Gericht | OLG Celle | Aktenzeichen | 8 Sch 03/02 (1) | Datum | 08.07.2002 |
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Leitsatz | |||||
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs | |||||
Rechtsvorschriften | § 1059 Abs. 2 ZPO, § 1061 ZPO Art. II UNÜ, Art. V UNÜ | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufheungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: Der Schiedsspruch des Schiedsrichters ... wird, soweit die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, zugunsten der Antragstellerin 93.675,49 DM (47.895,50 EUR) nebst 10,86 % Zinsen hieraus seit dem 25. August 2001 bis 30. September 2001 und 9,82 % Zinsen hieraus seitdem 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 und 8,72 % Zinsen hieraus seit dem 1. Februar 2002 sowie Kosten in Höhe von 3.500 HK$ (492,36 EUR) zu zahlen, für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach einem Streitwert von 47.895,50 EUR. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G R Ü N D E: 1. Die Antragstellerin begehrt die teilweise Vollstreckbarerklärung des im schriftlichen Verfahren ergangenen Schiedsspruchs des Schiedsrichters ... vom 25. August 2001, wonach die Antragsgegnerin zur Zahlung von 93.675,49 DM nebst Zinsen und Kosten verpflichtet worden ist. Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 25. August 2001 Bezug genommen (Bl. 10 ff. d. A.). Zu Grunde lag eine Restforderung aus Warenlieferungen, deren Höhe von 93.675,49 DM zunächst unstreitig war, die jedoch nunmehr von der Beklagten im Hinblick auf eine angebliche Zahlung von 40.000 DM bestritten wird. Gemäß Ziff. 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin auf die Bezug genommen wird (Bl. 6 f. d. A.) war das Recht von Honkong vereinbart sowie die Verpflichtung der Parteien, zu versuchen, Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren beizulegen. Die Antragsgegnerin leistete die vereinbarten Ratenzahlungen nicht. Die Parteien wurden vom Honkong International Arbitration Centre an den dort zugelassenen aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsrichter verwiesen. Sie wünschten eine Entscheidung des Schiedsgerichts ohne mündliche Verhandlung. Die Antragsgegnerin erkannte dem Schiedsrichter gegenüber mit Schreiben vom 6. August 2001 (Bl. 8 d. A.) die Forderung der Antragstellerin an und kündigte baldige Zahlung an. Auf die von der Antragstellerin zur Zinshöhe nach Honkonger Recht vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 14 ff. d.A.) Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsrichters ... vom 25. August 2001, teilweise, soweit die Antragsgegnerin zur Zahlung von 47.895,50 EUR (93.675,49 DM) nebst 10,86 % Zinsen hieraus seit dem 25. August 2001 und 9,82 % Zinsen hieraus seit dem 1. Oktober 2001 und 8,72 % Zinsen hieraus seit dem 1. Februar 2002 sowie 492,36 EUR (3.500 HK$ mit Wechselkurs vom 25. August 2001) verpflichtet worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin begehrt, den Antrag zurückzuweisen. Sie bestreitet die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung und die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens. Sie behauptet, am 20.Oktober 2000 40.000 DM gezahlt zu haben, entsprechend habe sich die vom Schiedsgericht zuerkannte Forderung der Antragstellerin verringert. 2. Der Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin ist gemäß § 1061 ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBI 61 II S. 122 (UNÜ) begründet. Das UN-Übereinkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 unabhängig davon, ob der Schiedsspruch auf dem Gebiet eines Vertragsstaates ergangen ist. Die Zuständigkeit des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts Celle ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO. Der Senat hat nach Anhörung der Antragsgegnerin gemäß § 1063 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden, da Aufhebungsgründe (nach § 1059 Abs. 2 ZPO) nicht vorgetragen sind oder sonst in Betracht kommen. Die Parteien streiten nicht darüber, dass sie nach einem Schriftwechsel an das Schiedsgericht verwiesen worden sind und sich dort sodann eingelassen haben, dies genügt der nach Art. 2 Abs. 2 UNÜ erforderlichen Schriftform. Die über § 1064 ZPO hinausgehenden Antragserfordernisse betreffen nicht formelle Voraussetzungen sondern Beweisfragen, auf die es nicht ankommt, da der Inhalt von Schiedsvereinbarung und Schiedsspruch nicht streitig sind. Versagungsgründe nach Art. 5 UNÜ sind nicht gegeben. Die Besetzung des Schiedsgerichtes mit nur einem Schiedsrichter begründet keine Bedenken nach Art. 5 Abs. 2 UNÜ, zumal die Parteien sich darauf auch nach deutschem Recht einigen können. Zwar sind materielle Einwendungen gegen den Anspruch grundsätzlich zulässig, soweit sie erst nach Ergehen des Schiedsspruchs geltend gemacht werden konnten. Die Antragsgegnerin macht jedoch nicht geltend, sie habe nicht ausreichend rechtliches Gehör erhalten, oder dass sie sonst an einem rechtzeitigen sachgerechten Verteidigungsvorbringen gehindert worden sei. Soweit sie sich darauf beruft, bereits am 20. Oktober 2000, vor Verkündung des Schiedsspruchs vom 25. August 2001, eine Zahlung von 40,000 DM geleistet zu haben, begründet dies keine wirksame Einwendung gegen den Schiedsspruch. Sie ist mit diesem Vorbringen ausgeschlossen, weil der Schiedsspruch über alle bis dahin entstandenen Einwendungen entschieden hat. Eine Ausnahme kommt nicht in Betracht. Es ist insofern nicht vorgetragen, weshalb die Antragsgegnerin den Einwand, wenn er begründet war und die Antragstellerin die Zahlung nicht von ihrer Forderung abgesetzt hatte, nicht rechtzeitig vorgebracht und den Anspruch darüber hinaus anerkannt hat. Da Gründe für eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs i. S. des Art. V. des genannten UN-Übereinkommens im Übrigen nicht vorgebracht oder sonst ersichtlich nicht sind, ist der beantragten Vollstreckbarerklärung stattzugeben. Nach § 91 ZPO hat die Antragsgegnerin die Kosten dieses Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. Nach § 1064 Abs. 2 ZPO ist der Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO). | |||||
Summary | |||||