Gericht | LG Rostock | Aktenzeichen | 5 O 67/00 | Datum | 11.08.2000 |
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Leitsatz | |||||
1. Ob die Mediation bei Rechtsstreitigkeiten durch eine nach dem RBerG nicht berechtigte neutrale Person, die als Mediator tätig wird, stets Rechtsbesorgung ist und gegen das RBerG verstößt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Auftrag der Medianten ab. 2. Ist die mediative Leistung inhaltlich keine rechtsbesorgende Tätigkeit, verstößt sie nicht gegen das RBerG. | |||||
Rechtsvorschriften | § 1 UWG, § 3 UWG; Art. 1 § 1 RBerG | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schlichtung | ||||
Volltext | |||||
1. Die einstweilige Verfügung vom 12.05.2000 wird in folgender Fassung bestätigt: Dem Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, aufgegeben, es zu unterlassen, für andere fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1, § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz zu besorgen, insbesondere es zu unterlassen, an der außergerichtlichen Streitbeilegung in Rechtsstreitigkeiten mitzuwirken, ohne dass daran zur Rechtsbesorgung befugte Personen beteiligt sind; sowie in diesem Zusammenhang es zu unterlassen, durch Rundschreiben, Zeitungsanzeigen und auf anderem Wege werbend in der Öffentlichkeit damit aufzutreten, dass die außergerichtliche Streitbeilegung von ihm zu den Rechtskosten bis 60% kostengünstiger herbeigeführt werden kann. 2. Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Verfügungskläger sind Rechtsanwälte und betreiben in Greifswald eine Rechtsanwaltskanzlei. Der Verfügungsbeklagte tritt als Geschäftsführer unter der Firmierung Vario Wirtschaftsdienste als Mediator und Berater für Marketing in Greifswald auf. Der Verfügungsbeklagte schaltete im April 2000 im Greifswalder Stadtmagazin Nr. 4 eine Anzeige, in der er für eine Lösung von Konflikten aller Art, insbesondere aber von Zahlungskonflikten, mittels Mediation warb. Er führt aus, die Konfliktlösung wird verbindlich zwischen den Parteien in einem Vertrag fixiert. Im weiteren warb er u.a. damit, die außergerichtliche Streitbeilegung mit bis zu 60% geringeren Kosten als bei herkömmlichen Verfahren wie Inkasso oder Gerichtsverfahren durchführen zu können. In der Ostseezeitung vom 18. April 2000 erschient ein Artikel über den Verfügungsbeklagten. Darin wird er mit den Worten zitiert, dass die von ihm durchgeführte Streitschlichtung "oft halb so teuer wie allein die erste Instanz auf dem Rechtsweg" ist. Ein weiterer Artikel zu einem Interview mit dem Verfügungsbeklagten zum Thema Mediation erschien im Ostsee-Anzeiger vom 12. April 2000. Im Wirtschaftsreport M-V 5/2000 erschien ein Beitrag des Verfügungsbeklagten unter der Überschrift: "Außergerichtliche Lösung von Konflikten" sowie der Unterzeile "Mediation - ein Erfolg versprechendes Verfahren bei zurückgehaltenem Werklohn". In einem persönlichen Gespräch am 25. April 2000 mit einem der Anwälte der Verfügungskläger übergab der Verfügungsbeklagte ein von ihm unterschriebenes Rundschreiben. In diesem Rundschreiben stellt er seinen Unternehmensgegenstand vor und weist insbesondere auf die deutlich geringeren Kosten als bei einem herkömmlichen Gerichtsverfahren hin. Die Verfügungskläger tragen vor, in einem Gespräch sei vom Verfügungsbeklagten auf die Frage eines Verfügungsklägers, ob bei der von ihm beworbenen Mediation auch Rechtsanwälte teilnehmen könnten, sinngemäß erklärt worden, dass Rechtsanwälte zwar teilnehmen könnten, dieses jedoch von ihm nicht unbedingt beabsichtigt werde. Es würde ihm darauf ankommen, ohne anwaltliche Beteiligung den Streit möglichst kostengünstig zwischen den Parteien beizulegen. Das sei ja gerade auch die Unternehmensidee. Auf die weitere Frage nach der Höhe der Kosten der Mediation soll der Verfügungsbeklagte sinngemäß geantwortet haben, dass die bei seinem Unternehmen entstehenden Kosten in jedem Einzelfall selbständig nach Art und Umfang des Aufwandes festgelegt werden würden. Die bei seinem Unternehmen anfallenden Kosten würden jedoch in jedem Fall deutliche unter der BRAGO liegen. Auf den Antrag der Verfügungskläger hat das Landgericht dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, für andere fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1, § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetzes zu besorgen, insbesondere es zu unterlassen, an der außergerichtlichen Streitbeilegung mitzuwirken, ohne das daran `Personen, die Rechtsberatungen durchführen dürfen, beteiligt sind. ; sowie es zu unterlassen, durch Rundschreiben, Zeitungsanzeigen und auf anderem Wege werbend in der Öffentlichkeit damit aufzutreten, dass die außergerichtliche Streitbeilegung ohne Beteiligung von Rechtsanwälten kostengünstig herbeigeführt werden kann. Dagegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten. Die Verfügungskläger verfolgen den Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG weiter. Ihr Auffassung nach liege in dem Verhalten des Verfügungsbeklagten ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. dem Rechtsberatungsgesetz. Der Verfügungsbeklagte sei nicht zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten legitimiert. Seine Tätigkeit, Rechtsstreitigkeiten der von ihm über sine Werbebotschaften angesprochenen Personen auf außergerichtlichem Wege beizulegen, stelle die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Er gestalte unmittelbar die rechtlichen Angelegenheiten der von ihm angesprochenen Personen und Unternehmen. Die Mediation bezwecke auch die Neubegründung und Neuformulierung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Damit handelt es sich nicht mehr bloß um Belehrungen allgemeiner Art. Durch den vom Verfügungsbeklagten beabsichtigten Abschluss eines sogenannten Mediationsvertrages werde Recht zwischen den Parteien neu gesetzt. Die Mediation sei auch keine bloße Nebentätigkeit. Die vom Verfügungsbeklagten unter dem sogenannten Schlagwort "Mediation" ausgeübte Tätigkeit sei nach Auffassung der Verfügungskläger ohne Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht möglich. Die Absicht des Verfügungsbeklagten, eine Streitschlichtung ohne anwaltliche Beteiligung herbeizuführen, werde durch die Werbung mit den deutlich niedrigeren Kosten erkennbar. Die Aussage, dass hier ein Streit mit bis zu 60% geringeren Kosten gegenüber der 1. Instanz geschlichtet werden könne, sei nur dann realisierbar, wenn Anwälte nicht an der außergerichtlichen oder gerichtlichen Streitbeilegung beteiligt seien. Die Verfügungskläger beantragen, die einstweilige Verfügung vom 12.05.2000 zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 12.05.2000 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, Gegenstand der Mediation sei es nicht, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Die von ihm praktizierte Art der Durchführung der außergerichtlichen eigenverantwortlichen Streitbeilegung sei nicht unzulässig. Die Einbeziehung des Rechts in die Mediation erfolge dadurch, dass die Medianten sich vor der Mediation und/oder vor Abschluss der Abschlussvereinbarung (Mediationsvertrag) anwaltlich beraten lassen könnten und würden. Darauf würden die Medianten von ihm stets hingewiesen und belehrt. Auch sei er nicht werbend in der Öffentlichkeit damit aufgetreten, dass die außergerichtliche Streitbeilegung ohne die Beteiligung von Rechtsanwälten kostengünstiger herbeigeführt werden könne. Im übrigen sei die Tätigkeit als Mediator gemäß Art. 1 § 2 RBerG erlaubnisfrei oder falle äußerst hilfsweise unter die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 RBerG, weil die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten lediglich eine untergeordnete Rolle in der Gesamttätigkeit des Mediators darstelle und insofern als ein notwendiges Hilfsgeschäft des Mediators anzusehen sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen hingewiesen. Die Parteien haben einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allen (§ 349 Abs. 3 ZPO) zugestimmt. Entscheidungsgründe: Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten ist die einstweilige Verfügung unter Neufassung des Unterlassungstenors im Kern zu bestätigen. Den Verfügungsklägern steht als Rechtsanwälten ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten zu, denn nach den Gegebenheiten ist die ernstliche Befürchtung begründet (Erstbegehungsgefahr), dass der Verfügungsbeklagte im Zuge der von ihm erworbenen Mediation von Rechtsstreitigkeiten, wie z.B. von Zahlungsstreitigkeiten aus Handelskauf, in Fällen zurückgehaltener Werklohnzahlungen oder in Baurechtsstreitigkeiten zugleich fremde Rechtsangelegenheiten besorgt (§ 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG). Im weiteren ist die Werbung des Verfügungsbeklagten zur Ersparnis von sogenannten Rechtskosten bei der Mediation von Rechtsstreitigkeiten irreführend (§ 3 UWG), weil er bei auftretenden Rechtsfragen im Zuge seiner Mediation doch Parteianwälte außergerichtlich beteiligt wissen will, so dass deren Gebühren anfallen und damit die von ihm beworbene Ersparnis von bis zu 60% der Rechtskosten allein in erster Instanz nicht offenkundig wird, jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht ist. Ob die außergerichtliche Vermittlung (Mediation) bei Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien (Medianten) durch eine nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht berechtigte neutrale Person, die als Mediator tätig wird (Mediator; folgend auch in Unterscheidung zum Anwaltsmediator so bezeichnet) mit dem Ziel der Konfliktbewältigung und Herbeiführung einer Einigung stets Rechtsbesorgung ist und gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist der Auftrag der Medianten an den Mediator und ob den Medianten an einer Mediation im "rechtlichen Rahmen" oder allein an der spezifischen mediativ geweckten Stärkung ihrer Parteiautonomie und einer Konfliktlösung nur auf pädagogisch-therapeutischem Gebiet gelegen ist; des weitren sind das "Wie" der mediativen Leistung des Mediators, insbesondere seine Mediationstechnik, und deren Inhalte bestimmend. Dessen mediative Leistung darf inhaltlich jedenfalls keine rechtsbesorgende Tätigkeit im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG sein. Ein Auftrag an einen Mediator zu einer rein psychotherapeutisch bzw. sozialpädagogisch bestimmten Mediation oder einer solchen, die sich auf den rein psychosozialen Bereich des Konflikts beschränkt, jeweils ohne inhaltliche Behandlung von rechtlichen Fragestellungen, begegnet dann jedenfalls selbst vor dem Hintergrund einer Rechtsstreitigkeit wegen des fehlenden rechtlichen Rahmens keinen durchgreifenden Bedenken bezüglich eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist auch dann nicht zu erwarten und gegeben, wenn z.B. ein Mediator auf Grund seiner psychosozialen Spezialkenntnisse interdisziplinär mit einem Anwaltsmediator oder anderen berechtigten Personen nach dem Rechtsberatungsgesetz rechtlich gelagerte Mediationsfälle gemeinsam bearbeitet oder die Medianten während der Mediation jeweils begleitend durch Parteianwälte zu den anstehenden Rechtsfragen beraten sind und der Mediator sich auf seinen nicht rechtlichen Spezialbereich in der Mediation beschränkt. Diese Fälle sind hier jedoch nicht die streitgegenständlichen im Verfügungsverfahren, denn der Verfügungsbeklagte will unstreitig als Mediator die Mediation bei Rechtsstreitigkeiten auf Wunsch der Medianten auch allein führen und stellt insoweit nur auf eine von ihm erteilte Belehrung ab. Auf die Belehrung gegenüber den Medianten, dass diese in der Mediation keine Rechtsberatung erhalten und den damit verbundenen Hinweis zur Hinzuziehung von Rechtsanwälten kommt es indes entscheidend nicht an. Maßgeblich für den Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG sind die in Person des Mediators fehlenden persönlichen Voraussetzungen nach dem Rechtsberatungsgesetz sowie dessen mediative Leistung als solche. Nach den hier gegebenen Umständen sowie den Darlegungen des Verfügungsbeklagten zu der von ihm beworbenen mediativen Leistung besteht in Fällen der Mediation von Zahlungsstreitigkeiten aus Handelskauf, zurückgehaltenen Werklohnzahlungen oder in Baurechtsstreitigkeiten die ernstliche Befürchtung, dass der Verfügungsbeklagte dabei zugleich fremde Rechtsangelegenheiten besorgt. Diese Befürchtung wird im weiteren dadurch gestützt, dass der Verfügungsbeklagte, der sich erklärtermaßen als bisheriger Angestellter einer GmbH nunmehr als Mediator und Berater für Marketing selbständig gemacht hat, nicht hinreichend darlegt und glaubhaft macht, dass und wie er sich überhaupt als Mediator qualifiziert hat. Es genügt insoweit auch nicht, dass er über seine Prozessbevollmächtigten wesentliche allgemeine Grundsätze über die Mediation vortragen lässt, wenn er nicht zugleich darlegt und glaubhaft macht, dass auch er mit hinreichender Gewähr in der Lage ist, diese Grundsätze umzusetzen. 1. Der Verfügungsbeklagte ist bei fremden Rechtsstreitigkeiten zur Rechtsbesorgung auch nicht im Zuge eines Mediationsverfahrens berechtigt. Mediation (lat.) ist die Vermittlung zwischen Streitenden (Duden, 21. Aufl., Sonderausgabe für die Behörden des Landes M-V, S. 484 "Mediation"). Als solche berührt sie grundsätzlich zunächst nicht das Rechtsberatungsgesetz. Der Verfügungsbeklagte bewirbt unbestritten die Mediation von Rechtsstreitigkeiten. Mediation in Rechtsstreitigkeiten ist die Vermittlung in einem Konflikt verschiedener Parteien mit dem Ziel einer Einigung, deren Besonderheit darin besteht, dass die Parteien freiwillig eine faire und rechtsverbindliche Lösung mit Unterstützung des Mediators auf der Grundlage der vorhandenen rechtlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten und Interessen selbstverantwortliche erarbeiten (BRAK-Ausschuss Mediation, BRAK-Mitt. 5/1996,. S. 186). Diese beinhaltet bei einem rechtlichen Rahmen stets notwendig die Rechtsbesorgung. Denn für eine Rechtsbesorgung genügt bereits jede Tätigkeit, durch die fremde Rechtsangelegenheiten unmittelbar gefördert werden oder z.B. die vergleichsweise Erledigung einer geltend gemachten Forderung (Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rn. 24 m.w.N.). Der Verfügungsbeklagte ist bereits als Mediator tätig und er will nach eigener Darstellung auch in fremden Rechtsangelegenheiten als Mediator allein mediativ tätig werden. Klägerseits ist dazu klargestellt worden, dass sich der Verfügungsantrag nur gegen das Mediationsangebot des Verfügungsbeklagten zur Mediation von Rechtsstreitigkeiten, in denen er allein tätig wird, richtet und dieses Angebot zu sonstigen Streitigkeiten sowie seine übrige Tätigkeit als Mediator, wie allgemein unter I. oben dargestellt, unberührt bleibt. Der Verfügungsbeklagte ist unstreitig kein Anwaltsmediator. In seiner Person liegen auch nicht die Voraussetzungen einer nach dem Rechtsberatungsgesetz berechtigten Person vor. Ihm ist keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz für einen Sachbereich gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG erteilt. Er gehört auch nicht zu den namentlichen Personen nach Art. 1 § 3 RBerG. Der Verfügungsbeklagte will erklärtermaßen konkrete Rechtsangelegenheiten der Medianten behandeln, die damit für ihn fremde Rechtsangelegenheiten sind. Bei der Mediation der beworbenen Rechtsstreitigkeiten wie Zahlungsstreitigkeiten aus Handelskauf, in Fällen zurückgehaltener Werklohnzahlungen oder in Baurechtsstreitigkeiten handelt es sich um Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 RBerG, die sowohl auf die Rechtsverwirklichung als auch auf die Rechtsgestaltung gerichtet sind. Die Herbeiführung und der Abschluss der Abschlussvereinbarung bei erfolgreicher Mediation ist wiederum Rechtsgestaltung. Ein konkreter Verstoß des Verfügungsbeklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz im Zuge einer bereits durchgeführten Mediation einer Rechtsangelegenheit ist klägerseits nicht dargelegt. Ein solcher Verstoß ist jedoch zu befürchten. Dafür, dass der Verfügungsbeklagte rechtsbesorgend tätig werden könnte, ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte aus der Werbung selbst. Er umschreibt seine mediative Leistung in der Eigenwerbung bzw. lässt diese in der redaktionellen Werbung zur Vermittlung in Rechtstreitigkeiten wie folgt darstellen: "Die Konfliktparteien werden in Vermittlungs- und Schlichtungsgespräche durch einen überparteilichen Mediator zu einer einvernehmlichen, sachgerechten Lösung geführt. ... Die Konfliktlösung wird verbindlich zwischen den Beteiligten in einem Vertrag fixiert."; "Der Mediator moderiert zwischen den Konfliktparteien und bietet Lösungen an. Schließlich wird eine schriftliche Vereinbarung erarbeitet - der Mediationsvertrag. Frage: "Was geschieht, wenn eine Seite diesen Vertrag bricht? Wenn vereinbart, die Zwangsvollstreckung."; Er (Mediator) kann durch verschiedene Techniken und Methoden den unlösbaren Beziehungskonflikt in eine Auseinandersetzung wandeln, in der es nur um die Sache geht. Dazu verfügen Mediatoren, je nach Fachgebiet über interdisziplinäre Kenntnisse, unter anderen Psychologie und Kommunikation, und sind in der Lage, Sachverhalte in ihrem ökonomischen und juristischen Kontext einzuordnen. Sie sind fähig, sich in die Interesse- und Gefühlslage jeder Konfliktseite zu versetzen, ohne dabei Partei zu ergreifen. Dadurch können sie helfen, Lösungsmodelle zu entwickeln oder vorzuschlagen. So können Ergebnisse erzielt werden, die alle Beteiligten zufrieden stellen. Diese werden dann in einem Mediationsvertrag zwischen den Parteien festgeschrieben und sind somit rechtsverbindlich. ... Erfahrungen in Unternehmen aus Mecklenburg-Vorpommern haben gezeigt, dass die Mediation auch ein Erfolg versprechendes Verfahren bei zurückgehaltenen Werklohnzahlungen ist. Prozessrisiken werden von vorn herein vermieden, da die Mediationsergebnisse, unter Prozessgestaltung des Konfliktvermittlers, gemeinsam verhandelt werden." Der Verfügungsbeklagte bewirbt damit die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist bereits die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten durch Rechtsberatung oder Entwerfen von Schriftsätzen usw., dergestalt, dass diese Rechtsangelegenheit einem gewissen Abschluss, sei es zwecks Rechtsgestaltung (Schaffung und Veränderungen von Rechtsverhältnissen), sei es zwecks Rechtsverwirklichung (Durchsetzung, Sicherung und Klarstellung von Rechten) zugeführt werden (Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Auflage, Art. 1 § 1 Rn. 61 m.w.N.). Dabei kommt es im Hinblick auf die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten nicht darauf an, ob der Rechtsbesorger nur für eine Partei oder mehrere Parteien, auch bei Streitparteien, tätig wird. Dem gemäß bedeutet "besorgen" nicht bloß, eine Angelegenheit abschließend zu erledigen, es genügt vielmehr jede Tätigkeit, durch die fremde Rechtsangelegenheiten unmittelbar gefördert werden. Der BGH sieht eine unmittelbare Förderung der betreffenden Angelegenheiten schon dann als gegeben an, wenn eine Beratung stattfindet, "deren Schwerpunkt im Rechtlichen liegt" (Altenhoff/Busch/Chemnitz; ebenda). Mit der Erarbeitung und dem Abschluss des Vergleichvertrages erfolgt zugleich eine Rechtsgestaltung, denn Sinn und Zweck der Vermittlung ist es, ein bestimmtes Rechtsverhältnis neu zu schaffen. Die vom Verfügungsbeklagten hervorgehobenen besonderen Interessen der Medianten ändern nicht daran, dass derjenige, der für andere eine Tätigkeit ausübt, die für den oder die Anderen Rechtswirkungen auslöst, eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt, mag auch deren wirtschaftliches oder sonstiges Interesse noch so stark im Vordergrunde stehen (vgl. auch Altenhoff/Busch/Chemnitz, a.a.O., Art. 1 § 1, Rn. 68). Der Verfügungsbeklagte legt zu seiner Mediation bei Rechtsstreitigkeiten nicht hinreichend dar und macht es insbesondere auch nicht glaubhaft, dass in den Fällen, in denen er allein die Mediation führt, seine mediative Leistung, d.h. seine strukturierte Verhandlungsführung und Schlichtung bei den von ihm exemplarisch angeführten typischen Rechtsstreitigkeiten nicht im Rechtlichen liegt. Insbesondere legt er nicht dar, wie er die Rechtsfragen, die bei solchen typischen Rechtsstreitigkeiten in aller Regel und nach allgemeiner Lebenserfahrung anstehen und die die Parteien hindern, den Rechtsstreit selbst außergerichtlich beizulegen, allein mediativ aufgreifen und ohne diese zu behandeln bei der Konfliktbewältigung lösen will. Das gilt auch für die Fälle, in denen er anstehende Rechtsfragen erklärtermaßen von den Parteien über deren Rechtsanwälte vorbesprechen oder zwischenbehandeln lässt, danach aber die Mediation wiederum allein fortführen will. Abgesehen davon, dass er dabei den Konflikt offensichtlich doch nach anstehenden Rechtsfragen bei den einzelnen Medianten bereits vor"filtert", um diese Fragen zum einen den Medianten aufzeigen zu können, zum anderen, um sie sodann über die Medianten einer weiteren Behandlung durch deren Rechtsanwälte zuzuführen, legt er im weiteren nicht dar, wie er nach erfolgter rückläufiger Mitteilung der - von ihm zugestandenen oftmals auch dann nicht übereinstimmenden - rechtlichen Bewertungen durch die Parteianwälte den Rechtsstreit ohne Einbeziehung der so gefundenen, weiterhin differierenden rechtlichen Standpunkte und den damit fortbestehenden Rechtsfragen bis hin zur Einigung oder bei der Erarbeitung möglicher Vergleichsmodelle vermitteln will. Er macht auch nicht glaubhaft, worin dann seine eigentliche mediative Leistung bei der Vermittlung in dem konkreten Rechtsstreit dem Inhalt nach besteht. 2. Die vom Verfügungsbeklagten beworbene Tätigkeit als Mediator in Rechtsstreitigkeiten ist nicht erlaubnisfrei nach Art. 1 § 2 RBerG und fällt auch nicht unter die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 RBerG. a. Die Tätigkeit des Mediators fällt nicht unter Art. 1 § 2 RBerG. Der Mediator ist in der Norm nicht genannt. Diese Vorschrift ist eng auszulegen. Sie nennt nur den Schiedsrichter. Diese Norm deckt gerade nicht die Tätigkeit des Mediators (argumentum e contrario), denn dessen Tätigkeit ist eine grundlegend andere als die des Schiedsrichters und schon daher nicht analogiefähig. Zweck des Rechtsberatungsgesetzes ist neben dem als Berufsordnungsgesetz der Rechtsbeistände sowohl der Schutz der Allgemeinheit als auch der Schutz des Anwaltsstandes und der anderen zugelassenen Rechtsberater gegen den Wettbewerb solcher die Rechtsberatung ausübender Personen, die keinen standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und ähnlichen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterliegen (Altenhoff/Busch/Chemnitz, a.a.O., Art. 1 § 1 Rn. 16, 18, 19, 216 m.w.N.). Die Tätigkeit des Schiedsrichters ist bereits im Ansatz nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet. Ihm obliegt allein die Streitentscheidung anstelle staatlicher Gerichte. Der Schiedsrichter wird dazu in der Regel auf der Grundlage eines sog. Schiedsrichtervertrages (Vertrag eigener Art) als Privatgericht allein oder mit weiteren Schiedsrichtern tätig. Der Mediator dagegen ist Mittler ohne Entscheidungskompetenz, der versucht, die Parteien in einer konkreten Rechtsstreitigkeit mit unterschiedlichen Rechtsstandpunkten zu einer autonom herausgearbeiteten gütlichen Einigung zu führen (Henssler/Schwackenberg MDR 1997, 409; BRAK-Mitt. 1996, 186). b) Der Verfügungsbeklagte kann hier auch nicht die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 RBerG für sich in Anspruch nehmen, weil etwa die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten lediglich eine untergeordnete Rolle in der Gesamttätigkeit des Mediators zukomme und insofern als ein notwendiges Hilfsgeschäft des Mediators anzusehen sei. Zur gesetzlichen Ausnahme von Art. 1 § 1 RBerG, d.h. eine Freistellung für rechtsbesorgende Tätigkeit durch einen nicht rechtsbesorgenden Beruf, trägt der Verfügungsbeklagte die Behauptungs- und Beweis(Glaubhaftmachungs)last. Abgesehen davon, dass für eine Anwendung des Art. 1 § 1 RBerG der Verfügungsbeklagte im Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag im Rahmen seiner mediativen Leistung damit doch eine rechtsbesorgende und rechtsberatende Tätigkeit ausüben würde, hat er, um in dem Genug der gesetzlichen Freistellung zu kommen, hinreichend dazu legen und glaubhaft zu machen, dass diese Rechtsbesorgungstätigkeit als notwendiges Hilfsgeschäft der Ausführung seines Berufsgeschäfts dient. Das tut er bereits nicht. Auch darf dann die Rechtsbesorgung nicht selbständiger Gegenstand eines Auftrages, sondern muss einem anderen bestimmten Berufsgeschäft der in Art. 1 § 5 RBerG bezeichneten Art untergeordnet sein (Altenhoff/Busch/Chemnitz, a.a.O., Art. 1 § 5 Rn. 501 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Vorliegend ist jedoch die Beilegung der Rechtsstreitigkeit Gegenstand und Hauptzweck seiner Tätigkeit als Mediator. Er wirbt damit, dass sich die Streitparteien gerade aus diesem Grund als Medianten beauftragend an ihn, als Mediator wenden sollen. Die Mediation stellt sich insoweit nur als die spezielle Methode der außergerichtlichen Konfliktbehandlung dar. 3. Soweit der Verfügungsbeklagte im weiteren damit wirbt, dass er die außergerichtliche Streitbeilegung u.a. bei Rechtsstreitigkeiten mit bis zu 60% geringeren Kosten als bei herkömmlichen Verfahren wie Inkasso oder Gerichtsverfahren durchführen könne, oder bis zu 60% der Rechtskosten allein in der 1. Instanz gespart werden könnten bzw. die von ihm durchgeführte Streitschlichtung "oft halb so teuer wie allein die erste Instanz auf dem Rechtsweg" sei, erweckt er den Eindruck einer wesentlichen Kostenersparnis bei der Mediation. Indem er aber vortragen lässt, dass er bei der Vermittlung anstehender Rechtsfragen diese von den Parteien bzw. den Medianten über Rechtsanwälte vorbesprechen oder zwischenbehandeln lässt, ist seine Werbung zur Kostenersparnis gegenüber den "Rechtskosten" oder Kosten der 1. (Gerichts)Instanz unklar und offenkundig irreführend (§ 3 UWG). Denn dann fallen neben den Kosten der erfolgreichen Mediation zumindest die Rechtsanwaltskosten gemäß § 118 BRAGO an und werden von den Medianten gerade nicht erspart. Die Höhe der Kostenersparnis seiner Mediation von Rechtsstreitigkeiten ist danach jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht. Die prozessuale Nebenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. | |||||
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