1 Sch 8/14


Gericht OLG Stuttgart Aktenzeichen 1 Sch 8/14 Datum 04.12.2014
Leitsatz
1.           Bei einem Parteiwechsel tritt die neue Partei in der jeweiligen Lage in das Verfahren ein.
2.           Die Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO hat nach dem Willen des Gesetzgebers das Ziel, alsbald „Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruchs zu haben“. Sie wurde dementsprechend auch nicht als Notfrist konzipiert; daher findet keine Wiedereinsetzung (§§ 233 ff. ZPO) statt, sondern vielmehr ein harscher Ausschluss, sogar bei einer unverschuldeten Fristversäumnis.
3.           Ebenso wie sich bei unzulässigen Klagen regelmäßig eine Begründetheitsprüfung verbietet, muss eine Aufhebung des Schiedsspruchs unterbleiben, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung bereits aus anderem Grund als wegen des Vorliegens eines Aufhebungsgrundes keinen Erfolg hat.
Rechtsvorschriften§§ 1059 Abs. 3, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebung eines inländischen Schiedsspruchs; Präklusion
Volltext
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 8/14
1. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. Y vom 19.1.2011 in der Rechtssache M AG gegen C S.A. i.L. wird
verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitwert: 30.000.000 €.
Gründe:
A.
I.
Die Antragstellerin (Ast.) beantragt die Aufhebung eines Schiedsspruchs.
1. Die Antragsgegnerin (Ag.) hatte am 30.1.2004 Schiedsklage erhoben, und zwar gegen die C S.A. Während des Schiedsverfahrens wurde am 29.10.2009 in der Schweiz das Konkursverfahren über das Vermögen der C S.A. eröffnet. Am 19.1.2011 wurde der gegen die „C S.A. i.L., vertreten durch das Betreibungs- und Konkursamt, dieses vertreten durch Herrn Avv. D als Konkursbeamter“ gerichtete Schiedsspruch verkündet.
2. Am 3.2.2011 trat die Konkursverwaltung der Ast. auf ihren Wunsch das Recht ab, in das Schiedsverfahren einzutreten, und zwar gemäß Art. 260 des schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (künftig: SchKG) und auf dem sog. „Formular Nr. 7“. Die Ast. beantragte sodann im Verfahren 1 Sch 2/11, den Schiedsspruch nach § 1059 ZPO aufzuheben. Die Konkursverwaltung bestätigte am 2.2.2012, dass die Ast. in Folge der Abtretung vom 3.2.2011 auch zur Führung jenes Aufhebungsverfahrens berechtigt sei.
3. Gegenläufig hatte die Ag. im Verfahren 1 Sch 1/11 beantragt, den Schiedsspruch nach § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Dieses Verfahren war - wie der Schiedsspruch - gerichtet gegen die „C S.A. i.L., vertreten durch das Betreibungs- und Konkursamt, dieses vertreten durch Herrn Avv. D als Konkursbeamter“.
4. Die Parteien erklärten sodann am 7.2. und 15.2.2012 das Aufhebungsverfahren 1 Sch 2/11 übereinstimmend für erledigt, nachdem die Ag. versichert hatte, sie werde ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung im Verfahren 1 Sch 1/11 nicht zurücknehmen. Dort entschied der Senat sodann am 5.11.2013, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unzulässig ist, da er gegen die „C S.A. i.L., vertreten durch das Betreibungs- und Konkursamt, dieses vertreten durch Herrn Avv. D als Konkursbeamter“ gerichtet sei, mithin gegen die Konkursmasse, die aber nicht mehr passiv prozessführungsbefugt sei, weil sie ihr passives Prozessführungsrecht an die hiesige Ast. abgetreten habe.
II.
Im vorliegenden Verfahren beantragt die Ast. erneut, den Schiedsspruch nach § 1059 ZPO aufzuheben. In Wiederholung ihres Sachvortrags zum Verfahren 1 Sch 2/11 rügt sie u.a.
• die Übergehung der Schiedsbeklagten beim Abschluss wesentlicher Vereinbarungen mit dem Schiedsrichter, insbesondere bei der Vereinbarung der Schiedsvergütung,
• die Verletzung fundamentaler Grundsätze des schweizerischen Konkursrechts durch den Schiedsrichter,
• die verfahrenswidrige Ausklammerung der Ast. aus dem Schiedsverfahren,
• die Verletzung des Anspruchs der Schiedsbeklagten und der Ast. auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und die fehlende Berücksichtigung von Verteidigungsvorbringen im Schiedsverfahren,
• den Verstoß des Schiedsrichters gegen das Verbot doppelter Rechtshängigkeit,
• dass der Schiedsspruch sittenwidrig erschlichen worden sei,
• und den Verstoß gegen das Recht der Schiedsbeklagten und der Ast. auf Beweiserhebung im Schiedsverfahren.
Die Ast. meint zusammenfassend, die Vorgehensweise des Schiedsgerichts sei mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar gewesen.
Die Ast. beantragt deshalb:
Der Schiedsspruch des Schiedsrichters RA Prof. Dr. Y in der Rechtssache M AG gegen C S.A. i.L. wegen Wandelung des Werkvertrages über die Karlsruher C-Anlage wird aufgehoben.
Die Ag. beantragt,
den Antrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Die Ag. hält den vorliegenden Antrag für ersichtlich verfristet, § 1059 Abs. 3 ZPO.
Die Ast. verneint eine Verfristung und erwidert insoweit,
• dass die Erledigungserklärung im Verfahren 1 Sch 2/11 seinerzeit geboten gewesen sei, da die Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung (1 Sch 1/11) regelmäßig über den konträren Antrag auf Aufhebung mitbefinde und im Aufhebungsverfahren spätestens dann Erledigung eintrete, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung - wie im Streitfall - nicht mehr zurückgenommen werden könne;
• dass infolge der Verwerfung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung als unzulässig aber weder eine Vollstreckbarerklärung noch eine Aufhebung des Schiedsspruchs erfolgt sei;
• dass sie mit einer solchen Verwerfung nicht habe rechnen müssen;
• dass nunmehr für die Ast. eine Rechtsschutzlücke bestehe, die nur durch Zulassung eines erneuten Aufhebungsantrags geschlossen werden könne (zumal die Ag. keinen erneuten Antrag auf Vollstreckbarerklärung stelle). Die Ast. habe ein Interesse an der Aufhebung des Schiedsspruchs, denn er bewerte die CTechnologie negativ und bejahe „die Wandelungsbedürftigkeit der angeblich mangelhaften C-Anlage“ in Karlsruhe, was Wert, Reputation und Geschäftschancen des C-Konzerns insgesamt beeinträchtige und auch in weiteren Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich und einem weiteren Schiedsgericht eine Rolle spiele.
• Zudem habe die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO gar nicht zu laufen begonnen, da die Ast. selbst den Schiedsspruch nicht iSv § 1059 Abs. 3 ZPO „empfangen“ habe, sondern die Konkursverwaltung als Schiedsbeklagte, und die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO nur für die Schiedsbeklagte gelte, nicht aber für die Ast.
Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll vom 27.11.2014 wird Bezug genommen.
B.
Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist unzulässig.
I.
Der Senat ist zwar für die Bescheidung des Antrags, über den nach § 1063 Abs. 1, Fall 1 ZPO am 27.11.2014 mündlich verhandelt wurde, sachlich und örtlich zuständig, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
II.
Der Antrag wurde jedoch nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO bei Gericht eingereicht.
1. Nach S. 2 dieser Vorschrift beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch „empfangen“ hat. Der damaligen Schiedsbeklagten, der „C S.A. i.L., vertreten durch das Betreibungs- und Konkursamt, dieses vertreten durch Herrn Avv. D als Konkursbeamter“, wurde der Schiedsspruch spätestens am 21.1.2011 zugestellt, wie sich aus dem Schreiben des Schiedsrichters vom 19.1.2011 einerseits (Anlage Ag 1 = Bl. 89) und dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der damaligen Schiedsbeklagten vom 3.2.2011 andererseits (Anlage Ag 4 = Bl. 95) ergibt. Der vorliegende Aufhebungsantrag wurde jedoch erst am 3.7.2014 und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt.
2. Zu Unrecht meint die Ast., der Lauf der Dreimonatsfrist habe zumindest ihr gegenüber nie begonnen.
a) Zwar ist zutreffend, dass der Schiedsspruch nicht der Ast. zugestellt wurde, sondern seinerzeit - korrekterweise - der damaligen Schiedsbeklagten.
b) Die Ast. wurde - wie der Senat bereits im Verfahren 1 Sch 1/11, Beschluss vom 5.11.2013, S. 8 ff. ausgeführt hat - erst nach der Zustellung, nämlich am 3.2.2011, spätestens aber am 2.2.2012 durch „Abtretung“ nach Art. 260 SchKG wirksam ermächtigt, das Verfahren über die Aufhebung des Schiedsspruchs zu führen oder fortzuführen. Demzufolge ist die Ast. zwar im vorliegenden Aufhebungsverfahren - ebenso wie schon im ersten Aufhebungsverfahren 1 Sch 2/11 - (aktiv) prozessführungsbefugt. Im Übrigen hat die „Abtretung“ gemäß Art. 260 SchKG aber nur bewirkt, dass die Ast. in die verfahrensrechtliche Stellung der Schiedsbeklagten im Zeitpunkt der Abtretung eingetreten ist. Deshalb muss die Ast. die spätestens am 21.1.2011 gegenüber der Konkursmasse bewirkte Zustellung des Schiedsspruchs gegen sich gelten lassen. Das gilt sowohl nach schweizerischem Konkursrecht (zutreffend der Verweis der Ag. auf Berti in Baseler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbeitreibung und Konkurs, 2. Aufl., Art. 260 Rn. 56 = Anlage Ag 3 = Bl. 91 ff.) als auch nach deutschem Prozessrecht, nach dem bei einem Parteiwechsel die neue Partei in der jeweiligen Lage in das Verfahren eintritt (BGH NJW 1992, 2894, juris Rn. 9; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., Vor § 50 Rn. 18). Das führt weder allgemein noch konkret zu unbilligen Ergebnissen, da der Ast. trotzdem die Einhaltung der Dreimonatsfrist - wie ihr erster, rechtzeitiger Aufhebungsantrag im Verfahren 1 Sch 2/11 vom 18.4.2011 zeigt - unproblematisch möglich war.
3. Zu Unrecht meint die Ast., der Lauf der Dreimonatsfrist beziehe sich nur auf den ersten Aufhebungsantrag im Verfahren 1 Sch 2/11.
a) Zwar ist zutreffend, dass jenes Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Auch ist zutreffend, dass ein Beschluss nach § 91 a ZPO keine Rechtskraft hinsichtlich der Hauptsache entfaltet, über die nicht entschieden wird, sodass der Kläger oder Ast. den Rechtsstreit grundsätzlich wieder erneuern kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91 a Rn. 28).
b) Unzutreffend ist aber, dass für einen neuen Aufhebungsantrag die Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO nicht gilt, oder dass die Wahrung der Frist beim ersten Aufhebungsantrag fortwirkt. Für diese Auffassung gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Vielmehr hat die Frist nach dem Willen des Gesetzgebers das Ziel, alsbald „Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruchs zu haben“ (BT Drs. 13/5274, S. 60 mit Kom.-Ber. S. 199). Sie wurde dementsprechend auch nicht als Notfrist konzipiert; daher findet keine Wiedereinsetzung (§§ 233 ff. ZPO) statt, sondern vielmehr ein harscher Ausschluss, sogar bei einer unverschuldeten Fristversäumnis (MünchKomm ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1059 Rn. 5, 58).
4. Zu Unrecht meint die Ast., § 1059 Abs. 3 ZPO sei jedenfalls im Streitfall nicht anwendbar, weil das dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widerspreche.
a) Dagegen spricht, dass die bestehende Prozesslage nicht Folge einer Rechtsschutzlücke ist, sondern Folge der von den Parteien gewählten prozessualen Gestaltung der Verfahren 1 Sch 1/11 und 2/11. Dort stand ihnen mit dem Vollstreckbarerklärungs- und dem Aufhebungsantrag das vollständige Instrumentarium zum Umgang mit einem Schiedsspruch zur Verfügung. Die hiesige Ag. hat keine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erreicht, weil ihr Antrag gegen eine falsche Partei gerichtet und deshalb unzulässig war. Die Ast. hat keine Aufhebung erreicht, weil sie ihren Antrag für erledigt erklärt hat. Dabei mag sie den Normalfall im Blick gehabt haben, wonach dann, wenn bereits ein Vollstreckbarerklärungsverfahren anhängig ist, regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse für einen Aufhebungsantrag mehr besteht, weil schon das Vollstreckbarerklärungsverfahren regelmäßig entweder zur Vollstreckbarerklärung oder zur Aufhebung des Schiedsspruchs führt (MünchKomm ZPO/Münch aaO, § 1059 Rn. 81; Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl., § 1059 Rn. 33). Das gilt aber nicht bei einem unzulässigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung, vgl. Senatsbeschluss 1 Sch 1/11, S. 14:
„Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist damit als unzulässig zu verwerfen
... Aufzuheben ist der Schiedsspruch jedoch nicht. Zwar dürfte der vorliegende Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch unbegründet sein, da jedenfalls nach summarischer Prüfung im übereinstimmend für erledigt erklärten Parallelverfahren 1 Sch 2/11 ein Aufhebungsgrund vorliegt, §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Das kann aber dahinstehen, denn ebenso wie sich bei unzulässigen Klagen regelmäßig eine Begründetheitsprüfung verbietet (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - VIII ZR 78/98 - NJW 2000, 738, juris Rn. 17 ff.; Zöller/Greger aaO, Vor § 253 Rn. 10), muss eine Aufhebung des Schiedsspruchs unterbleiben, wenn der Antrag wie hier bereits aus anderem Grund als wegen des Vorliegens eines Aufhebungsgrundes keinen Erfolg hat (Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1060 Rn. 10; Musielak/Voit aaO, § 1060 Rn. 5).“
Dass die Ast. am 7.2.2011 nicht bedacht haben mag, dass sich vor diesem Hintergrund eine Erledigungserklärung im ersten Aufhebungsverfahren (die weder hilfsweise noch unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung abgegeben wurde) als vorschnell erweisen könnte, rechtfertigt nicht, im vorliegenden zweiten Aufhebungsverfahren § 1059 Abs. 3 ZPO zu ignorieren. Im ersten Aufhebungsverfahren war der Senat an die übereinstimmenden Erledigungserklärungen gebunden (Zöller/Vollkommer aaO, § 91 a Rn. 12); sie waren für die Parteien grundsätzlich unwiderruflich und nicht wegen Täuschung oder Irrtum anfechtbar (Zöller/Vollkommer aaO, § 91 a Rn. 11; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, Ed. 14, § 91a Rn. 18).
b) Klarzustellen ist insoweit in tatsächlicher Hinsicht, dass der Senat in seiner damaligen Besetzung keinen rechtlichen Hinweis dahin gegeben hat, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zulässig sei, und die Erledigungserklärung im Aufhebungsverfahren somit nicht auf Grundlage eines falschen rechtlichen Hinweises des Senats erfolgte (die Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung hatte die hiesige Ast. von Anfang an bestritten; die Frage wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls 1 Sch 1/11 vom 7.2.2012 offen „erörtert“; der Senat erhob anschließend zur Frage der Zulässigkeit und zu anderen Fragen Beweis durch Einholung eines Gutachtens zum schweizerischen Recht). Beweis für ihre gegenteilige, von der Ag. bestrittene Behauptung hat die Ast. nicht angeboten.
c) Im Übrigen zeigt die Ast. nicht auf, dass nunmehr eine schlechterdings untragbare Prozesslage entstanden wäre. Der Schiedsspruch ist derzeit weder für die hiesige Ag. vollstreckbar noch für die hiesige Ast. aufhebbar. Soweit die Ast. meint, die Bejahung der Wandelungsbedürftigkeit der C-Anlage in Karlsruhe im Schiedsspruch sei rufschädigend und die Entscheidungsbegründung könne möglicherweise andere, schweizerische Gerichte und Schiedsgerichte nachteilig beeindrucken (wobei an den von ihr erwähnten, gegen die Ag. gerichteten schweizerischen Verfahren nicht stets die Ast., sondern Z beteiligt ist), rechtfertigt dies nicht die Durchführung eines Aufhebungsverfahrens unter Verstoß gegen § 1059 Abs. 3 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 91 ZPO.
Der Streitwert entspricht dem des Schiedsverfahrens (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 1063 Rn. 5).
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Stuttgart to set aside an arbitral award. The court rejected the application.
The party opposing the application has made a request for arbitration against a Swiss company. During the arbitral proceedings, bankruptcy proceedings have been opened over the company’s assets. The arbitral award was made to the detriment of the company in liquidation, represented by a Swiss debt enforcement and bankruptcy office. Afterwards, the bankruptcy office assigned the right to enter the arbitral proceedings to the applicant pursuant to Art. 260 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Law (SchKG). The party opposing the application asked the Higher Regional Court of Stuttgart for a declaration of enforceability, which was directed against the original party opposing the application in the arbitral proceedings. In parallel proceedings, the applicant asked the court to set aside this award. The parties have mutually declared the termination of the latter, after the party opposing the application assured that it would not withdraw its application for a declaration of enforceability. However, the application has been inadmissible, as the court found that it was made against the wrong party due to the assignment of the passive right of action to the applicant. The latter then repeated its application to set aside the award and based its application on the same objections as in the previous proceedings.
The court found that the application to set aside the award was inadmissible. The pertinent and local competence of the Higher Regional Court of Stuttgart followed from section 1062 subsec. 1 no. 4 of the German Code of Civil Procedure (ZPO). However, the application has not been made within the three-month time-limit set by section 1059 subsec. 3 ZPO. According to section 1059 subsec. 3 sentence 2 ZPO, the time-limit commences on the date on which the party making the application had received the award. The court did not follow the applicant’s view that the time-limit has never commenced for it. The arbitral award has only been served to the original party opposing the application in the arbitral proceedings. However, the applicant has been effectively authorized to conduct or continue the proceedings on the setting aside of the award after the service of the award. On the one hand, the applicant has therefore been (actively) authorized to conduct the proceedings. On the other hand, however, the assignment has only had the effect that the applicant has entered into the procedural position at the time of the assignment. Therefore, the applicant has been obligated to accepted the service of the arbitral award to the bankruptcy estate. This follows from Swiss bankruptcy law as well as from German procedural law, according to which, in the event of a change of party, the new party enters the proceedings in the respective position. This does not lead to unfair results, since the applicant has been able to meet the three-month time-limit without any problems.
Furthermore, the court did not follow the applicant’s opinion that the three-month time-limit only has been applicable to the first application for setting aside the award. It is true that a decision pursuant to section 91a ZPO does not have a res judicata effect. Therefore, the plaintiff or applicant is able to repeat the legal dispute. However, according to the will of the legislator, the three-month time-limit serves to quickly provide for assuredness on the legal validity of the arbitral award. Therefore, it has also not been conceived as an emergency time-limit. No reinstatement takes place, but rather a harsh exclusion, even in the case of a non-culpable failure to meet the time-limit.
The application of section 1059 subsec. 3 ZPO also has not been in conflict with the principle of effective legal protection. The given procedural situation has not been caused by a loophole in the law, but by the parties’ choices in the previous proceedings. The applicant has not reached a setting aside of the award because it has declared the matter terminated. If proceedings for a declaration of enforceability are already pending, there is usually no longer any interest in legal protection for an application for setting aside, because the proceedings for a declaration of enforceability regularly lead either to a declaration of enforceability or to the setting aside of the award. However, this only applies to admissible applications. The application for a declaration of enforceability may also have been unfounded, since the court has found a ground for setting aside in the terminated parallel proceedings. However, an examination of the merits in case of inadmissible actions is regularly prohibited and therefore an arbitral award must also not be set aside if the application is unsuccessful for reasons other than the existence of a ground for setting aside. In conclusion, the termination of the first proceedings on setting aside the award by the applicant has been made hasty.