20 Sch 09/09


Gericht KG Berlin Aktenzeichen 20 Sch 09/09 Datum 20.01.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Der Schiedsspruch … vom 24.2.2009 mit nachfolgendem Wortlaut wird für vollstreckbar erklärt:
„Wir entscheiden und weisen daher an, dass:
59. AG an AS die Beträge in Höhe von zahlen mögen:
(a) €97.921,60
(b) einfache Zinsen in Höhe von € 23.637,42 auf diese Summe, ab dem und einschließlich des 15. Dezember(-s) 2005 zu einem Satz von 7,485 % p.a. bis zum und einschließlich des Datum(-s) dieses Schiedsspruchs (1.161 Tage); und
(c) einfache Zinsen auf die genannten Beträge, die sich auf insgesamt € 121.559,02, zu einem Satz von 8 % p.a., ab dem und einschließlich des Datum(-s) nach dem Datum dieses Schiedsspruchs bis zur Zahlung.
59. AG mögen an AS deren Kosten dieses und in Bezug auf diesen Abschließenden Schiedsspruch(-s) zahlen, die auf einer Standardbasis festzusetzen sind.
Wir entscheiden ebenfalls, dass:
60. AG die Kosten der Vereinigung dieses abschließenden Schiedsspruchs zahlen mögen, vorausgesetzt, dass, falls AS sämtliche oder jedwede dieser Kosten zunächst gezahlt haben, sie Anspruch auf unverzügliche diesbezügliche Erstattung durch AG haben.
61. Wir setzen fest und berechnen die Kosten dieses Abschließenden Schiedsspruchs auf britische Pfund 12.975,-, ausschließlich Umsatzsteuer.
Wir bestätigen zudem, dass AS eine Registrierungsgebühr in Höhe von 2.000,- britischen Pfund für die Einreichung des Antrags auf Durchführung eines Schiedsverfahrens gezahlt hat. Diese Summe war n der Höhe der Kosten der Vereinigung nicht berücksichtigt; AS sollten ebenfalls Anspruch auf unverzügliche Erstattung dieser zusätzlichen Summe durch AG haben."
Wir bestätigen nun in Bezug auf Punkt 61, dass die Kosten des Schiedsspruchs der Vereinigung in Höhe von 12.975,- britische Pfund, ausschließlich Umsatzsteuer, durch AS vollständig gezahlt wurden.
II.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
III.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
IV.
Der Gebührenverfahrenswert beträgt 97.921,60 €.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Vollstreckbarerklärung des britischen Schiedsspruchs der R vom 24.2.2009 in Höhe von 121.559,02 € einschließlich Zinsen bis 24.2.2009, zuzüglich weiteren 8% Zinsen seit dem 25.2.2009 sowie Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 12.975,- britische Pfund sowie der Registrierungsgebühr von 2.000,- britischen Pfund. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin als Verkäuferin schloss mit der Antragsgegnerin als Käuferin am 20.6.2005 einen Kaufvertrag nach den Regeln der RSA über 1.800 Tonnen Zucker, welche die Antragstellerin in fünf Teilleistungen lieferte. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel, der zufolge alle aus diesem Kontrakt entstehenden Streitigkeiten an den Rat der RSA zur Schlichtung in Übereinstimmung mit den Arbitrage-Bestimmungen übergeben werden sollen.
Nachdem die Antragsgegnerin die Rechnungen der Antragstellerin nicht beglich und 97.921,60 €
schuldig blieb, erhob die Antragstellerin Schiedsklage bei der R. Das daraufhin konstituierte Schiedsgericht erließ sodann den hier gegenständlichen Schiedsspruch. Es ließ zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen der Antragstellerin unberücksichtigt mit der Begründung, diese Forderungen ergäben sich nicht in Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Kaufvertrag, sondern aus weiteren Verträgen, und unterlägen eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen, weshalb es der Antragsgegnerin offen gestanden habe, gesonderte Schiedsverfahren einzuleiten.
Die Antragstellerin beantragt nach teilweiser Antragsumstellung, wie im Tenor beschlossen.
Die Antragsgegnerin beantragt, festzustellen, dass der genannte Schiedsspruch nicht anzuerkennen ist.
Die Antragsgegnerin verfolgt ihre Gegenforderungen in diesem Verfahren im Wege der Aufrechnung weiter. Sie meint, ihr stünden aus weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Kontrakten… Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 149.025,60 € zu. Alle drei Vertragsurkunden enthalten die Klausel, dass alle aus diesem Kontrakt bestehenden Streitigkeiten an den Rat der „R of L" zur Schlichtung in Übereinstimmung mit den Arbitrage-Bestimmungen übergeben werden. Die Vertragsurkunde 84 ist von beiden Parteien, die Vertragsurkunden 13 und 15 sind allein von der Antragsgegnerin unterzeichnet.
Die Parteien streiten darum, ob die Gegenansprüche in diesem Verfahren im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden können - insoweit erhebt die Antragstellerin u.a. die Einrede der Schiedsvereinbarung, während sich die Antragsgegnerin auf die formelle Unwirksamkeit der Schiedsklausel in den Verträge 13 und 15 stützt- und ob die Gegenforderungen der Antragsgegnerin nach Grund und Höhe bestehen.
Der Senat hat den Schiedsspruch antragsgemäß entsprechend dem vorstehenden Tenor für vollstreckbar erklärt und ausgeführt, die Aufrechnungsforderungen der Antragsgegnerin seien in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof jenen Beschluss durch Beschluss vom 30.9.2010 - III ZB 57/10 - aufgehoben und hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen zur Prüfung, ob die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf die Gegenforderungen der Antragstellerin begründet ist und - sofern dies nicht der Fall sein sollte - ob die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des vorgenannten Beschlusses des BGH, der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von den Parteien im Original oder in Kopie eingereichten Urkunden Bezug genommen.
lI.
Der Antrag musste Erfolg haben. Der im Tenor genannte Schiedsspruch nebst Bescheinigung war gemäß §§ 1061 I 1 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ, BGBl. 1961 II Seite 121) für vollstreckbar zu erklären. Der geltend gemachte Schiedsspruch eines britischen Schiedsgerichts unterliegt diesem Übereinkommen, weil die Vollstreckung des Schiedsspruchs in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht wird (Art. I 1).
1.
Soweit die Antragstellerin weiterhin die Ansicht vertritt, die Antragsgegnerin könne deren Aufrechnungsforderungen dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in diesem Verfahren grundsätzlich, auch ohne Berücksichtigung der Schiedseinrede nicht entgegenhalten, wird auf die Ausführungen im Beschluss des BGH Bezug genommen, demzufolge der Senat auch materiell-rechtliche Einwendungen zu berücksichtigen hat.
2.
Die Gegenforderungen der Antragsgegnerin sind allerdings deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin die Einrede der Schiedsvereinbarung in Bezug auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gegenforderungen aus den Verträgen 84, 13 und 15 mit Erfolg erheben kann. Diese Verträge enthalten jeweils eine rechtsgültige, insbesondere formwirksame Schiedsvereinbarung. Im Einzelnen gilt folgendes:
a.
Gemäß Art. II 2 UNÜ kann eine Schiedsvereinbarung formell wirksam nur erfolgen, wenn diese Vertragsklausel von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Der Vertrag 84 erfüllt diese Voraussetzung, denn diese Urkunde ist unstreitig von beiden Parteien unterzeichnet.
b.
Die Formwirksamkeit der in den Verträgen 13 und 15 enthaltenen Schiedsklauseln folgt hingegen aus § 1031 II ZPO iVm Art. 11 EGBGB
aa.
§ 1031 II ZPO ist im vorliegenden Fall anwendbar. Für die Einhaltung der notwendigen Form ist (auch) deutsches Recht maßgeblich. Gemäß Art. 11 II EGBGB richtet sich die Form der Schiedsvereinbarung entweder nach dem Recht der Tschechischen Republik als Sitz der Antragstellerin oder nach demjenigen der Bundesrepublik Deutschland, dem Geschäftssitz der Antragsgegnerin. Unerheblich ist, dass der Schiedsort in L liegt. Bei ausländischen Schiedsverfahren ist § 1031 II ZPO über Art. 11 II EGBGB und ohne die Einschränkung des § 1025 II ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Auflage 2009, § 1031 Rdnr. 1 mwN). Gemäß Art. VII UNÜ bleiben weniger strenge Formvorschriften des deutschen Rechts unberührt (Meistbegünstigung, vgl. Zöller/Geimer aaO Rdnr. 4 mwN).
bb.
Die Verträge 13 und 15 erfüllen die Voraussetzungen des § 1031 II ZPO. Danach genügt es zur Einhaltung der Form, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Fall eines nicht
rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.
Dem Vortrag der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 14.8.09 zufolge, den sich die Antragstellerin insoweit mit Schriftsatz vom 4.1.10 zu eigen gemacht hat (…), beruhen die Vertragsschlüsse hinsichtlich der Verträge 13 und 15 auf den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Die Antragsgegnerin bestätigte der Antragstellerin den Abschluss jener Verträge, ohne dass die Antragstellerin dem in angemessener Zeit widersprach. Dies ergibt sich aus dem von. der Antragsgegnerin dargelegten zeitlichen Ablauf der Vertragsverhandlungen.
Der Vertreter der Antragsgegnerin, Herr U. verhandelte am 24.6.05 mit dem Vertreter der Antragstellerin, Herrn S telefonisch über den Kauf von 500 t (Vertrag 15) und 2.250 t (Vertrag 13) Weißzucker und über den Kaufpreis, und beide wurden sich schließlich über einen Preis von 560,- € /t einig. Bereits einen Tag später, am 25.6.05, übersandte die Antragsgegnerin die entsprechenden Kontrakte per Post und vorab per Telefax an die Antragstellerin (…). Diese widersprach weder am 11./12.8.05 anlässlich eines Treffens zwischen Herrn U und Herrn S noch in der Folgezeit. Erstmals am 11.10.05 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin per E-Mail mit, sie werde die Verträge nicht unterschreiben, es sei ein Versehen gewesen. Dieser Widerspruch hatte keine rechtliche Bedeutung, weil die Verträge bereits vor dem 11.10.05 geschlossen worden waren. Anders konnte die Antragsgegnerin das Schweigen der Antragstellerin über einen Zeitraum von über 3 1/2 Monaten auf die bereits am 25.6.05 übersandten Vertragsurkunden nicht werten. Auch die Antragsgegnerin leitet daraus, wie sich aus deren Vorbringen vor dem Schiedsgericht und in diesem Verfahren ergibt, einen Vertragsschluss her.
Mit den Kaufverträgen wurden neben den darin enthaltenen einzelnen Bestimmungen über Ware und Kaufpreis auch die Schiedsvereinbarungen wirksam mit der Folge, dass die Schiedsklausel auch die Antragsgegnerin rechtlich bindet und mit der weiteren Folge, dass die Aufrechnung der Antragsgegnerin mit Gegenforderungen aus den Verträgen 84, 13 und 15 im vorliegenden Verfahren entsprechend § 1032 I ZPO unzulässig ist.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 II ZPO.
Summary