11 Sch 11/10


Gericht OLG Dresden Aktenzeichen 11 Sch 11/10 Datum 11.08.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 28.06.2010 wird in Höhe von 364,86 EUR und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz ab dem 10.06.2010 für vollstreckbar erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag für Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens haben die Antragstellerin 60 %, der Antragsgegner 40 % zu tragen.
3. Der vorliegende Beschluss ist vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert ist 888,46 EUR.
Gründe:
Die Antragsteller haben sich mit dem Antragsgegner dahin verglichen, dass ihr Streit über die rückständige Pacht von einem Schiedsrichter entschieden werden soll. Der Schiedsrichter hat den Antragsgegner zur Zahlung der geltend gemachten rückständigen Pacht verurteilt und ihm aufgegeben, die Kosten des Schiedsverfahren zu tragen.
Dieser Schiedsspruch ist heute für vollstreckbar erklärt worden.
Die Antragsteller haben weiter beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Schiedsrichters für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner hat zwar auch hier eingewandt, er habe kein rechtliches Gehör gehabt. In der heutigen mündlichen Verhandlung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in der Hauptsache hat er aber eingeräumt, dass er zweimal aufgefordert worden ist, sich zur Sache zu äußern, dass er das aber nicht getan hat. Er hat nicht geltend gemacht, dass er wegen der Kostenfestsetzung nicht schriftlich angehört worden sei. Sonstige Einwendungen gegen das Verfahren des Schiedsrichters hat er nicht erhoben.
Der Schiedsspruch war daher insoweit für vollstreckbar zu erklären, wie der Schiedsrichter ermächtigt war, über die Kosten zu entscheiden.
Durch die Vereinbarung der Parteien, den Schiedsrichter ihren Streit entscheiden zu lassen, ist der Schiedsrichter dazu ermächtigt, über die Erstattung der Auslagen der Parteien zu entscheiden. Das sind hier die Anwaltskosten der Antragsteller. In dieser Höhe war der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Das Schiedsgericht hat eigene Kosten von 523,60 EUR festgesetzt. Abgezogen von den Gesamtkosten von 888,46 EUR ergibt das den für vollstreckbar erklärten Betrag.
Die Parteien haben den Schiedsrichter dagegen nicht ausdrücklich ermächtigt, auch die eigenen Kosten mit einem vollstreckbaren Titel festzusetzen. In eigener Sache darf das Schiedsgericht aber nur dann vollstreckbare Titel erlassen, wenn es dazu gesondert ermächtigt ist. Es widerspricht dem Grundgedanken jeder Rechtsprechung, in eigener Sache zu entscheiden.
Üblicherweise ermächtigen die Parteien das Schiedsgericht, auch die eigenen Kosten verbindlich festzusetzen, dadurch, dass sie beide den gleichen Vorschuss für das Tätigwerden des Schiedsgerichts entrichten. Mit der Zahlung des Vorschusses geben sie zu erkennen, dass das Schiedsgericht auch über die eigenen Kosten durch die Verteilung des Vorschusses entscheiden darf.
Im vorliegenden Fall haben nur die Antragsteller den Vorschuss entrichtet, der Antragsgegner dagegen nicht. Das Schiedsgericht hätte also nur dann selber seine eigenen Kosten festsetzen dürfen, wenn es sie gegen die Antragsteller festgesetzt hätte. Das ist nicht geschehen.
Deswegen bleibt keine andere Verfahrensweise übrig, als dass die Antragsteller das Schiedsgericht bezahlen und danach die Kosten dafür gegen den Antragsgegner beim staatlichen Gericht einklagen.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Obsiegen und Unterliegen im Vollstreckbarerklärungsverfahren, § 22 ZPO.
Der vorliegende Beschluss ist vollstreckbar gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary