Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 SchH 15/06 | Datum | 09.02.2007 |
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Leitsatz | |||||
Gegenstand: Schiedsrichterbestellung/Verweisung an das zuständige OLG | |||||
Rechtsvorschriften | § 281 Abs. 1 ZPO, § 1062 Abs. 1, 1. Alt. ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren | ||||
Volltext | |||||
B e s c h l u s s : Das Oberlandesgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe. G r ü n d e : I. Die Parteien schlossen am 2.6.2006 einen Kaufvertrag, der u.a. folgende Vereinbarungen enthält: §9 Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern über die Gültigkeit dieses Vertrages oder im Zusammenhang mit seinem Gegenstand werden ausschließlich und abschließend durch ein Schiedsgericht entschieden. Dazu soll ein von der Industrie- und Handelskammer zu benennender Sachverständiger als Schiedsgutachter entscheiden. § 11 (...) Anwendbares Recht, Gerichtsstand Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien und ihren Rechtsnachfolgern bezüglich des Gegenstandes dieses Vertrages unterliegen ausschließlich deutschem Recht und - unbeschadet der Schiedsklausel (§ 9) - der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der für Mannheim zuständigen ordentlichen Gerichte. Zwischen den Parteien kam es zu Streitigkeiten über die Zahlung des Kaufpreises. Die Antragstellerin hat daraufhin beim Oberlandesgericht München beantragt, entsprechend der Schiedsklausel und in Verbindung mit § 1025 Abs. 3, § 1034 ZPO ein Schiedsgericht zu benennen und den Ort des Schiedsgerichtsverfahrens festzulegen. Nach Hinweis des Senats auf die örtliche Unzuständigkeit hat die Antragstellerin hilfsweise die Verweisung an das Oberlandesgericht Karlsruhe beantragt. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls die Verweisung an das Oberlandesgericht Karlsruhe beantragt. II. Entsprechend § 281 Abs. 1 ZPO hat sich das Oberlandesgericht München für örtlich unzuständig zu erklären. Auf den Antrag der Antragstellerin hin ist das Verfahren an das örtlich zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe zu verweisen. Es fehlt bereits an der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Entscheidung über die Bestellung von Schiedsrichtern für den Rechtsstreit der Parteien. Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung wird durch die zulässige Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien im Kaufvertrag vom 2.6.2006 verdrängt. Danach besteht der ausschließliche Gerichtsstand der für Mannheim zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dies ist für gerichtliche Verfahren in Schiedssachen für Mannheim das Oberlandesgericht Karlsruhe, § 1062 Abs. 1, 1. Hs. u. Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Wie die in § 9 des Kaufvertrags enthaltene Klausel auszulegen ist und ob darin eine wirksame Schiedsvereinbarung zu sehen ist, bleibt offen. | |||||
Summary | |||||
Die Parteien hatten in § 11 ihres Vertrages "unbeschadet" der in § 9 vereinbarten Schiedsklausel - die ausschließliche Gerichtsbarkeit der für Mannheim zuständigen ordentlichen Gerichte - festgelegt. Der Senat hat dementsprechend den Antrag auf Bestellung des Schiedsgerichts auf beiderseitigen Antrag an das zuständige OLG Karlsruhe verwiesen. Die Frage, ob § 9 eine wirksame Schiedsvereinbarung beinhaltete, ließ der Senat offen. |