34 SchH 05/09


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 SchH 05/09 Datum 13.11.2009
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
I. Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Ansprüchen aus dem Kauf- und Liefervertrag vom ... wird bestellt: A
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin, zwei Handelsunternehmen mit Sitz in Süd-Korea und in der Bundesrepublik Deutschland (Bayern), haben am ... einen Vertrag über die Lieferung von Granulat geschlossen. Dieser Vertrag beinhaltet in Ziff. 8.2 eine Schiedsvereinbarung, die in der deutschen Übersetzung lautet:
"Alle Streitigkeiten, Kontroversen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Umsetzung ergeben, sollen einvernehmlich durch Verhandlungen beigelegt werden. Sollte keine Einigung erreicht werden können, so ist der Fall einem Schiedsgericht in Deutschland oder dem internationalen Schiedsgerichtshof vorzulegen. Der Schiedsspruch der Schiedsrichter soll abschließend und verbindlich für beide beteiligten Parteien sein."
Die Parteien streiten um die Rückerstattung des von der Antragstellerin ihrem Vortrag zufolge gezahlten Kaufpreises in Höhe von 687.500 US-Dollar. Mit Schreiben vom ... , dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt am ... , kündigte die Antragstellerin die Anrufung eines Schiedsgerichts an, benannte eine Schiedsrichterin und forderte die Antragsgegnerin auf, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Dieser Aufforderung kam die Antragsgegnerin nicht nach.
Unter dem ... hat die Antragstellerin beantragt, für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter gerichtlich zu bestellen.
Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung. Die getroffene Auswahl beruht auf einem letztlich übereinstimmenden Vorschlag der Parteien.
II. Der zulässige Bestellungsantrag ist begründet.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in ... .
2. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel in Ziff. 8.2 des Vertrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung über die Gültigkeit der Schiedsabrede bedarf. Insbesondere steht das den Vertragspartnern eingeräumte Wahlrecht der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen.
3. Weil die Parteien keine abweichenden Bestimmungen getroffen haben, richtet sich das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts und zur Bestellung von Schiedsrichtern nach den gesetzlichen Regeln. Maßgeblich ist § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hiernach besteht das Schiedsgericht aus drei Personen. Jede Partei bestellt zunächst einen Schiedsrichter. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, ist der Schiedsrichter auf Antrag der anderen Partei durch das Gericht zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO).
Mit fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist geht die Kompetenz zur Bestellung des Schiedsrichters auf das Gericht über (BayObLGZ 2002, 17; OLG München OLGReport 2006, 535). Voraussetzung ist die wirksame Aufforderung, die nach herrschender Meinung die schriftliche Bezeichnung des eigenen Schiedsrichters und die ausreichende Bezeichnung der Rechtsstreitigkeit verlangt. Diese Voraussetzungen erfüllt das Aufforderungsschreiben der Antragstellerin vom ... .
4. Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben bezeichnete Person zum Schiedsrichter.
Besondere Anforderungen an die schiedsrichterliche Qualifikation haben die Parteien nicht festgelegt. Auch wenn das Bestimmungsrecht auf das Gericht übergegangen ist, können Vorschläge der Parteien berücksichtigt werden. Mit dem nunmehrigen Vorschlag der Antragsgegnerin ist auch die Antragstellerin einverstanden. Gründe, die einer Bestellung des Vorgeschlagenen, eines in internationaler Kooperation arbeitenden Rechtsanwalts, entgegenstehen könnten, sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
III. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Antragstellerin geht es um die Rückerstattung eines bereits bezahlten Kaufpreises in Höhe von 687.500 Dollar. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von umgerechnet rund 456.000 €) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z.B. Senat vom 26.5.2008 - 34 Sch 003/08; vom 23.5.2007 - 34 Sch 001/07).
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