19 Sch 16/10


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 16/10 Datum 03.09.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
Die zwischen den Parteien ergangene Entscheidung des ständigen Schiedsgerichts beim Direktorium für W. e.V. … vom 09.06.2010 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
Die vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 147,92 € nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.04.2010 festgesetzt.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
Die schiedsrichterliche Entscheidung vom 09.06.2010, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 f. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original der Entscheidung vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angeben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag am 10.08.2010 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Gegenstandswert für dieses Verfahren: 147,92 €
Summary