11 SchH 03/11


Gericht OLG Dresden Aktenzeichen 11 SchH 03/11 Datum 18.07.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
1. Der Antrag, für den Antragsgegner einen Schiedsrichter zu bestellen, wird
zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, die Schiedsabrede aus dem notariellen Vertrag der Parteien vom 25.07.2011, Anlage K 3 zur Antragsschrift, aufgehoben ist.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Gegenstandswert ist 127.822,97 EUR.
Gründe
Der Antragsgegner hat gemeinsam mit seiner Schwester dem Antragsteller zwei Flurstücke der Gemarkung verkauft, und zwar mit notariellem Vertrag vom 25.07.2001, Anlage K 3 zur Antragsschrift. In diesem Vertrag hatte sich der Antragsteller verpflichtet, in das Grundstück und die aufstehenden Gebäude zu investieren und hatte eine Vertragsstrafe von 250.000,00 DM für den Fall versprochen, dass er diese Verpflichtung nicht erfülle. Unter Ziffer X haben die Parteien vereinbart, dass für alle Streitigkeiten zwischen dem Erwerber und Veräußerer aus dem vorliegenden Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht entscheiden solle.
Der Antragsgegner behauptet, der Antragsteller habe seine Investitionspflichten nicht erfüllt und hat deswegen die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag betrieben. Der Antragsteller hat beim Landgericht L Vollstreckungsabwehrklage gegen den Antragsgegner erhoben, weil er die Vertragsstrafe nicht verwirkt habe. Mit dem vorliegenden Antrag möchte der Antragsteller erreichen, dass über die Berechtigung der Vertragsstrafe noch einmal neu verhandelt und entschieden wird, und zwar durch das Schiedsgericht, das im Kaufvertrag vom 25. Juli 2001 unter Ziffer X vorgesehen gewesen war. Zu diesem Zweck hat er selbst einen Schiedsrichter benannt und den Antragsgegner vergeblich aufgefordert, seinerseits einen Schiedsrichter zu benennen.
Er beantragt, für den Antragsgegner den Schiedsrichter des Schiedsbeklagten gerichtlich zu bestimmen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen und festzustellen, dass für die Vollstreckungsabwehrklage das Schiedsverfahren nicht mehr zulässig sei.
Der Antrag hat keinen Erfolg, wohl aber der Feststellungsantrag der Gegenseite.
Die Parteien haben die Schiedsabrede, die sie im Kaufvertrag vom 25.07.2001 wirksam vereinbart hatten, einverständlich wieder aufgehoben:
"Der Kläger hat bereits durch die Klageerhebung seinen Willen erklärt, von der Schiedsvereinbarung Abstand zu nehmen. Der Beklagte stimmt stillschweigend zu, wenn er sich auf den Prozess einlässt und die prozesshindernde Einrede nicht erhebt. Es nutzt darum ... nichts, wenn der Prozess nicht durch Urteil erledigt sondern die Klage etwa zurückgenommen wird; die Schiedsvereinbarung ist aufgehoben und lebt nicht wieder auf." So deutet Gerhard Walther im Systematischen Kommentar zur Schiedsgerichtsbarkeit von Schwab/Walther, 7. Aufl., 2005 in Kap. 8 Abschn. 5 den Vorgang. Dem schließt sich der Senat an. Es macht keinen Unterschied ob die Klage zurückgenommen wird oder durch übereinstimmende Erledigterklärung eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand verhindert wird. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass die Parteien durch übereinstimmende stillschweigende Willenserklärung die Schiedsabrede aufgehoben haben.
Der Antrag war erfolglos, deswegen hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen, § 91 ZPO.
Der Gegenstandswert entspricht dem Streitwert der Hauptsache.
Summary