26 SchH 2/14


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 SchH 2/14 Datum 10.06.2014
Leitsatz
Ohne amtlichen Leitsatz.
RechtsvorschriftenZPO §§ 1032 Abs 2, 1029, 1031
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteUnzulässigkeit eines Schiedsverfahrens; Zuständigkeit eines Schiedsgerichts
Volltext
BESCHLUSS
Tenor:
Es wird festgestellt, dass das mit Antrag des Antragsgegners vom 27. Dezember 2013 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 26.000,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner war auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages aus dem Jahr 1996 (Anlage ASt 5, Bl. 67 ff. d.A.) ehemals Partner der K. AG, deren Rechtsnachfolgerin die hiesige Antragstellerin ist.
Nach dem Ausscheiden des Antragsgegners entstand zwischen den Parteien Streit über die Nachzahlung von Entgelten nach durchgeführter Übertragung von Aktien bzw. Genussrechten sowie die Erteilung erforderlicher Auskünfte zwecks Ermittlung weitergehenden Nachzahlungsansprüche.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2013 erhob der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin unter gleichzeitiger Benennung eines beisitzenden Schiedsrichters einen „Antrag auf Einleitung des schiedsrichterlichen Vorverfahrens nach dem bestehenden Schiedsgerichtsvertrag“ und forderte die Antragstellerin ihrerseits auf, einen Schiedsrichter zu bestellen. Zugleich wurden gegenüber dem sich zu konstituierenden Schiedsgericht Anträge auf (Teil-)Zahlung sowie eine Stufenklage erhoben.
Zur Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bezog sich der Antragsgegner auf einen zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über die Durchführung eines „schiedsgerichtlichen Vorverfahrens“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage ASt 1 zur Akte gereichten Schriftsatz vom 27.12.2013 Bezug genommen (Bl. 37 ff. d.A.).
In der Folgezeit konstituierte sich ein Dreierschiedsgericht unter Vorsitz von Frau Dr. A. sowie den Rechtsanwälten J. und J. H. als beisitzenden Schiedsrichtern. Der von dem Schiedsgericht erarbeitete und den Parteien übermittelte Schiedsrichtervertrag (Anlage ASt. 8, Bl. 117 ff. d.A.) wurde letztlich nicht unterzeichnet, nachdem der Antragsgegner selbst gegenüber dem Schiedsgericht die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben hatte (Anlage ASt 13, Bl. 156 ff. d.A.).
In der Zwischenzeit reichte die Antragstellerin bei dem erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 31.01.2014 einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ein und machte im weiteren Verlauf des Verfahrens geltend, dass ein Vertrag über ein „schiedsgerichtliches Vorverfahren“ zwischen den Parteien niemals abgeschlossen worden sei. Der lediglich als Blanko-Muster vorgelegte „Vertrag über ein schiedsgerichtliches Vorverfahren (Bl. 87 d.A.) sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt zur Geltung gelangt.
Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizontes könne der Antrag vom 27.12.2013 nur als Antrag auf Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des 10. Buches der ZPO verstanden werden; da es aber schon an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehle, sei das von dem Antragsgegner eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass das mit Antrag des Antragsgegners vom 27. Dezember 2013 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist.
Der Antragsgegner beantragt,
            den Antrag als unzulässig,
hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Er rügt die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und hält das auf der Grundlage von § 1032 Abs. 2 ZPO eingeleitete Verfahren im Übrigen für unzulässig, da von seiner Seite aus zu keinem Zeitpunkt eine Schiedsklage erhoben worden sei. Bei dem „Vertrag über die Durchführung eines schiedsgerichtlichen Vorverfahrens“, auf den in der Antragsschrift vom 27.12.2013 Bezug genommen worden sei, handele es sich nicht um eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO, sondern um eine Schlichtungsvereinbarung. Es liege daher schon keine Schiedsgerichtsvereinbarung vor, gegen die ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft wäre.
Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages des Antragsgegners auf dessen Schriftsätze vom 12.03.2014 (Bl. 83 ff. d.A.), vom 29.04.2014 (Bl. 162 ff. d.A.) sowie vom 27.05.2014 (Bl. 186 ff. d.A.) jeweils nebst Anlagen verwiesen.
II.
A.
Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, das mit Antrag vom 27.12.2013 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren für unzulässig zu erklären, ist gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft.
Nach dieser Vorschrift kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden, wobei maßgebend der Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht ist (vgl. BGH Beschluss vom 30.06.2011, Az.: III ZB 59/10, zitiert nach BeckRS).
Im Streitfall hat die Antragstellerin ihren Antrag mit bei Gericht am 31.01.2014 eingegangenem Schriftsatz und damit zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem sich das Schiedsgericht noch nicht (vollständig) konstituiert hatte; dies geschah erst mit der im Februar 2014 erfolgten Benennung der Vorsitzenden des Schiedsgerichts (vgl. die Verfahrensverfügung Nr. 1 des Schiedsgerichts vom 06.05.2014, Anlage
ASt 14, dort Ziffer A.1., Bl. 197 d.A.).
Die zeitlich nachfolgende Konstituierung des Schiedsgerichts hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Antrages gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO, da das Gesetz bei einem zulässig vor Bildung des Schiedsgerichts gestellten Antrag von einem anschließenden Nebeneinander des staatlichen und schiedsrichterlichen Verfahrens ausgeht (arg. § 1032 Abs. 3 ZPO; vgl. auch BGH, a.a.O.; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 25 zu § 1032 ZPO).
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Einwendungen des Antragsgegners, wonach von seiner Seite aus zu keinem Zeitpunkt ein Schiedsverfahren eingeleitet worden und daher auch ein Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht statthaft sei, greifen nicht durch.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners setzt die Zulässigkeit eines Antrages nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht voraus, dass ein (echtes) Schiedsverfahren bereits begonnen oder eingeleitet worden sein muss. Vielmehr eröffnet diese Norm im Interesse an einer schnellen Entscheidung über die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung jeder Partei das Recht, bis zur Bildung des Schiedsgerichts einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zu stellen, ohne dass dieses Recht an die vorherige förmliche Einleitung eines Schiedsverfahrens geknüpft wäre (vgl. zum Ganzen MüKo-Münch, ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 22 zu § 1032 ZPO; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 1032 ZPO).
Als allgemeine Voraussetzung einer jeden prozessualen Rechtsverfolgung bedarf es lediglich eines rechtlich schützenswertes Interesses, die mit dem Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO verbundene Rechtsfrage klären zu lassen. An diesem Rechtsschutzinteresse kann es etwa fehlen, wenn und soweit die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zwischen den Parteien gänzlich unbestritten ist (vgl. MüKo, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor.
Zwar vertritt auch der Antragsgegner im Kern die Ansicht, dass ein schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien unzulässig ist; gleichwohl ergibt sich aus der zur Akte gereichten Verfahrensverfügung des Schiedsgerichts vom 06.05.2014, dass das Schiedsverfahren derzeit noch nicht beendet ist (etwa durch Rücknahme der Schiedsklage durch den Antragsgegner), sondern die Parteien vielmehr über die Beendigung des Schiedsverfahrens bzw. den weiteren Verfahrensgang unterschiedliche Auffassungen vertreten. Bei dieser Sachlage kann der Antragstellerin ein fortbestehendes, rechtlich schützenswertes Interesse an einer Entscheidung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO durch das staatliche Gericht jedenfalls nicht abgesprochen werden.
Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist das zur Entscheidung berufene, sachlich und örtlich zuständige Gericht. Dies folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nachdem durch das Schiedsgericht als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Frankfurt am Main bestimmt wurde (§ 1043 Abs. 1 ZPO).
B.
Der Antrag ist auch in der Sache begründet, da das mit Antragsschrift vom 27.12.2013 seitens des Antragsgegners eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist.
Mit dem Empfang dieses Schriftsatzes durch die Antragstellerin wurde ein schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien in Gang gesetzt (§ 1044 ZPO), welches in der Folgezeit auch zur Konstituierung des Schiedsgerichts führte.
Soweit der Antragsgegner diesen Schriftsatz nicht als Vorlegungsantrag i.S.v. § 1044 ZPO verstanden wissen will, kann ihm darin bei verständiger Würdigung nicht gefolgt werden.
Zwar ist der Schriftsatz ausdrücklich überschrieben mit „Antrag auf Einleitung des schiedsrichterlichen Vorverfahrens nach dem bestehenden Schiedsgerichtsvertrag“. Jedoch ist bei der Frage, wie empfangsbedürftige Willenserklärungen auszulegen sind, nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen (§§ 133, 157 BGB, vgl. auch BGH NJW 2001, 1344 ff.). Insbesondere dann, wenn Begriffe verwendet werden, die in den beteiligten Verkehrskreisen in einem bestimmten Sinne verstanden werden, sind diese auch in dem entsprechenden Sinne zu deuten (BGH, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen und mit Rücksicht auf den weiteren Inhalt der Antragsschrift vom 27.12.2013 ist es gerechtfertigt, die darin enthaltenen Erklärungen als Antrag auf Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO auszulegen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Rechtsordnung ein von diesen Normen zu trennendes „schiedsrichterliches Vorverfahren“ fremd ist, weshalb eine objektive Erklärungsbedeutung in diesem Sinne fernliegt und der isolierten Begrifflichkeit „Vorverfahren“ keine Aussagekraft zukommt; dies stellt im Übrigen auch der Antragsgegner selbst nicht in Frage. Im Zusammenspiel mit dem später vorgelegten Blanko-Vertrag über ein „schiedsgerichtliches Vorverfahren“ ist vielmehr davon auszugehen, dass die Wortsilbe „Vor-“ in der Antragsschrift vom 27.12.2013 allein deshalb Verwendung gefunden hat, weil nach dessen Muster, Streitigkeiten, die sich aus einem mit der Antragstellerin geschlossenen Anstellungsvertrag ergeben, vor Anrufung der Arbeitsgerichte durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen; hieraus lässt sich aber für die rechtliche Qualifikation des eingeleiteten Verfahrens nichts ableiten.
Konkrete Anhaltspunkte für die Auslegung liefern demgegenüber die übrigen Erklärungsinhalte der betreffenden Antragsschrift. So sind die Parteien ausdrücklich als „Schiedskläger“ und Schiedsbeklagte“ bezeichnet, gegenüber dem „sich konstituierenden Schiedsgericht“ sind bestimmte Anträge formuliert und es ist unter gleichzeitiger Benennung eines eigenen Schiedsrichters die Aufforderung an die Gegenseite erfolgt, ihrerseits einen Schiedsrichter zu bestellen. Zugleich enthält der Schriftsatz einen Verweis auf den zwischen den Parteien behaupteten Schiedsgerichtsvertrag.
Nach dem Sinngehalt dieser Erklärungen ist evident, dass das im Schriftsatz vom 27.12.2013 zum Ausdruck kommende Begehren als Antrag auf Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO zu deuten ist.
Fernliegend ist demgegenüber die Auffassung des Antragsgegners, wonach mit der Übermittlung des Schriftsatzes vom 27.12.2013 lediglich ein Schlichtungsverfahren habe eingeleitet werden sollen. Für eine solche Auslegung bietet der Inhalt der Antragsschrift keinerlei Grundlage; das diesbezügliche Vorbringen des Antragsgegners blendet den tatsächlich im Schriftsatz zum Ausdruck kommenden Erklärungsinhalt (Bezeichnung der Schiedsparteien, Bestellung eines Dreier-Schiedsgerichts, bestimmt formulierter Klageantrag), der sich allein mit dem in §§ 1025 ff. ZPO förmlich geregelten Schiedsverfahren in Einklang bringen lässt, gänzlich aus.
Das danach auf Betreiben des Antragsgegners eingeleitete Schiedsverfahren ist unzulässig, da es bereits an einer wirksamen Schiedsvereinbarung i.S.v. § 1029 ZPO fehlt.
Aus dem Vorbringen beider Parteien ergibt sich, dass eine Schiedsvereinbarung, die den Formerfordernissen des § 1031 ZPO genügen könnte, nicht abgeschlossen wurde. Weder liegt ein von den Parteien unterzeichnetes Dokument vor, welches eine Schiedsvereinbarung enthält, noch ist eine Schiedsvereinbarung durch Inbezugnahme in einen Vertrag wirksam zustandegekommen (§ 1031 Abs. 3 ZPO).
Ungeachtet der Frage, ob der vom Antragsgegner als Blanko-Formular vorgelegte Mustervertrag über ein „schiedsgerichtliches Vorverfahren“ überhaupt eine wirksame Schiedsabrede i.S.v. § 1029 ZPO enthält (was der Antragsgegner an anderer Stelle selbst in Abrede stellt), wird in dem Anstellungsvertrag aus dem Jahr 1996 an keiner Stelle auf dieses Musterformular Bezug genommen; eine wirksame Schiedsbindung ist damit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben.
Entsprechend ist antragsgemäß die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht etwa 1/5 des Wertes des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 07.03.2012, Az.: 26 SchH 16/11 sowie vom 10.05.2012, Az.: 26 SchH 11/10). Ausgehend von der Höhe des in der Antragsschrift vom 27.12.2013 angegebenen Streitwertes von rund € 127.000,00 ergibt sich der hier angenommene Gegenstandswert von bis zu € 26.000,00.
Summary
The parties are in dispute over the consequences of the withdrawal of the claimant from the respondent. The claimant initiated an ad hoc arbitration by sending a “request to initiate arbitration pre-proceedings in accordance with the existing arbitration agreement” to the respondent.
The respondent (in the arbitration proceedings) applied to the Higher Regional Court of Frankfurt am Main with the request to recognize the arbitration inadmissible in accordance with Section 1032 of the Code of Civil Procedure (ZPO) alleging that no arbitration agreement exists between the parties.
The Court granted the application. It decided that an application in accordance with Section 1032 subsec. 2 ZPO may be made any time prior to the constitution of the arbitral tribunal. Subsequent constitution of the arbitral tribunal is of no relevance. The application is also admissible even prior to the formal initiation of the arbitral proceedings. The purpose of Section 1032(2) ZPO is to provide the parties with quick determination on whether arbitration is admissible or not, therefore the existence of the legal interest worthy of protection is the general prerequisite for the application of the said provision.
The Court further found the application substantiated and recognized the arbitration inadmissible. The Court decided that there was no valid arbitration agreement concluded between the parties. The document presented by the claimant in the arbitral proceedings, which contain an arbitration clause, does not meet form requirements of Section 1031 ZPO.