19 Sch 18/13


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 18/13 Datum 21.02.2014
Leitsatz
Ohne amtlichen Leitsatz.
RechtsvorschriftenZPO §§ 1027, 1061; UNÜ Art V Abs 1 and 2
Fundstellehttp://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2014/19_Sch_18_13_Beschluss_20140221.html; BeckRS 2014, 11229; IPRspr 2014, Nr 266, 713
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Volltext
BESCHLUSS
Tenor:
Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters O vom 25.11.2013, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von 46.867,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem Zinssatz der europäischen Zentralbank aus einem Betrag von 33.215,30 € seit dem 20.02.2013 verurteilt worden ist, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der Schiedsspruch vom 25.11.2013, auf den Bezug genommen wird (Anlage ASt2, Bl. 15 ff.), war antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Nach § 1061 Abs. 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden UNÜ).
a) Der auf § 1061 Abs. 1 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da der Antragsgegner in seinem Bezirk ansässig ist. Die Antragstellerin hat gemäß den §§ 1064 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. IV Abs. 1 lit. a) UNÜ eine beglaubigte Abschrift des in englischer Sprache gehaltenen Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache ist nicht zwingend geboten (Zöller-Geimer, 30. Aufl. 2014, Anh. § 1061 Artikel IV UNÜ Rz. 4-6). Der Antragsgegner hat auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass er ohne Übersetzung zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht in der Lage ist. Er hält die Übermittlung einer Übersetzung nur ohne Begründung für sinnvoll.
b) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat auch in der Sache Erfolg. Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art. V Abs. 1, 2 UNÜ zu versagen, sind offensichtlich nicht gegeben. Daher war auch eine mündliche Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 ZPO nicht geboten. Zwar hat der Antragsgegner am Ende seiner Stellungnahme vom 15.01.2014 „auch den Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs“ gestellt, so dass eine mündliche Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 1. Alt. ZPO anzuberaumen sein  könnte. Eine Aufhebung des finnischen Schiedsspruchs ist im vorliegenden Verfahren aber schon gar nicht zulässig, weil § 1059 ZPO nur auf inländische (deutsche) Schiedssprüche Anwendung findet. Auch die zweite Alternative des § 1063 Abs. 2 ZPO greift nicht ein, da vom Antragsgegner Anerkennungsversagungsgründe nicht substantiiert geltend gemacht werden (vgl. zur – mangelnden - Erforderlichkeit einer mündlicher Verhandlung: BGHZ 142, 204; BayObLGZ 1999, 55; Zöller-Geimer, a.a.O. § 1063, Rz. 2). Vorliegend rügt der Antragsgegner zwar, dass keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege und der Antragsgegner vom schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden sei. Beide Einwände sind aber nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners erkennbar nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner mit Einwänden gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel präkludiert ist, wenn – wie hier - der Einwand nicht bereits im Schiedsverfahren vorgebracht worden ist (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061 Rz. 22 m.w.N.), genügt der Vortrag des Antragsgegners auch nicht den Anforderungen des Art. V Abs. 1 lit a) UNÜ. Gründe, warum die Schiedsklausel in Art. 23 des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrages, auf den nach § 24 finnisches Recht Anwendung findet, nicht hinreichend bestimmt sein sollte, werden in keiner Weise dargelegt. Eine unangemessene Benachteiligung des Antragsgegners durch die Fassung der Schiedsklausel ist auch ansonsten nicht erkennbar.
Schließlich hat der Antragsgegner auch eine Gehörsverletzung im Sinne von Art. V Abs. 1 lit b), Abs. 2 lit b) nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich vielmehr in der pauschalen Behauptung, er sei von der Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens „nicht gehörig“ in Kenntnis gesetzt worden und auch den Schiedsspruch habe er nicht erhalten. Über den Schiedsspruch ist der Antragsgegner spätestens mit Zustellung des dem Anschreiben des Senats vom 18.12.2013 beigefügten Titels in Kenntnis gesetzt worden. Was den Ablauf des schiedsrichterlichen Verfahrens anbelangt, so ist im Schiedsspruch im Absatz „The Proceedings“ unter den Punkten 1-11 im Einzelnen aufgeführt, wann und auf welche Weise der Antragsgegner über Anträge und den Verfahrensgang informiert und wann ihm mit welchen Fristen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Hierauf nimmt der Antragsgegner im Schriftsatz vom 15.01.2014 aber keinen Bezug, so dass sein pauschales Bestreiten nicht als substantiiert angesehen werden kann. Sofern der Antragsegner meint, die Verfügungen des Schiedsrichters seien insofern nicht „ordnungsgemäß“ zugestellt worden, als sein Verfahrensbevollmächtigter von der Antragstellerin nicht ins Schiedsverfahren einbezogen worden und Zustellungen des Schiedsrichters folglich nicht an den Bevollmächtigten erfolgt seien, so verhilft auch dies seinem Begehren auf Versagung der Vollstreckbarkeit nicht zum Erfolg. Denn zum einen ist eine solche zwingende Anforderung an die Antragstellerin, die Bevollmächtigten des Antragsgegners von der Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens zu informieren, nicht ersichtlich, und zum anderen würde sich ein etwaiges Versäumnis der Antragstellerin auf das schiedsrichterliche Verfahren, in dem sich der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners unstreitig nicht bestellt hat, nicht auswirken.
c. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Gegenstandswert für dieses Verfahren: 46.867,- €
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen.
Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe eingegangen sein.
Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.
Summary
The applicant seeks the declaration of enforceability of the arbitral award rendered by a sole arbitrator in Finland. 
The Higher Regional Court of Cologne granted the application and declared the award enforceable. The Court found that the there were no grounds to refuse the recognition and enforcement of the award in accordance with the New York Convention 1958.
The respondent had lost the right to challenge the validity of the arbitration agreement because he failed to raise the corresponding objection during the arbitration in accordance with Section 1027 of the Code of Civil Procedure (ZPO).
Respondent’s allegation that he was not properly informed about the proceedings was also without merit. In the arbitral award, the sole arbitrator kept record of when and how he delivered the court’s communications to the parties. The respondent however failed to comment on that. In addition, the alleged failure of the claimant to inform the counsel of the respondent about the proceedings did not have any effect on the award. Moreover, the claimant was not even obliged to do so.