Gericht | OLG Naumburg | Aktenzeichen | Datum | 24.09.2002 | |
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Leitsatz | |||||
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung Leitsatz der Redaktion: Der Gegenstandswert eines gerichtlichen Verfahrens auf Bestimmung eines Schiedsrichters bemisst sich nach einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache. | |||||
Rechtsvorschriften | § 91a Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung | ||||
Volltext | |||||
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gebührenstreitwert für das Verfahren wird auf 1.134,62 EUR festgesetzt. G R Ü N D E: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO analog. Über die Kostenlast war von Amts wegen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, nachdem beide Beteiligte des Verfahrens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dies führt hier dazu, dass den Antragsgegnern die Kosten aufzuerlegen sind. Denn dem Antrag auf Benennung eines Schiedsrichters als Voraussetzung für die Durchführung des für den Streitfall vereinbarten Schiedsverfahrens wäre nach summarischer Prüfung des bisherigen Verfahrensstoffes stattzugeben gewesen, wenn sich die Beteiligten nicht außergerichtlich und außerschiedsgerichtlich geeinigt hätten. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Antragsverfahrens findet ihre Grundlage in §§ 12 Abs. 1 S. 1, 25 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Wert des Verfahrens auf Bestimmung eines Schiedsrichters bemisst sich nach einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache (vgl. Herget in: Zöller, Komm. z. ZPO, 23. Aufl. 2002, § 3 RN. 16 Stichwort; "Schiedsrichterliches Verfahren"), den der Senat auf 1/5 festsetzt. | |||||
Summary | |||||
OLG (Higher Regional Court) Naumburg, Order of 24 Sept. 2002 - 10 SchH 01/02 Order on costs following mutual declaration of the parties that motion-in-chief is resolved. The parties have mutually declared that the motion-in-chief (request for appointment of arbitrator) has been resolved. Had the parties not reached this agreement extra-judicially, the request would have been granted. Thus the defendant has to bear costs for the proceedings. The value-in-dispute of the application is fixed at 1/5 of the value of the main issue in dispute. |