I-8 Sch 01/09


Gericht OLG Hamm Aktenzeichen I-8 Sch 01/09 Datum 15.07.2009
Leitsatz
Wird ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs vor Zustellung an den Antragsgegner aufgrund Erfüllung der im Schiedsspruch festgestellten Forderung zurückgenommen, entspricht es billigem Ermessen, derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die ohne die Erfüllung der Forderung voraussichtlich unterlegen wäre.
RechtsvorschriftenZPO §§ 269 Abs. 3, 93
FundstelleSchiedsVZ 2010, 56
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S: I. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. II. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 19.703,71 € festgesetzt. Gründe: Nachdem der Antragsteller den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 26. Mai 2009 zurückgenommen hat, war über die Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden. In Anwendung der Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO hat der Antragsgegner die Kosten zu tragen. Vor Zustellung des Antrags an den Antragsgegner hat dieser die im Schiedsspruch festgelegten Forderungen erfüllt, worauf der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat. In dem Fall bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Billigem Ermessen entspricht es regelmäßig, derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die ohne die Erfüllung der Forderung voraussichtlich unterlegen wäre. Da der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zulässig und begründet war, hätten die Kosten dem Antragsgegner auferlegt werden müssen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsgegner keinen Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben habe, so dass entsprechend § 93 ZPO der Antragsteller die Kosten zu tragen habe. § 93 ZPO kommt nämlich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs grds. nicht zur Anwendung. Der Gläubiger hat einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (OLG München, SchiedsVZ 2008, 151; Zöller-Geimer, 27. Aufl. § 1060 Rdnr. 4). Etwas anderes gilt nur dann, wenn vereinbarungsgemäß von einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung für einen bestimmten Zeitraum abgesehen werden soll. Da letzteres nicht dargelegt ist, war der Antragsteller nicht gehalten, nach Zugang des Schiedsspruchs vom 26. Mai 2009 länger als bis zum 8. Juni 2009 zu warten, bevor er das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs einleitete. Der ergänzende Schiedsspruch vom 2. Juni 2009 ist hier ohnehin unbeachtlich, da dieser nur eine Berichtigung des Ausspruchs zu Ziff. 5 enthält, auf den sich der Antrag vom 8. Juni 2009 gar nicht erstreckt hatteBei der Bemessung des Gegenstandswerts des Verfahrens hat der Senat sich am Hauptsachewert der Aussprüche zu 1 und 2 orientiert.
Summary
The applicant had sought for a declaration of enforceability of an arbitral award. He withdrew the request before it had been served upon respondent because of respondent's payment of the awarded sum. The Higher Regional Court of Hamburg ruled that the respondent nevertheless has to bear the cost of the procedure under § ZPO § 269 sub. 3, 3 rd. sentence Code of Civil Procedure.
The court held that the party that likely would have lost the case if it had to be decided had to bear the costs of the proceedings. In the present case this would have been the respondent, as the application for the declaration of enforceability had been admissible and well-founded.
It cannot be argued that respondent had not given reason to initiate the proceedings and that accordingly applicant has to bear the costs pursuant to Sec. 93 Code of Civil Procedure. In principle, Sec. 93 does not apply in proceedings for the declaration of enforceability of an arbitral award.