2 Sch 02/05


Gericht OLG Bremen Aktenzeichen 2 Sch 02/05 Datum 10.11.2005
Leitsatz
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
Rechtsvorschriften§ 1040 Abs. 3 ZPO; § 1059 Ab.s 2 Nr. 2 b ZPO
Art 19 Abs. 3 GG
FundstelleInt A.L.R. [2007], Vol. 10 Issue 2, N-18 with Comment by Kröll/Marenkov (in English)
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
Volltext
B E S C H L U S S:
Der Schluss-Schiedsspruch des aus den Herren Dr. W., B. und Dr. T. bestehenden Schiedsgerichts vom 27. Mai 2005, ergangen auf die Schiedsklage der Antragsgegnerin zu 1. sowie die Widerklage und die Drittwiderklage der Antragstellerin, wird in der Fassung des Berichtigungs-Schiedsspruchs vom 12. September 2005 mit folgendem Tenor:
"1) Die Klage der Klägerin auf Zahlung von EUR 144.843,09 nebst Zinsen wird abgewiesen.
2) Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt,
der Beklagten EUR 2.459.742,79 nebst Jahreszinsen ab 4.3.2002 zu zahlen. Diese Forderung wird wie folgt verzinst:
Vom 4.3.2002 bis 30.6.2002: 2,57 % plus 8 %,
vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 % plus 8 %,
vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 % plus 8 %,
vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 % plus 8 %,
vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 % plus 8 %,
vorn 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 % plus 8 %,
ab 1.1.2005: 1,21 % plus 8 %.
Der darüber hinausgehende Zahlungsantrag wird abgewiesen.
3) Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen als Gesamtschuldner zwei Drittel der schiedsgerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten/Widerklägerin. Die Beklagte trägt ein Drittel der schiedsgerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin."
für vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G R Ü N D E:
I. Das im Beschlusstenor benannte Schiedsgericht hat am 27. Mai 2005 einen Schluss-Schiedsspruch erlassen, nachdem bereits am 26. Mai 2003 ein Teil-Schiedsspruch sowie am 12. Juli 2004 ein Zwischenbescheid zur Zuständigkeit (nach § 1040 Abs. 3 ZPO) ergangen und den Parteien zugestellt worden waren, letzterer mit Verfügung vom 12. Juli 2004. Der Schluss-Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt, hat den oben bereits aufgeführten Wortlaut.
Wegen des weiteren Inhalts des Schluss-Schiedsspruchs wird auf die Anlage ASt 2 und die im Termin überreichte Anlage ("Berichtigungs-Schiedsspruch"), wegen des Teil-Schiedsspruchs auf Anlage ASt 3 sowie wegen des Zwischenbescheids zur Zuständigkeit auf ASt 4 Bezug genommen. Die Antragsgegner treten dem Begehren der Antragstellerin mit im Wesentlichen folgender Begründung entgegen:
Zu Unrecht und verfahrensfehlerhaft sei der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. vom Schiedsgericht in das Schiedsgerichtsverfahren einbezogen und im Schiedsspruch als Drittwiderbeklagter verurteilt worden. Vertragspartner der unstreitig abgeschlossenen Schiedsgerichtsvereinbarung (§ 14 des Vertrages über Schuttaufbereitung seien lediglich die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1., nicht aber der Antragsgegner zu 2., gewesen. Deshalb habe er als bloßer Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1., für die er gehandelt habe, nicht als selbstständig aus dem genannten Vertrag einschließlich der dort niedergelegten Schiedsgerichtsvereinbarung verpflichtete Person angesehen und behandelt werden dürfen, denn eine Einbeziehung dritter Personen in eine Schiedsgerichtsvereinbarung sei mit dem geltenden Recht unvereinbar und daher unwirksam. Außerdem sei der Schluss-Schiedsspruch insgesamt verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, denn das Schiedsgericht habe sich für seine Beweiswürdigung in erster Linie auf Videoaufnahmen gestützt, die von Mitarbeitern der Antragstellerin ohne eine Zustimmung der Antragsgegner angefertigt worden seien. Die Benutzung eines derartigen, gegen den Willen der beobachteten Personen erstellten Beweismittels sei rechtswidrig und verstoße in so erheblichem Maße gegen Grundsätze des Verfahrensrechts, dass von diesem Fehler der gesamte Spruch erfasst werde und deshalb nicht anerkennungsfähig sei. Schließlich seien dem Schiedsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung erhebliche Fehler unterlaufen, indem es unwahren Angaben zweier namentlich benannter Zeugen Glauben geschenkt habe, während sie, die Antragsgegner, mit Recht dargelegt und unter Beweis gestellt hätten, dass gerade diese Zeugen vor dem Schiedsgericht keine wahrheitsgemäßen Aussagen getätigt hätten.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag der Beklagten, Widerklägerin und Drittwiderklägerin auf Vollstreckbarkeitserklärung des vom Schiedsgericht, bestehend aus den Herren Dr. W., VRILG i.R., B., B., VRILG i.R., H. und Herrn RA Dr. T., H. (Obmann), am 27. Mai 2005 erlassenen Schluss-Schiedsspruchs, zurückzuweisen sowie diesen Schiedsspruch aufzuheben, ferner,
den Antragsgegnern für alle Fälle der Zwangsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen die Antragstellerin vollstrecken kann, abzuwenden.
Die Antragstellerin tritt dem entgegen, hält die Einwendungen der Antragsgegner aus im Einzelnen des Näheren erläuterten Gründen für nicht durchgreifend und beantragt,
den Schluss-Schiedsspruch vom 27. Mai 2005 mit der Maßgabe, dass der Berichtigungs-Schiedsspruch vom 12. September 2005 zu berücksichtigen sei, für vollstreckbar zu erklären.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 22. Juli 2005 und vom 12. Oktober 2005 sowie der Antragsgegner vom 19. August 2005, vom 6. September 2005 und vom 20. Oktober 2005 nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Der Antrag der Antragstellerin ist statthaft, bei dem nach der Vereinbarung der Parteien, niedergelegt im Teil-Schiedsspruch (dort unter Nr. 4, getroffenen Abrede sowie bei dem nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ohnehin kraft Gesetzes zuständigen Oberlandesgericht angebracht worden und daher zulässig. Er ist auch in der Sache begründet. Die von den Antragsgegnern erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
1. Das Schiedsgericht durfte den Drittwiderbeklagten sowohl in das schiedsrichterliche Verfahren als auch in den Schluss-Schiedsspruch einbeziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in gegebenenfalls welchem Umfang Dritte, d.h. an einer Schiedsgerichtsvereinbarung nicht als Vertragsparteien beteiligte Personen, gegen ihren Willen zu einer Teilnahme an einem schiedsgerichtlichen Verfahren veranlasst werden dürfen. Während z.B. das Oberlandesgericht Hamburg die Auffassung vertreten hat, eine Schieds(gerichts)vereinbarung wirke nur zwischen den Parteien und ihren Rechtsnachfolgern und binde deshalb nicht den Bürgen, den Schuldübernehmer oder den Garanten (Beschluss vom 8. November 2001 - 6 Sch 4/01 - OLGR 2002, 305 [dort Leitsatz 11]), hat das Oberlandesgericht München zuvor den gegenteiligen Standpunkt eingenommen (Beschluss vom 13. Februar 1997 - 29 U 4891/96 - NJW 1998, 198, 199). Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht durch Zwischenbescheid zur Zuständigkeit (§ 1040 Abs. 3 ZPO) seine Zuständigkeit zur Entscheidung auch über die Drittwiderklage bejaht und diese Entscheidung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO angegriffen worden. Die Antragsgegner sind damit nach Sinn und Zweck des § 1040 Abs. 3 ZPO im Vollstreckbarkeitsverfahren mit dem Einwand, dass die Schiedsvereinbarung nicht auch den Antragsgegner zu 2. umfasse, ausgeschlossen (siehe BGH, WM 2003, 2433 f m.w.N.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Drittwiderbeklagte als alleiniger Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. deren gesetzliches Organ ist und in dieser Eigenschaft den zwischen ihr und der Antragstellerin abgeschlossenen Vertrag über Schuttaufbereitung einschließlich der darin in § 14 enthaltenen Schiedsgerichtsabrede unterzeichnet hat. Ihm war daher die die Grundlage und den Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens bildende Angelegenheit von Anfang an bekannt. Es kommt hinzu, dass es zunächst die Antragsgegnerin zu 1. war, die das Schiedsgericht angerufen hat. Sie wurde dabei von dem Antragsgegner zu 2. vertreten. Diesem war also nicht unbekannt, dass eine schiedsgerichtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrags über Schutttaufbereitung eingeleitet war. Wenn der Antragsgegner zu 2. trotz dieser Kenntnisse, die ihn aus dem Kreis der vom Oberlandesgericht Hamburg angesprochenen dritten Personen herausheben, es als Drittwiderbeklagter unterließ, sich gegenüber dem Zwischenbescheid zur Zuständigkeit vom 12. Juli 2004 in der ihm vom Gesetz ermöglichten Weise frist- und formgerecht zur Wehr zu setzen, kann er diese Unterlassung nicht mehr im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des abschließenden Schiedsspruchs ungeschehen machen.
2. Der Senat teilt zudem nicht die Auffassung der Antragsgegner, die Vollstreckung des Schiedsspruchs führe zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche, weshalb gemäß den §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b), 1060 Abs. 2 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung abzulehnen sei.
a) Die Antragsgegner stützen zum einen diese Rüge darauf, dass das Schiedsgericht unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entschieden habe, indem es die ohne Wissen der Antragsgegner hergestellten Videoaufnahmen als maßgebliches Beweismittel zugelassen und verwertet habe. Nach Ansicht der Antragsgegner widerspricht dies dem ordre public.
Unstreitig hat die Antragstellerin ohne Wissen und Zustimmung der Antragsgegner und deren Mitarbeiter ca. einen Monat lang auf ihrem Betriebsgelände mit einer Videokamera Vorgänge auf dem der Antragsgegnerin zu 1. im Rahmen des Schuttaufbereitungsvertrages überlassenen Teil dieses Betriebsgeländes gefilmt. Hierin liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eigenen Bild der hierbei gefilmten Personen, zu denen aber der Antragsgegner zu 2. nicht gehörte. Jedenfalls macht er selbst nicht geltend, als natürliche Person von der heimlichen Videoaufnahme betroffen gewesen zu sein. Er war somit in seinen Grundrechten von dieser Maßnahme nicht unmittelbar betroffen. Die Antragsgegnerin zu 1. als juristische Person des privaten Rechts kann sich zwar nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Grundrechte berufen, dies aber nur insoweit, als diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Dies soll hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere der Fall sein, wenn eine Kapitalgesellschaft in ihrem sozialen Geltungsbereich als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (so BGH, NJW 1994, 1281 f). Ob hier eine grundrechtlich relevante Betroffenheit in diesem Sinne vorliegt, hält der Senat für zweifelhaft. In Betracht kommt eher eine grundrechtlich geschützte und hier beeinträchtigte eigentumsgleiche Position unter dem Gesichtspunkt des ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebes.
Auch wenn man aber zugunsten der Antragsgegner von einem ihre Rechte beeinträchtigenden Grundrechtsverstoß bei der Erlangung des betreffenden Beweismittels ausgeht, folgt hieraus kein absolutes Beweisverwertungsverbot. Vielmehr ist zwischen dem gegen die Verwertung streitenden Grundrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite abzuwägen (siehe BVerfGE 106, 28, 49/50 = NJW 2002, 3619, 3624; BVerfG, NJW 2003, 1727, 1728). Dabei ist allerdings dem allgemeinen Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege kein gleiches oder gar höheres Gewicht als dem betroffenen Grundrecht zuzumessen. Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um insbesondere die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei zu rechtfertigen (BVerfG a.a.0. m.w.N.).
Aus der von den Antragsgegnern angeführten Regelung in § 6 b BDSG ergibt sich nichts anderes; vielmehr wird in Abs. 1 Ziff. 3 ausdrücklich die Zulässigkeit bejaht, wenn die Beobachtung "zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke" erfolgt. Im Übrigen ist ein Firmengelände kein "öffentlich zugänglicher Raum" im Sinne dieser Vorschrift, selbst wenn tatsächlich jeder Zugang zum Gelände hat (siehe Gola/Schomerus, BDSG, 2. Aufl., § 6 b, Rn. 9).
Nach Auffassung des Senats weicht die Entscheidung des Schiedsgerichts, die heimlich aufgenommenen Videoaufzeichnungen zu verwerten, im Ergebnis nicht so erheblich von diesen Maßstäben ab, dass ihr nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO die Geltung verwehrt werden könnte:
Das Schiedsgericht hat sich entgegen der Darstellung der Antragsgegner für die von ihm gebildete Überzeugung, es hätten "Leute der Klägerin in den Jahren 1998 bis 2001 das zurückgelieferte Material vertragswidrig mit Schlacke und anderen wertlosen und minderwertigen Stoffen vermischt" (II Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 des Schluss-Schiedsspruchs) keineswegs allein auf das Ergebnis der Videoüberwachung gestützt. Es hat zumindest auch, wenn nicht sogar maßgeblich, die Aussagen der Zeugen T., R. und H. seiner Meinungsbildung zu Grunde gelegt (II Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 des Schluss-Schiedsspruchs). Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, es sei allein ein in unzulässiger Weise erworbenes und daher im Rechtsstreit nicht verwertbares Beweismittel zur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung gemacht worden. Zudem hatte die Antragstellerin nach der Aussage des Zeugen H. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zu 1. die Mengen manipulierte. Nach den Feststellungen des Schiedsspruchs (Schiedsspruch vom 26.05.03, dort zu II. (3) a) auf Seite 13 unten) hat dieser Zeuge, der Leiter des Teams "Technische Projekte" der Beklagten ist, am 23.07.2001 erhebliche Differenzen zwischen Material-Input und Output für die Jahre 1998 bis 2001 errechnet; ferner sollen nach seiner Bekundung auf Beimischungen hinweisende Materialproben vorgelegen haben. Erst anschließend habe man die Revisionsabteilung der Beklagten eingeschaltet und es seien zur Abklärung der Verdachtsmomente die Videoaufzeichnungen gemacht worden. Die Antragstellerin hatte daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zu 1. sie - und zwar seit Jahren - vorsätzlich hintergehe.
b) Soweit sich die Antragsgegner für die von ihnen vertretene Auffassung, der Schluss-Schiedsspruch könne und müsse aufgehoben werden, darauf berufen, dem Schiedsgericht sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unterlaufen, weil es zum einen zu Unrecht den Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen R. und T., nicht dagegen dem ebenfalls vernommenen Zeugen G. Glauben geschenkt habe und zum anderen dem von ihnen, den Antragsgegnern, angebotenen Beweis auf erneute Vernehmung der Zeugen F. und W. nicht nachgegangen sei, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar kann in der Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Grund liegen, dem Schiedsspruch die Anerkennung und damit die Vollstreckbarkeit zu versagen (dazu BGH, Urteil vom 26. September 1985 - III ZR 16/84 - BGHZ 96, 40 = NJW 1986, 1436 = WM 1985, 1485). Hierzu muss aber der dem Schiedsgericht unterlaufene Rechtsverstoß von so bedeutendem Gewicht ist, dass die Anordnung der Vollstreckbarkeit zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. In der vom Bundesgerichtshof beurteilten Fallkonstellation war das Schiedsgericht entgegen dem unberücksichtigt gebliebenen Vorbringen einer Partei zu Unrecht davon ausgegangen, eine bestimmte Tatsache sei nicht bestritten worden. Dies kann aber hier nicht angenommen werden; die Antragsgegner behaupten selbst nicht ernsthaft, das Schiedsgericht habe ihr Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Dass das Schiedsgericht die Zeugen F. und W. zur fehlenden Kenntnis des Antragsgegners zu 2. nicht erneut vernommen haben, verstößt schon deswegen nicht gegen den ordre public, weil beide Zeugen bei ihrer Vernehmung ausdrücklich bereits jede Vermischung bestritten haben, woraus zwangsläufig sowohl ihre eigene Unkenntnis hierüber als auch die angebliche Unkenntnis des Antragsgegners zu 2. folgte. Eine erneute Vernehmung konnte daher für die Antragsgegner zu keinem günstigeren Ergebnis führen. Die Angriffe zur Beweiswürdigung erschöpfen sich in der Behauptung, diese sei falsch und die Zeugen, auf die sich der Schiedsspruch stütze, hätten gelogen. Es ist aber nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, den Schiedsspruch auf seine inhaltliche Richtigkeit (révision au fond) zu überprüfen; dies entzöge letztlich dem Schiedsgerichtswesen seine Grundlage. Die vom Schiedsgericht angestellten Erwägungen zur Beweiswürdigung lassen grundlegende, schlechthin nicht hinnehmbare Fehler nicht erkennen.
c) Die weitere Rüge der Antragsgegner, dem Schiedsgericht seien nicht haltbare und überraschende Feststellungen zur Strafbarkeit des Drittwiderbeklagten vorzuwerfen, bleibt im Wesentlichen aus den bereits zu b) niedergelegten Gründen ohne Erfolg. Es mag durchaus sein, dass das Schiedsgericht die Frage der unmittelbaren Haftung des Drittwiderbeklagten als Geschäftsführer der Antragsgegnerin und damit die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung in einer zumindest angreifbaren Weise angenommen hat, doch die bloße Möglichkeit oder sogar eine darüber hinaus reichende Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts ist nicht geeignet, zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs zu führen.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Das Gesetz sieht weder eine Sicherheitsleistung noch eine Abwendungsbefugnis vor (Voit bei Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2005, § 1064 Rand-Nr. 3). Deshalb konnte auch dem insoweit gestellten Antrag der Antragsgegner nicht entsprochen wird
Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 18.11.2005 - 2 Sch 02/05
wird der am 10. November 2005 verkündete Beschluss wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) dahin berichtigt, dass der Klammersatz in Zeilen 22/23 des zweiten Absatzes der Seite 6 wie folgt lautet:
"(siehe BVerfGE 106 28, 49/50 = NJW 2002, 3619, 3624; BGH NJW 2003, 1727, 1728)."
Summary