H. einseitig vorgenommenen Modifikation für den Ligaverband mit Zweifeln an der Wirksamkeit der Garantie und daher mit einem Risiko behaftet sei, dass die Garantie zum Gegenstand eines Rechtsstreites werde.
Nach § 3 Ziff. 2 lit. b der in Ausführung von § 4 der Satzung des Schiedsbeklagten geregelten Spielordnung für die Bundesliga und 2. Bundesliga ( Anlage Ast 7, Blatt 51 ff ) hätte die Bestandskraft der Entscheidung des Schiedsbeklagten vom 18.06.2002 die Konsequenz gehabt, dass die Antragsgegnerin an den Schluss der Tabelle der 2. Bundesliga in der Spielzeit 2001/02 gerückt wäre und somit als Absteiger in die Regionalliga ihres Regionalverbandes gegolten hätte. Da sich nach derselben Regelung die Anzahl der aus sportlichen Gründen abgestiegenen Vereine der vorangegangenen Spielzeit entsprechend vermindert hätte, wäre der Antragsteller als viertletzter der Abschlusstabelle auf den fünftletzten Platz gerückt und hätte damit die sportliche Qualifikation für die Teilnahme an der 2. Bundesliga für die Saison 2002/03 erlangt.
Mit Schriftsatz vom 25.06.2002 reichte die Antragsgegnerin beim Vorsitzenden des ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen Klage gegen den Beschluss des Schiedsbeklagten vom 18.06.2002 ein. Die Antragsgegnerin vertrat darin die Auffassung, dass die erwähnte Bedingung 2 für die Erteilung der Lizenz zur Teilnahme an der 2. Bundesliga entgegen der Auffassung des Schiedsbeklagten durch Vorlage der Garantieerklärung der H. erfüllt worden sei.
Mit Schreiben an den Vorsitzenden des Ständigen Schiedsgerichts vom 26.06.2002 ist der Antragsteller dem Schiedsverfahren als Streithelfer des Schiedsbeklagten beigetreten. Am 03.07.2002 trat das Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen in der Schiedsgerichtssache der Antragsgegnerin gegen den Schiedsbeklagten in der Besetzung Prof. Dr. X. als Vorsitzenden, Dr. Y. und Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. als Beisitzer in Stuttgart zusammen. Im Protokoll über diese Verhandlung ist der Antragsteller als Nebenintervenient aufgeführt; sein Präsident nahm an der Verhandlung teil. Auf die Einhaltung von Fristen und Ladungsvorschriften wurde allseits verzichtet. Es bestand Einigkeit darüber, dass es im Schiedsverfahren allein darum ging, ob die Bedingung 2 für die Lizenzerteilung durch die Antragsgegnerin erfüllt worden ist. Das Schiedsgericht erhob u. a. Beweis zu der bestrittenen Behauptung der Antragsgegnerin, dass die die Garantieerklärung der H. unterzeichnenden Herren Sch. und Schr. gemeinsam zeichnungsbefugt und daher vertretungsberechtigt gewesen seien. Beweis erhoben wurde auch durch Vernehmung des Zeugen S. zu der Behauptung der Schiedsbeklagten, der Aufsichtsratsvorsitzende der Antragsgegnerin, Herr S., habe bei Vorlage der den formalen Anforderungen der Bedingung 2 des Schiedsbeklagten entsprechenden Garantieerklärung gewusst, dass die H. diese im nächsten Moment widerrufen werde, da die Voraussetzungen, insbesondere die Rückbürgschaft des Landes Hessen, nicht vorlagen und es höchst zweifelhaft erschien, ob sie je vorliegen würden. Nach Schluss der Beweisaufnahme erhielten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Vertreter des Antragstellers teilte seine Auffassung mit und schloss sich dem Schlussantrag des Schiedsbeklagten an. Abschließend verkündete der Vorsitzende die Entscheidung des Schiedsgerichtes, wonach der Schiedsbeklagte verurteilt wurde, den Antrag der E. F. Fußball AG auf Lizenzerteilung für die 2. Bundesliga unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts neu zu bescheiden.
Die von den Mitgliedern des ständigen Schiedsgerichtes unterschriebene und begründete Fassung des Schiedsspruches wurde den Parteien am 10.7.2002 zugestellt. Zuvor hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.07.2002, gerichtet an den Vorsitzenden des ständigen Schiedsgerichts, die Beisitzer Dr. Y. und Z. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Mit einem am 08.07.2002 eingegangenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Wirkungslosigkeit und nach § 1059 ZPO. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus:
Dem Antragsteller sei rechtliches Gehör nicht in gehöriger Form gewährt worden, weil er zur Verhandlung am 03.07.2002 vor dem ständigen Schiedsgericht nicht geladen worden sei und auch die zwischen den Schiedsparteien gewechselten Schriftsätze nur auf eigenes Betreiben hin und ohne Anlagen erlangt habe. Das Schiedsgericht habe den Antragsteller wegen dessen unmittelbarer materieller Betroffenheit vom Ausgang des Verfahrens von sich aus über den Termin und den Sach- und Streitstand informieren müssen. Darüber hinaus sei der Antragsteller nach Verfahrenseinleitung nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts informiert worden; Kenntnis von den Befangenheitsgründen habe der Antragsteller erst nach der Verhandlung vom 03.07.2002 erlangt. Eine hinreichende Vorbereitung auf den Termin sei nicht möglich gewesen.
Die beisitzenden Schiedsrichter Dr. Y. und Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. seien befangen gewesen. Das Ablehnungsgesuch vom 07.07.2002 sei, weil zu dieser Zeit ein begründeter und unterschriebener Schiedsspruch den Parteien noch nicht zugegangen gewesen sei, noch rechtzeitig gestellt worden. Dr. Y., vom Schiedsbeklagten als Schiedsrichter benannt, sei im Organisationskomitee für die WM 2006 in Deutschland tätig und habe deshalb ein großes Interesse am Spielort Frankfurt und damit am Erhalt einer Profifußballmannschaft in Frankfurt. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. sei am Oberlandesgericht Stuttgart tätig. Er habe entweder gar keine Nebentätigkeitsgenehmigung gehabt oder eine solche, die nicht für den Schiedsort Stuttgart gegolten habe; sollte dennoch eine Nebentätigkeitsgenehmigung vorliegen, so hätte diese nicht erteilt werden dürfen mit der Folge, dass die Tätigkeit des beisitzenden Schiedsrichters Z. einen Verstoß gegen § 134 BGB darstelle. Dies wiederum habe zur Folge, dass das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei und der Schiedsspruch unwirksam bleibe.
Dem Schiedsgericht seien eine Reihe von Verfahrensfehlern unterlaufen. So habe sich das Schiedsgericht statt der beantragten Vernehmung eines Zeugen mit der Einholung und Verlesung einer Urkunde begnügt. Der als Zeuge vernommene Aufsichtsratsvorsitzende der Antragsgegnerin, Herr S., sei verfahrensfehlerhaft nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Die Aussagen der vernommenen Zeugen seien fehlerhafterweise nicht protokolliert worden. All dies wirke sich auf die Überprüfbarkeit des Schiedsspruches aus.
Schließlich kenne das Zivilprozessrecht einen Schiedsspruch, wie vom Schiedsgericht am 03.07.2002 erlassen, nicht. Auch dies habe die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs insgesamt zur Folge.
Der Schiedsspruch vom 03.07.2002 verstoße im Übrigen gegen den "ordre public", weil der Schiedsspruch unter Verletzung der Wahrheitspflicht i.S.v. § 138 ZPO sowie aufgrund unwahrer Angaben des Zeugen S. zustande gekommen sei. Die Antragsgegnerin habe als Schiedsklägerin den Schiedsspruch durch unwahre Angaben im Schiedsverfahren und durch unrichtige Angaben des Zeugen S. erschlichen. Der Zeuge S. habe dem Schiedsgericht gegenüber erklärt, ihm sei nichts davon bekannt, dass die H. bei Herausgabe der Garantieerklärung eine Rückbürgschaft des Landes Hessen benötige. Tatsächlich sei dem Zeugen S. bekannt gewesen, dass die Rückbürgschaft und alle darin enthaltenen Einschränkungen und Modifikationen von Anfang an Grundlage der Gespräche aller Beteiligten gewesen sei. Er habe der H. zugesagt, die Schiedsbeklagte darauf hinzuweisen, dass die Bankbürgschaft noch unter der Bedingung einer Rückbürgschaft durch das Land Hessen stehe.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen durch die Schiedsrichter Prof. Dr. X., Dr. Y. und Z. vom 03.07.2002 in Stuttgart, St. G.-Hotel, im Verfahren der Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten, wirkungslos ist,
hilfsweise den Schiedsspruch vom 03.07.2002 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensverstöße jedenfalls nicht mehr zum Gegenstand des Aufhebungsverfahrens gemacht werden könnten, weil der Antragsteller, vertreten durch seinen Präsidenten, solche in der Verhandlung des Schiedsgerichts nicht gerügt hat. Die beisitzenden Richter seien nicht befangen. Ein Verstoß gegen den „ordre public“ sei nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller auf die Behauptung einer Falschaussage des Zeugen S. abstelle, fehle es schon an den Voraussetzungen des § 581 ZPO.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 16.07.2002 Bezug genommen.
Der Schiedsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er beteilige sich nicht aktiv am Verfahren über die Aufhebung des Schiedsspruchs; das von dem Streithelfer eingeleitete Verfahren widerspreche aber nicht seinem Willen.
II.
Der Aufhebungsantrag ist nach Vorlage eines inhaltlich und formal den Anforderungen des § 1054 ZPO entsprechenden Schiedsspruchs statthaft und zulässig; insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig.
1.
Das Oberlandesgericht Stuttgart ist zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag zuständig. Dies folgt jedenfalls aus § 39 Satz 1 ZPO. Antragsteller und Antragsgegnerin haben vor dem Senat zur Hauptsache mündlich verhandelt. Der Antragsteller hat den zuletzt schriftsätzlich angekündigten Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht Frankfurt in der mündlichen Verhandlung - nach Widerspruch des Schiedsbeklagten als Hauptpartei - nur noch hilfsweise gestellt.
Da die Zuständigkeitsregelung in § 1062 ZPO keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet, steht auch § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht entgegen.
Für die Begründung eines ausschließlichen Gerichtsstands spricht nichts, nachdem § 1062 Abs. 1 ZPO die Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts primär von der Ortswahl in der Schiedsvereinbarung der Parteien abhängig macht. Nur sekundär soll der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1043 ZPO, der vom Tagungsort zu unterscheiden ist, für die Bestimmung des zuständigen OLG herangezogen werden. Unabhängig davon, ob die gesetzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte eine sachliche oder funktionale ist ( vgl. OLG Brandenburg OLGR 2000, 97 = NJW-RR 2001, 645-646 ), ist jedenfalls eine Ausschließlichkeitsregelung für die örtliche Zuständigkeit nicht getroffen ( Münch in: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 1062 ZPO RN 14 ). In § 1062 Abs. 1 ZPO ist die örtliche Zuständigkeit nicht als ausschließlich bezeichnet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in erster Linie nach der Wahl der Parteien. Selbst wenn in einer Schiedsvereinbarung eine Wahl getroffen ist, können die Parteien durch eine neue Vereinbarung einen anderen Gerichtsstand begründen. Für eine solche Vereinbarung gibt § 1062 Abs. 1 ZPO keine zeitliche Schranke. Dann spricht nichts dagegen, die Begründung der Zuständigkeit auch durch rügelose Einlassung zuzulassen.
Auf die Frage, ob die in § 7 des Schiedsgerichtsvertrages der Parteien getroffene, inhaltlich wohl noch auf einen Rechtszustand von vor 1998 zugeschnittene Regelung zur „Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte“, die das LG Frankfurt/Main als zuständiges staatliches Gericht bestimmt, als Vereinbarung einer Zuständigkeit des OLG Frankfurt/Main - auch im Blick auf die dem dortigen OLG-Präsidenten zugeschriebenen Aufgaben - auszulegen ist, kommt es nicht mehr an, nachdem sich die Parteien rügelos eingelassen haben.
2.
Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch deutlich gemacht, dass der Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit im Rahmen des Aufhebungsantrages geprüft werden solle. Eine solche Vorgehensweise ist zulässig (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., Rn. 16 zu § 1059 ZPO).
3.
Der Antrag ist auch fristgerecht eingereicht worden (vgl. § 1059 Abs. 3 ZPO).
4.
Der Antragsteller ist als Nebenintervenient im Schiedsverfahren berechtigt, den Aufhebungsantrag zu stellen.
Die Nebenintervention des Antragstellers im Schiedsgerichtsverfahren war zulässig, weil Schiedsgericht und Schiedsverfahrensparteien dem, wie dem Protokoll über die Schiedsverhandlung zu entnehmen ist, jedenfalls stillschweigend zugestimmt haben (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Rn. 14 zu § 1042 ZPO; Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 41 zu § 1042 ZPO).
Der Antragsteller hat auch i.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse daran, dass in dem zwischen der Antragsgegnerin und dem Schiedsbeklagten anhängigen Schiedsverfahren eine Partei, nämlich der Schiedsbeklagte, obsiegt. Ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat jemand dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf seine privatrechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Rn. 8 zu § 66 ZPO m.w.N.). Ein solches Interesse kann aus der zu Gunsten des Antragstellers resultierenden Reflexwirkung gemäß § 3 Ziff. 4 c der Spielordnung des Ligaverbandes abgeleitet werden, dass - wenn der Antragsgegnerin eine Lizenz für die 2. Bundesliga für die kommende Saison nicht erteilt würde - der Antragsteller voraussichtlich an der 2. Liga teilnähme.
Der Antragsteller ist deshalb auch durch die Wirkungen des Schiedsspruchs beschwert und kann für den Schiedsbeklagten Aufhebungsantrag stellen. Der Schiedsbeklagte hat dem nicht widersprochen.
III.
Aufhebungsgründe liegen nicht vor.
1.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör liegt kein Aufhebungsgrund vor.
Der Antragsteller macht die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ( Art 103 GG, § 1042 Abs.1 Satz 2 ZPO) unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend, sei es nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b und d oder nach § 1059 Abs.2 Nr. 2 lit. b ZPO.
Er kann im Aufhebungsverfahren jedoch nicht mehr geltend machen, er sei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden oder habe aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen können. Die gerügte Verkürzung seiner Rechte als Nebenintervenient und eine nicht gehörige Information vor und in der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts über den Gegenstand des Verfahrens hätte der Vertreter des Antragstellers in der Schiedsverhandlung vom 03.07.2002 spätestens im Rahmen seiner abschließenden Antragstellung rügen können und müssen. Der Präsident des Antragstellers ist Rechtsanwalt. Schwierige verfahrensrechtliche Fragen waren nicht aufgeworfen. Nach dem vorliegenden Protokoll hat der Antragsteller in keiner Phase der Verhandlung irgendeine Rüge angebracht, die das vom Schiedsgericht eingeschlagene Verfahren betraf. Er hat auf die Einhaltung von Fristen und Ladungsvorschriften verzichtet.
Der Verlust des Rügerechts folgt aus § 1027 ZPO. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Verfahrensrügen nicht mehr Gegenstand des Aufhebungsverfahrens sein können (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 3 zu § 1027 ZPO; Musielak/Voit, ZPO, 3. Aufl., Rn. 3 zu § 1027 ZPO). "Unverzüglich" i.S.v. § 1027 ZPO wären die Verfahrensrügen nur gewesen, wenn sie spätestens im Rahmen der Antragstellung nach erfolgter Beweisaufnahme geltend gemacht worden wären, da unmittelbar im Anschluss an die Beweisaufnahme wiederum zur Hauptsache verhandelt wurde (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Nr. 8 zu § 295 ZPO).
Dem Antragsteller wurde auch rechtliches Gehör gewährt. Er nahm am Verfahren vor dem Schiedsgericht teil.
Der Vertreter des Antragstellers hatte abschließend wie auch die Schiedsverfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragstellung.
Dieselben Überlegungen gelten für die von dem Antragsteller gerügte nicht gehörige Information über die Bestellung der Schiedsrichter und die Zusammensetzung des Schiedsgerichts.
2.
Auch der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO besteht nicht.
a)
Der Antragsteller kann ein angeblich nicht gehöriges schiedsrichterliches Verfahren nicht mehr rügen.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Schiedsgerichtsvertrages hatte das Schiedsgericht die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Dies stellt eine zulässige Vereinbarung der Parteien i.S.v. § 1042 Abs. 3 ZPO dar. Auch die nunmehr im Aufhebungsverfahren angeführten angeblichen Fehler im Zusammenhang mit der Durchführung der Beweisaufnahme sind nicht unverzüglich i.S.v. § 1027 ZPO gerügt worden. Der Antragsteller ist mit seinem entsprechenden Vorbringen präkludiert.
Der Antragsteller hat den anstelle der von der Antragsgegnerin beantragten Zeugenvernehmung eingeholten Urkundenbeweis nicht beanstandet und den Antrag auf Zeugenvernehmung seinerseits nicht wiederholt. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 1042 Abs. 3 ZPO, wonach die Parteien das Verfahren selbst regeln können, ist die dargestellte Verfahrensweise nicht zu beanstanden.
Die Belehrung des Aufsichtsratsvorsitzenden der Antragsgegnerin über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO war, was sich bereits aus § 383 Abs. 2 ZPO ergibt, nicht erforderlich (vgl. auch Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 22 zu § 383 ZPO).
Dass bei den Zeugenaussagen kein Inhaltsprotokoll gefertigt wurde, entspricht zwar nicht § 160 Abs. 3 Ziff. 4 ZPO, war hier aber in entsprechender Anwendung von § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erforderlich. Der Schiedsspruch im Schiedsverfahren ist insoweit gleichzusetzen mit einem Urteil im Klagverfahren, bei dem keine Berufung oder Revision möglich ist. Eine Überprüfung der Sachentscheidung des Schiedsgerichtes im Aufhebungsverfahren erfolgt nicht. Eine inhaltliche Würdigung der Zeugenaussagen findet nicht statt.
b)
Schließlich kann der Senat nicht der Auffassung des Antragstellers folgen, dass der vom Schiedsgericht verkündete Tenor des Schiedsspruchs in der Hauptsache fehlerhaft und sogar wirkungslos sei.
Das Schiedsgericht hatte sich mit einem den Antrag auf Lizenzerteilung der Antragsgegnerin ablehnenden endgültigen Bescheid des Ligaverbandes zu befassen, in welchem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin für die kommende Spielzeit wegen Nichterfüllung der "Bedingung 2" verneint wurde. Mit von dem Schiedsbeklagten angeführten weiteren Bedingungen und Lizenzerteilungsvoraussetzungen war das Schiedsgericht nicht befasst, sodass es die in der Sache streitige Frage der Lizenzerteilung für die Antragsgegnerin nicht unmittelbar entscheiden konnte. Das Schiedsgericht hat zulässig und unmissverständlich die Schiedsbeklagte zu einer Neubescheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verpflichtet. Die Verurteilung zu einer Handlung ist nach § 888 ZPO möglich. Das Schiedsgericht hatte im Übrigen auf die beschränkte Überprüfungsmöglichkeit zu Beginn der Verhandlung hingewiesen. Rügen wurden auch insoweit nicht angebracht.
c)
Nicht erfolgreich ist auch die Behauptung, dass die Bildung des Schiedsgerichtes einer Bestimmung des 10. Buchs der ZPO oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen und sich dieses auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe.
Die beisitzenden Richter sind nicht befangen. Das Schiedsgericht war ordnungsgemäß besetzt.
Der Senat kann über die von dem Antragsteller im Aufhebungsverfahren geltend gemachte Befangenheit der beisitzenden Richter Dr. Y. und Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. entscheiden, obgleich das Schiedsgericht selbst über den an ihn gerichteten Ablehnungsantrag am 07.07.2002 noch nicht im Verfahren nach § 1037 Abs. 2 ZPO entschieden hat. Das Schiedsgericht hat ersichtlich sein Verfahren durch Zustellung des begründeten und unterschriebenen Schiedsspruches im Sinne des § 1056 Abs. 1 ZPO beendet, ohne den Befangenheitsantrag selbst zu bescheiden. Weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin wollen eine gesonderte Vorabentscheidung des Schiedsgerichts, was daraus deutlich wird, dass sich beide Parteien im Aufhebungsverfahren vor dem Senat zu den einzelnen Befangenheitsgründen geäußert haben.
Der Senat geht davon aus, dass ein Befangenheitsgesuch gegen die beisitzenden Richter auch noch nach Verkündung des Schiedsspruchs und vor dessen Zustellung angebracht werden kann (vgl. zum alten Rechtszustand BGH NJW 1999, 2370 ff = MDR 1999, 755 ff).
In einem solchen Fall ist über die Frage des tatsächlichen Vorliegens der geltend gemachten Ablehnungsgründe im Aufhebungsverfahren zu entscheiden (vgl. Musielak/Voit, a.a.O., Rn. 5/6 zu § 1037 ZPO; aA Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, RN 17 zu § 1037 ZPO).
§ 1037 Abs. 3 ZPO präkludiert eine Partei eines Schiedsgerichtsverfahrens mit der Anfechtung der Ablehnungsentscheidung des Schiedsgerichts. Wenn - wie hier - das Schiedsgericht über den Ablehnungsantrag einer Partei nicht entscheidet, sondern das Schiedsverfahren fortsetzt und beendet, besteht kein Anlass für eine Präklusion, jedenfalls wenn die Frist nach § 1037 Abs. 3 ZPO noch nicht abgelaufen ist. Da mit dem Ablehnungsverfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO der Schiedsspruch nicht beseitigt werden kann, hätte das Ablehnungsverfahren nur noch den Zweck, das Aufhebungsverfahren vorzubereiten. Zur Vermeidung einer Verdopplung der demselben Zweck dienenden Verfahren ist es sachgerecht, eine Entscheidung über die Ablehnung im Aufhebungsverfahren zuzulassen.
aa)
Der beisitzende Schiedsrichter Dr. Y. ist nicht befangen. Unabhängig davon, dass Dr. Y. von dem Schiedsbeklagten, also der aus Sicht des Antragstellers zu unterstützenden Hauptpartei, benannt worden ist und von daher eine Beschränkung des Ablehnungsrechtes auch für den Antragsteller aus § 1036 Abs. 2 S. 2 folgen dürfte, der er nicht Rechnung getragen hat, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben des Vizepräsidenten des Organisationskomitees für die WM 2006 in Deutschland vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass Dr. Y. nicht in diesem Organisationskomitee tätig ist. Der Antragsteller hat dies unstreitig gestellt. Im Übrigen wäre selbst die Mitgliedschaft in dem Organisationskomitee allein kein Grund, der berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des genannten beisitzenden Schiedsrichters begründen könnte. Das Organisationskomitee für die Weltmeisterschaft 2006 hat die Interessen aller Austragungsorte, nicht nur Frankfurt, im Blick zu behalten.
bb)
Auch Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. ist nicht befangen.
Der von dem Antragsteller behauptete Befangenheitsgrund, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. habe über das Nichtvorliegen einer Nebentätigkeitsgenehmigung entgegen § 1036 Abs. 1 ZPO geschwiegen, geht ins Leere. Vorsitzender Richter am OLG Z. hatte eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Nebentätigkeitsgenehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart für die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens beigezogen.
cc)
Der von den Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens mit Herrn Z. geschlossene Schiedsrichtervertrag ist nicht unwirksam.
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. hatte eine wirksame Nebentätigkeitsgenehmigung. Die Nebentätigkeitsgenehmigung durfte auch erteilt werden (vgl. § 40 Abs. 1 S. 2 DRiG). Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. war mit der Sache im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 2 DRiG weder befasst noch konnte er nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Stuttgart hiermit befasst werden. Dabei ist als "Sache" im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 2 DRiG das gerichtliche Verfahren ohne die Schiedsgerichtsklausel oder aber auch das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruches bzw. das Aufhebungsverfahren anzusehen (vgl. Fürst/Mühl/Arndt, Richtergesetz, Rn. 3 zu § 40 DRiG und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Rn. 3 zu § 40 DRiG). Das gerichtliche Verfahren, das ohne die Schiedsgerichtsklausel bei den ordentlichen Gerichten zu führen gewesen wäre, hätte den Anspruch der E. F. gegen den Schiedsbeklagten auf Erteilung der Lizenz für die Spielzeit 02/03 zum Gegenstand gehabt. Hiermit hätte Herr Z. nicht befasst werden können, weil dieses Verfahren in Frankfurt zu führen gewesen wäre. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Stuttgart ist für Vollstreckbarkeitserklärungen von Schiedssprüchen und für Aufhebungsverfahren ausschließlich der 1. Zivilsenat zuständig. Der Zivilsenat, dem Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. vorsitzt, ist auch nicht zur Vertretung des 1. Zivilsenats bestimmt.
Auf die Vorschriften des § 71 DRiG i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 1 BRRG kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil nicht zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Z. beeinträchtigt werden. Der Antragsteller hat keine erkennbaren besonderen Umstände dargelegt, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange durch die Wahrnehmung des Amts als Schiedsrichter befürchten ließen (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Auflage, Anm. 252, 255).
Unabhängig davon, dass eine wirksame Nebentätigkeitsgenehmigung vorliegt, stellte eine fehlerhaft erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung, also ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 S. 2 DRiG, keinen Verstoß gegen eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB dar mit der Folge, dass der Schiedsrichtervertrag gemäß § 134 BGB oder gar § 138 BGB nichtig wäre und es demnach an einer ordnungsgemäßen Bildung des Schiedsgerichts im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO fehlen würde. Das Fehlen oder aber auch nur die fehlerhafte Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung kann nach Auffassung des Senates nicht die Unwirksamkeit des Schiedsrichtervertrages bewirken, weil es nicht zu Lasten der Schiedsparteien gehen darf, dass ein Schiedsrichter nicht die erforderliche Genehmigung für seine Tätigkeit hat oder gar eine solche trotz Vorliegens nicht hätte erhalten dürfen (vgl. Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 21. Bearb., Rn. 1 zu § 1032 ZPO a.F. und auch Musielak/Voit, a.a.O., Rn. 16 zu § 1059 ZPO; andere Meinung Breetzke in einer Anmerkung zu BGH NJW 1971, 755 ff in NJW 1971, 1458 f., Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 9, Rn. 3 und Habscheid in KTS 1972, 209 ff, 210/211).
dd)
Dem von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegen das Schiedsgericht insgesamt gestellten Befangenheitsantrag, weil das Schiedsgericht vor einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch das Schiedsverfahren beendet habe, sowie dem weiteren gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts gerichteten Befangenheitsantrag ist nicht weiter nachzugehen, weil der Schiedsbeklagte als Hauptpartei ausdrücklich in der Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass dieser Befangenheitsantrag nicht in seinem Interesse liege. Mit dem dennoch von dem Antragsteller aufrechterhaltenen Befangenheitsantrag hat er sich in einen gemäß § 67 2. Hs. ZPO unzulässigen Widerspruch zu Erklärungen der Hauptpartei gesetzt.
3.
Es kann auch nicht der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Ziff. 2 lit. b ZPO festgestellt werden. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ("ordre public") ist im Blick auf die Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts nicht gegeben.
Der Aufhebungsantrag ist kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs. Nur in extremen Ausnahmefällen, wenn die Hinnahme des Schiedsspruchs als unerträglich zu werten wäre, greift der "ordre public" ein. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
a)
Der eigene Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 15.07.2002 rechtfertigt nicht die Annahme eines solchen Aufhebungsgrundes. Das vom Antragsteller dem Zeugen S. vorgeworfene betrügerische Vorgehen ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den ordre public zu belegen. Zwar ist ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) als gegeben anzusehen, wenn der Schiedsspruch durch Betrug des Vertreters einer Partei erwirkt worden ist (vgl. BGH NJW 2001, 373 ff). Der Zeuge S. ist nicht Vertreter der Antragsgegnerin.
Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt darüber hinaus - wie alle Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 1-5 ZPO - den Einschränkungen des § 581 ZPO (vgl. BGH a.a.O.). Eine rechtskräftige Verurteilung des Zeugen S. liegt jedoch nicht vor.
b)
Der Antrag hat auch nicht auf Grund einer analogen Anwendung der Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO Erfolg. Danach ist ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches - über den Wortlaut des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus - und nach Ablauf der in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen in besonderen Ausnahmefällen zulässig, in denen die Urteilserschleichung oder das Gebrauchmachen von dem rechtskräftigen Urteil eines staatlichen Gerichts als sittenwidrige Schädigung des Gegners im Sinne des § 826 BGB zu werten wäre (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Dieselben Grundsätze gelten auch für einen von der Partei sittenwidrig erschlichenen Schiedsspruch.
Die Aufhebung würde danach voraussetzen, dass eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) durch die Antragsgegnerin durch Erschleichen des Schiedsspruchs von dem Antragsteller dargelegt und bewiesen wäre. Dazu müsste er u.a. die objektive Unrichtigkeit des Schiedsspruchs beweisen und diese Unrichtigkeit dürfte nicht auf einer eigenen nachlässigen Prozessführung beruhen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Auflage, RN 74 Vor § 322 ZPO; BGH NJW 1974, 557 und 1989, 1285, je unter Hinweis auf die entsprechende Anwendung von § 582 ZPO bei Schadensersatzklagen aus § 826 BGB).
Der Antragsteller hat jedoch die Voraussetzungen für einen solchen auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzanspruch nicht ausreichend dargetan.
Er hat schon nicht vorgetragen, aus welchen Gründen er über die jetzt in das Verfahren eingeführten Informationen, die nach seinen Angaben aus schon am 19., 26. und 29. 6. 2002 öffentlich zugänglichen Presseveröffentlichungen stammen, nicht schon zum Zeitpunkt der Schiedsgerichtsverhandlung verfügen konnte und weshalb er gehindert gewesen ist, diese noch vor dem Schiedsspruch, insbesondere im Rahmen der Vernehmung des Zeugen S., beispielsweise durch Vorhalte an diesen Zeugen, oder durch weiteren Zeugenbeweis zur Geltung zu bringen.
Für die Feststellung eines sittenwidrigen vorsätzlichen schädigenden Verhaltens der Antragsgegnerin bedürfte es weiter der Feststellung, dass die Antragsgegnerin selbst durch Veranlassung einer falschen Aussage des Zeugen S. einen unrichtigen Schiedsspruch erschlichen hat oder sich dessen Verhalten als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zurechnen lassen muss.
Es ist schon zweifelhaft, ob sich die Antragsgegnerin eine - unterstellte - Falschaussage des Zeugen S. vor dem Schiedsgericht zurechnen lassen muss. Zwar soll nach § 31 BGB das Verhalten des Aufsichtsrats einer AG zurechenbar sein (Soergel-Hadding, BGB, 13. Auflage, RN 11 zu § 31 BGB; einschränkend Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, RN 14 zu § 31 BGB; offen gelassen in BGHZ 36, 296, 309). § 31 BGB verlangt aber auch, dass die Handlung in Ausführung der dem Aufsichtsrat zustehenden Verrichtung begangen ist. Der Antragsteller hat nicht behauptet, dass der Zeuge S. die Garantieerklärung der H. in Ausführung seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender besorgt und überbracht hat. Üblicherweise gehört dies zu den Aufgaben des Vorstandes einer AG. Damit ist auch in Zweifel zu ziehen, dass die Aussage vor dem Schiedsgericht in Ausführung seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender erfolgte. Dass der Vorstand der Antragsgegnerin von einer mündlichen Beschränkung der Garantieerklärung oder von einer Falschaussage des Zeugen S. wusste, hat der Antragsteller nicht behauptet.
Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin den Schiedsspruch durch die behauptete Falschaussage des Zeugen S. nicht erschlichen. Für das Schiedsgericht kam es auf eine (mündliche) Einschränkung der Garantieerklärung durch die H. nicht an. Es hat die Schiedsbeklagte, wie aus den Gründen des Schiedsspruchs hervorgeht, nur bei einem arglistigen Zusammenwirken von H. und Antragsgegnerin dadurch, dass beide zunächst die Garantieerklärung als vollwirksame Erfüllung der Bedingung 2 vorgetäuscht hätten und anschließend ein Widerruf oder eine Einschränkung erfolgen sollte, für berechtigt gehalten, die Bedingung 2 als nicht erfüllt anzusehen. Dass die H. und der Zeuge S. in dieser Weise kollusiv zusammengearbeitet hätten, hat der Antragsteller nicht behauptet.
IV.
Ein Schriftsatzrecht, wie am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Antragsteller beantragt, war diesem nicht einzuräumen. Die Entscheidung des Senats beruht allein auf den Ausführungen des Antragstellers im Antragsschriftsatz sowie auf den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung.
Auf den Umstand, dass der Schiedsbeklagte als Hauptpartei einer mit der Einräumung eines Schriftsatzrechtes zugunsten des Antragstellers verbundenen Verzögerung des Rechtstreits widersprach, kommt es daher nicht an.
V.
Der Aufhebungsantrag war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweisen.
Summary
OLG (Higher Regional Court) Stuttgart, Order of 16 Jul. 2002 - 1 Sch 08/02 Application to set aside arbitral award R u l i n g: 1. Even if the parties have agreed on the jurisdiction of a specific state court, such agreement can be amended subsequently by non-objection to the arbitration-related application being brought in another court, since the jurisdiction founded by agreement pursuant to Section 1062 Code of Civil Procedure (ZPO) is not exclusive. 2. On third-party intervention in arbitral proceedings. 3. An objection by an intervenor to an infringement of due process must be raised without undue delay, i.e. at the latest with his closing plea. 4. A party is precluded from raising an objection based on non-compliance with the arbitral procedure agreed on, if the objection is not raised without undue delay pursuant to Sec. 1027 ZPO. F a c t s: The applicant, a soccer club playing in the German 2nd Soccer League in 2001/02, failed to meet the sportive requirements for playing in the 2nd League in 2002/03. The defendant met the sportive requirements, but was refused a licence to play in the 2nd League for failing to submit guarantees ensuring its economic viability. The defendant instituted arbitral proceedings, as provided for in the statutes of the professional soccer leagues and obtained an award which ordered the Licence Board (= respondent in the arbitration) to reconsider its refusal to grant a licence to the defendant in the light of the arbitral tribunal’s legal findings. The applicant, who had participated in the arbitration as an intervenor on the side of the Licence Board, was effectively relegated by the award and now seeks to set aside the award. G r o u n d s: The application to set aside the award was refused. On the role of an intervenor in an arbitration, the court ruled that it is admissible for a third party to intervene where the parties and the arbitral tribunal have tacitly consented and the intervenor has a legal interest in the outcome of the proceedings. An intervenor is entitled to raise an objection to an infringement of due process (or other procedural rights) as long as it is not in conflict with the interest of the party, on whose side he has joined. The applicant was time-barred from objecting to the alleged infringement of due process, since the objection was not raised without undue delay, i.e. at the latest with his closing plea. The arbitral award, ordering the respondent in the arbitration (who did not actively participate in the court proceedings) to reconsider its decision subject to the tribunal’s findings is not ineffective. Only the Licence Board is entitled to grant a licence. The decision on the licence was therefore a non-substitutable act which could not be taken by the arbitral tribunal. Thus it was admissible pursuant to Sec. 888 ZPO to order the Licence Board to take a new decision. The court was competent to rule on the challenge of the co-arbitrators raised by the applicant in the arbitral proceedings (after the award was made) without prior ruling of the tribunal pursuant to Sec. 1037 sub. 3 ZPO. A challenge can still be raised after the arbitral award has been issued. Under such circumstances (to avoid duplication), it is sufficient if the court deals with the challenge in the proceedings to set aside the award. Also, any doubts as to whether a judge had validly obtained leave to act as arbitrator cannot serve to the detriment of the parties. Therefore, regardless of whether the leave to act as arbitrator had been validly conferred on the co-arbitrator, the arbitral tribunal was properly constituted.