Gericht | OLG Koblenz | Aktenzeichen | 2 Sch 03/11 | Datum | 15.04.2011 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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Volltext | |||||
B E S C H L U S S Der vom Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht … sowie den Rechtsanwälten … und … am 16. Dezember 2010 erlassene Kostenschiedsspruch wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Kosten in Höhe von 5.563,72 € zu zahlen. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Kostenschiedsspruch, auf dessen Wortlaut insgesamt Bezug genommen wird, ist gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. Dem Schiedsbeklagten ist rechtliches Gehör gewährt worden. Er hat zu seiner Verteidigung auf den Inhalt seiner Ausführungen im Hauptsacheverfahren der Parteien 2 Sch 11/10 Bezug genommen. Einwände gegen die Kostenberechnung werden nicht vorgebracht. Es handelt sich vorliegend um Kosten, die in dem vorausgegangenen Schiedsverfahren der Parteien entstanden sind. Der Senat hat diesbezüglich nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 17.03.2011, auf den inhaltlich Bezug genommen wird, den Schiedsspruch vom 11.11.2010 für vollstreckbar erklärt. Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Gegenstandswert beträgt 5.563,72 €. | |||||
Summary | |||||