6 Sch 14/12


Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 6 Sch 14/12 Datum 14.03.2013
Leitsatz
1. Dem Antragssteller eines Aufhebungsantrages fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil zum Zeitpunkt des Eingangs seines Antrages dem Gericht bereits der Vollstreckbarerklärungsantrag vorliegt, solange dieser mangels Zustellung bei dem Antragssteller noch nicht rechtshängig ist. 2. Nur der das schiedsrichterliche Verfahren endgültig abschließende und in ihm nicht mehr abänderbare Spruch ist Schiedsspruch im Sinne der §§ 1051 ff. ZPO. 3. In Fällen, in denen die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend gemacht wird, kann der Antragsteller nicht auf eine Erschöpfung des Instanzenweges im Schiedsverfahren verwiesen werden.


Rechtsvorschriften§§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, 1060 Abs. 1 ZPO


Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Rechtsschutzbedürfnis, Oberschiedsgericht
Volltext
Beschluss I. Der Antrag der Antragsgegnerin, den Schiedsspruch des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. vom 22.Mai 2012 (Az.: V 67/2011) gemäß § 1059 Abs.2 ZPO aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. Der am 22.Mai 2012 erlassene Schiedsspruch (Az.: V 67/2011) des aufgrund der Schiedsgerichtsordnung des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. vorschriftsmäßig berufenen und zusammengesetzten Schiedsgerichts, bestehend aus den Herren I , ernannt von der Klägerin, J als Zwangsschiedsrichter und K als Obmann, dessen Tenor wie folgt lautet: „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 382.729,67 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2011 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15.096,00, die von der Klägerin verauslagt wurden, sind ihr von der Beklagten zu erstatten.“ wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruches des Schiedsgerichts des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. vom 22.Mai 2012, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin € 382.729,67 zzgl. Zinsen zu zahlen und ihr die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15.096,00 zu erstatten. Die Antragsgegnerin begehrt die Aufhebung dieses Schiedsspruches. Die Antragstellerin hat in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse von der Antragsgegnerin die Rückzahlung eines als Vorschuss geleisteten Kaufpreises in Höhe von € 382.729,67 verlangt. Die Antragstellerin ist ein österreichisches Unternehmen, das biologisch erzeugte landwirtschaftliche Produkte produziert und vermarktet. Die Antragsgegnerin ist eine Produzentin und Händlerin von Bio-Getreide mit Geschäftssitz in Italien. Am 9.Mai 2011 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lieferung von insgesamt 3.000 MT Bio-Futter-Gerste (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk1). Als Bestimmungsort der per Schiff zu liefernden Futter-Gerste vereinbarten die Vertragsparteien den Alberneer Hafen in Wien. Gemäß dem Vertrag sollte die Lieferung dort spätestens am 10.August 2011 erfolgen. Dem Vertrag wurden die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (Einheitsbedingungen) mit Verkäufers Schiedsgericht wie folgt zugrunde gelegt: „Contract: All other terms, conditions, rules, sampling rules not in contradiction with the above, contained in the current contract Unified Contract Terms for the German Cereal Trade, newest edition, (of which the parties to this contract admit to have knowledge and notice) apply to this contract; Arbitration of seller's;”. Die Antragsgegnerin lieferte bis zum 10.August 2011 nicht, die Antragstellerin leistete dennoch eine Anzahlung in Höhe von € 382.729,67. Nachdem der Antragstellerin von dem mit dem Transport der Gerste beauftragten Unternehmen mitgeteilt worden war, dass zwei der drei mit der Bio-Futter-Gerste beladenen Schiffe voraussichtlich am 14. bzw. 15.Oktober 2011 in Wien eintreffen sollten, fragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin an, ob es möglich sei, diese Ware in Krems abzuladen (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 5). Über die Bedingungen hierfür verhandelten die Parteien fortan per E-Mail (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 6,7). Schließlich bot die Antragstellerin mit E-Mail vom 31.Oktober 2011 (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 8) an, die weiterhin ausstehenden Lieferungen wie folgt abzuwickeln: “Unload of 350-400 Tons on Wednesday after customs clear and SGS in Vienna 140.000 € (we will do the payment if the vessels located in Krems or on the way to Krems and send you the payment confirmation per PDF per mail) 200.000 € + 15.000 € (7,5 €/ton) –After SGS-Report and Lab-Report This solution also includes, that the 3.vessel and also the arbitral court (Borsa merci Bologna) is canceled and the “organic Barley contract 101006” is finished. (…)” Die Antragsgegnerin antwortete hierauf mit E-Mail vom selben Tage: „Ok for the conditions as agreed.“ Die Antragsgegnerin lieferte in der Folgezeit trotz Nachfristsetzung weiterhin nicht. Mit Schreiben vom 10.November 2011 (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 11) wies die Antragstellerin die Antragsgegnerin nochmals auf die gesetzte Nachfrist hin und informierte sie darüber, dass entgegen der von dieser in einem Telegramm vom Vortag geäußerten Auffassung entsprechend § 1 Einheitsbedingungen nur ein Schiedsgericht bei einer deutschen Produktenbörse als kontraktgemäßes Schiedsgericht und nicht das Schiedsgericht der Börse von Bologna gewählt werden könne. Nach fruchtlosem Fristablauf trat die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.November 2011 (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 12) vom Vertrag zurück, forderte u.a. die geleistete Anzahlung zurück und forderte die Antragsgegnerin auf, bis zum 18.November 2011 ein kontraktgemäßes Schiedsgericht zu benennen. Nachdem die Antragsgegnerin innerhalb dieser Frist kein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse eingerichtetes Schiedsgericht benannt hatte, ließ die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.November 2011 (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 13) das Schiedsgericht beim Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse als zuständiges Schiedsgericht wählen und erhob unter dem 1.Dezember 2011 Schiedsklage (Anlage K 2). Die Antragsgegnerin leitete in Italien ein Schiedsverfahren vor der Getreidebörse in Bologna ein. Diese teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.Februar 2012 (17/12 Bl.51) mit, dass die angefragte Ernennung eines Schiedsrichters von Amts wegen nicht durchgeführt werden könne, weil die Vertragsparteien, die nicht Mitglieder von AGER oder Besucher der Güterbörse von Bologna sind, keine Schiedsklausel vereinbart oder einen Vertrag unterzeichnet haben, der auf die Bedingungen von AGER und/oder die vorliegende Verordnung Bezug nimmt. Mit Schiedsspruch vom 22.Mai 2012 hat das Schiedsgericht beim Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse wie im Tenor dieses Beschlusses aufgeführt entschieden. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit mit der Begründung bejaht, maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit sei § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel. Mit der Vereinbarung "Arbitration of seller's" hätten die Parteien festgelegt, dass -wie auch in allen übrigen Fällen gemäß § 1 Abs.3.c) der Einheitsbedingungen- das Wahlrecht der Bestimmung des Schiedsgerichts dem Verkäufer, also der Schiedsbeklagten zustehen sollte. Diese habe mit dem Beharren auf der Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Bologna ihr Wahlrecht jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt mit der Folge, dass die Klägerin zu Recht mit Schreiben vom 21.11.2011 ihrerseits das Bestimmungsrecht des Schiedsgerichts gegenüber der Beklagten ausgeübt habe. Die Klage sei auch begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Kaufpreise aus § 19 Abs.1 a) der Einheitsbedingungen i.V.m. § 346 BGB habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Schiedsspruches vom 22.Mai 2012 verwiesen. Die Antragstellerin verteidigt den erlassenen Schiedsspruch. Sie ist der Auffassung, der Aufhebungsantrag sei aus zwei Gründen unzulässig: Zum einen bestehe für den vorliegenden Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegnerin ihre Aufhebungsgründe in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung geltend machen könne, zum anderen sei der Antrag auch deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin keine Berufung zum Oberschiedsgericht eingelegt habe. Die Antragstellerin trägt zudem vor, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin existiere durchaus eine gültige Schiedsvereinbarung, insbesondere sei die Schiedsklausel nicht durch die Formulierung "arbitration of seller's" aufgehoben worden, diese halte sich vielmehr im System des § 1 Einheitsbedingungen und bestätige dessen Anwendung. Keineswegs sei mit dieser Formulierung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Warenbörse in Bologna bestimmt worden. Etwas anderes folge auch nicht aus der E-Mail-Korrespondenz vom 31.Oktober 2011. Die dortige Formulierung "this solution also includes, that (...) the arbitral court (Borsa merci Bologna) is canceled (...)" sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Antragstellerin bereits vorgerichtlich behauptet habe, das Schiedsgericht an der Warenbörse Bologna sei zuständig. Auch die dem Vertrag zugrunde liegende Schiedsvereinbarung sei mit dieser Formulierung nicht aufgehoben worden. Die Parteien seien sich vielmehr darüber einig gewesen, dass über Rechtsstreitigkeiten das Schiedsgericht zu entscheiden habe. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an die Antragstellerin und Schiedsklägerin EUR 382.729,67 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpukten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.November 2011 und die Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 15.096,00 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären und den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts des "Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V." vom 22.Mai 2012 zum Aktenzeichen V 67/2011 aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, die Klausel „contract“ im Kaufvertrag enthalte an ihrem Ende hinsichtlich der in den Einheitsbedingungen enthaltenen Schiedsklausel einen klaren Ausschluss der Schiedsklausel der Einheitsbedingungen. Dieses folge aus dem Zusatz der Klausel: „Arbitration of seller's“, die beide Parteien übereinstimmend dahin verstanden hätten, dass für eine Streitigkeit nicht „ein bei einer deutschen Getreide- und Produktbörse eingerichtetes Schiedsgericht“, sondern das Schiedsgericht der Warenbörse Bologna zuständig sein sollte. Dieses ergebe sich nicht nur aus der Schiedsklage (S.4 unter Ziffer VII), sondern auch aus der E-Mail-Korrespondenz vom 31.Oktober 2011 (Anlage SK 9). Der dort vereinbarten Streichung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Warenbörse Bologna mangele es an der von § 1031 Abs.3 ZPO geforderten klaren Bezugnahme auf § 1 der Einheitsbedingungen, weshalb es an der notwendigen Schriftform fehle, was wiederum zur Folge habe, dass zwischen den Parteien überhaupt keine Schiedsvereinbarung mehr bestanden habe und dass daher die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte eröffnet worden sei. Da das von ihr -der Antragsgegnerin- angenommene Angebot der Antragstellerin vom 31.10.2011 zudem beinhaltete, den "organic Barley contract 101006" als beendet zu betrachten, habe auch aus diesem Grund die Anwendung der Einheitsbedingungen geendet. Die Antragsgegnerin, der die verfahrenseinleitenden Schriftstücke in deutscher Sprache übersandt wurden, macht ferner geltend, zu einer gehörigen Inkenntnissetzung hätte gehört, ihr die das Verfahren einleitenden Schriftstücke nicht nur in der Sprache des Schiedsgerichts, sondern auch in ihrer Heimatsprache zuzustellen. Außerdem hätte das Gericht sie in einer ihr verständlichen Sprache auf die Folgen einer unterbliebenen Einlassung auf die Klage und auf die Folgen eines Nichterscheinens im Termin aufmerksam machen müssen. Die Antragstellerin sieht außerdem eine Ungleichbhandlung darin, dass das Schiedsgericht ihr in italienischer Sprache verfasstes Schreiben vom 23.Dezember 2011 (6 Sch 17/11, Anlage K 3) nicht beachtet habe, während die englischsprachigen Anlagen der Schiedsklage Berücksichtigung gefunden hätten. Vor diesem Hintergrund hätte ihrer Auffassung nach das Schiedsgericht zumindest die Anlage K 3 ins Deutsche übersetzen lassen müssen. Wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel würde schließlich auch ein Verstoß gegen den ordre public vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Antrag der Antragstellerin ging am 13.08.2012 bei Gericht ein und erhielt das Az. 6 Sch 14/12. Nach zwischenzeitlicher Übersetzung wurde er der Antragsgegnerin am 9.Oktober 2012 zugestellt (Bl.20 d.A.14/12). Am 13.09.2012 ging der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Schiedsspruches ein, der das Aktenzeichen 6 Sch 17/12 erhielt. Der Antragsgegnerin ist mit Verfügung vom 20.August 2012, die der Antragsgegnerin am 9.Oktober 2013 zugestellt worden ist, Gelegenheit gegeben worden, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. In der Sache 6 Sch 17/12 ist der Antragstellerin (dortige Antragsgegnerin) mit Verfügung vom 27.09.2012, die der Antragstellerin am 1.Oktober 2012 zugestellt wurde, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben worden. Auch die Antragstellerin hat von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 21.Februar 2013 wurden die Verfahren 6 Sch 14/12 und 6 Sch 17/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden, wobei 6 Sch 14/12 führt und deren Parteirollen -„Ba GmbH“ ist die Antragstellerin, die „Da SPA“ ist die Antragsgegnerin- für das verbundene Verfahren maßgeblich sind. II. 1.) Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist zwar zulässig (a.), aber unbegründet (b.). a.) Dem Aufhebungsantrag fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil zum Zeitpunkt seines Einganges dem Gericht bereits der Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin vorlag. Denn dieser war zu diesem Zeitpunkt mangels Zustellung bei der Antragsgegnerin noch nicht rechtshängig. Der Auffassung der Antragstellerin, das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO finde nur gegen Endentscheidungen der Schiedsgerichte statt und nicht gegen beim Oberschiedsgericht anfechtbare erstinstanzliche Schiedssprüche, die sie auf Zöller/Geimer, ZPO, 29.Aufl., § 1059 Rz 12, stützt, folgt der Senat nicht. Denn die dortige Äußerung ist zur Überzeugung des Senats dahin zu verstehen, dass die Schiedssprüche nicht mehr beim Oberschiedsgericht anfechtbar sein dürfen. Dieses folgt aus dem dortigen Verweis auf § 1042 Rz 46, wo es heißt:“Nur der das schiedsrichterliche Verfahren endgültig abschließende und in ihm nicht mehr abänderbare Spruch ist Schiedsspruch iSd §§ 1051 ff“. Diese Voraussetzung liegt vor. Denn zum Zeitpunkt des Eingangs des Aufhebungsantrages war der Schiedsspruch endgültig (vgl. Anlage AG 1, 6 Sch 17/12).
Im Übrigen ist auch der Argumentation der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass gerade in den Fällen, in denen die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend gemacht wird, der Antragsteller nicht auf eine Erschöpfung des Instanzenweges im Schiedsverfahren verwiesen werden könne.
b.) Es liegt weder ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO (a.a.) noch ein solcher gemäß § 1059 Abs.2 Nr.2 ZPO (b.b.) vor. a.a.) a.a.a.) Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer gültigen Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs.2 Nr.1a ZPO) berufen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus dem Zusatz der Klausel "contract": „Arbitration of seller's“ folge, dass für eine Streitigkeit nicht „ein bei einer deutschen Getreide- und Produktbörse eingerichtetes Schiedsgericht“, sondern das Schiedsgericht der Warenbörse Bologna zuständig sein sollte, findet in dem Wortlaut der Klausel keine Stütze. Abgesehen davon, dass es nahe gelegen hätte, dort „Borsa merci Bologna“ statt „Arbitration of seller's“ anzugeben, wenn die Warenbörse Bologna als zuständig vereinbart gewesen sein sollte, passt die Regelung „Arbitration of seller's“ durchaus zu der Regelung in § 1 Nr. 1 der „Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel“, die zwischen den Parteien vereinbart wurden und nach der alle Streitigkeiten, die aus den in der Einleitung genannten Geschäften entstehen, durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse eingerichtetes Schiedsgericht entschieden werden. Denn in § 1 Ziffer 3 ist der Fall geregelt, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts getroffen wurde. In diesem Fall bestimmt sich das zuständige Schiedsgericht in erster Linie danach, ob beide Vertragsparteien derselben Getreide- und Produktenbörse angehören (§ 1 Nr.3 a.) und, wenn dieses nicht der Fall ist, in zweiter Linie durch ein vom Verkäufer auszuübendes Wahlrecht (§ 1 Nr.3 b und c). Die Parteien hätten mithin nicht unbedingt „Arbitration of seller's“ vereinbaren müssen, weil sich dieses bereits aus der Vereinbarung der Einheitsbedingungen ergibt. Klarstellend aufzunehmen, welche der möglichen Alternativen vorliegt, ergibt jedoch einen Sinn. Angesichts der Tatsache, dass die „Einheitsbedingungen“ vereinbart wurden, die für Streitigkeiten „ein bei einer deutschen Getreide- und Produktbörse eingerichtetes Schiedsgericht“ vorsehen und des Umstandes, dass die Formulierung „arbitration of seller's“ in das System von § 1 der Einheitsbedingungen passt, obliegt der Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, es sei die Zuständigkeit der Warenbörse Bologna vereinbart worden. Substantiierter unter Beweis gestellter Vortrag fehlt. Für die Behauptung der Antragsgegnerin spricht auch nicht der Vorschlag der Antragstellerin in ihrer E-Mail vom 31.10.2011, nach der auch „the arbitral court (Borsa merci Bologna) is canceled(..)”. Denn hierzu hat die Antragstellerin plausibel vorgetragen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der laufenden Auseinandersetzungen behauptet habe, das Schiedsgericht an der Warenbörse Bologna sei zuständig. Ihre Formulierung in der E-Mail vom 31.10.2011 sei daher nur so gemeint gewesen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der angestrebten Einigung von der kontraktwidrigen Behauptung abrücken sollte, für eventuelle Streitigkeiten sei das Schiedsgericht der Warenbörse Bologna zuständig. Das bloße Bestreiten dieses Vortrags durch die darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin ist unzureichend, zumal die Antragstellerin zu Recht darauf hinweist, dass die Formulierung des Einverständnisses durch die Antragsgegnerin „Ok for the conditions as agreed“ für ihren –den der Antragstellerin- Vortrag spricht, weil sich die Antragsgegnerin danach mit den vereinbarten Konditionen einverstanden erklärt. Es kann mithin auch keine Rede davon sein, dass es an der von § 1031 Abs.3 ZPO geforderten klaren Bezugnahme auf § 1 der Einheitsbedingungen und deshalb an einer Schiedsvereinbarung fehle. Der Senat folgt auch der weiteren Argumentation der Antragsgegnerin, weil das von ihr angenommene Angebot beinhaltete, den "organic Barley contract 101006" als beendet zu betrachten, habe auch aus diesem Grund die Anwendung der Einheitsbedingungen geendet, nicht. Denn mit dem Angebot war ersichtlich gemeint, dass dann, wenn von den drei noch nicht gelieferten Schiffsladungen 2 gelöscht werden würden, der Vertrag als erfüllt angesehen und auf die letzte Schiffsladung verzichtet werden würde. b.b.b.) Die Antragsgegnerin hat auch einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1b ZPO (nicht gehöriges Inkenntnissetzen von dem schiedsrichterlichen Verfahren) nicht begründet geltend gemacht (§ 1059 Abs.2 Nr.1b ZPO). Gemäß § 1045 Abs.1 ZPO können die Parteien die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien bedurfte es vorliegend nicht, da gemäß § 5 Abs.5 der Schiedsgerichtsordnung für das Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse (6 Sch 17/12, Anl. K 7) die Verfahrenssprache Deutsch ist. Es war mithin ausreichend, der Antragsgegnerin die Schriftstücke in deutscher Sprache zu übersenden. Hinzu kommt, dass derjenige, der sich auf einen Verstoß gegen § 1059 Abs.2 Nr.1b ZPO und damit auf die Verletzung rechtlichen Gehörs beruft, darlegen muss, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und wie sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte (vgl.Zöller/Geimer, § 1059 Rz 40). Derartigen Vortrag hat die Antragsgegnerin nicht gehalten. Dazu ist sie auch nicht in der Lage. Denn sie hat schließlich durchaus zu der Mitteilung des Schiedsgerichts über die Anmeldung des Schiedsgerichts durch die Antragstellerin (6 Sch 17/12 AG 2 nebst Anlagen, so der Schiedsklage) über Rechtsanwalt L (6 Sch 17/12) Stellung genommen. Mit diesem Schreiben macht Rechtsanwalt L geltend, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens vor dem Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse unzulässig sei, weil zwischen den Parteien das Schiedsgericht der Warenbörse von Bologna vereinbart worden sei. Ausweislich der Gründe des Schiedsspruches (6 Sch 17/12, Anlage K 1, S.5) hat das Schiedsgericht die Auffassung der Antragsgegnerin zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Warenbörse von Bologna nicht geteilt. Was den gerügten unterlassenen Hinweis auf die Folgen einer unterbliebenen Einlassung auf die Klage und auf die Folgen eines Nichterscheinens im Termin anbelangt, ist nicht ersichtlich, unter welchen Aufhebungsgrund die Antragsgegnerin diesen Sachverhalt subsumiert. Aus den dargelegten Gründen fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität. c.c.c.) Auch eine Ungleichbehandlung der Parteien liegt nicht vor. Gemäß § 1042 Abs.1 ZPO sind die Parteien gleich zu behandeln. Ein Verstoß hiergegen fällt unter § 1059 Abs.2 Nr.1d). Die Argumentation der Antragsgegnerin, eine Ungleichbehandlung sei darin zu sehen, dass das Schiedsgericht ihr in italienischer Sprache verfasstes Schreiben vom 23.Dezember 2011 (6 Sch 17/11, Anlage K 3) nicht beachtet habe, während die englischsprachigen Anlagen der Schiedsklage Berücksichtigung gefunden hätten, weshalb das Schiedsgericht zumindest die Anlage K 3 ins Deutsche hätte übersetzen lassen müssen, vermag nicht zu überzeugen. Da es sich bei den englischsprachigen Anlagen um die Unterlagen der Parteien handelt, die -anders als der italienische Text- einfach zu verstehen sind, liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor. Jedenfalls fehlt es an der gemäß § 1059 Abs.2 Nr. 1d erforderlichen Darlegung, dass sich diese Ungleichbehandlung auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. bb.) Die Antragsgegnerin hat auch Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs.2 Nr.2 ZPO nicht begründet geltend gemacht. Soweit sie sich auf einen Verstoß gegen den ordre public beruft, kommt dieser zwar bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs oder einer Ungleichbehandlung in Betracht. Aus den oben dargelegten Gründen liegt jedoch weder eine Ungleichbehandlung noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. 2,) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zu entsprechen. Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO. Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch im Original vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren der Antragstellerin in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht. Wie unter Ziffer 1.) dargelegt, wurden Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO nicht begründet geltend gemacht. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Hindernisgründe bestanden, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch dafür, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Insoweit wird auf die unter Ziffer 1. dargelegten Gründe Bezug genommen. Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden. Das Gericht hat gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 in Betracht kommen. Ohne Kenntnis von dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin zu haben, hat die Antragsgegnerin die Aufhebung des Schiedsspruches beantragt, weshalb der Senat eine mündliche Verhandlung angeordnet hat. 3.) Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary
OLG Hamburg 6 Sch 14/12 The applicant asked the Higher Regional Court of Hamburg for a declaration of enforceability of an arbitral award. The party opposing the application requested the court to reject the application and to set aside the arbitral award. The court declared the award enforceable. Contrary to the opinion of the applicant, the application for setting aside did not lack the need for legal protection because at the time of its receipt the court had already received the applicant's application for a declaration of enforceability. This is because, at that time, the application for a declaration of enforceability was not pending before the court, since the party opposing the application was not yet served with this application. The court also did not follow the applicant's view that the application for setting aside was inadmissible because setting aside proceedings under section 1059 of the German Code of Civil Procedure (ZPO) can only take place against final decisions of arbitral tribunals and not against first instance arbitral awards contestable before higher arbitral tribunals. The court held that this required that the arbitral award may no longer be contestable before a higher arbitral tribunal. Only arbitral awards which finally conclude arbitral proceedings and which can no longer be amended are arbitral awards as defined in sections 1051 et seqq. ZPO. This prerequisite was fulfilled in the present case, because at the time of the receipt of the request for setting aside, the arbitral award was final. In addition, the court approved the argumentation of the party opposing the application that especially in cases in which the validity of the arbitration agreement is in question, a party cannot be referred to an exhaustion of appeals in the arbitral proceedings. However, the court found that no grounds for setting aside pursuant to section 1059 subsec. 2 ZPO existed. In particular, no grounds for setting aside pursuant to section 1059 subsec. 2 no. 1 lit. a and b existed in the present case, because the arbitration agreement was neither invalid nor was the party opposing the application not properly notified of the arbitral proceedings.