26 Sch 23/10


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 Sch 23/10 Datum 09.09.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Der zwischen den Parteien am 18.05.2010 ergangene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:
„Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 3.493,51 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2008 zu zahlen.
…“
ist v o l l s t r e c k b a r.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 3.493,51 €
G r ü n d e :
Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht durch die beiden Schiedsrichter A und B am 18.05.2010 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.
Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO.
Summary