34 SchH 06/10


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 SchH 06/10 Datum 17.12.2010
Leitsatz
Zur gerichtlichen Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes, wenn vorgetragen wird, dass der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht in angemessener Frist nachgekommen ist.
RechtsvorschriftenZPO § 1038 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
I. Der Antrag, die Beendigung des Schiedsrichteramtes des Schiedsrichters auszusprechen, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 312.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes.
Die Parteien, die hinsichtlich ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen am 24.3.1992 eine Schiedsvereinbarung geschlossen hatten, betrieben gemeinsam in der niederbayerischen Gemeinde A. eine Steuerberaterkanzlei. Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten wegen der Auflösung der Sozietät gekommen war, erhob die Antragstellerin am 7.11.2002 Schiedsklage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Durch die Steuerberaterkammer wurde der Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht S. in München zum Einzelschiedsrichter bestellt. Der Schiedsrichter stellte mit Verfügung vom 13.11.2002 fest, dass die Schiedsvereinbarung keine Regelung über das schiedsgerichtliche Verfahren enthalte. Er bestimmte gemäß § 1042 Abs. 4 ZPO die allgemeinen zivilrechtlichen Verfahrensregeln der Zivilprozessordnung vor den Landgerichten zum maßgeblichen Verfahrensrecht, soweit in den §§ 1025 ff. ZPO nicht ein anderes geregelt ist. Es sollte zunächst ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden.
Die Schiedsklägerin begehrte ursprünglich u. a. die Feststellung, dass ihr vom Schiedsbeklagten erklärter Ausschluss aus der Sozietät ebenso wie eine fristlose Kündigung unwirksam seien. In der mündlichen Verhandlung vom 15.1.2003 einigten sich die Parteien auf Anraten des Schiedsrichters darauf, dass die Sozietät zum Stichtag 15.1.2003 einvernehmlich aufgelöst werde. Der Schiedsrichter wurde von den Parteien beauftragt, unter Vermittlung der Steuerberaterkammer M. ein Gutachten in Auftrag zu geben. Dieses Gutachten sollte den Wert der Sozietät zum Stichtag und die Höhe des im Rahmen der Sozietätsauflösung zu erbringenden Ausgleichsbetrages ermitteln. Hiervon seien im Rahmen der ebenfalls vereinbarten Realteilung übernommene Vermögenswerte abzuziehen. Nach vorheriger Anhörung der Parteien zum Ergebnis des Gutachtens - wobei ausdrücklich die ZPO gelten sollte - sollte der Schiedsrichter die Person des Ausgleichspflichtigen und die Höhe des Ausgleichsbetrages für beide Parteien verbindlich festsetzen. Nachdem die zuständige Steuerberaterkammer unter dem 29.4.2003 Gutachter empfohlen hatte, bestellte der Schiedsrichter unter Verständigung der Parteien am 12.5.2003 einen Sachverständigen und teilte dies den Parteien mit.
Unter dem 11.3.2004 beantragte die Schiedsklägerin, dem Sachverständigen gemäß § 404a ZPO hinsichtlich Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen zu erteilen, nachdem ein Besichtigungstermin gescheitert war, zum einen, weil er zu kurzfristig angesetzt war, zum anderen, weil der Schiedsbeklagte sich geweigert hatte, die Schiedsklägerin daran teilnehmen zu lassen. Daraufhin und auf ein entsprechendes Schreiben des Gutachters machte der Schiedsrichter unter dem 19.3.2004 dem Sachverständigen Vorschläge zur Beschaffung der für das Gutachten notwendigen Grundlagen. Mit dieser vom Schiedsrichter vorgesehenen Regelung war die Schiedsklägerin nicht einverstanden. Der Schiedsrichter regte daraufhin einen weiteren Teilvergleich an, der die verbindliche Feststellung des Kanzleiinventars und dessen Bewertung umfassen sollte. Außerdem schlug er die Anberaumung eines Termins vor. Die dem Schreiben beigefügte, vom Schiedsbeklagten erstellte Inventarliste wurde unter dem 19.4.2004 durch die Schiedsklägerin ergänzt. Am 4.5.2004 monierte die Schiedsklägerin, dass der Sachverständige von ihr bisher keinerlei Unterlagen angefordert und keine zielführenden Maßnahmen zur Erledigung seines Auftrages ergriffen habe. Sie beantragte, gemäß § 404a Abs. 5 und § 411 ZPO vorzugehen.
Am 7.7.2004 verfügte das Schiedsgericht, die Gegenstände, die in den von beiden Parteien vorgelegten Listen aufgeführt waren, zu beschreiben, außerdem jeweils eine Liste der zum 30.4.2003 übernommenen Mandanten mit näheren Angaben vorzulegen. Hierfür wurde eine Frist bis 29.7.2004 gesetzt. Die Unterlagen wurden fristgemäß durch die Schiedsklägerin vorgelegt. Hinsichtlich der Liste der übernommenen Mandate bat der Schiedsbeklagte um Fristverlängerung bis 15.10.2004. Begründet wurde dies u. a. mit Bewertungsfragen. Insoweit teilte der Schiedsrichter mit, er habe die von der Beklagtenseite aufgeworfenen Bewertungsfragen vom Sachverständigen beantworten lassen.
In der Folge forderte die Schiedsklägerin den Schiedsrichter wiederum auf, Weisungen und etwaige Fristsetzungen gemäß § 404 Abs. 5 ZPO mitzuteilen.
Unter dem 4.10.2004 wies die Schiedsklägerin darauf hin, dass der Sachverständige die Durchführung des Verfahrens ungebührlich verzögere. Das Schiedsgericht solle den Sachverständigen auffordern, die Vorschüsse, die er von den Parteien empfangen habe, zurück zu zahlen.
Der Schiedsrichter forderte mit Schreiben vom 13.10.2004 unter Fristsetzung und Androhung des Auftragsentzugs den Sachverständigen auf, die aufgeworfenen Bewertungsfragen kurzfristig zu klären und mitzuteilen, welche genauen Informationen zur Bewertung des Mandantenstammes relevant seien. Unter dem 22.10.2004 teilte der Sachverständige mit, dass er in der folgenden Woche beginnen werde, das Gutachten zu erstellen. Am 9.11.2004 mahnte der Schiedsrichter erneut das Gutachten an. Unter dem 10.11.2004 rügte die Schiedsklägerin unter Hinweis auf mögliche Ablehnungsgründe, dass der Sachverständige Unterlagen unmittelbar beim Schiedsbeklagten angefordert habe. Die Möglichkeit für diesen, das Ergebnis des Gutachtens zu bestimmen, solle offensichtlich noch verbessert werden. Der Schiedsrichter bat daraufhin unter dem 24.11.2004 den Vertreter des Schiedsbeklagten, ihm die dem Gutachter übermittelten Excel-Tabellen zuzusenden, um sie an die Gegenseite weiterzureichen.Unter dem 15.12.2004 teilte die Schiedsklägerin dem Schiedsrichter mit, dass sie die von der Gegenseite stammende und ihr mittlerweile übersandte Liste bis 31.1.2005 überarbeiten werde. Diese Frist wurde mehrfach verlängert. Ihre Stellungnahme ging beim Schiedsgericht schließlich am 4.7.2006 ein.
Ein kurzfristig durch den Sachverständigen für den 2.11.2006 in den Kanzleiräumen des Schiedsbeklagten anberaumter Termin kam nicht zustande. Ein am 22.12.2006 unterbreiteter Einigungsvorschlag des Schiedsrichters wurde von den Parteien nicht angenommen. Unter dem 23.2.2007 forderte der Schiedsrichter den Sachverständigen zu Erstellung eines Teilgutachtens binnen drei Wochen auf, da eine gemeinsame Besichtigung der Kanzleiräumlichkeiten gescheitert sei. Der Sachverständige solle das Teilgutachten ohne Berücksichtigung des Kanzleianlagevermögens erstellen und darauf eingehen, welche maximalen Auswirkungen dieses Vermögen letztendlich auf die zu leistende Ausgleichssumme haben könne. Daraufhin erklärte sich der Schiedsbeklagte im März 2007 mit einer Besichtigung der Kanzleiräume einverstanden. Nach mehreren Versuchen, einen für alle Beteiligten akzeptablen Besichtigungstermin zu bestimmen, kam dieser schließlich am 13.6.2007 zustande.
Am 10.8.2007 bat der Sachverständige die Parteien um Stellungnahme zu verschiedenen Daten, die er seinem Gutachten zugrunde legen wolle. Die in diesem Schreiben genannten Annahmen wurden von der Schiedsklägerin nicht akzeptiert. Der Schiedsbeklagte seinerseits monierte unter dem 21.9.2007, dass der Sachverständige auf Fragen zu dem genannten Schreiben nicht geantwortet habe. Daraufhin setzte der Schiedsrichter dem Sachverständigen eine Frist bis 25.10.2007. Auf die Stellungnahme des Sachverständigen beantragte die Schiedsklägerin u.a., den Sachverständigen von der Begutachtung zu entbinden.
Der Schiedsrichter setzte nunmehr dem Sachverständigen eine Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 21.12.2007. Der Sachverständige erstellte das Gutachten unter dem 6.1.2008; beim Schiedsgericht ging es am 18.1.2008 ein. Den Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 15.2.2008 eingeräumt. Die Schiedsklägerin beantragte und erhielt Fristverlängerung bis 15.3.2008. Der Schiedsbeklagte formulierte unter dem 17.3.2008 Anmerkungen zum Gutachten.
In ihrer Stellungnahme vom 14.3.2008 beurteilte die Schiedsklägerin das Gutachten als nicht verwertbar. Lediglich hilfsweise beantragte sie, den Sachverständigen zu laden. Sie legte ein Privatgutachten vom 12.3.2008 vor, das dem Gutachten vom 6.1.2008 methodische Mängel bescheinigte. Unter dem 9.7.2008 beantragte die Schiedsklägerin einen neuen Sachverständigen zu beauftragen. Begründet wurde dies mit _organisatorischen Mängeln_ u. a. Zu den Einwendungen der Parteien nahm der Sachverständige am 14.7.2008 schriftlich Stellung.
Der Schiedsrichter bestimmte nun Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 28.11.2008, verlegte ihn jedoch wegen Erkrankung auf den 16.1.2009. Mit einer an diesem Tag erlassenen schiedsgerichtlichen Verfügung wurde dem Sachverständigen aufgegeben, weitere Fragen zu beantworten; außerdem solle der Schiedsbeklagte weitere Informationen erteilen.
Unter dem 9.9.2009 lehnte die Schiedsklägerin, die bereits mehrmals auf die Vorschrift des § 406 ZPO (Ablehnung) hingewiesen hatte, den Sachverständigen unter Hinweis auf ihre früheren schriftsätzlichen Beanstandungen ab. Nach wechselseitigen schriftsätzlichen Stellungnahmen beantragte die Schiedsklägerin unter dem 29.9.2009 wiederum, ein neues Gutachten einzuholen.
Eine dem Schiedsbeklagten eingeräumte Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz vom 9.9.2009 wurde verlängert bis zum 20.11.2009. Unter dem 19.10.2009 teilte der Schiedsbeklagte jedoch mit, dass er eine Stellungnahme nicht für veranlasst halte, und regte an, zeitnah Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und hierzu den Sachverständigen zu laden.
In der Zeit von November 2009 bis Juli 2010 kam das Verfahren zum Stillstand.
Unter dem 7.7.2010 forderte die Schiedsklägerin den Schiedsrichter auf, von seinem Amt zurückzutreten, da seit einer schiedsgerichtlichen Verfügung vom 23.10.2009 und einer Stellungnahme vom selben Tag ein Fortgang des Verfahrens nicht mehr zu erkennen sei. Unter dem 19.7.2010 stellte der Schiedsrichter einen Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.11.2009 der Klägerseite zu. Termin zur Entscheidung über das weitere Vorgehen wurde auf den 24.8.2010 bestimmt. Gleichzeitig fragte der Schiedsrichter an, ob in der 39./40. Kalenderwoche ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden könne.
Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Schiedsbeklagte aufgefordert, der Abberufung des Schiedsrichters zuzustimmen. Dies wurde abgelehnt.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 19.7.2010, gerichtlich die Beendigung des Schiedsrichteramtes auszusprechen. Sie begründet dies damit, dass bereits das Verfahren bis zur Erstellung des Gutachtens mit Verzögerungen verbunden gewesen sei. Seit Erstellung des Gutachtens sei das Verfahren zum Erliegen gekommen. Der Schiedsrichter habe über einen Antrag der Schiedsklägerin vom 14.3.2008, einen neuen Sachverständigen zu beauftragen, trotz mehrfacher Wiederholung nicht entschieden.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. Der Schiedsrichter sei in der Lage, seine Aufgaben zu erfüllen. Der Antragsgegner verweist auf die Erklärung des Schiedsrichters, dass dieser beabsichtige, das Verfahren noch in diesem Jahr zügig zum Abschluss zu bringen. Die Verzögerungen seien im Rahmen der Erstellung des Gutachtens und der Beantwortung weiterer Fragen durch den Sachverständigen entstanden.
Der vom Senat angehörte Schiedsrichter tritt dem Antrag der Schiedsklägerin ebenfalls entgegen. Er habe am 19.7.2010 Termin zur Verkündung einer Entscheidung über das weitere Vorgehen auf den 24.8.2010 bestimmt. Damals habe noch nicht abschließend beurteilt werden können, ob das Schiedsgericht aufgrund eigener Sachkenntnis einen Schiedsspruch werde erlassen können oder ob mittels Beweisbeschlusses der Gutachter in einer mündlichen Verhandlung zu noch ungeklärten Fragen angehört werden solle. Der Schiedsrichter beabsichtige, nach Umstrukturierung der eigenen Kanzlei und Beseitigung eines erheblichen Auftragsrückstandes das Verfahren jetzt unter Berücksichtigung von Urlaubsabwesenheiten noch im laufenden Jahr zügig zum Abschluss zu bringen. Ein weiteres Gutachten sei entbehrlich.
Am 24.8.2010 kündigte der Schiedsrichter die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in der ersten Dezemberhälfte sowie die Erstellung eines Fragenkatalogs für den Sachverständigen an. Die Parteien erhielten insoweit Gelegenheit zur Äußerung bis zum 30.9.2010. Mit Verfügung vom 15.10.2010 hat der Schiedsrichter die Erstellung des an den Sachverständigen zu richtenden Fragenkataloges im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren zurückgestellt.
II.
1. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes folgt aus § 1038 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Das Schiedsverfahren wird in Bayern geführt.
2. Der zulässige Antrag, die Beendigung des Schiedsrichteramtes auszusprechen, ist nicht begründet.
Die Beendigung des Schiedsrichteramtes kann gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO dann ausgesprochen werden, wenn der Schiedsrichter entweder rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt.
a) Für eine rechtliche oder tatsächliche Unfähigkeit, das Schiedsverfahren durchzuführen, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Schiedsrichter hat das Verfahren unverzüglich aufgenommen. Voraussetzung für den Ausspruch der Beendigung des Schiedsrichteramtes ist somit, dass der Schiedsrichter das Verfahren ungebührlich verzögert hat.
b) Die Frage, ob der Schiedsrichter seinen Aufgaben binnen angemessener Zeit nachkommt, ist nach der Zumutbarkeit weiteren Abwartens zu beurteilen. Das Schiedsgerichtsverfahren soll den Parteien dienen. Wird es derart verzögert, dass ihnen Nachteile entstehen, die bei der Verhandlung vor den staatlichen Gerichten fehlen würden, greift § 1038 Abs. 1 ZPO ein (OLG Düsseldorf vom 8.7.2008, 4 Sch 4/08, zitiert nach juris; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rn. 32). Es stehen aber nur offensichtlicher Missbrauch und Ausreißer einer Zumutbarkeit weiteren Abwartens entgegen (vgl. OLG Düsseldorf aaO.). Allerdings verbinden die Parteien mit der Vereinbarung eines Schiedsgerichts meist die Erwartung eines zügigeren Prozessierens als beim staatlichen Gericht. Andererseits können beim Verfahren vor dem staatlichen Gericht mehrere Instanzen mit der Sache befasst sein (vgl. OLG Düsseldorf aaO.; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 38 Rn. 19). Entsprechend stehen im Schiedsverfahren grundsätzlich auch keine Korrekturmöglichkeiten durch eine höhere Instanz zur Verfügung. Staatlichen Gerichten wird aber durch § 1038 Abs. 1 ZPO nicht die Möglichkeit eröffnet, den Struktur- und Zeitplan eines Schiedsgerichts mit eigenen Vorstellungen auszufüllen. Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1128).
Eine Frist zur Stellung des Antrags ist nicht vorgesehen. Es ist auch selten möglich, einen genauen Zeitpunkt für den Fristbeginn zu fixieren. Wird aber mit dem Antrag zu lange zugewartet, so kann er unbegründet werden, wenn der Hinderungsgrund oder die Pflichtvergessenheit inzwischen behoben ist, der Schiedsrichter also wieder ordentlich gearbeitet hat (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1038 Rn. 5; Lachmann Rn. 1135).
In Korrelation zu setzen ist auch die gesamte Verfahrensdauer und die Schwierigkeit des Falles mit einer während des Verfahrens aufgetretenen Verzögerung.
c) Das bisherige procedere enthält bis zum November 2009 (Ablauf einer Frist zur Stellungnahme) keine größeren, durch bloßes Nichthandeln des Schiedsrichters verursachten Unterbrechungen oder Stillstände. Für die Leitung der Sachverständigentätigkeit gemäß der insoweit (mit-) vereinbarten Bestimmung des § 404a ZPO hat das (Schieds-) Gericht einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum, namentlich dazu, wann, in welcher Form und mit welchen Maßnahmen der Sachverständige zur Erstellung des Gutachtens anzuhalten ist. Eine Bewertung, ob die jeweils ergriffenen schiedsrichterlichen Maßnahmen zur Beschleunigung geeignet und ausreichend waren, kann an dieser Stelle vom staatlichen Gericht nicht getroffen werden. Dabei wird die erhebliche Zeitdauer für die Gutachtenerstellung von Mai 2003 bis Januar 2008 zwar nicht außer Betracht gelassen; es sind aber auch die (objektiven) Verzögerungen zu berücksichtigen, die aus der Sphäre der Parteien stammen, so insbesondere auf Schiedsklägerseite die lange Dauer für eine Stellungnahme zu einer (excel-) Tabelle der Gegenseite (November 2004 bis Juni 2006) und auf Schiedsbeklagtenseite der Umstand, dass erst am 13.6.2007 eine Besichtigung der Kanzleiräume stattfinden konnte. Die Schiedsklägerin hat in dieser Phase auch keinen Anlass gesehen, die Beendigung des Schiedsrichteramtes anzutragen, sondern hat jeweils Stellungnahmen abgegeben, Anträge gestellt und sich am Verfahren beteiligt, auch selbst - wie genannt - erhebliche Fristverlängerungen erwirkt.
d) Eine größere - und durchaus deutliche, aus den objektiven Verfahrensumständen nicht erklärbare - Lücke in der schiedsrichterlichen Bearbeitung hat sich schwerpunktmäßig in der ersten Hälfte des Jahres 2010 ergeben. Soweit der Schiedsrichter nunmehr - nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 1038 ZPO _ Anstalten zur Fortsetzung des Schiedsverfahrens getroffen und eine Entscheidung angekündigt hat, ist zwar die Ernsthaftigkeit dieser Ankündigung zu prüfen. Allein die Behauptung des Schiedsrichters, Verzögerungen seien künftig ausgeschlossen, sind im Regelfall unerheblich (vgl. z. B. Musielak/Voit ZPO 7. Aufl. § 1038 Rn. 6). Indessen hat der Schiedsrichter einen konkreten und nachvollziehbaren, in der Kanzleiumstrukturierung liegenden Grund für das zeitweilige Nichtbetreiben genannt, der bei Übernahme des Amtes so noch nicht absehbar war. Der in Frage stehende Zeitraum ist in Relation zu setzen zu den in der Vergangenheit aufgetretenen, teils auch von den Parteien und jedenfalls nicht vom Schiedsrichter verursachten Verzögerungen. Unter diesem Blickwinkel erscheint die angemessene Frist, die § 1038 Abs. 1 ZPO zum Maßstab nimmt, noch nicht überschritten. Der Umstand, dass der Schiedsrichter zuletzt dem Verfahren wiederum keinen Fortgang im Hinblick auf das anhängige Verfahren nach § 1038 ZPO gegeben hat, lässt der Senat - weil nach den Umständen wegen des hier nicht absehbaren Ausgangs des staatlichen Verfahrens vertretbar - unberücksichtigt, weist allerdings darauf hin, dass das Schiedsgericht von Rechts wegen entsprechend § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO an einer Fortsetzung nicht gehindert gewesen wäre.
e) Soweit der Schiedsrichter auf die Anträge der Schiedsklägerin, einen neuen Sachverständigen zu bestellen, ebenso wie auf dessen Ablehnung bisher nicht förmlich eingegangen ist, erscheint zumindest jetzt klargestellt, dass der Schiedsrichter die Arbeit des Sachverständigen für geeignet hält, eine Grundlage für das weitere Verfahren zu bilden. Dem Sachverständigen können auch in einer mündlichen Verhandlung weitere Fragen vorgelegt werden. Dies hatte der Schiedsrichter in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 24.8.2010 so vorgesehen. Dass über die Ablehnung bisher förmlich - durch Beschluss - nicht entschieden ist, wie dies § 1049 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen über den gerichtlich bestellten Sachverständigen vorsieht, könnte der Senat im vorliegenden Rahmen nur insofern berücksichtigen, als daraus für das Verfahren hinreichend sicher auf eine Nichtbearbeitung in angemessener Frist zu schließen wäre. Dies ist nicht der Fall. Dass die unterlassene förmliche Behandlung das Verfahren verzögern würde, ist gegenwärtig nicht festzustellen. Ob die Verfahrensweise selbst fehlerhaft ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Selbst die förmliche Zurückweisung des Ablehnungsantrags wäre vom staatlichen Gericht in diesem Verfahrensstadium nicht überprüfbar. § 1049 Abs. 3 ZPO verweist nämlich hinsichtlich der Ablehnung von Sachverständigen lediglich auf §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2, nicht aber auf § 1037 Abs. 3 ZPO.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
4. Der Streitwert orientiert sich am vom Schiedsgericht vorläufig festgestellten Wert von 312.264,71 €.
Summary
Before the Higher Regional Court of Munich the applicant sought a court decision terminating the arbitrator's mandate.
The applicant had initiated arbitral proceedings at the end of 2002, because of disagreements among the members of a partnership in context with the dissolution of the partnership. The appointed arbitrator was requested to obtain an expert opinion regarding the value of the partnership. The expert was appointed in May 2002.
After various delays partly caused by the expert and by the parties the expert opinion was rendered in early 2008. In July 2008, the applicant requested to appoint a new expert and finally challenged the initially appointed expert in September 2009.
In the period from November 2009 to July 2010 the arbitral proceeding was abated.
In July 2010, the applicant requested the arbitrator to withdraw from his office, as – since October 2009 – the arbitral proceedings did not continue. Hereupon, the arbitrator determined a date for a decision on the further procedure and suggested a date for an oral hearing. The respondent did not agree to the challenge of the arbitrator.
The arbitrator also objected to his challenge and declared that he was now – after having restructured his law firm and tackeled his backlog of work – able to conclude the arbitral proceedings promptly.
The Higher Regional Court did not grant the request. There were no grounds existent to suppose a de iure or de facto inability of the arbitrator to conduct the arbitral proceedings.
The court also saw no undue delay in the proceedings caused by the arbitrator. It held that Sec. 1038 para 1 CCP requires that the arbitration is delayed in a manner which creates disadvantages to the parties that were not existent in state court proceedings. This could only be assumed and further awaiting is only unreasonable in cases of apparent abuse. In the opinion of the Court this was presently not the case.