34 Sch 006/10


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 006/10 Datum 28.06.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
Der Antrag, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der anwaltlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger hat unter dem 5.03.2010 Vollstreckungsabwehrklage eingereicht und gleichzeitig beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Die Klage wurde der Antragsgegnerin formlos zugeleitet, um ihr Gelegenheit zu geben, zum Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Stellung zu nehmen. In der gerichtlichen Zuleitung war ausdrücklich vermerkt, dass die Zustellung der Klage erst nach Eingang des noch ausstehenden Kostenvorschusses erfolgt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Einstellungsantrag abzuweisen. Mit Beschluss vom 20.4.2010 hat der Senat die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt. Ein Gerichtskostenvorschuss ging auch in der Folgezeit nicht ein, vielmehr wurde die Klage am 10.5.2010 zurückgenommen.
Die Antragsgegnerin beantragt nun, dem Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich ihrer anwaltlichen Kosten aufzuerlegen.
II.
Der Antragsgegnerin steht ein Antragsrecht gemäß § 269 Abs. 4 ZPO nicht zu. § 269 ZPO ist nämlich nicht anzuwenden, wenn die Klage noch vor ihrer Zustellung zurückgenommen wird. Eine Klagerücknahme im Sinn des § 269 ZPO liegt nur dann vor, wenn die Klage durch die Zustellung bereits rechtshängig geworden und ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden ist (vgl. OLG München - 7. Senat - OLG-Report 2009, 915).
Die Antragsgegnerin kann ein Antragsrecht auch nicht aus der Ausnahmeregelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO herleiten. Wird die Klage - wie vorliegend - bereits vor der Zustellung zurückgenommen, kann zwar nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine Kostenentscheidung auch dann beantragt werden und ergehen, wenn die eingereichte Klage nicht mehr zugestellt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die in § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 ZPO beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Hieran mangelt es. Die Klage wurde nicht wegen Wegfalls des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit zurückgenommen. Es fehlt an der Erledigung aus sachlich-rechtlichen Gründen. Der Kläger hat vielmehr den Gerichtskostenvorschuss nicht einbezahlt und auch keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Ein solcher Sachverhalt eröffnet aber nicht die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (vgl. OLG München aaO.), auch wenn der Antragsgegnerin zum Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, rechtliches Gehör gewährt wurde, ihr in diesem Zusammenhang formlos die Klageschrift zugeleitet wurde und ihr durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts Kosten entstanden sein dürften.
Der Senat verkennt nicht, dass es auch in der vorliegenden Konstellation aus verfahrensökonomischen Gründen - ähnlich wie in dem in § 296 Abs. 3 Satz 3 ZPO geregelten Fall - geboten sein könnte, dem Gegner einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen. Dem steht jedoch entgegen, dass die als solche nicht unproblematische (vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 269 Rn. 18e m.w.N.) Ausnahmevorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht beliebig ausgedehnt auf Sachverhalte außerhalb eines Prozessrechtsverhältnisses angewandt werden kann, in denen eine prozessuale Kostenerstattung der Verfahrensökonomie entspräche.
Zwar ist § 269 ZPO entsprechend auf die Rücknahme auch sonstiger Anträge, über die eine mündliche Verhandlung zulässig ist, anwendbar (vgl. Zöller/Greger § 269 Rn. 1). Ob dies auch für einen im Rahmen einer beabsichtigten Vollstreckungsabwehrklage gestellten Antrag nach § 769 ZPO gilt, braucht nicht entschieden zu werden. Zum einen bezieht sich der Kostenantrag auf den gesamten Rechtstreit und nicht nur auf das Antragsverfahren; zum anderen wurde der Antrag nach § 769 ZPO nicht zurückgenommen
Summary