34 SchH 09/08


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 SchH 09/08 Datum 10.10.2008
Leitsatz
Kostenentscheidung nach Erledigung des Antrags auf Ersatzbenennung eines Schiedsrichters
Nach Erledigung eines Antrags auf Ersatzbenennung sind gem. § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, wenn ohne das erledigende Ereignis ein Schiedsrichter zu bestellen gewesen wäre.
Ein Antrag auf Benennung eines Schiedsrichters ist lediglich dann abzulehnen, wenn nach dem Parteivortrag offensichtlich kein wirksamer Schiedsvertrag vorliegt (z.B. BayObLG BB 1999, 1785). Dies muss entsprechend auch dann gelten, wenn die Streitfrage offensichtlich von der Schiedsvereinbarung nicht umfasst ist.
Im Bestellungsverfahren genügt daher die Feststellung, dass der zumindest teilweise unter die Schiedsvereinbarung fällt. Ob und in welcher Höhe er von der Schiedsvereinbarung erfasst ist, wird nicht geprüft.
Rechtsvorschriften§ 91a ZPO, § 1029 Abs. 1 ZPO, § 1035 Abs. 3 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteBildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang, Kosten Schiedsvereinbarung: - Inhalt, Bestimmtheit/Umfang
Volltext
B E S C H L U S S:
I. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
II. Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin begehrte aufgrund einer in einem Kaufvertrag über Nutzfahrzeuge vom 20.6.2007 getroffenen Schiedsvereinbarung die Benennung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 27.3.2008 hatte sie die Antragsgegnerin aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Aufforderung ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Zugleich hatte die Antragstellerin für sich einen Schiedsrichter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 4.7.2008 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sich der Antrag auf Schiedsrichterbestellung durch Zahlung erledigt hätte und das Bestellungsverfahren nicht mehr fortzusetzen sei. Die Antragsgegnerin, belehrt gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, hat nicht widersprochen.
II.
Der Antragsgegnerin sind entsprechend § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO die Kosten des Bestellungsverfahrens aufzuerlegen.
Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Schriftsatz vom 4.7.2008 ist eine Erledigungserklärung zu sehen, der die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat. Aufgrund des Antrags der Antragstellerin wäre ohne das erledigende Ereignis ein Schiedsrichter zu bestellen gewesen.
Die Antragstellerin hat eine Schiedsvereinbarung vom 20.6.2007 vorgelegt. In dieser ist als Sitz des Schiedsgerichts die Stadt München bestimmt. Sie hat ferner den Entwurf einer Schiedsklage vorgelegt, mit der ein Restkaufpreis von 6.000 € geltend gemacht wird. Es handelt sich um den Restkaufpreis aus einer Reihe von Kaufverträgen, von denen einer derjenige ist, der die vorgelegte Schiedsvereinbarung enthält. Sie hat weiter ihrerseits einen Schiedsrichter bestellt und in dem vorgelegten Schreiben vom 27.3.2008 die Antragsgegnerin unter Fristsetzung aufgefordert, ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen (vgl. § 1035 Abs. 3 ZPO).
Zwar wäre der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters dann abzulehnen gewesen, wenn nach dem Parteivortrag offensichtlich kein wirksamer Schiedsvertrag vorliegt (vgl. z.B. BayObLG BB 1999, 1785). Dies muss entsprechend auch dann gelten, wenn die Streitfrage offensichtlich von der Schiedsvereinbarung nicht umfasst ist. Der geltend gemachte Restkaufpreis kann aber hier zumindest teilweise gerade den Vertrag vom 20.6.2007 betreffen. Ob und in welcher Höhe er tatsächlich unter die Vereinbarung fällt, wäre nicht im Verfahren der gerichtlichen Schiedsrichterbestellung geprüft worden.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist für Nebenverfahren, zu denen das Schiedsrichter-Bestellungsverfahren rechnet, ein Bruchteil des Hauptsachewerts, in der Regel ein Drittel, sachgerecht.
Summary
Higher Regional Court (OLG) Munich, Decision of 10 October 2008 - 34 SchH 09/08
Cost for request to state court for substitute nomination of an arbitrator
F a c t s.
In the present case the claimant had requested the nomination of an arbitrator for a dispute concerning a purchase price which resulted from a series of purchase agreements, one of which contained an arbitration agreement. The claimant had also shown that he had requested the respondent to nominate an arbitrator. In the course of the nomination proceeding, the respondent paid the amount in dispute and the proceeding was declared moot.
Thereupon, the state court had to rule on which party was to bear the costs of the request.
G r o u n d s:
The court order the respondent to bear the costs.
If a request to the state court to nominate an arbitrator (pursuant to Sec. 1035 sub. 3 Code of Civil Procedure - ZPO) becomes moot, the costs of the proceedings are to be borne by the respondent if an arbitrator would have to be nominated in the absence of the event rendering the request moot (Sec. 91a ZPO).
A request to nominate an arbitrator pursuant to Sec. 1034 sub. 3 ZPO can only be dismissed if the application is patently devoid of an effective arbitration agreement or if the claim in issue patently does not fall within the scope of the arbitration agreement. If it cannot be excluded that the claim falls (even) in part within the scope of the arbitration agreement, an arbitrator must be nominated. It is, however, not for the court to decide if and to what extent the claim actually falls within the arbitration agreement.