Gericht | OLG Koblenz | Aktenzeichen | 2 Sch 06/05 | Datum | 04.10.2007 |
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Leitsatz | |||||
Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs 1. Vom Schiedsgericht getroffene Tatsachenfeststellungen sind im Aufhebungsverfahren nur angreifbar, wenn sie auf einem Verfahrensmangel beruhen. Das staatliche Gericht kann mithin nur prüfen, ob das Verfahren, auf dem die Tatsachenfeststellung beruht, mit einem Mangel behaftet ist. 2. Nach Erlass des Schiedsspruchs sind Ablehnungsanträge nur noch dann möglich, wenn ein besonders schwerer und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzuläs-sig anzusehen (BGH NJW 1999,2370,2371). 3. In der Festsetzung des Streitwerts durch das Schiedsgericht liegt kein unzulässiger Spruch in eigener Sache, wenn eine entsprechende Befugnis im Schiedsvertrag festgelegt ist. (Leitsätze der Redaktion) | |||||
Rechtsvorschriften | § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO, § 1059 Abs. 3 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S I. Die Anträge der Antragsteller, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts in Trier, bestehend aus Vorsitzende Richterin am Landgericht, ..., Rechtsanwalt ... sowie Rechtsanwalt ..., vom 26. August 2005 aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e: Die Schiedsklägerin (nachfolgend: Klägerin), eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts, ist Gesellschafterin der Schiedsbeklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagte zu 1)). Sie hält 2 Anteile, einen in Höhe von (früher) 10.000 DM und einen über (früher) 240.000 DM, dies ist die Hälfte des Stammkapitals. Durch notariellen Vertrag vom 29. Dezember 1998 sind den Schiedsbeklagten zu 2) und 3) (nachfolgend: Beklagte zu 2) und 3)) die beiden anderen Anteile an der Beklagten zu 1) zu je 1/2 übertragen worden. Die Beklagte zu 1) ist eine Bauunternehmung in X. Gesellschafter waren ursprünglich E. K., die Mutter der Aktionäre der Klägerin und F. K., die Mutter der Beklagten zu 2) und 3). Geschäftsführer waren der jetzige Geschäftsführer H. K. und sein Bruder A. K., der Vater der Aktionäre der Klägerin. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug ursprünglich 20.000 DM. Mit Urkunde des Notars Dr. S. vom 23. April 1979 (Urk. Nr.) wurde das Stammkapital der Gesellschaft um 480.000 DM erhöht; zur Übernahme der auf das erhöhte Stammkapital zu bildenden Stammeinlagen wurden A. K. und H. K. (Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu je 240.000 DM zugelassen. Die neu eingetretenen Gesellschafter A. und H. K. blieben Geschäftsführer je mit Alleinvertretungsmacht. Die K. B. GmbH ist 100 %-ige Anteilseignerin folgender Firmen B. GmbH, W.S. GmbH und Z. B. GmbH. Die Klägerin und die Beklagten zu 2) und 3) halten ferner 97 % der Anteile an der inLuxemburg ansässigen S.S.A.. Dies ergibt sich aus einem von den Beklagten vorgelegten Organigramm, Stand 18. November 2002. An der I.S.A. hält die Beklagte zu 1) Anteile in Höhe von 51,34 %, die Klägerin und H. K. je 24,33%. Die Beklagten zu 2) und 3) halten über Beteiligungen der W. W. GmbH 25 % der Anteile der der B. Bauunternehmung U.B. GmbH, ferner über die Firma W. & W. S.A., Luxemburg Anteile der Firma P.-A. mit einer Beteiligung von zunächst 50 %, aber dem 28. Januar 2004 nach Einziehung der Anteile des Mitgesellschafters zu 100 %. Die Firma W. W ,. GmbH (W.), deren Anteilseigner die Beklagten zu 2) und 3) sind, hat im Jahr 2003 ihren Geschäftszweck dahingehend geändert, dass auch Vermietung von Maschinen und Fahrzeugen betrieben wird. Einziger Kunde dieser Firma in diesem Geschäftsbereich ist die Beklagte zu 1). Am 10. Oktober 1997 verstarb der Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer A.K. Schon vor seinem Tod war es zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern A. und H. K. zu Spannungen gekommen. Bis 1993 war der Aktionär der Klägerin Dr. B. K. bei der Beklagten tätig. Es kam im Laufe der Zeit zum Zerwürfnis zwischen ihm und H.K.. Nach dem Tod von A..K. setzten sich die Spannungen fort. Der Gesellschafter- Geschäftsführer H. K. warf der Erbengemeinschaft nach A. K. mit Schreiben vom 14. April 1998 vor, A.K. und dessen seinerzeit in der Beklagten zu 1) tätiger Sohn B. K. hätten in den Jahren 1990-1997 durch "Abkassieren von Einnahmen Betrügereien in einer Größenordnung von 250.000 bis 300.000 DM begangen". Das Mitglied der Klägerin B. K., der bei der Beklagten zu 1) tätig war, wurde darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer H. K. "Figuren" wie ihn "im Unternehmen nicht brauchen könne". Am 24. April 1998 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) statt. Dies ergibt sich aus vorgelegten Schreiben. Danach forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 11. Mai 1998 die Erbengemeinschaft nach A. K. zur Rückzahlung des A. K. gezahlten Geschäftsführergehalts in Höhe von 934.781 DM auf unter Berufung auf die Regelung in § 9 des Geschäftsführervertrages, dass im Falle der Dienstunfähigkeit des Geschäftsführers nur bis zur Dauer von 3 Monaten das vereinbarte Bruttogehalt weiter zu zahlen sei. Der Geschäftsführer A. K. sei seit Januar 1995 fortlaufend dienstunfähig gewesen. Daher seien die ab April 1995 gezahlten Bezüge zurückzufordern. Mit Schreiben vom 28. Juli 1998 und 25. August 1998 wurde dem Mitglied der Erbengemeinschaft B. K. Hausverbot bei der Beklagten zu 1) erteilt, weil sein Anstellungsvertrag aufgelöst sei und er - B. K. - sich so verhalte, als ob er noch leitender Angestellter bzw. als ob er Geschäftsführer sei. Mit Schreiben vom 10. August 1998 warf der Gesellschafter-Geschäftsführer H. K. dem Mitglied der Erbengemeinschaft nach A. K. , Dr. B. K. Betrug vor und zwar betreffend Leistungen der Beklagten zu 1) für Mietobjekte in T., betreffend die Anstellung seiner Ehefrau bei der Beklagten zu 1), in Bezug auf die geltend gemachte Höhe der betrieblichen Witwenrente seiner Mutter, durch Vereinnahmung von Bargeld bei der Firma W.S. GmbH u. a.. Am 25. Juni 1998 wurde der Antrag auf Konstituierung des Schiedsgerichts gestellt. Mit Schreiben vom 22. August 1998 stellte die Vorsitzende fest, dass das Schiedsgericht konstituiert ist. Am 7. Oktober 1998 übertrug der Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten zu 1), H. K., seinen Gesellschaftsanteil an seine Ehefrau, die Mitgesellschafterin F. K.. Einen Tag später am 8. Oktober 1998 fand eine Gesellschafterversammlung der K. B. GmbH statt. Es wurde beschlossen, das Unternehmen zu veräußern. Das Mitglied der Erbengemeinschaft Dr. B. K. erarbeitete sodann Vorstellungen zur Fortführung aller Gesellschaften. Diese sahen sowohl die Gründung der Klägerin vor, in die der Anteil der Erbengemeinschaft nach A. K. und der Anteil der Mitgesellschafterin E. K. eingebracht werden sollten, ferner die Übertragung der Gesellschaftsanteile von der Mitgesellschafterin F. K. auf die Beklagten zu 2) und 3). 1998 wurde die Klägerin gegründet. Am 29. Dezember 1998 übertrug die Gesellschafterin F. K. ihre Anteile auf die Beklagten zu 2) und 3). Die Parteien streiten darüber, wann die Klägerseite davon erfahren hat. Unstreitig ist, dass H. K. anlässlich der Gründung der Klägerin kurz vor der Übertragung die Frage nach der Übertragung der Anteile auf die Beklagten zu 2) und 3) jedenfalls dahingehend beantwortet hat, diese sei noch nicht erfolgt. Schriftlich hat der Geschäftsführer H. K. die Übertragung der Klägerin erst mit Schreiben vom 2. März 2004 mitgeteilt. In den Jahren 2002 und 2003 wurden Dr. K., seinerzeit Verwaltungsratmitglied der Klägerin, Prüfberichte übersandt, in denen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesellschafter der Beklagten zu 1) angeführt sind. Ob Dr. K. daraus entnommen hat, dass die Beklagten zu 2) und 3) die Gesellschaftsanteile ihrer Mutter erworben haben ist streitig geblieben. Der damalige Verwaltungsratsvorsitzende der Klägerin, Dr. K., unterzeichnete ferner im Rahmen einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren eine am 13. Juni 2003 errichtete Erklärung der S.S.A., in der die Beklagten zu 2) und 3) neben der Klägerin als Aktionäre aufgeführt sind. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 betrieb die Klägerin die Fortführung des Schiedsverfahrens. Mit Schreiben vom 5. März 2004, dann vom 12. März 2004 berief die Klägerin eine Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) ein. Das an die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Schreiben vom 5. März 2004 (K 7) begründet die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung damit, dass erstmals mit Schreiben vom 2. März 2004 über die Übertragung der Gesellschaftsanteile an die Beklagten zu 2) und 3) informiert worden sei; die Beklagten zu 2) und 3) verstießen als Mitgesellschafter der Firmen U.-B. GmbH und P.-A. GmbH gegen das Wettbewerbsverbot des § 10 der Satzung der Beklagten zu 1). Daher seien sie aus der Gesellschaft auszuschließen. Zugleich wurde die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund gefordert, weil er seit Jahren trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Gesellschafterversammlungen einberufen habe; sich weigere, die einvernehmlich erörterte vorläufige Gewinnausschüttung vorzunehmen; er eigenmächtig weitgehende Verpflichtungen mit den von den Beklagten zu 2) und 3) betriebenen oder mitbetriebenen Unternehmen eingegangen sei; er es pflichtwidrig unterlassen habe, die Klägerin von der Übertragung der Geschäftsanteile auf die Beklagten zu 2) und 3) zu unterrichten bzw. die erforderlichen registerrechtlichen Maßnahmen vorzunehmen, wodurch der Beklagten zu 1) Schaden entstanden sei; er eigenmächtig ohne Gesellschafterbeschluss und ohne Information der Klägerin den Geschäftsbetrieb der W. S. GmbH eingestellt habe. Nach Korrespondenz wegen der Berechtigung zur Einberufung durch die Klägerin und Einberufung durch den Geschäftsführer mit Schreiben vom 12. März 2004 und weiterer Korrespondenz über die Tagesordnung fand am 26. März 2004 eine Gesellschafterversammlung statt. In dem Schreiben vom 12. März 2004 führte der Geschäftsführer H. K. aus, die unzutreffenden Ausführungen in dem Schreiben vom 5. März 2004 an die Beklagte zu 2) und 3) und der damit zum Ausdruck kommende Bruch des Vertrauens machten die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar. Ebenfalls am 12. März 2004 hatte der Geschäftsführer H. K., Dr. B. K. die Einzelprokura entzogen und dem Beklagten J. K. Einzelprokura erteilt. Dies hatte er mit Schreiben vom 19. März 2004 Dr. B. K. mitgeteilt, der ihn daraufhin mit Schreiben vom 24. März 2004 darauf hinwies, dass gemäß § 46 Nr. 7 GmbHG für die Erteilung der Prokura ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Die Eintragung der Löschung der Prokura des Dr. K. und der Erteilung der Prokura an J. K. erfolgte auf Antrag des Geschäftsführers H. K. am 5. April 2004. Mit Schriftsatz vom 24. März 2004 hat die Klägerin die Schiedsklage II erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Geschäftsführer H. K. nicht berechtigt war, J. K. Einzelprokura zu erteilen und verpflichtet ist, die Bestellung des J. K. zu widerrufen und das Handelsregister anzuweisen, die Erteilung der Einzelprokura nicht zu veröffentlichen. Zur Gesellschafterversammlung vom 26. März 2004 (Tagesordnung K 15): Zu TOP 2 a: Beratung und Beschlussfassung über die Abberufung des Geschäftsführers H. K. stellte die Klägerin den Antrag, den Geschäftsführer abzuberufen aus folgenden Gründen: * Gesellschafterversammlungen würden nicht einberufen; * die Bilanzen befänden sich in einem untragbaren Zustand; * der Abschlussprüfer sei gegen den Willen der Klägerin bestimmt worden; * die Klägerin sei nicht über die Übertragung der Geschäftsanteile auf die Beklagten zu 2) und 3) informiert worden; * der Geschäftsführer habe eigenmächtig den Betrieb der W. S. GmbH einstellen lassen; * die Bilanzen der Gesellschaft seien wegen Gewinnverschiebungen auf Konkurrenzunternehmen unrichtig; * Nichteinberufung einer Gesellschafterversammlung mit dem Ziel, den Geschäftsführer zu einem bestimmten Verhalten in der Gesellschafterversammlung der Firma I S.A. zu veranlassen und Bestellung des Gesellschafters J. K. zum Prokuristen ohne Gesellschafterbeschluss. Dem Antrag wurde nicht mehrheitlich zugestimmt; die Beklagten zu 2) und 3) stimmten gegen den Antrag. Ebenso wurde auf dem Antrag zu 2 b: Kündigung des Geschäftsführervertrags nicht mehrheitlich zugestimmt. Zu TOP 3 a: Beratung über die Einziehung der Geschäftsanteile der Gesellschafter K.-SA J. K und/oder R. K. aus wichtigem Grund gemäß § 12.2 des Gesellschaftsvertrages und die Erhebung einer Anschlussklage gegen die Gesellschafterin K.-SA aus wichtigem Grund gemäß § 13.1 des Gesellschaftsvertrages. Dieser Antrag wurde gemeinsam erörtert. Danach wurde zu TOP 3 b) mit den Stimmen der Beklagten zu 2) und 3) die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin, anschließend zu TOP 3 c) die Erhebung einer Ausschlussklage gegen die Klägerin aus wichtigem Grund gemäß § 13.1 des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Die Vertreter der Klägerin verließen danach die Versammlung und es erfolgten Beschlussfassungen über die Einziehung der Geschäftsanteile der Gesellschafter J. (TOP 3 d) und R. K. (TOP 3 e) aus wichtigem Grund gemäß § 12.2 des Gesellschaftsvertrages, bei denen jeweils der andere (J. bzw. R. K.) Gesellschafter gegen den Beschluss stimmte und jeweils die Ablehnung des Beschlusses festgestellt wurde. Ebenso wurde verfahren mit den Anträgen Erhebung von Schadensersatzklagen gegen die Beklagten zu 2) und 3). Am 27. März 2004 haben die Beklagten zu 2) und 3) die Prokuraerteilung an J. K. genehmigt. Mit Schriftsatz vom 13. August 2004 hat die Klägerin ferner Klage gegen die Mitgesellschafter, die Beklagten zu 2) und 3) (K III) erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung des Geschäftsführers H. K. vorliegt und die Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet sind, der Abberufung zuzustimmen, hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Geschäftsführers H. K. der Gesellschaft K. B. GmbH am 26. März 2004 beschlossen worden ist. Die Klage ist auf folgende Gründe gestützt: * Unfähigkeit des Geschäftsführers zur Amtsausübung aus gesundheitlichen Gründen; * Verstoß gegen die Pflicht, Gesellschafterversammlungen einzuberufen; * Berufung von J. K. zum Einzelprokuristen ohne Gesellschafterbeschluss; * Bestellung des Abschlussprüfers ohne Gesellschafterbeschluss; Unterlassung der Mitteilung, dass die Geschäftsanteile auf R. und J. K. übertragen worden sind. Inanspruchnahme von Gesellschaftsdarlehen in erheblicher Höhe, obwohl er nicht mehr Gesellschafter war und Vereinnahmung der Gewinnausschüttung von 100.000 € im Jahr 2002, damit Entnahme liquider Mittel in erheblicher Höhe ohne Sicherheit; eigenmächtige Einstellung des Betriebes der W.S. GmbH ohne Gesellschafterbeschluss trotz dahingehenden Verlangens von Dr. B. K. im Sommer 2003 anlässlich einer Gesellschafterversammlung der S. S.A.; * verspätete Umsetzung der Gewinnausschüttungsbeschlüsse von 1998 erst 2002; * unterlassene Auszahlung vereinbarter Gewinnabschlagszahlungen ab dem Jahr 2000 in Höhe von 25.000 € vierteljährlich je Stamm; * unterlassene Abstimmung betreffend Neubesetzung des nach dem Tod von A. K. vakanten Verwaltungspostens der I.S.A, 1998; * Gewinnverminderung durch leistungslose Rechnung ("Rechnung P.-A."), * Nichteinhaltung des "Zwischenvergleichs 1998" - K 1 - betreffend Informationen der Klägerin; * unterlassene Unterrichtung der Klägerin über Investitionen 2000-2003 im Umfang von 7,5 Mio. Euro; * Anmietung von Maschinen der von den Beklagten R. und J. K. gehaltenen Gesellschaft W. W. GmbH erheblich (horrend) über Marktpreis ohne Zustimmung der Klägerin; * Verkauf von gebrauchten Geräten teilweise ohne Rechnung, angegebene Motor- und Getriebeschäden hätten nicht vorgelegen; * geschäftliche Verbindungen zu den von den Söhnen betriebenen Konkurrenzunternehmen U.-B. GmbH, P.-A. GmbH und W. W.. GmbH, ohne Einholung der Zustimmung der Klägerin; die Konkurrenzunternehmen P.-A. und U.-B. könnten nur wegen dieser Sonderstellung zu K. B. existieren. P.-A. werde praktisch aus den Büroräumen von K. B. betrieben. W. W. habe als einzigen Kunden K. B.; zur weiteren Begründung wurde diesbezüglich von der Klägerin in der Schiedsklage III ausgeführt: "Alles dies ist dem Geschäftsführer seit Jahren bekannt, ist von diesem initiiert und maßgeblich gesteuert. Er hat es über Jahre hinweg verstanden, diesen Zustand gegenüber der Klägerin zu vertuschen. In erheblichem Umfang wirtschaftet er "in die eigene Tasche" und schert sich dabei weder um die ihm obliegenden Treupflichten noch um die bestehenden steuerrechtlichen Grenzen." Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der gegen die Klägerin am 26. März 2004 gefassten Beschlüsse. Die Klägerin meint, der Beschluss betreffend die Einziehung sei nicht wirksam, weil die Beklagten zu 2) und 3) nicht Gesellschafter seien. Die nach § 17 Abs. 1 GmbHG erforderliche Genehmigung der Gesellschaft für die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils sei im Vertrag vom 29. Dezember 1998 nicht erteilt worden. Die Klägerin meint ferner, nach § 12 Abs. 2 1.Hs. der Satzung komme eine Zwangseinziehung aus verhaltensabhängigen Gründen nicht in Betracht, denn die Regelung beziehe sich ausschließlich auf objektive Gründe. Dies ergebe sich auch aus einer Gesamtschau von § 12 und § 13 des Vertrages. Im Übrigen liege auch kein wichtiger Grund für die Einziehung vor. Als Einziehungsgründe seien nur solche zu berücksichtigen, die bis zur Beschlussfassung am 26. März 2004 vorgelegen hätten. Die Zwangseinziehung sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung mit dem Einziehungsbeschluss wirksam geworden. Vielmehr stehe die Wirksamkeit des Beschlusses unter der aufschiebenden gesetzlichen Bedingung, dass die Zahlung des Abfindungskapitals ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG erfolgen kann und die Abfindung vollständig an den betroffenen Gesellschafter gezahlt worden ist. Ausschließungsgründe seien ebenfalls nicht gegeben. Ausschließung könne nur dann erfolgen, wenn ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern festgestellt werde, das überwiegend von dem Auszuschließenden verursacht ist und wenn bei den anderen Gesellschaftern nicht ebenfalls Ausschließungsgründe vorliegen; auch müsse die Zusammenarbeit in der Gesellschaft unzumutbar geworden sein, insbesondere die Spannungen sich auf die Geschäftsbetriebe auswirken. Die Ausschließung komme immer nur als letztes Mittel in Betracht. Die Wahrnehmung satzungsgemäßer Rechte rechtfertige weder Einziehung noch Ausschließung. Die Klägerin hatte beantragt, den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin für nichtig zu erklären; hilfsweise: festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) über die Einziehung der Geschäftsanteile unwirksam ist; äußerst hilfsweise: den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 26. März 2004 aufzuheben; festzustellen, dass hinsichtlich der Gesellschafterin K.-SA kein wichtiger Grund zur Einziehung der Geschäftsanteile vorliegt; festzustellen, dass hinsichtlich der Gesellschafterin K.-SA kein wichtiger Grund zum Ausschluss vorliegt. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben Klageabweisung beantragt. Die Beklagte zu 1) hat Eventualwiderklage erhoben und beantragt, die Klägerin aus der im Handelsregister des Amtsgerichts Bitburg unter HRB ... eingetragenen K. B. GmbH auszuschließen und die Beklagte zu 1) für befugt zu erklären, die Abtretung des Geschäftsanteils der Klägerin an sich oder an eine oder mehrere von ihr benannte Personen vorzunehmen. Zur Begründung ihrer Anträge haben die Beklagten folgendes vorgetragen: Die in der Versammlung vom 26. März 2004 gefassten Beschlüsse seien wirksam. Der Einziehungsbeschluss wegen treuwidrigen Verhaltens der Klägerin sei nicht nur gerechtfertigt, sondern auch geboten. Auf jeden Fall sei die Ausschließungsklage begründet. Die Klägerin habe die Zerrüttung des gesellschaftlichen Verhältnisses verursacht und verschuldet. Die Vielzahl der gravierenden und ehrverletzenden Vorwürfe der Klägerin rechtfertigten ihren Ausschluss. Die Klägerin beschäftige die Beklagen damit, zu falschen und zum Teil wider besseres Wissen aufgestellten Behauptungen aus alten und längst archivierten Unterlagen Belege herauszusuchen. Die Zerrüttung habe Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb, die Klägerin hafte für das Handeln ihres früheren Verwaltungsratmitglieds Dr. K. nach § 278 BGB. Sie meinen, dass es auf ein Zerwürfnis der Rechtsvorgänger nicht ankomme. Die Klägerin habe treuwidrig gehandelt, weil sie sich vor Erhebung unbegründeter Vorwürfe nicht um Sachverhaltsaufklärung bemüht habe. Auf rauheren Ton in Familiengesellschaften könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen, weil ihnen, den Beklagten zu 2) und 3) ein solcher Ton nicht anzulasten sei. Die Klägerin habe mit leichtfertig ins Blaue hinein aufgestellten Behauptungen jedoch auch die Grenzen des rauhen Tons überschritten. Die Klägerin hat beantragt, die Eventualwiderklage abzuweisen. Das Schiedsgericht hat den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin für nichtig erklärt und die Eventualwiderklage abgewiesen. Zu den Gründen wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen. Die Beklagten beantragen die Aufhebung des Schiedsspruchs. Sie rügen Verletzung rechtlichen Gehörs. Sie machen Übergehen von Parteivortrag und Beweisangeboten geltend sowie die Verletzung der Hinweispflicht, was zu einer Überraschungsentscheidung geführt habe. Entscheidungserheblicher Vortrag der Beklagten, dessen Berücksichtigung eine Rechtfertigung der Klägerin ausgeschlossen hätte, sei wenigstens 9 mal nicht in Erwägung gezogen worden. Von den Beklagten erbetene bzw. erforderliche Hinweise des Schiedsgerichts seien wenigstens 3 mal nicht erteilt und die von den Beklagten angetretenen Beweise seien wenigstens 3 mal trotz Erheblichkeit des diesbezüglichen Vortrages übergangen worden. Weiterhin sind die Beklagten der Auffassung, dass zusätzlich wegen der Verletzung des Neutralitätsgebotes ein ordre pubiic-widriges Verfahren vorliege. Der Schiedsspruch enthalte eine Unzahl an Fehlern im Tatbestand und der rechtlichen Würdigung sowie Spekulationen und Wertungen, die sich ohne jede Ausnahme zu Lasten der Beklagten ausgewirkt hätten, so dass diese in der Gesamtschau allein auf eine voreingenommene Entscheidungsfindung zurückgeführt werden könnten. Aufzuheben sei auch die Festsetzung des Streitwertes durch das Schiedsgericht. Es handele sich dabei um einen Spruch in eigener Sache. Die Klägerin beantragt, den Aufhebungsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Sie rügt insoweit die Zulässigkeit des Aufhebungsantrages der Beklagten zu 2) und 3), als dieser auch die Ausschließungswiderklage betreffe, die nur die Beklagte zu 1) erhoben hatte. Der Aufhebungsantrag sei im Übrigen nicht begründet, da das Schiedsgericht nach seiner schlüssigen Gesamtwürdigung eine sachlich und rechtlich fundierte Entscheidung getroffen habe. Weder seien Grundrechte der Beklagten noch der ordre public verletzt worden. Befangenheit des Schiedsgerichts könne nicht ernsthaft angenommen werden. Mit dem Einwand der Befangenheit seien die Beklagten ohnehin präkludiert, da bereits vor Zugang des Schiedsspruchs die zur erwartende Entscheidung in den wesentlichen Grundzügen vom Schiedsgericht bekannt gegeben worden sei. Im Übrigen wird auf den Parteivortrag Bezug genommen. Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Der Aufhebungsantrag ist form- und fristgerecht gestellt (§§ 1025 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1059 Abs. 3 ZPO). Auch die Beklagten zu 2) und 3) sind uneingeschränkt antragsberechtigt. Sämtliche Parteien sind Beteiligte in allen Schiedsklagen (l-III), sei es als Kläger oder Beklagte, sei es als Streithelfer. Von allen Parteien und dem Schiedsgericht wurden sämtliche Verfahren stets als Einheit angesehen und behandelt. Den Beklagten wurden im Schiedsspruch die Kosten auferlegt, so dass die Beklagten zu 2) und 3) durch die Kostenentscheidung auch im Rahmen der Hilfswiderklage beschwert sind. Auch kann angenommen werden, dass die Beklagten zu 2) und 3) im Rahmen der Hilfswiderklage als Streithelfer der Beklagten zu 1) beigetreten sind. Der Senat hält den Antrag der Beklagten zu 1) auch infolge Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten zu 2) und 3) für ordnungsgemäß begründet. II.. Der Aufhebungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Schiedsspruchs liegen nicht vor. In § 1059 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Aufhebungsgründe abschließend normiert. Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn der Antragsteller einen der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 begründet geltend macht oder wenn das Gericht einen Aufhebungsgrund nach Nr. 2 feststellt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rdnr. 31). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit die Beklagten Verletzung rechtlichen Gehörs einschließlich der Fälle, dass Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend gemacht werden konnten (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO), rügen, gilt Folgendes: Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut nicht auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel. Insoweit kommen aber § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b bzw. Nr. 1 d ZPO in Betracht mit der Folge, dass ein Verstoß gegen den ordre public vorliegen oder der Antragsteller darlegen muss, es sei anzunehmen, dass sich der Verstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rdnr. 40). Vom Schiedsgericht vorgenommene Tatsachenfeststellungen sind so lange unangreifbar, als nicht ein Verfahrensmangel vorliegt. Das staatliche Gericht kann mithin nur prüfen, ob das Verfahren, auf dem die Tatsachenfeststellung beruht, mit Mängeln behaftet ist. Ansonsten ist es an die Tatsachenfeststellung gebunden. Danach kann ein auf Verletzung rechtlichen Gehörs gestützter Aufhebungsgrund nicht festgestellt werden. Die von den Beklagten geltend gemachten 15 Verstöße durch Verletzung rechtlichen Gehörs, auf die sie hervorgehoben abstellen, liegen nicht vor. Soweit die Beklagten unzutreffende Sachverhaltsfeststellung zur Tätigkeit der Firma P.-A. rügen und geltend machen, das Schiedsgericht habe ihre Beweisangebote übergangen, die Firma P.-A. habe ihre Tätigkeit 2002 eingestellt und habe keine Konkurrenztätigkeit zur Beklagten zu 1) entfaltet, bleibt dies ohne Erfolg. Die Tatsachenfeststellung ist unangreifbar, da kein Verfahrensmangel festgestellt werden kann. Die Beweisangebote wurden vom Schiedsgericht zur Kenntnis genommen und aus Rechtsgründen nicht für beachtlich gehalten. Die Gründe hierfür sind rechtlich nachvollziehbar. Die Feststellung, die Firma P.-A. betreibe seit 1997 eine Bitumenmischanlage, ist auch richtig, da eine endgültige Betriebseinsteilung von den Beklagten nicht vorgetragen wird und die Beklagten selbst vorgetragen haben, dass die Firma P.-A. noch im Jahr 2004 im Auftrag der Beklagten zu 1) (2 Tage lang) tätig gewesen sei. Im Übrigen fehlte es ohnehin auch an der Auswirkung des geltend gemachten Verstoßes auf den Schiedsspruch, da das Schiedsgericht erkennbar nicht auf tatsächliche Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot abgestellt hat. Auch soweit die Beklagten geltend machen, das Schiedsgericht habe zur Anwaltstätigkeit von Dr. B. K. im Rahmen des Verfahrens in Bremen das Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen Dr. G. übergangen, bleibt dies ohne Erfolg. Die Beklagten hatten zur Begründung ihres Einziehungsverlangens und zur Begründung der Ausschließungsklage u. a. die durch angeblich unberechtigte Anwaltsrechnungen in Höhe von ca. 850.000 DM herbeigeführte Gefährdung der Vermögenslage der Beklagten zu 1) angeführt und vorgetragen, es habe Einigkeit bestanden, dass Dr. K. die anwaltliche Tätigkeit unentgeltlich erbringen werde, "er mache das umsonst", und dies durch Zeugnis Dr. G. unter Beweis gestellt. Das Schiedsgericht hat den Vergütungsanspruch des Dr. K. angenommen, weil gemäß Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 8. Oktober 1998 ausdrücklich vereinbart worden sei, dass er "als Rechtsanwalt" entgeltlich tätig werden sollte, wobei es zur Begründung weitere nicht bestrittene Umstände herangezogen haben. Auch diese Tatsachenfeststellung des Schiedsgerichts ist nicht angreifbar, da kein Verfahrensmangel festgestellt werden kann. Das Schiedsgericht hat das Beweisangebot zur Kenntnis genommen und aus Rechtsgründen nicht für beachtlich gehalten. Die Gründe hierfür sind rechtlich nachvollziehbar. Die Feststellung des Schiedsgerichts steht überdies auch voll im Einklang mit dem von der Klägerin im Schriftsatz vom 8. September 2006 aufgezeigten Umstand, dass die Beklagte zu 1) respektive deren 100 % -ige Tochtergesellschaft B. Z. GmbH in dem vordem Landgericht Bremen gegen die F. H. B. geführten Rechtsstreit u. a. Gebühren der Anwaltskanzlei Dr. K. von ca. 500.000 DM als Schadensersatz geltend macht. Auch soweit die Beklagten zur Fake-Rechnung (= getürkte Rechnung) das Übergehen von Parteivortrag und eines Beweisantrages geltend machen, führt dies nicht zum Erfolg. Die Beklagten hatten als weiteren Grund für die Ausschließung der Klägerin den von dieser zur Begründung ihres Verlangens auf Abberufung des Geschäftsführers in der Schiedsklage III erhobenen Vorwurf, der Geschäftsführer H. K. habe bewirkt, dass eine Rechnung der Firma P.-A., der keine Leistungen zugrunde lagen, zu Lasten der Beklagten zu 1) erstellt wurde, angeführt. Das Schiedsgericht hat den Vorwurf, der unrichtig sei, als Folge Wahrnehmung berechtigter Interessen als Ausschließungsgrund nicht für durchgreifend erachtet und dabei darauf abgestellt, dass die Klägerin den Vorwurf aufgrund von Informationen des Wirtschaftsprüfers H. erhoben habe. Ob die Klägerin die Informationen H- auch ohne weitere Erkundigungen bei Gesellschaftoderden Gesellschaftern zur Begründung des Abberufungsantrages verwenden durfte, wollte das Schiedsgericht von der Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit des Zeugen abhängig machen und hatte deshalb dessen Vernehmung als Zeuge angeordnet. Die Beweisanordnung wurde jedoch nicht ausgeführt, weil die Beklagte zu 1) die zunächst erteilte Aussagegenehmigung widerrufen hat. Entsprechend der Annahme, dass ohne die Anhörung des Zeugen dessen Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden könne, hat das Schiedsgericht daraufhin angenommen, die Klägerin habe ihren Vorwurf auch ohne weitere Erkundigungen verwenden können. Die Gründe hierfür sind rechtlich nachvollziehbar. Die Beklagten rügen, dass das Schiedsgericht ihrem Beweisantrag mit 2 Zeugen im nach der letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 30. Juni 2005 nicht nachgegangen sei, wonach das Verwaltungsratsmitglied der Klägerin B. K. geäußert, haben soll, der Zeuge H. sei als unzuverlässig einzuschätzen. Somit sei die Klägerin selbst nicht davon ausgegangen, dass H. vertrauenswürdig sei. Der Vorwurf des Übergehens von Parteivortrag zum Komplex "Fake-Rechnung" ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich das Schiedsgericht mit dem Klägervortrag nicht auseinandergesetzt und Parteivortrag übergangen hat. Das Schiedsgericht war nicht verpflichtet, den Parteivortrag noch umfassender als ohnehin schon geschehen, im Einzelnen wiederzugeben. Das Schiedsgericht hat auch kein Beweisangebot übergangen. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht, zumal im Schriftsatz vom 30. Juni 2005 auch nicht vorgetragen worden war, wann, wo und in welchem Zusammenhang diese Äußerung gefallen sein soll. Die Beklagten rügen auch ohne Erfolg, bei dem Schiedsspruch handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil das Schiedsgericht gebotene Hinweise nicht erteilt habe. Das Schiedsgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Klägerin selbst dann gerechtfertigt sein könnte, wenn alles, was die Klägerin vorgetragen habe, falsch sei. Die geltend gemachte Verletzung der Hinweispflicht liegt indes bereits deshalb nicht vor, weil das Schiedsgericht auch nach dem Beklagtenvortrag darauf hingewiesen hat, dass der Vortrag der Klägerin unter Berücksichtigung der Wahrnehmung berechtigter Interessen zu werten sei. Einzelne Punkte oder Teile des Klägervortrages waren demnach hiervon nicht ausgenommen. Weiterhin rügen die Beklagten eine Überraschungsentscheidung, weil ihnen im Schiedsspruch ohne vorherigen Hinweis überraschend "Alt-Vorwürfe" als vermeintliche "Streitkultur" zugerechnet worden sei. Auch dies bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung der Hinweispflicht liegt nicht vor. Laut Stellungnahme des Schiedsgerichts vom 7. Februar 2006, die insoweit von den Beklagten auch nicht angegriffen wurde, ist der Begriff "Streitkultur", den das Schiedsgericht als spezifisch rauhen Umgangston versteht, wiederholt in der mündlichen Verhandlung verwendet und mit den Parteien ausführlich erörtert worden. Dies folgt auch aus dem Klägervortrag, wonach der Begriff in den mündlichen Verhandlungen verwendet und von den Beklagten nicht beanstandet worden sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch nicht festgestellt werden, dass das Schiedsgericht ihnen über die Feststellung eines spezifisch rauhen Umgangston hinausgehend Alt-Vorwürfe angelastet hat. Die Beklagten machen auch ohne Erfolg geltend, ohne vorherigen Hinweis sei erstmals im Schiedsspruch die Auffassung vertreten worden, die Ausschließung der Klägerin scheitere als "ultima ratio" jedenfalls daran, dass ihre Gesellschafterrechte auch von einem Dritten - Vertreter oder Treuhänder - wahrgenommen werden könnten. Eine Verletzung der Hinweispflicht liegt nicht vor. Nach der Stellungnahme des Schiedsgerichts kam das Schiedsgericht vor seiner Entscheidung nochmals mit den Parteivertretern zusammen um darüber zu verhandeln, ob eine Fortführung der Gesellschaft nicht in der Form möglich sei, dass die Gesellschafterrechte von einem Dritten wahrgenommen werden. Das Schiedsgericht hat in dieser Besprechung zuerkennen gegeben, zu welcher Entscheidung es tendiert. Das war ausreichend. Soweit die Beklagten geltend machen, dies sei so nicht richtig, es sei betont worden, dass das Verfahren noch offen sei, ändert dies nichts daran, dass auf die ultima-ratio-Problematik hingewiesen worden war. Der Vortrag der Beklagten verdeutlicht auch, dass sie zu dem Hinweis ohnehin nur mit weiteren Rechtsausführungen Stellung genommen und unzulässige Angriffe gegen die rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichts geführt haben. Auch kann ein Übergehen von Beklagtenvortrag nicht festgestellt werden. Die Beklagten machen ohne Erfolg geltend, das Schiedsgericht habe ihren Sachvortrag hinsichtlich der Geschäfte der Beklagten zu 1) mit der Firma W. W. nicht hinreichend berücksichtigt. Das kann nicht festgestellt werden. Das Schiedsgericht ist nach ausführlicher Würdigung zum Ergebnis gelangt, dass der von der Klägerin erhobene Vorwurf der Gewinnverschiebung von der Beklagten zu 1) zugunsten der W. W. GmbH durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sei. Ein erheblicher Verdacht der Gewinnverlagerung, den die Klägerin im Schiedsgerichtsverfahren auch klären durfte, habe sich ergeben, weil die Beklagten zu 2) und 3) es unterlassen hätten, in einer Gesellschafterversammlung zu klären, ob die erforderliche Beschaffung von Baumaschinen in diesem Umfang über die W.W. GmbH erfolgen solle. Das Schiedsgericht hat demnach auf die Notwendigkeit der Klärung in einer Gesellschafterversammlung abgestellt, wobei es erkennbar kein Tagesgeschäft annimmt, was ohnehin einleuchtend erscheint, zumal die Beklagten selbst vortragen, dass es um Großaufträge ging. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang Nichtberücksichtigung ihres Vortrags, teilweise mit Beweisangeboten, rügen, ist kein Vortrag festzustellen, der zur Annahme führen könne, dass sich der geltend gemachte Verstoß der Nichtberücksichtigung von Vortrag auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Weiterhin machen die Beklagten ohne Erfolg geltend, das Schiedsgericht habe zum Themenkomplex "Anwaltsrechnung Bremen" ihren Vortrag mit Beweisangeboten nicht berücksichtigt. Es fehlt an der Auswirkung der von den Beklagten geltend gemachten Nichtberücksichtigung des Vortrages, es habe keine Angebote zweier Finanzierer gegeben. Das Schiedsgericht hat erkennbar den Vergütungsanspruch auf Verhandlungen mit den Prozessfinanzierern gestützt. Auch machen die Beklagten ohne Erfolg geltend, ihr Vortrag zum Themenkomplex "Gesellschafterversammlung vom 26. März 2004" sei übergangen worden. Vom Schiedsgericht nicht angesprochen sei die zur Täuschung abgehaltene „eigene" Gesellschafterversammlung der Klägerin ohne Beteiligung der Beklagten zu 2) und 3), worin ein erheblicher Treuepflichtverstoß der Klägerin gelegen habe. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Schiedsgericht den Beklagtenvortrag nicht zur Kenntnis genommen hat, womit auch die Stellungnahme der Schiedsrichter in Einklang steht, wonach die eigene Gesellschafterversammlung der Klägerin nicht für erheblich gehalten wurde. Im Übrigen erscheint auch im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 14. Oktober 2004 die Annahme fehlender Erheblichkeit, die rechtliche Bewertung ist, vertretbar. Weiterhin rügen die Beklagten ohne Erfolg Übergehen von Sachvortrag und Beweisangeboten im Zusammenhang mit der Annahme von Konkurrenztätigkeit der Unternehmen, an der die Beklagten zu 2) und 3) beteiligt sind. Dies betreffe auch die Annahme, dass Geschäfte statt mit der Beklagten zu 1) mit Unternehmen der Beklagten zu 2) und 3) abgewickelt worden seien. Die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht festgestellt werden. Aus dem Schiedsspruch folgt, dass das Schiedsgericht erkennbar nicht auf tatsächliche Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot abgestellt hat. Es hat vielmehr, was auch die Stellungnahme der Schiedsrichter verdeutlicht, den Beklagtenvortrag zugrunde gelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin mit vertretbaren Gründen davon ausgehen durfte, dass das Wettbewerbsverbot wirksam besteht und dass auch hinreichende Verdachtsmomente für die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen bestünden, die den Vortrag der Klägerin in der Schiedsklage III rechtfertigten. Da aus dem Schiedsspruch folgt, dass das Schiedsgericht erkennbar nicht auf tatsächliche Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot abgestellt hat und insoweit den Beklagtenvortrag zugrunde gelegt hat, ist die von den Beklagten beanstandete Formulierung "statt" ohne weiteres im eingeschränkten Sinne entsprechend dem Beklagtenvortrag zu verstehen und nicht als die Wiedergabe der Feststellung von tatsächlichen Wettbewerbsverstößen aufzufassen. Die Beklagten rügen auch ohne Erfolg Übergehen von Parteivortrag bei der Frage einer Befreiung der Beklagten zu 2) und 3) vom Wettbewerbsverbot und der Kenntnis vom Gesellschafterwechsel. Die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht festgestellt werden. Soweit die Beklagten geltend machen, die getroffene Feststellung des Schiedsgerichts, die Klägerin habe "erst (viel, str.) später" als nach 1968 vom Gesellschafterwechsel Kenntnis erhalten und auch nicht konkludent die Beklagten zu 2) und 3) vom Wettbewerbsverbot befreit, sei falsch, das schlichte Gegenteil sogar unstreitig, ist dies unzutreffend. Einen derartigen unstreitigen Parteivortrag gibt es nicht. Das Schiedsgericht hat seine Auffassung, wonach die Klägerin erst später als 1998 vom Gesellschafterwechsel Kenntnis erlangt hat und die im Konzept von Dr. B. K. vorgesehene Gesellschafterstellung der Beklagten zu 2) und 3) nicht dazu zwinge, eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot anzunehmen, nachvollziehbar auf feststehende Umstände gestützt wie die Tatsache der Verkaufsabsicht der Gesellschafter, die aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 8. Oktober 1998 folgt. Die Beklagten rügen auch ohne Erfolg Missachtung ihres Vortrages zum Themenkomplex "Schließung der W. S. GmbH". Auch hier kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht festgestellt werden. Das Schiedsgericht hat erkennbar auf den unstreitigen Umstand abgestellt, dass eine ausdrückliche Information der Klägerin über die (zum Jahresende 2003 erfolgte) Schließung der Firma W. S. GmbH durch den Geschäftsführer nicht erfolgt sei. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Schiedsgericht nicht den gesamten Parteivortrag zum Themenkomplex zur Kenntnis genommen hat. Die Entscheidung des Schiedsgerichts erscheint auch vertretbar, zumal der von den Beklagten zitierte Parteivortrag ohnehin lediglich von im Sommer 2003 beiläufig geführten Gesprächen berichtet. Schließlich rügen die Beklagten auch ohne Erfolg, das Schiedsgericht habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, dass der Klägerin bereits 1998 der gegen H. K. erlassene Strafbefehl mitgeteilt worden sei. Auch hier kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht festgestellt werden. Richtig ist, dass mit Schreiben vom 14. April 1998 mitgeteilt wurde, dass ein Strafbefehl über 9.000 DM ergangen war. Es fehlte aber an der Auswirkung der geltend gemachten Nichtberücksichtigung dieser Information auf den Schiedsspruch, weil das Schiedsgericht seine Entscheidung auch auf die fehlende Offenbarung, wegen welcher Taten der Strafbefehl ergangen war, gestützt hat. Dies ging aber aus der Mitteilung nicht hervor. Somit bleibt festzuhalten, dass die von der Beklagten hervorgehoben, geltend gemachten 15 Verstöße durch Verletzung rechtlichen Gehörs nicht festzustellen sind. Auch soweit zur Begründung der Verletzung rechtlichen Gehörs weitere Fehler bei der Berücksichtigung der Wiedergabe des Parteivortrages geltend gemacht werden, hat der Senat dies im Einzelnen überprüft. Die behauptete Rechtsverletzung kann nicht festgestellt werden, wobei mitberücksichtigt ist, dass das Schiedsgericht auch nicht verpflichtet war, den Parteivortrag noch umfassender als ohnehin schon geschehen, im Einzelnen wiederzugeben. Soweit die Beklagten wegen Verletzung des Neutralitätsverbotes ein ordre public-widriges Verfahren geltend machen, gilt Folgendes: Die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht mehr möglich, sobald der Schiedsspruch erlassen ist. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen schließt der Grundsatz, dass über die Ablehnung eines Schiedsrichters das ordentliche Gericht im Beschlussverfahren zu entscheiden hat, die Möglichkeit nicht aus, noch im Aufhebungs- oder im Vollstreckbarerklärungsverfahren über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden. Diese Möglichkeit besteht ausnahmsweise dann, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzulässig anzusehen (vgl. BGH NJW 1999, 2370, 2371). Die Beklagten sind mit dem Recht der Geltendmachung der Neutralitätsverletzung nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil der Senat im Verfahren 2 SchH 1/06 durch Beschluss vom 10. November 2006 die Anträge der Beklagten, die von ihnen erklärte Ablehnung der Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären, zurückgewiesen hat. Zwar werden im hiesigen Aufhebungsverfahren dieselben Ablehnungsgründe geltend gemacht wie im Verfahren 2 SchH 2/06. Dieses Verfahren betraf aber ausdrücklich lediglich die Schiedsklagen II und III. Außerdem hat der Senat nicht in der Sache entschieden, sondern den Antrag wegen Verfristung zurückgewiesen. Damit liegt nach Auffassung des Senats nicht der Fall einer materiellen Rechtskrafterstreckung der Entscheidung im Verfahren 2 SchH 1/06 auf das hiesige Ablehnungsbegehren vor (vgl. hierzu auch OLG München vom 30. Dezember 2006 unter Nr. 36). Indes scheitert das Ablehnungsbegehren jedenfalls deswegen, weil kein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt. Wie der Beklagtenvortrag verdeutlicht, wird das geltend gemachte ordre public-widrige Verfahren im Schwerpunkt auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt. Da diese nicht festgestellt werden kann, fehlt es aber bereits an der Basis für die Annahme eines besonders schwerwiegenden und eindeutigen Falles der Neutralitätsverletzung. Dies könnte ohnehin auch nicht daraus mit Erfolg hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht nach Auffassung der Beklagten rechtlich einseitig zu ihren Lasten entschieden habe. Abgesehen davon, dass die Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts im Aufhebungsverfahren dem Verbot der révision au fond unterliegt und damit keine Verpflichtung des staatlichen Gerichts zur Überprüfung der Richtigkeit der rechtlichen Bewertung des Schiedsgerichts besteht, kann dies auch nicht festgestellt werden. Das Schiedsgericht ist vielmehr zur Überzeugung des Senats nach umfassender Würdigung des äußerst komplexen Sachverhaltes zu einleuchtenden und vertretbaren Ergebnissen gelangt. So kann der Senat auch nicht feststellen, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruch zu einem Ergebnis führte, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO). Durch das Ergebnis der schiedsgerichtlichen Rechtsanwendung wird die deutsche öffentliche Ordnung nur verletzt, wenn dieses zu den Grundgedanken der staatlichen Rechtsordnung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass der Schiedsspruch untragbar erscheint (materieller ordre public; vgl. BGH NJW 1990, 3210, 3211). Das ist hier eindeutig nicht der Fall. Insbesondere auch hinsichtlich der von den Beklagten beanstandeten rechtlichen Beurteilung des Schiedsgerichts zur Frage des Wettbewerbsverbotes, der Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen vor dem Hintergrund einer besonderen Streitkultur oder zur Rechtfertigung des Aufklärungsverlangens, ist das Schiedsgericht zu fallbezogenen Lösungen gelangt, die die Untragbarkeitsgrenze nicht einmal tangiert. Die Beklagten machen letztlich auch ohne Erfolg geltend, die Festsetzung des Streitwertes durch das Schiedsgericht sei aufzuheben, da es sich um einen Spruch in eigener Sache handele. Zwar ist das Schiedsgericht grundsätzlich nicht berechtigt, seine Gebühren selbst festzusetzen. Nach Auffassung des Senats liegt jedoch dann kein Verstoß gegen den ordre public vor, wenn der Schiedsvertrag - wie hier- ausdrücklich regelt, dass das Schiedsgericht auch über den Streitwert entscheiden soll (vgl. auch OLG Dresden, SchiedsVZ 2004, 44; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1057 Rdnrn. 4, 5). Die Kostenentscheidung entspricht § 97 Abs. 1 ZPO. Der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren wird auf 7.500.000 € festgesetzt. | |||||
Summary | |||||
Die Schiedsklägerin, eine S.A. luxemburgischen Rechts, ist Gesellschafterin der Schiedsbeklagte zu 1), einer Baufirma; Schiedsbeklagte zu 2) und 3) sind weitere Gesellschafter der Schiedsbeklagten zu 1). Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen, die auf einer Gesellschafterversammlung vom 26.03.2004 gegen die Schiedsklägerin gefasst wurden, insbesondere die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin sowie die Erhebung einer Ausschlussklage. Aufgrund von insgesamt drei Schiedsklagen (I, II und III), die vom Schiedsgericht als Einheit behandelt wurden, erging gegen die Beklagten ein Schiedsspruch, wonach dem Antrag der Schiedsklägerin, den Beschluss über die Einziehung für nichtig zu erklären, stattgegeben und die Eventualwiderklage der Beklagten (mit dem Ziel des Ausschlusses der Klägerin aus der Gesellschaft) abgewiesen wurde. Die Beklagten beantragen Aufhebung des Schiedsspruchs mit der Begründung, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in 15facher Weise verletzt worden sei. Entscheidungserheblicher Vortrag sei häufig nicht in Erwägung gezogen, notwendige Hinweise des Schiedsgerichts seien nicht erteilt und angetretene Beweise übergangen worden. Ferner habe das Verfahren wegen Verletzung des Neutralitätsgebots gegen den ordre public verstoßen. Aufzuheben sei schließlich auch die Festsetzung des Streitwerts durch das Schiedsgericht, weil es sich insoweit um einen Spruch in eigener Sache handele. Der Senat hat den Aufhebungsantrag gemäß dem Antrag der Schiedsklägerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lagen nach den Feststellungen des Senats weder die Voraussetzungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO noch des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO vor. Die Vorwürfe des Übergehens von Parteivortrag und Beweisangebot in etlichen anderen Zusammenhängen waren nach Auffassung des Senats sämtlich unbegründet. Das Parteivorbringen und die Beweisangebote der Beklagten seien vom Schiedsgericht in angemessener Weise zur Kenntnis genommen und entweder aus rechtlich nachvollziehbaren Gründen für nicht beachtlich angesehen oder aber in anderer Weise rechtsfehlerfrei behandelt worden. Auch hinsichtlich der vielfachen Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts war nach Ansicht des Senats kein Verfahrensmangel feststellbar, zumindest kein solcher, der sich auf den Schiedsspruch hätte auswirken können. Ferner sei der Schiedsspruch keine Überraschungsentscheidung gewesen, da das Schiedsgericht seine Hinweispflichten nicht verletzt habe. Mit der behaupteten Verletzung des Neutralitätsverbots seien die Antragsteller zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Senat in dem Verfahren 2 SchH 1/06 (betreffend die Schiedsklagen II und III) entsprechende Befangenheitsanträge zurückgewiesen habe. Nach Erlass des Schiedsspruchs könnten Ablehnungsanträge aber nur noch dann geltend gemacht werden, wenn ein besonders schwerer Fall von Befangenheit vorliege, was hier nicht der Fall sei. Dass das Schiedsgericht insgesamt zu Lasten der Beklagten entschieden habe, beruht nach dem Dafürhalten des Senats auf sachlichen Erwägungen und tangierte die Untragbarkeitsgrenze bzw. den ordre public nicht einmal entfernt. Die Festsetzung des Streit-werts durch das Schiedsgericht hielt der Senat schließlich ebenfalls für unbedenklich, da eine entsprechende Befugnis im Schiedsvertrag ausdrücklich festgelegt war (vgl. OLG Dresden SchiedsVZ 2004,44). |