34 SchH 06/11


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 SchH 06/11 Datum 29.02.2012
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
I. Der Antrag auf Feststellung, dass aufgrund des Erlöschens der Schiedsvereinbarung vom 24. Februar 2001 das Schiedsgericht für das schiedsrichterliche Verfahren nicht mehr zuständig ist, wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
IV. Der Beschwerdewert beträgt 250.000,00 €.
Gründe:
I.
Der in Frankreich lebende Antragsteller führt gegen die Antragsgegner ein inländisches Schiedsverfahren. Er begehrt nun die Feststellung, dass das angerufene Schiedsgericht aufgrund des Erlöschens der Schiedsvereinbarung vom 24.2.2001 für das schiedsrichterliche Verfahren nicht mehr zuständig sei.
1. Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der damals noch als R. + S. + Partner Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) firmierenden Antragsgegnerin zu 1 mit Geschäftssitz in Bayreuth. Ihr Zweck bildete die gemeinsame Erbringung von Architektenleistungen. Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung (SV) getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden. Das Schiedsgericht tagt am Sitz der Gesellschaft (§ 3 Abs. 1 SV). Als zuständiges Gericht im Sinne von § 1062 Abs. 1 ZPO ist das Oberlandesgericht Bamberg bezeichnet (§ 4 SV).
In § 11 des Gesellschaftsvertrags ist geregelt:
Bei Ausscheiden eines Partners ... führen die verbleibenden Partner das Büro weiter. Die verbleibenden Partner sind berechtigt und verpflichtet, das Gesamthandsvermögen (...) zu übernehmen und für den Anteil des Ausscheidenden am materiellen und immateriellen Recht diesem oder dessen Erben eine Abfindung zu leisten. Maßgebend für den Anteil sind die Vermögensanteile der Partner gemäß § 7 Abs. 1.
Das materielle Gesamthandsvermögen und der immaterielle Wert des Büros (Bürowert) werden durch ein Sachverständigengutachten auf der Basis einer Bürowertermittlung nach der Methode P. festgestellt. Können sich die Partner nicht binnen 3 Monaten ab dem Bekanntwerden des Ausscheidungstatbestandes auf einen Gutachter einigen, benennt diesen auf Antrag eines Partners der Präsident der Bayerischen Architektenkammer; jeder Partner kann an den benannten Sachverständigen den Auftrag erteilen ...
Mit Schiedsklage vom 18.6.2008 hat der Antragsteller folgende Anträge gestellt:
I. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Gewinnanteile 2001 bis 2004 einschließlich des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Vermögensvergleich einen Betrag in Höhe von € 467.570,03 nebst 6 % Zinsen seit dem 01.01.2005 zu bezahlen.
II. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger per 30.06.2008 sieben Raten des Auseinandersetzungsanspruches einschließlich 6 % Zinsen in Höhe von insgesamt € 235.640,46 zu bezahlen.
III. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden gesamtverbindlich verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 31.12.2004 schwebenden Geschäfte, jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres 2005, 2006 und 2007 und die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern. Die Auskunft hat Angaben darüber zu enthalten, ...
IV. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger an Verzugszinsen für Minderentnahmen seit dem 01.01.2005 bis zum 30.06.2008 in Höhe von € 2.798,67 zu bezahlen.
Unter dem 20.11.2010 kündigte der Antragsteller die Schiedsvereinbarung. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
Fast 6 Jahre nach meinem Ausscheiden aus der Gesellschaft konnten aufgrund Eures unkorrekten Verhaltens meine Abfindungsansprüche noch immer nicht ermittelt werden. Auch über die schwebenden Geschäfte ist bisher von Euch keine Rechenschaft abgelegt worden. Eine Zusammenarbeit bei der erforderlichen Abstimmung der Basisdaten wird von Euch abgelehnt, die Einsicht in Unterlagen wird mir verweigert.
Ich kündige daher gemäß § 314 BGB die Schiedsvereinbarung vom 24.2.2001 aus wichtigem Grund und stütze mich auf §§ 226, 242 und 826 BGB.
Die Ermittlung eines zutreffenden Abfindungsanspruchs auf der Grundlage von objektivierten Basisdaten ist nun von einem Sachverständigen mit einem unübersehbaren zeitlichen Aufwand zu leisten. Die dafür erforderlichen erheblichen finanziellen Mittel kann ich nicht aufbringen. Unabhängig von den oben angeführten Gründen ist damit auch die Geschäftsgrundlage für die Schiedsvereinbarung nicht mehr gegeben, nämlich nicht nur effektiven, sondern auch adäquaten Rechtsschutz zu erhalten. Ich werde daher Klage vor dem staatlichen Gericht erheben.
Der Antragsteller beantragte vor dem Schiedsgericht, durch Beschluss gemäß § 1056 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ZPO die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens wegen Kündigung aus wichtigem Grund festzustellen. Wichtige Gründe seien im besonders schikanösen und sittenwidrigen Verhalten der Antragsgegner zu sehen. Sie hätten Bewertungsansätze der Auseinandersetzungsbilanz und diesbezügliche Angaben vorsätzlich verfälscht, die sodann vom Gutachter ungeprüft und nachrichtlich übernommen worden seien. Er habe weiter wegen der Vielzahl der Projekte zu vorgelegten Abrechnungen eine angemessene Frist zur Stellungnahme - mindestens sechs Monate - beantragt. Diesem Antrag sei nicht stattgegeben worden. Ihm sei deshalb die Möglichkeit genommen, sich effektiv im Verfahren zu äußern, weshalb er die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs rüge. Ein Schiedsspruch sei auch bereits bei einem potentiellen Gehörverstoß aufzuheben. Die Antragsgegner ihrerseits begehrten hierauf, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen.
Mit schriftlichem Zwischenentscheid vom 11.4.2011 hat das Schiedsgericht festgestellt, dass es zur Entscheidung zuständig sei, und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Die vorgebrachten Kündigungsgründe seien nicht ausreichend. Die Kündigung der Schiedsvereinbarung habe nur Erfolg, wenn der Schiedskläger in Armut gefallen sei und die für die Durchführung des Schiedsverfahrens notwendigen Vorschüsse nicht (mehr) aufzubringen vermöge. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Der Vortrag des Schiedsklägers sei unsubstantiiert. Er sei der ihm für die Feststellung obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Die Schiedsbeklagten hätten Anhaltspunkte dargelegt, wonach der Schiedskläger über Vermögen verfüge, und dazu auch auf bereits geleistete Vorschüsse Bezug genommen. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Schiedskläger seine Vermögensverhältnisse nicht vertieft dargelegt. Der Umstand der behaupteten Mittellosigkeit bleibe streitig.
Der Vorwurf, die Schiedsbeklagten hätten durch sittenwidriges, schikanöses und treuwidriges Vorgehen die Schiedsvereinbarung zu Fall gebracht, greife nicht durch. Im Einzelfall könne zwar die Durchführung eines Schiedsverfahrens unzumutbar sein, wenn die andere Partei wesentliche Mitwirkungspflichten verletze und damit ein wichtiger Grund zur Kündigung der Schiedsvereinbarung bestehe. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Schiedsbeklagten hätten ihrerseits die Voraussetzungen geschaffen, um die Klage schlüssig zu gestalten. Sie hätten erhebliche Mittel verauslagt, um ein nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliches Gutachten beizubringen. Sie seien darüber hinaus berechtigt, die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte darzulegen und mit entsprechenden Ausführungen zu untermauern. Angesichts des Vortrags, es würde im Hinblick auf die bereits seit länger vorliegenden Aufstellungen zu dem Projektstatus eine weitergehende Frist benötigt, könne der Schiedskläger umgekehrt nicht den Schiedsbeklagten vorwerfen, diese würden eine dauerhafte Verfahrensförderungspflicht verletzen. Allein die Ausnutzung prozessualer Rechte stelle noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Die Tatsache, dass "die Parteien hinüber und herüber" von Täuschungshandlungen ausgingen, rechtfertige es nicht, den Schiedskläger nicht weiterhin an der Schiedsabrede festzuhalten.
2. Die Entscheidung ging dem Antragstelleram 15.4.2011 zu. Unter dem 16.5.2011 hat er bei dem in der Schiedsvereinbarung als zuständiges Gericht bezeichneten Oberlandesgericht Bamberg Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Feststellung gestellt, dass aufgrund des Erlöschens der Schiedsvereinbarung vom 24.2.2001 das angerufene Schiedsgericht für das schiedsrichterliche Verfahren nicht mehr zuständig ist. Zugleich hat er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen Antrag nachgesucht.
3. Der Antragsteller stützt seine Anträge im Wesentlichen auf folgende Umstände:
a) Er habe wichtige Gründe, die es ihm unzumutbar machten, das Schiedsverfahren fortzusetzen. Die bloße Verletzung der Wahrheitspflicht mit "einfachem Lügen" rechtfertige zwar noch keine Kündigung der Schiedsvereinbarung. Anders sei das "Verbiegen der Wahrheit" aber dann, wenn es in einem strafrechtlich relevanten Kontext geschehe. Strafrechtliches Verhalten stelle einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO dar. Beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte habe das Staatsgericht selbstständig zu untersuchen, ob der Schiedsspruch das Ergebnis einer Verfahrensstraftat sei. Der betroffenen Partei könne nicht zugemutet werden, dessen Erlass zunächst abzuwarten, um dann Aufhebungsantrag zu stellen. Ein Restitutionsgrund rechtfertige vielmehr die fristlose Kündigung der Schiedsvereinbarung. Strafrechtlich relevant sei das Verhalten der Antragsgegner in folgenden Punkten, weswegen er auch bei den zuständigen Ermittlungsbehörden Strafanzeige erstattet habe:
(1) Prozessbetrug
namentlich im Zusammenhang mit den dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten, subjektiv aufbereiteten und "selektierten" Unterlagen und Auskünften zur Ermittlung des Abfindungsguthabens. Hierzu nimmt der Senat ergänzend insbesondere auf Seite 11 des Antragsschriftsatzes Bezug. Die Sachverständige habe zur Erstellung der Abfindungsbilanz bereitwillig mit den Antragsgegnern "kooperiert" und entgegen den unter den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen parteilich mit unvollständigen und fehlerhaften Unterlagen die Bewertung vorgenommen.
Ähnlich sei bei dem von den Antragsgegnern gesellschaftsvertragswidrig in Auftrag gegebenen Bürowertgutachten verfahren worden. Auch hier sei ein gut funktionierendes "Zusammenspiel" zwischen der Beklagtenseite und dem Sachverständigen festzustellen.
(2) Computerbetrug
durch unterbliebene Freischaltung der bearbeiteten Leistungsphase, was bewirke, dass bereits erreichte nachfolgende Leistungsphasen nicht berücksichtigt würden. Auch hierzu wird ergänzend namentlich auf Seite 16 f. der Antragsschrift verwiesen.
(3) Urkundenfälschung
durch "Aufbereitung" einer die nicht erstellte Eröffnungsbilanz ersetzenden "Bürofernwertanalyse" (Antragsschrift Seite 17).
(4) Fälschung technischer Aufzeichnungen
durch nachträgliche "Überarbeitung" des Zeiterfassungsprogramms für die Bearbeitung der Einzelprojekte (Antragsschrift S. 18).
(5) Urkundenunterdrückung
durch Verweigerung von Einsichtsrechten in Projektunterlagen (Antragsschrift S. 18 f.).
b) Das äußerst schikanöse, treu- und sittenwidrige Prozessverhalten der Antragsgegner beschränke sich nicht hierauf. Es liege auch im Zusammenhang mit der Gutachterbeauftragung und -unterrichtung ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor. Die Ermittlung des materiellen wie des immateriellen Werts richte sich nach § 11 des Gesellschaftsvertrags. Bereits bei der Benennung des Gutachters hätten die Antragsgegner rechtsmissbräuchlich Einfluss ausgeübt, da der Antragsgegner zu 2 nach Aussage des Präsidenten der Bayerischen Architektenkammer diesem einen bestimmten Gutachter nahegelegt habe. Den Antragsgegnern sei indes bekannt gewesen, dass dieser Sachverständige von ihm abgelehnt werde. Nach dem geschlossenen Vertrag solle außerdem der Gutachter für die Antragsgegner ausschließlich beratend, also bewusst nicht neutral tätig werden. Für die Erstellung eines objektiven und sachgerechten Gutachtens wäre zudem die vorherige Abstimmung der in erheblichem Umfang strittigen Basisdaten erforderlich gewesen. Das heiße, dass die erforderlichen Daten vom Sachverständigen selbst hätten ermittelt werden müssen. In dem "Beratervertrag" sei jedoch bewusst vereinbart worden, dass die Wertermittlung auf den von der Beklagten als Auftraggebern zur Verfügung gestellten Unterlagen und Auskünften beruhen sollten. Das Gutachten sei weder sachgerecht noch verwertbar. Der Abfindungsanspruch des Antragstellers sei unterbewertet.
Die für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs und dabei insbesondere für die Überprüfung der Projektabrechnung erforderliche Einsicht in Unterlagen werde ihm nach wie vor verwehrt bzw. von Vorbedingungen abhängig gemacht, deren Erfüllung unmöglich sei.
Auch sei die nach § 740 BGB gebotene jährliche Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung der ihm hieraus gebührenden Beträge sowie Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte nach inzwischen über sechs Jahren trotz wiederholter Aufforderungen noch immer nicht erfolgt.
Mit einer fragwürdigen Begutachtung versuchten die Antragsgegner in unredlicher Weise und wider besseres Wissen ihrer subjektivierten und parteilichen Abfindungsbilanz eine objektive Grundlage für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs zu geben.
c) Die Antragsgegner hätten dem Antragsteller Abtretung einiger Forderungen, bei denen die Verjährung drohte, angeboten. Die Beitreibung habe der Antragsteller übernehmen sollen. Den Einblick in die dazu erforderlichen Unterlagen hätten sie ihm jedoch verwehrt. Die Antragsgegner hätten dann diese Forderungen zum Ende des Jahres 2010 bewusst
verjähren lassen.
d) Die für die Feststellung des Projektstatus zum Ausscheidungsstichtag unabdingbare Zuordnung von Leistungen zu Zeiträumen sei zum größten Teil verfälscht, zum Teil gar nicht vorgenommen worden.
Die Zahlungseingänge der Jahre 2001 bis 2004 und deren Zuordnung auf die einzelnen Gesellschafter sei vereinbarungsgemäß bisher nur vorläufig erfolgt. Die von ihm mit der Schiedsklage vorgelegte endgültige Abrechnung sei "in höchst unlauterer Weise" zurückgewiesen worden. So sei wider besseres Wissen arglistig vorgegeben worden, dass er auf den sich hieraus ergebenden Abfindungsanspruch verzichtet habe, obwohl er die endgültige Abrechnung in wochenlanger Arbeit im Jahre 2006 teilweise sogar unter Mitwirkung der Antragsgegner erstellt habe.
Ergänzend wird zu den einzelnen Vorwürfen auf den Vortrag namentlich in der Antragsschrift (S. 20 - 26) verwiesen.
e) Zur eigenen Mittellosigkeit trägt er vor:
Er sei infolge seiner erheblichen finanziellen Aufwendungen für die bisherige gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung sowie das Schiedsverfahren mittellos und die Fortführung des Verfahrens objektiv unmöglich geworden. Beweise dazu seien dem Schiedsgericht angeboten worden. Ergänzend könne er auf entsprechenden Hinweis auch hier vortragen.
4. Die Antragsgegner erwidern hierauf im Wesentlichen:
Das Schiedsgericht habe dem Antragsteller Frist gesetzt, Fragen zu dem erstellten Bewertungsgutachten einzureichen. Dem sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Damit habe er seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt. Er hätte auch eine vertragswidrige Unternehmensbewertung eingeführt.
a) Strafbares Verhalten stellen sie in Abrede. Es sei die Aufgabe des Antragsgegners zu 1 gewesen, den Projektstatus zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Antragstellers festzustellen. Dabei habe keine Verpflichtung bestanden, die Bewertung unter dessen Mitwirkung vorzunehmen. Gleichwohl sei ihm angeboten worden, an der Besprechung der Projektdaten mit dem Sachverständigen teilzunehmen, wovon er keinen Gebrauch gemacht habe. Der Antragsteller sei, weil er die maßgeblichen Bürowertdaten erhalten habe, in der Lage gewesen, etwaige Einwendungen zu erheben.
Sie hätten die bei der Bürowertermittlung zu berücksichtigenden Projekte nach bestem Wissen und Gewissen bewertet und keine weitergegebenen Daten vorsätzlich verfälscht. Sie hätten auch nicht HOAI-widrig Projekte abgerechnet. Ergänzend wird hierzu namentlich auf den Schriftsatz der Antragsgegner zu 1 und 2 vom 27.6.2011 (S. 8 ff.) Bezug genommen.
b) Bei der Frage, ob noch nicht abgerechnete Altfälle weiterverfolgt würden, handle es sich um eine unternehmerische Entscheidung. Den Antragsgegnern sei kein grobes Fehlverhalten anzulasten. Im Übrigen habe der Antragsteller bis 2004 die Möglichkeit gehabt, auf die Rechnungsstellung hinsichtlich noch schwebender Geschäfte, auch weit zurückliegender, Einfluss zu nehmen. Sie hätten mehrfach angeboten, Forderungen an den Antragsteller abzutreten und ihm die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
c) Soweit der Antragsteller an der vorgenommenen Feststellung des jeweiligen Projektstatus Anstoß nehme, könnten etwaige Differenzen im Rahmen des Schiedsverfahrens geklärt werden.
d) Eine Mittellosigkeit des Antragstellers werde mit Nichtwissen bestritten. Dieser habe auch vor dem Schiedsgericht seine Mittellosigkeit nicht nachgewiesen. Der Antragsteller betreibe in Frankreich ein Architekturbüro. Er sei (Teil-) Eigentümer eines dort befindlichen
Anwesens.
Überdies seien der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2 zu gleichen Teilen Gesellschafter einer KG, zu deren Vermögen eine werthaltige Immobilie in Bayreuth gehöre. Dieses Objekt sei zwar mit zwei Hypotheken belastet. Auf den Geschäftsanteil des Antragstellers entfalle aber rechnerisch nur eine Belastung von 39.734,56 €. Es liege ein Kaufangebot in Höhe von 900.000 € vor. Der Antragsteller lehne es ab, das Objekt für diesen Betrag zu verkaufen. Einer Partei sei es aber, gegebenenfalls unter Hinnahme von Abstrichen, zuzumuten, Vermögenswerte zur Sicherstellung der Verfahrenskosten zu versilbern. Der Antragsteller habe außerdem zwischen 2001 und 2010 aus seiner Beteiligung Privatentnahmen in Höhe von nahezu 84.000 € getätigt. Zusätzlich seien ihm aus der Antragsgegnerin zu 1 insgesamt 846.931,08 € zugeflossen, einschließlich der von dem Antragsgegner zu 3 geleisteten Zahlung aus dem Anteilskauf. Er sei zwischenzeitlich 66 Jahre alt und dürfte somit auch Versorgungsleistungen erhalten. Sie hätten ihm auch angeboten, seinen Vorschussanteil bis zu einem Maximalbetrag von 15.000 € zu übernehmen.
5. Zur Mittellosigkeit und zur Verpflichtung, eigenes Vermögen einzusetzen, äußert sich der Antragsteller im Wesentlichen noch wie folgt:
Neben Einkommen sei zwar auch vorhandenes Vermögen vorrangig zur Bestreitung der Verfahrens kosten einzusetzen. Die Verwertung von Immobilieneigentum könne durch den Einsatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die dingliche Belastung zum Zwecke der Sicherung eines zur Prozessfinanzierung aufgenommenen Kredits oder durch die Veräußerung der Immobilie erfolgen. Keine dieser Möglichkeiten komme aber in Betracht. Insoweit verweist der Antragsteller auf sein Schreiben vom 16.5.2011 im Prozesskostenhilfeverfahren mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Antragsgegner in die Erklärung und in die Belege keine Einsicht erhalten dürften. Die Veräußerung sei nicht möglich gewesen. Aufgrund der hohen Investitionskosten habe keine Verkaufs-, sondern nur eine Vermietungsabsicht bestanden. Die Mieteinnahmen sollten nach Tilgung der Darlehen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen. Der Antragsgegner zu 2 und er hätten sich darüber abgestimmt, dass eine generelle Verkaufsbereitschaft nicht bestehe, eine Veräußerung jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dies aber mindestens zu einem Verkaufspreis von 1 Mio. €. Das letzte Angebot eines Kaufinteressenten über 900.000 € habe der Antragsgegner zu 2 abgelehnt. Später habe ihn der Antragsgegner zu 2 aufgefordert, das Kaufangebot anzunehmen, ohne sich aber vorher zu versichern, dass es noch Bestand habe. Der Antragsgegner zu 2 habe sich bei den späteren Verhandlungen nicht kooperativ gezeigt. Aus seinem bisherigen "retardierenden" Verhalten lasse sich nicht ableiten, ob Verkaufsbereitschaft tatsächlich bestehe oder nur prozesstaktisches Manöver darstelle.
Im Übrigen ergebe sich die Grenze der Zumutbarkeit einer Verwertung durch Verkauf aus der entsprechenden Anwendung sozialrechtlicher Bestimmungen.
Das für die Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzende Vermögen müsse verfügbar sein. Drohe wegen Zeitablaufs bis zu einer Verwertung eine Gefährdung des erforderlichen Rechtsschutzes, könne ihm dieser nicht verweigert werden. Das "retardierende" Verhalten des Antragsgegners zu 2 lasse ihn nicht auf dessen angebliche Verkaufsbereitschaft vertrauen.
Wegen des weiteren Vortrags des Antragstellers zu den Kündigungsgründen wird noch auf die Schriftsätze vom 22.7.2011 (Bl.122/158 d. A.), vom 27.7.2011 (Bl. 163/174 d. A.), vom 24.8.2011 (Bl. 177/197 d. A.), vom 4.10.2011 (Bl. 238/246 d. A.), vom 2.11.2011 (Bl. 253/292 d.A.) und vom 22.12.2011 (Bl. 304/311 d. A.) verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBI S. 471). Die Parteien haben zwar, was vorrangig zu berücksichtigen wäre, als zuständiges Gericht das Oberlandesgericht Bamberg bezeichnet. Jedoch wird diese Bezeichnung überlagert von § 8 GZVJu, wonach die schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1062 ZPO landesweit dem Oberlandesgericht München übertragen sind. Der Senat hält diese Übertragung insoweit für derogationsfest, als ein anderes bayerisches Oberlandesgericht nicht durch Parteivereinbarung bestimmt werden kann. Sonst hätte dies das unbefriedigende Ergebnis, dass ein Oberlandesgericht bestimmen werden könnte, das mit derartigen Angelegenheiten gesetzlich nicht befasst ist. Die mit der Konzentration verbundenen Effekte der Spezialisierung, der Rationalisierung wie auch einer stetigen Rechtsfortbildung wären dadurch gefährdet.
Nur zur Vollständigkeit ist anzufügen, dass man zum selben Ergebnis durch eine Auslegung der Klausel in § 4 SV gelangt (vgl. schon Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 015/09). Denn es dürfte nahe liegen, dass die Parteien dem für ihren Schiedsort (Bayreuth) in den Angelegenheiten des § 1062 ZPO zuständigen Oberlandesgericht die anfallenden gerichtlichen Entscheidungen übertragen wollten, nicht aber einem Oberlandesgericht, dem die gegenständliche Materie sachfremd ist.
Zu entscheiden hat der Senat über einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufgrund des schiedsgerichtlichen Zwischenentscheids vom 11.4.2011 über die eigene Zuständigkeit. Eine Entscheidung nach § 1056 ZPO, wie vom Antragsteller beantragt, ist nicht ergangen. Bei der Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO handelt es sich, wie bei der des § 1037 Abs. 3 ZPO (dazu Senat vom 3.1.2008, 34 SchH 003/07 = SchiedsVZ 2008, 102), um eine materielle Ausschlussfrist und nicht um eine Notfrist. Für solche Ausschlussfristen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erhebung der Klage (bzw. die Einreichung des Antrags) bei einem örtlich unzuständigen Gericht diese selbst dann wahrt, wenn die Zuständigkeit eine ausschließliche ist (BGHZ 97, 155/161; 139, 305; Senat aaO.). Insoweit ist der Antrag fristgerecht gestellt, da er am 16.5.2011 -einem Montag - bei Gericht eingegangen ist.
2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a) Die Schiedsvereinbarung kann nach Beginn des Schiedsverfahrens gemäß oder entsprechend § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden (allgem. Meinung; Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1029 Rn. 12, 26). Die Schiedsabrede begründet ein besonderes Pflichtenverhältnis zwischen den Parteien. Ein Verstoß gegen diese Pflichten, etwa die Pflicht zur Verfahrensförderung (vgl. Musielak/Voit § 1029 Rn. 12) oder zur Loyalität (Musielak/Voit § 1029 Rn. 27), können bei sehr groben Verletzungen zur Kündigung berechtigen. Denkbar sind auch wichtige Gründe, die nicht im Verhalten einer Partei liegen. Ein wichtiger Grund ist jeder Umstand, der es der kündigenden Partei unzumutbar macht, das Verfahren fortzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass es keiner Partei möglich sein darf, durch Geltendmachung von angeblichem Fehlverhalten der anderen Partei das Verfahren zu sabotieren. Daher genügen selbst heftige Auseinandersetzungen der Parteien mit dem Vorwurf, die andere Partei habe gegen die Wahrheitspflicht verstoßen, nicht als Kündigungsgrund (vgl. z. B. BGH NJW 1957, 589/590; NJW 1986, 2765). Wollte man der anderen Partei im Fall - von ihr so
empfundener - besonders grober Verstöße gegen die Wahrheitspflicht ein Kündigungsrecht zugestehen, würde dies dazu führen, dass dieselben Fragen parallel zum Schiedsverfahren durch die staatlichen Gerichte geklärt werden müssten, die Tätigkeit des Schiedsgerichts auf lange Zeit hinaus lahmgelegt würde (vgl. BGH NJW 1957, 589/590) bzw. Gefahr liefe, trotz Verfahrensfortsetzung dann hinfällig zu werden (§ 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Da jedes Schiedsverfahren - grundsätzlich dem staatlichen Gerichtsverfahren gleichberechtigt - darauf gerichtet ist, unter den Parteien mit einem abschließenden, dem Urteil staatlicher Gerichte gleichgestellten Schiedsspruch (vgl. § 1055 ZPO) Rechtsfrieden zu schaffen, muss eine Lösung vom Schiedsvertrag durch Kündigung zwar dann, aber auch nur dann, statthaft sein, wenn Umstände eingetreten sind, aufgrund derer nicht mehr mit einem effektiven Rechtsschutz im Schiedsverfahren gerechnet werden kann, der Schiedsvertrag also undurchführbar geworden ist (vgl. BGH NJW 1986, 2765). Solange dies aber nicht der Fall ist, muss sich die Partei an der Schiedsvereinbarung festhalten lassen und sind auch schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten im Schiedsverfahren zu klären. Das Schiedsgericht hat, ebenso wie das staatliche Gericht, Möglichkeiten, Verstöße gegen die Wahrheitspflicht, aber auch etwa eine Beweisvereitelung, zu erkennen und darauf prozessual zu reagieren. Das aktuelle Schiedsverfahrensrecht geht demnach vom Grundsatz aus, dass die Schiedsgerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeiten bietet wie die staatliche Gerichtsbarkeit (Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. Vor § 1025 Rn. 1). Schon deshalb ist die Eingriffsschwelle für das staatliche Gericht in ein laufendes Schiedsverfahren hoch anzusetzen, wenn es um die Aufkündigung der Schiedsabrede wegen nicht mehr gewährleisteten effektiven Rechtschutzes geht. Auch wenn ein durch Prozessbetrug erwirkter Schiedsspruch gegen den ordre public verstoßen würde und vom staatlichen Gericht im Verfahren nach § 1059 ZPO aufzuheben wäre, folgt daraus nicht, dass bereits während des Schiedsverfahrens im Hinblick auf eine spätere, möglicherweise dem ordre public widersprechende Entscheidung das Schiedsverfahren zu beenden wäre. Denn derartiges lässt sich naturgemäß kaum sicher voraussehen. Damit würde entgegen der Schiedsvereinbarung die Tatsachenermittlung zunächst (oder parallel) in ein staatliches Verfahren verlagert, und dann, sollte sich der Vortrag des Kündigenden - ggf. erst nach aufwändiger Beweisaufnahme - nicht bestätigen, wieder allein dem Schiedsgericht überantwortet werden. Zudem lässt sich im laufenden Verfahren auch nicht feststellen, dass ein bestimmtes als Prozessbetrug oder Beweisvereitelung - zu Recht oder zu Unrecht - bezeichnetes Verhalten überhaupt Auswirkungen auf den zukünftigen Schiedsspruch hat.
3. Nach diesen Grundsätzen kann nicht davon die Rede sein, dass ein effektiver Rechtsschutz für den Antragsteller nicht gewährleistet wäre.
a) Das verfahrensbezogene Verhalten der Antragsgegner gibt dazu keinen genügenden Anlass.
(1) Die Antragsgegner haben nicht die Einleitung des Schiedsverfahrens sabotiert. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass sie etwa die Schiedsrichterbenennung schuldhaft hinausgezögert oder das Verfahren schuldhaft verschleppt hätten. Die Beurteilung von Prozesshandlungen der Antragsgegner obliegt zunächst dem Schiedsgericht. Dieses kann, wenn es etwa davon ausgeht, dass die Verhaltensweise einer Partei verfahrensfremden Zielen dient, hieraus seine Schlüsse und Konsequenzen im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. § 1042 Abs. 4 ZPO) ziehen. Präklusions- (z.B. § 1027 ZPO) und Säumnisvorschriften (z.B. § 1048 ZPO) geben dem Gericht Möglichkeiten an die Hand, Verfahrenssabotage einer Partei zu begegnen. Angesichts der Zusammensetzung des Schiedsgerichts, dessen Vorsitzender ein erfahrener staatlicher Richter ist und dessen Beisitzer ebenfalls Volljuristen sind, hat der Senat keinerlei Zweifel, dass dieses Gericht auch mit schwierigen Parteien und umfangreichem Verfahrensstoff sachgerecht und einem staatlichen Gericht gleichwertig umgehen kann.
(2) Das vom Antragsteller behauptete strafrechtlich relevante Verhalten wird -naturgemäß - von der Antragsgegnerseite bestritten. In dem derzeitigen Stadium obliegt es dem Schiedsgericht, die für seine Entscheidung notwendigen Tatsachengrundlagen festzustellen. Es kann daher in dieser Phase des Verfahrens nicht Sache des staatlichen Gerichts sein, durch Einholung von Sachverständigengutachten zu überprüfen, ob etwa Leistungsphasen richtig zugeordnet sind oder ob der für einzelne Projekte notwendige Zeitaufwand richtig angesetzt ist. Dasselbe gilt für eventuelle aus der Verjährung von Forderungen zu ziehende Konsequenzen.
b) Die persönliche - wirtschaftliche - Lage des Antragstellers rechtfertigt die Kündigung aus wichtigem Grund ebenfalls nicht. Der Antragsteller ist nach Überzeugung des Senats auch nicht in einer Weise mittellos, dass er im Schiedsverfahren, das keine Prozesskostenhilfe kennt, effektiven Rechtsschutz nicht erlangen könnte. Der Antragsteller ist zu 50 % an einer Gesellschaft beteiligt, die Eigentümerin eines vermieteten Anwesens ist. Nach eigenem Vortrag stellt dieses einen Wert von mindestens 1 Mio. € dar und ist nur gering, mit weniger als 10 %, belastet. Der Antragsteller ist selbst bereit, die Immobilie zu veräußern, und hat dazu auch schon Vorbereitungen getroffen. Sein Mitgesellschafter - der Antragsgegner zu 2 - ist grundsätzlich damit einverstanden. Dann kann sich der Antragsteller aber nicht darauf berufen, die Veräußerung sei unzumutbar, weil er die Mieteinnahmen für die Alterssicherung benötige. Er bestreitet aber auch nicht den Vortrag der Antragsgegner, bereits über eine weitergehende - hinlängliche - Alterssicherung zu verfügen.
Der Antragsteller kann sich ferner nicht darauf berufen, dass der Verkauf unzumutbar sei, weil zu einem anderen Zeitpunkt ein höherer Kaufpreis zu erzielen wäre und weil stille Reserven mit entsprechender steuerlicher Belastung aufgedeckt würden. Dies wäre im Übrigen nur das Spiegelbild früherer Steuervorteile, die ihm zugeflossen sind.
Für eine Unzumutbarkeit, sich mit seinem Mitgesellschafter über den Verkauf der Immobilie, möglicherweise unter Zugeständnissen, zu einigen, spricht unter den hier anzusetzenden strengen Maßstäben letztlich nichts. Der Antragsteller hat schließlich auch nicht dargelegt, dass nicht auch der Verkauf des Gesellschaftsanteils möglich wäre.
Ob bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von einer Unzumutbarkeit der Veräußerung auszugehen wäre, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Es reicht aus, dass der Antragsteller tatsächlich nicht mittellos ist und bei entsprechender finanzieller Anstrengung das Schiedsverfahren weiter betreiben kann, ohne auf effizienten Rechtsschutz verzichten zu müssen. Der Antragsteller hat aufgrund der geschlossenen Schiedsvereinbarung zunächst alles zu tun, um diese zu erfüllen. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass wirtschaftliches Unvermögen den Schuldner nicht befreit, lässt zwar die Ausnahme zu, dass das Schiedsverfahren nach seinem Zweck dann nicht mehr durchgeführt werden kann, wenn eine Partei die notwendigen Mittel nicht mehr zur Verfügung hat. Bis dahin hat sie aber ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu vertreten und ggf. auch durch Vermögensverwertung dafür zu sorgen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann. Die Nichterfüllung hat der Schuldner unabhängig von einem Verschulden zu vertreten (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 276 Rn. 28 und § 245 Rn. 15). Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, er könne nicht rechtzeitig verkaufen. Denn die Antragsgegnerseite hat sich zu einem Vorschuss von 15.000 € bereit erklärt. Selbst wenn der Betrag insgesamt nicht ausreichen sollte, so wird doch nicht dargelegt, dass er nicht wenigstens zur Überbrückung ausreicht, bis der Kaufpreis aus der Verwertung des Gesellschaftsanteils oder der Immobilie zur Verfügung steht. Ob der Antragsteller im Falle eines späteren Obsiegens auch die durch den Verkauf erlittenen Einbußen als Verfahrenskosten geltend machen kann, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Streitwert: § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO (Bruchteil der Hauptsache).
III.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe für das gegenständliche Verfahren ergibt sich aus § 114 ZPO. Unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers sind hinreichende Erfolgsaussichten aus den vorstehenden Überlegungen zu verneinen.
Summary