Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 SchH 06/10 (2) | Datum | 05.07.2011 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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B E S C H L U S S Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nach teilweiser Zurücknahme des Kostenfestsetzungsantrags die dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten sich auf 1.736,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 29. Dezember 2010 belaufen und die darüber hinausgehende Festsetzung wirkungslos ist. Gründe: I. Mit Beschluss vom 17.12.2010 wies der Senat den Antrag der Antragstellerin, die Beendigung des Schiedsrichteramtes des Schiedsrichters Rechtsanwalt und Steuerberater J. S. auszusprechen, zurück, legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 312.000,00 € fest. Der Antragsgegner hat die Festsetzung von Kosten seiner zuvor auch im schiedsgerichtlichen Verfahren tätigen anwaltlichen Bevollmächtigten in Höhe von 2.065,64 € beantragt, berechnet aus einer 0,75 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3327 VV RVG (1.716,00 €) sowie einer Pauschale gemäß § 7002 VV RVG (20,00 €) zuzüglich Umsatzsteuer (329,84 €). Der Rechtspfleger hat dem Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.1.2011 entsprochen. Gegen diesen ihm am 1.2.2011 zugestellten Beschluss richtet sich das am 9.2.2011 eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin, welches damit begründet wird, dass der Antragsgegner entgegen den Angaben im Kostenfestsetzungsantrag zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und dieser ihr gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten habe. Die Parteien hätten nämlich mit schiedsgerichtlichem Zwischenvergleich vom 15.1.2003 vereinbart, die Kosten aus dem Schiedsverfahren gegeneinander aufzuheben. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 25.5.2011 hat der Antragsgegner erklärt, auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 329,84 € zu verzichten. II. 1. Der Rechtsbehelf ist als befristete Erinnerung zulässig. a) Der Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 21 Nr. 1 RPflG) unterliegt hier nicht der sofortigen Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, da diese Bestimmung ein nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften statthaftes Rechtsmittel voraussetzt. Daran fehlt es, wenn wie hier der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat. In einem solchen Fall ist gemäß § 567 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO kein Rechtsmittel eröffnet, mit der Folge, dass § 11 Abs. 2 RPflG anwendbar ist. Danach ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nur die befristete Erinnerung statthaft (BayObLG NJW-RR 2000, 141). b) Die auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG einzuhaltende Frist von zwei Wochen ist gewahrt. Der Senat entscheidet abschließend (BayObLG NJW-RR 2000, 141; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 104 Rn. 10). 2. Der Antragsgegner hat zuletzt erklärt, die festgesetzte Umsatzsteuer von 329,84 € als Teilbetrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Antragstellerin nicht weiter geltend zu machen, weil er hierauf verzichte. Ob dieser zunächst einseitigen Erklärung materielle Bedeutung etwa in Form eines Erlassvertrags zukommt (vgl. dazu Palandt/ Grüneberg BGB 70. Aufl. § 397 Rn. 4), kann auf sich beruhen, da ihr der Senat weitergehend die prozessuale Erklärung entnimmt, teilweise den Kostenfestsetzungsantrag zurückzunehmen (vgl. § 269 ZPO). Diese Prozesshandlung ist bei nicht rechtskräftigen Kostenfestetzungsbeschlüssen auch noch nach Erinnerung des Gegners möglich (OLG Koblenz JurBüro 1976, 1116/1117; ferner Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort: Zurücknahme). Im Hinblick hierauf ist der ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss vorab um die Summe zu kürzen, die der Antragsgegner - zu Recht oder zu Unrecht, was offen bleiben muss - nicht mehr geltend macht. 3. Die Erinnerung ist in dem noch anhängigen Umfang nicht begründet. a) Die angesetzte Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters usw. (Nr. 3327 VV-RVG) ist angefallen. Die Bezeichnung in der Kostenrechnung "Verfahrensgebühr für Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen" ist insoweit unschädlich. Die richtige Berechnung der Gebühr wird auch nicht bestritten. b) Die Antragstellerin macht jedoch geltend, im Schiedsverfahren sei vereinbart worden, dass die Kosten aus dem Schiedsverfahren gegeneinander aufgehoben würden. Hierbei handelt es sich um eine materiellrechtliche Einwendung, die im Kostenfestsetzungsverfahren im Gegensatz zu gebührenrechtlichen Einwendungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 104 Rn. 8). Denn das Kostenfestsetzungsverfahren dient lediglich dazu, die Höhe der gemäß der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten festzusetzen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn eine Vereinbarung zwischen den Parteien unstreitig und so eindeutig ist, dass keine Auslegungsschwierigkeiten auftauchen können (Musielak/Wolst aaO. Rn. 9). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Gegeneinander aufgehoben werden sollten die Kosten aus dem Schiedsverfahren. Dies ist zumindest nicht eindeutig so auszulegen, dass davon auch die Kosten von im Rahmen des Schiedsverfahrens eingeleiteten gerichtlichen Verfahren, etwa nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO, betroffen sein sollten. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht an. Den Rechtsanwälten, die bereits vorher Prozessbevollmächtigte waren, entstehen keine zusätzlichen Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Zöller/Herget § 104 Rn. 22). | |||||
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