Gericht | BayObLG | Aktenzeichen | 4Z Sch 05/00 | Datum | 11.08.2000 |
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Leitsatz | |||||
Nach § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO hat der Antragsteller für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs lediglich den Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beifügung einer Übersetzung kann das Gericht nach allgemeinen Regeln (§ 142 Abs. 3 ZPO, § 184 GVG) verlangen, ist jedoch nicht Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Vorlage der in Art. IV Abs. 1 lit. b UN-Ü genannten Urschrift der Schiedsvereinbarung oder einer Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, sowie die Vorlage der in Art. IV Abs. 2 UN-Ü vorgesehenen Übersetzungen stellt aufgrund des Günstigkeitsprinzips des Art. VII Abs. 1 UN-Ü keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dar, da das nationale Verfahrensrecht (§ 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO) insoweit günstiger ist. | |||||
Rechtsvorschriften | Art. IV Abs. 1 lit. B UNÜ, Art. IV Abs. 2 UNÜ, Art. II UNÜ, Art. VII Abs. 1 UNÜ; § 1064 ZPO | ||||
Fundstelle | BB, Beilage 12 zu Heft 50/2000 (RPS), S. 10 (mit Anm. Lachmann, S. 8); Yearbook Comm. Arb'n XXVII (2002), S. 262f. / XXVII (2002), S. 452ff.; CLOUT Case 401 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse | ||||
Volltext | |||||
I. Das Schiedsgericht beim Büro für rechtliche Unterstützung in Moskau erließ am 6. April 1999 in dem zwischen der Antragstellerin (im Schiedsspruch "anrufende Partei" genannt) und der Antragsgegnerin (im Schiedsspruch "angerufene Partei" genannt) geführten Schiedsverfahren ... folgenden Schiedsspruch: "Von der angerufenen Partei sind 5.110.918,74 US-Dollar bzw. der Rubelgegenwert des genannten Betrags nach dem Kurs der Zentralbank der Russischen Föderation am Tage der Zahlung zugunsten der anrufenden Partei einzuziehen, der angerufenen Partei sind ferner die Gerichtskosten in Höhe von USD 15.332,00 bzw. der Rubelgegenwert des angegebenen Betrags nach dem Kurs der Zentralbank der Russischen Föderation am Tage der Zahlung anzurechnen." Il. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Wert der Beschwer wird auf DM 11.072.701,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Zwischen den Parteien bestehen Streitigkeiten hinsichtlich der Erfüllung des zwischen ihnen über die Ausführung von Bauleistungen geschlossenen Vertrages vom 6.11.1996. In der am 21.10.1998 zu Abs. 19.1 dieses Vertrages geschlossenen schriftlichen Zusatzvereinbarung Nr. 8 vereinbarten die Parteien, daß sämtliche Streitigkeiten und Differenzen, die aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem entstehen können, nach Möglichkeit auf dem Verhandlungsweg zwischen den Parteien entschieden werden. Falls die Parteien eine Einigung nicht erzielen können, werde der Streitfall von einem Schiedsgericht am Büro für Juristischen Beistand in Moskau beizulegen sein, gemäß der Satzung und den geltenden Regeln des genannten Schiedsgerichts am Büro für Juristischen Beistand sowie den gültigen Gesetzesnormen der Russischen Föderation. Am 1.3.1999 schlossen die Parteien in Moskau die Zusatzvereinbarung Nr. 11 zum Vertrag vom 6.11.1996, in der sie Regelungen zur Begleichung bestehender Zahlungsrückstände trafen. Hinsichtlich des Wortlauts der Zusatzvereinbarungen Nr. 8 und 11 wird auf die von den Parteien vorgelegten Übersetzungen Bezug genommen. Am 6.4.1999 erwirkte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin in dem zwischen ihnen vor dem Schiedsgericht beim Büro für rechtliche Unterstützung in Moskau geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch: "Von der angerufenen Partei (= Antragsgegnerin) sind 5.110.918,74 US-Dollar bzw. der Rubelgegenwert des genannten Betrags nach dem Kurs der Zentralbank der Russischen Föderation am Tage der Zahlung zugunsten der anrufenden Partei (=Antragstellerin) einzuziehen; der angerufenen Partei sind ferner die Gerichtskosten in Höhe von 15.332,00 US-Dollar bzw. der Rubelgegenwert des angegebenen Betrags nach dem Kurs der Zentralbank der Russischen Föderation am Tage der Zahlung anzurechnen." Unter Vorlage einer von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 KonsG beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs und einer von der Industrie- und Handelskammer Moskau beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs beantragt die Antragstellerin, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Sie trägt vor, 1. Die Übersetzung des Schiedsspruchs durch einen öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer für die russische Sprache sei nicht nachgewiesen. 2. Die Zusatzvereinbarung Nr. 8 sei zwar ordnungsgemäß durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher und Übersetzer für die russische Sprache übersetzt, jedoch sei die Legitimation weder des Auftragnehmers noch des Auftraggebers nachgewiesen. 3. Der Beglaubigungsvermerk zu der Ablichtung der Zusatzvereinbarung Nr. 8 vom 21.10.1998 sei nicht ordnungsgemäß nachgewiesen. 4. Die von den Parteien am 1.3.1999 geschlossene Zusatzvereinbarung Nr. 11 zum Vertrag vom 6.11.1996 enthalte eine Begrenzung der Forderung der Antragstellerin auf insgesamt US-Dollar 2.700.000 und eine Stundungsabrede in der Form, daß der Anspruch erst fällig werde bei Zahlung durch ..., gleich ob in Geld oder Sachwerten oder anderen materiellen Werten. Dies ergebe sich aus den Ziffern 4 bis 6 der Zusatzvereinbarung Nr. 11. Da die Parteien erkennbar das Schiedsgericht beim Büro für rechtliche Unterstützung in Moskau über die bindende Zusatzvereinbarung Nr. 11 nicht informiert hätten und ein Ausschluß- oder Verwirkungsgrund zu der Zusatzvereinbarung nicht zu erkennen sei, laufe der Schiedsspruch vom 6.4.1999 sowohl tatsächlich als auch rechtlich ins Leere. Da der Schiedsspruch die Zusatzvereinbarung Nr. 11 zum Vertrag vom 6.11.1996 nicht berücksichtigte, sei er rechtlich nicht verbindlich. Bei dieser Sachlage sei die Antragstellerin gehindert, aus der schiedsgerichtlichen Entscheidung vorzugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a n.F. der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz. 2. Die Anerkennung und Vollstreckung des russischen Schiedsspruchs richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (nachfolgend: UN-Ü). Gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO bleiben jedoch die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen unberührt. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation, der Rechtsnachfolgerin der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, gilt Art. 8 des Deutsch-sowjetischen Abkommens über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt vom 25.4.1958 fort (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 59 IV Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 57. Aufl., Schlußanhang VI, Deutsch-sowjetisches Abkommen über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt vom 25.4.1958, Vorbemerkung zu Art. 8 des Abkommens), so daß auch diese Vorschrift zu berücksichtigen ist. 3. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung formgerecht nachgewiesen. a) Sie hat mit Schreiben vom 23.5.2000 eine von einem zuständigen deutschen Konsularbeamten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 KonsG) beglaubigte Ablichtung des Schiedsspruchs vom 6.4.1999 vorgelegt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO sind damit erfüllt. b) Die Vorlage der in Art. IV Abs. 1 lit. b UN-Ü genannten Urschrift der Schiedsvereinbarung oder einer Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, sowie die Vorlage der in Art. IV Abs. 2 UN-Ü vorgesehenen Übersetzungen stellt aufgrund des Günstigkeitsprinzips des Art. VII UN-Ü i.V.m. § 1064 ZPO keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dar (Musielak/Voit ZPO § 1061 Rn. 3; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 30 V 1 Rn. 26 und Kap. 58 I 2 Rn. 2 hinsichtlich der Schiedsvereinbarung; a.A. Moller NZG 1999, 143 ff. und NZG 2000, 57/71 zur Frage, ob eine Schiedsvereinbarung vorzulegen ist). § 1064 Abs. 1 ZPO fordert lediglich, daß mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt wird. § 1064 Abs. 1 ZPO findet auch bei ausländischen Schiedssprüchen Anwendung, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen (§ 1064 Abs. 3 ZPO). Insofern enthält Art. IV UN-Ü zwar weitergehende Vorschriften über das Vollstreckbarerklärungsverfahren, deren Anwendbarkeit aber andererseits unter dem Vorbehalt des Art. VII Abs. 1 UN-Ü steht, der klarstellt, daß das Übereinkommen keiner Partei das Recht nimmt, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen (vgl. BGH NJW 84, 2763; WM 91, 576f.), so daß das nationale Verfahrensrecht, soweit es zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeitserklärung günstiger ist, vorgeht. Da § 1064 Abs. 1 ZPO für die Vollstreckbarkeitserklärung keine Verpflichtung zur Vorlage der Schiedsvereinbarung und der in Art. IV Abs. 2 UN-Ü genannten Übersetzungen vorsieht, stellt sich das innerstaatliche Recht nach der ZPO als für die Antragstellerin günstiger dar, mit der Folge, daß es Anwendung findet. Der Gefahr einer Benachteiligung der Antragsgegnerin durch die Vorlage unvollständiger oder sonst mangelhafter Übersetzungen kann notfalls dadurch begegnet werden, daß das Gericht nach § 142 Abs. 3 ZPO, § 184 GVG jederzeit die Beibringung einer Übersetzung, die von einem nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigten Übersetzer angefertigt wurde, anordnen kann. 4. Da die Antragstellerin nicht verpflichtet war, Übersetzungen in der in Art. IV Abs. 2 UN-Ü genannten Form und die Urschrift oder eine im Sinne des Art. IV Abs. 1 UN-Ü ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift der Schiedsvereinbarung vorzulegen, greifen die formellen Rügen hinsichtlich der vorgelegten Übersetzungen und der Beglaubigung der Ablichtung der Schiedsvereinbarung nicht durch. 5. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist somit stattzugeben. a) Versagungsgründe im Sinne des Art. 8 Abs. 3 des Deutsch-sowjetischen Abkommens über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt vom 25.4.1958 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Da nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 des Deutsch-sowjetischen Abkommens über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschifffahrt vom 25.4.1958, das gemäß Art. VII Abs. 1 UN-Ü den Versagungsbestimmungen nach Art. V UN-Ü vorgeht, eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs nicht stattfindet, kann die Antragsgegnerin mit ihren Einwendungen gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts (Forderungsbegrenzung, Stundungsabrede) nicht gehört werden. 6. Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung war nicht veranlaßt, weil Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kamen (§ 1063 Abs. 2 ZPO). 7. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO. 8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO. 9. Wert der Beschwer für die Antragsgegnerin: § 1065, § 546 Abs. 2, §§ 2, 3, 4 ZPO. | |||||
Summary | |||||
Bay ObLG (Bavarian Highest Regional Court), Order of August 11, 2000 - 4Z Sch 5/00 Enforcement of foreign arbitral award R u l i n g: Pursuant to Sec. 1064 sub. 3 in conjunction with sub. 1 ZPO (Code of Civil Procedure), the party applying for a declaration of enforceability of a foreign arbitral award is only required to submit the arbitral award or a certified copy of the award. The court may order a translation to be submitted pursuant to the general provisions (Sec. 142 sub 3 ZPO, Sec. 184 GVG - Judicature Act); such translation is however not a prerequisite for the admissibility of the application. Due to the more-favourable-right-provision (Art. VII sub. 1 New York Convention) , submission of the original arbitration agreement or a duly certified copy thereof - as provided for in Art. IV sub. 1 lit. b. of the NY Convention, or the translations provided for in Art. IV sub. 2 of the NY Convention, is not a prerequisite for the admissibility of a foreign arbitral award, since domestic procedural law (Sec.1064 sub. 3 in conjunction with sub. 1 ZPO) contains in this respect a more favourable provision. F a c t s: In an arbitration agreement concluded in 1996, the parties had agreed to submit their disputes to the Court of Arbitration at the Office for Legal Assistance ("Büro für Juristischen Beistand") in Moscow. In the proceedings for the recognition and enforcement of the award rendered by the arbitral tribunal in Moscow, the applicant submitted a copy of the arbitral award duly certified by the German Embassy in Moscow as well as a translation of the award certified by the Moscow Chamber of Industry and Commerce. The respondent requested that enforcement be denied, since the formal requirements of an application for enforcement had not been complied with. In addition, the arbitral tribunal had ignored a supplementary agreement of the parties, limiting the liability of the respondent. G r o u n d s: The arbitral award is declared enforceable. Pursuant to Sec. 1061 sub. 1 ZPO (Code of Civil Procedure), recognition and enforcement of foreign arbitral awards is granted in accordance with the New York Convention or overriding provisions contained in other treaties. Due to the more-favorable-right provision of Art. VII as read with Sec. 1064 ZPO, submission of the original arbitral award (or a duly certified copy thereof) as well as of the translations provided for in Art. IV sub. 2 NY Convention, does not constitute a requirement for the admissibility of an application for the enforcement of a foreign arbitral award. Sec. 1064 (1) ZPO (Code of Civil Procedure) merely requires that the application must be accompanied by the arbitral award or a certified copy thereof. Sec. 1064 sub. 1 ZPO also applies to foreign arbitral awards, unless otherwise provided for by treaty (Sec. 1064 sub. 3 ZPO). While Art. IV of the NY Convention contains additional requirements, this Article itself is subject to the proviso of Art. VII sub.1 to the effect that the NY Convention does not deprive a party of the right to rely on more favourable provisions governing enforcement applicable in the state where enforcement is sought. Thus, the more favourable provision contained in Sec. 1064 sub. 1 ZPO prevails. Any disadvantage a party may suffer due to lacking translations can be cured by the court ordering pursuant to Sec. 142 sub. 3 ZPO and Sec. 184 GVG (Judicature Act) that duly certified translations be submitted. In the current case, Art. 8 (3) of the German-Soviet (Russian) Agreement on Trade and Maritime Shipping between Germany and Russia of 1958 prevails over Art. V of the NY Convention. However, since this provision excludes a review of the arbitral award on the merits, the Court is barred from reviewing the arbitral award on the issues raised by the respondent as to the supplementary agreement. |