Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 14/11 | Datum | 15.09.2011 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Kostenschiedsspruch mit dem Wortlaut: „Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 556,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu erstatten.“ ist v o l l s t r e c k b a r. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert: 556,56 € Gründe: Auf Antrag des Schiedsklägers erließ das Ständige Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer den aus dem Tenor ersichtlichen Kostenschiedsspruch, der auch die Vorschusszahlung der Schiedskläger auf die Kosten des Schiedsgerichts umfasst. Die Schiedskläger beantragen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches. Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor. Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO. | |||||
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