34 Sch 05/06


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 05/06 Datum 30.03.2006
Leitsatz
Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung
Rechtsvorschriften§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Verfahren, Kostenentscheidung
Volltext
BESCHLUSS
I. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
II. Der Streitwert wird auf 16.942 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Zwischen den Parteien war wegen werkvertraglicher Ansprüche aus Bauleistungen ein Schiedsverfahren anhängig. Am 24.10.2005 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, wonach die Schiedsbeklagte verpflichtet ist, an die Schiedsklägerin 12.000 € zu bezahlen. Der Schiedsbeklagten wurde nachgelassen, den Betrag in vier monatlichen, gleichlautenden und aufeinander folgenden Raten, beginnend ab 1.12.2005, zu bezahlen. Für den Fall, dass die Schiedsbeklagte mit einer Rate in Rückstand käme, wurde festgelegt, dass der noch ausstehende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig werde. Am 7.12.2005 erließ das Schiedsgericht einen gesonderten Kostenschiedsspruch, in dem die von der Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin zu zahlenden Kosten auf 4.942,60 € festgesetzt wurden. Die Schiedsbeklagte bezahlte zunächst nicht. Mit Schriftsatz vom 23.1.2006 hat die Schiedsklägerin daraufhin beantragt, den Schiedsspruch sowie den Kostenschieds-spruch für vollstreckbar zu erklären. In der Folgezeit, beginnend am 20.2.2006, zahlte die Schiedsbeklagte beide Forderungen sowie die Zinsen. Die Parteien haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu vom 16.11.2004, GVBl. S. 471).
2. Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat nur noch entsprechend § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin befand sich bei Antragstellung mit der Bezahlung der Hauptforderung sowie der Kostenerstattung in Verzug. Da die erste Rate zum 1.12.2005 nicht rechtzeitig gezahlt worden war, wurde der gesamte Betrag mit sofortiger Wirkung zur Zahlung fällig. Der im Kostenschiedsspruch festgesetzte Betrag war sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung war daher begründet.
3. Streitwert: §§ 3, 5 und 6 ZPO.
Summary
Nachdem die Parteien das Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich eines Schieds- und eines Kostenschiedsspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat der Senat die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO in vollem Umfang der Antragsgegnerin auferlegt. Denn diese befand sich bei Antragstellung sowohl mit der Bezahlung der Hautforderung als auch der Kostenerstattung im Verzug.