4 Sch 04/03


Gericht OLG Thüringen Aktenzeichen 4 Sch 04/03 Datum 08.11.2004
Leitsatz
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
Rechtsvorschriften§ 1025 Abs. 4 ZPO, § 1059 Abs. 2 ZPO, § 1061 Abs. 1 ZPO
Art. V Abs. 1 UNÜ, Art. V Abs. 2 UNÜ
§ 17 HGB
FundstelleYearbook Comm. Arb'n XXXIII (2008), S. 500ff.
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungs-/ Anerkennungs-/ Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/ Versagungsgründe: - ordre public; - rechtliches Gehör, Behindern in den Angriffs-/Verteidigungsmitte
Volltext
B E S C H L U S S:
Der Schiedsspruch des internationalen geschäftlichen Schiedsgerichtes Vilnius vom 29, April 2003 - Nr. 8/2TKA -, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von € 2.378,96 sowie US$ 500,00 Registergebühr und US$ 1.000,00 Arbitragegebühr verurteilt worden ist, wird
f ü r v o l l s t r e c k b a r e r k l ä r t.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf 2.378,96 € festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung eines litauischen Schiedsspruches.
Das internationale geschäftliche Schiedsgericht Vilnius erließ am 29.04.2003 ein Schiedsurteil, durch das die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin einen Betrag von € 2.378,96 nebst Arbitrage- und Registergebühren zu bezahlen.
Dem Schiedsspruch lag ein Kaufvertrag vom 18.06.2002 über die Lieferung von "1 LKW" Palettenholz zu € 105/m3 zugrunde. Streitigkeiten sollten "einem oder mehreren nach Verfahrensvorschriften des Internationalen Handelsschiedsgerichts von Vilnius oder nach dem Reglement von UNCITRAL ernannten Schiedsrichtern zur endgültigen Entscheidung überwiesen" werden.
Der Vertrag wurde per Fax geschlossen. Der auf Geschäftspapier der Antragstellerin vorbereitete Vertragstext weist als "Verkäufer" die Antragstellerin und als "Käufer" die Antragsgegnerin - unter der Bezeichnung "H.G." - aus. In der Unterschriftszeile ist für den Verkäufer "K. M.", für den Käufer "Herr T." angegeben; unterschrieben ist jeweils mit - nicht lesbaren -Handzeichen unter Verwendung von Firmenstempeln, wobei der Stempel der Antragsgegnerin wiederum lediglich die Firmenbezeichnung "H.G." nebst Postanschrift und Telefonnummer aufweist.
Die Antragstellerin hat an die Antragsgegnerin am 28.06.2002 und 10.07.2002 Palettenholz geliefert.
In den - auch gegenüber den Zollbehörden vorgelegten - Begleitpapieren ist für die Lieferung vom 28.06.2002 ein Warenwert von € 1.806,81 und für die Lieferung vom 10.07.2002 ein Warenwert von € 1.900,35 angegeben. Abgerechnet hat die Antragstellerin - zum vertraglich vereinbarten Preis von € 105,00/m3 - für die Lieferung vom 28.06.2002 € 2.948,30 und für die Lieferung vom 10.07.2002 € 3.137,82.
Die Antragsgegnerin zahlte - nach Eröffnung und Bekanntgabe des Schiedsverfahrens - den sich aus den Begleitpapieren ergebenden Warenwert; wegen des Differenzbetrages zu den Rechnungsbeträgen wurde das Schiedsverfahren fortgesetzt.
In ihrer Stellungnahme vom 01.04.2003 hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Schiedsgericht erklärt, dass nicht Herr T., sondern der Geschäftsinhaber Hr. G. Ansprechpartner des Schiedsgerichtes sei und dass sie - zur Vermeidung einer Steuerhinterziehung - nur die bei der Zollstelle eingereichten "Rechnungen" über € 1.806,81 und € 1.900,35 anerkennen könne. In diesem Sinne würde sich - mit Zahlung dieser Beträge - "der Termin am 29.04.2003 erübrigen".
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2003, an der die Antragsgegnerin nicht teilnahm, hat das Schiedsgericht Vilnius entschieden, dass die Antragsgegnerin aufgrund des Vertrages vom 18.06.2002 verpflichtet ist, den dort vereinbarten Preis zu bezahlen. Eine Mängelrüge "wegen der Menge und Qualität der Waren" sei nicht erhoben worden. Maßgebend für die Leistungspflicht der Antragsgegnerin sei deshalb der im Vertrag festgesetzte Preis; eine Preisbestimmung durch Angaben in den Frachtbriefen sei nicht vereinbart.
Im vorliegenden Verfahren rügt die Antragsgegnerin ihre fehlende Aktiv- oder Passivlegitimierung unter der Bezeichnung "H.G.", da es sich hierbei lediglich um eine Firmenbezeichnung, nicht aber um eine rechtsfähige juristische Person handele.
Dem lnhaber der Antragsgegnerin sei kein rechtliches Gehör gewährt worden, da er durch die an Herrn T. gerichteten Terminsmitteilungen nicht ordnungsgemäß geladen gewesen sei. Er habe sich deshalb mangels ausreichender Möglichkeit vor dem Schiedsgericht nicht eingelassen. Eine Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches würde auch der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen, da das von der Antragstellerin gelieferte Holz nicht den vereinbarten Abmaßen entsprochen hätte. Nur die vereinbarten Abmaße entsprächen dem vereinbarten Preis von € 105,00/m3, für die tatsächlichen gelieferten Zuschnitte betrage der Preis dagegen - entsprechend der in den Begleitpapieren angegebenen Warenwerte - € 78,00/75,00 m3. Da die Antragstellern das Schiedsurteil aufgrund tatsächlich nicht gelieferter Waren erwirkt und das Vorliegen unterschiedlicher Rechnungen verschwiegen habe, läge ein Betrug vor, der einer Vollstreckbarerklärung entgegenstünde.
II.
Das angerufene Gericht ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1052 Abs. 1 Nr. 4 ZPO örtlich und sachlich für die beantragte Vollstreckbarerklärung zuständig. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art. 3 ff. des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (BGBl. 1961 II, S. 121) liegen vor. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch sowohl in der Urschrift als auch in einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt, § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO.
Gegen die beantragte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 29.04.2003 bestehen keine Bedenken.
Versagungsgründe nach Art. 5 Abs. 1 und 2 UNÜ 1958 (entsprechend § 1059 Abs. 2 ZPO), die einer Vollstreckbarerklärung entgegenstünden, sind nicht vorgebracht und nicht ersichtlich.
Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert.
Ein Kaufmann (Gewerbetreibender) kann unter seiner Firma am Rechtsverkehr teilnehmen, klagen und verklagt werden, § 17 Abs. 2 HGB. Auch wenn der Firmeninhaber in einer Klage nicht bezeichnet ist, richtet sich eine Zwangsvollstreckung gegen den tatsächlichen Inhaber und nicht gegen die als solche nicht rechtsfähige Geschäftsbezeichnung (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Auflage, § 17 RN 45 f).
Die Antragsgegnerin ist im Schiedsverfahren nicht in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden.
Sie ist ausweislich ihres Schreibens vom 01.04.2003 rechtzeitig von dem eingeleiteten Schiedsverfahren und dem auf den 29.04.2003 anberaumten Verhandlungstermin vor dem Schiedsgericht Vilnius informiert worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Postsendungen des Schiedsgerichts an "Herrn T., H.G., Strasse ..., Deutschland" adressiert waren. Die Antragsgegnerin hat sich offenbar gegenüber der Antragstellerin von diesem Herrn T. repräsentieren lassen. Dass gegenüber der Antragstellerin vor Einleitung des Schiedsverfahrens der Geschäftsinhaber Hr. G. als "Ansprechpartner" offengelegt worden wäre, ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht zu erkennen. Vielmehr weist der Kaufvertrag vom 18.06.2002 als "Käufer" nur den "H.G." ohne Inhaberzusatz und in der Unterschriftszeile Herrn T. als Vertreter des Käufers aus; seitens der Antragsgegnerin ist dies unbeanstandet unterschrieben worden, wobei wiederum ein Stempel ohne Inhaberzusatz verwendet wurde. Die Antragsgegnerin muss es deshalb jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass die Antragstellerin Herrn T. als vertretungsberechtigten Repräsentanten der Antragstellerin ansah und dementsprechend das Schiedsgericht ihn als "Ansprechpartner" in die Adressbezeichnung der Antragsgegnerin aufnahm.
Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin in irgend einer Weise an der Teilnahme an dem Schiedsverfahren dadurch gehindert worden wäre, dass Anschreiben des Schiedsgerichtes neben der Firmenbezeichnung auch den Namen des Herrn T. in der Adresse führten. Vielmehr lässt das Schreiben der Antragsgegnerin vom 01.04.2003 an das Schiedsgericht Vilnius erkennen, dass sie von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme und Teilnahme an dem Schiedsverfahren - mithin ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör - Gebrauch gemacht hat. Das Schiedsgericht hat in seinen Urteilsgründen diese Stellungnahme auch berücksichtigt und gewürdigt.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich und nicht näher dargetan, Inwiefern sich die - über den Verfahrensgegenstand und den Verhandlungstermin informierte -Antragsgegnerin gegenüber dem Schiedsgericht "mangels ausreichender Möglichkeiten nicht eingelassen hat".
Die Vollstreckbarerklärung verstößt auch nicht gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Ein solcher Verstoß gegen den ordre public liegt vor bei "schwerwiegenden Mängeln des Schiedsgerichtsverfahrens, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berühren" (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 2. Auflage, RN 1325 m.w.N.).
Solche Mängel lässt das Schiedsurteil vom 29.04.2003 nicht erkennen.
Das Schiedsgericht Vilnius hat bei seiner Entscheidungsfindung das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass zwei verschiedene Rechnungen zu den jeweiligen Lieferungen vorlägen, berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Es hat insbesondere erkannt, dass es sich bei den Transport-Begleitpapieren - offensichtlich - nicht um Rechnungen handelt, auch wenn dort ein Warenwert angegeben ist.
Es hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Leistungspflicht der Antragsgegnerin sich nach der bestehenden vertraglichen Abrede und nicht nach Warenwertangaben in den Transport-Begleitpapieren richtet. Schließlich hat es anhand der ihm vorliegenden Unterlagen festgestellt, dass die Antragsgegnerin keine Mängelrügen oder Minderungsansprüche geltend gemacht hat, wonach von einer vertragsgerechten Leistung der Antragstellerin ausgegangen werden müsse.
Dies entspricht in den Grundzügen der inländischen - deutschen -Rechtslage (vgl. z.B. §§ 241 BGB, 377 HGB) und begründet keinen Verstoß gegen den ordre public, auch wenn das Schiedsgericht nicht geklärt hat, was es mit den von den Rechnungsbeträgen abweichenden Wertangaben in den Begleitpapieren auf sich hat und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Steuerehrlichkeit der Antragsgegnerin ergeben können.
Auch das von der Antragsgegnerin beschriebene Verhalten der Antragstellern begründet schließlich keinen Verstoß gegen den ordre public. Zwar verstößt ein durch vorsätzlich falschen Vortrag ("Betrug") erwirktes (Schieds)Urteil gegen die deutsche öffentliche Ordnung (BGH, Beschluss vom 06.05.2004, IX ZB 43/03 m.w.N.). Wegen der nur eingeschränkten Nachprüfbarkeit einer ausländischen Sachentscheidung sind aber an den dahingehenden Vortrag des Antragsgegners, der im gerichtlichen (Anerkennungs)Verfahren nur noch zugelassen werden kann, wenn er sich nicht bereits vor dem Schiedsgericht verteidigt hat, hohe Anforderungen zu steilen (BGH, a.a.O.).
Die Antragsgegnerin hatte sich mit ihrer Stellungnahme vom 01.04.2003 vor dem Schiedsgericht Vilnius verteidigt. Ein nun behaupteter angeblicher qualitätsbedingter Minderpreis fand dort keine Erwähnung. Bereits deshalb kann sie mit ihrem auf diesen verspäteten Sachvortrag gestützten Betrugsvorwurf im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden.
Im Übrigen genügt das Vorbringen der Antragsgegnerin zu angeblichen vertragswidrigen Abmaßen des gelieferten Holzzuschnittes keinen "hohen Anforderungen".
Die Antragsgegnerin trägt diesen, für die Auseinandersetzung mit der Antragstellerin wesentlichen Umstand erstmals im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor. In ihrem Schreiben vom 01.04.2003 an das Schiedsgericht Vilnius hatte sie hingegen ihre (teilweise) Zahlungsverweigerung alleine mit möglichen Schwierigkeiten bei der steuerlichen Abwicklung aufgrund des in den "Rechnungen" CMP 635739 und 720296 angegebenen geringeren Warenwertes begründet; eine vertragswidrige Lieferung fand dort keine Andeutung. Die Antragsgegnerin trägt auch nicht vor, dass sie solche abweichenden Zuschnitte einmal gegenüber der Antragstellerin gerügt hätte (was schon deshalb nahegelegen hätte, weil das Schiedsgericht seine Entscheidung gerade auch hierauf gestützt hat). Einen Nachweis dafür, dass die geringere Angabe des Warenwertes auf den Begleitpapieren tatsächlich auf geringwertigen Zuschnittmaßen und nicht auf anderen Gründen (z.B. Kürzung der Zollabgaben) beruht, bietet sie nicht an.
Dies spricht für einen nachträglich konstruierten Sachvortrag.
Auch wenn aber das Vorbringen der Antragsgegnerin insoweit zutreffend sein sollte und noch Berücksichtigung finden könnte, wäre hiermit noch nicht dargetan, dass die Antragstellerin sich das Schiedsurteil durch betrügerisches Vorgehen arglistig erschlichen hätte. Denn hierzu gehörte, dass sie in Kenntnis einer vertragswidrigen Lieferung ihre - überhöhten -Ansprüche im Schiedsverfahren geltend gemacht hätte, um sich bewusst einen ihr nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies setzt voraus, dass ein auf Irrtum beruhendes Verhalten der Antragstellerin ausgeschlossen werden könnte.
Nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin kann aber bereits eine Kenntnis der Antragstellerin von vertragswidrigen Abmaßen des Holzzuschnittes nicht unterstellt werden, da nicht vorgetragen und nicht ersichtlich ist, dass die Parteien sich jemals über etwas anderes als die steuerliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Rechnungen auseinander gesetzt nähen. Dies lässt - auch bei Wahrunterstellung der Tatsachenbehauptungen der Antragsgegnerin - ein Versehen der Antragstellerin oder Abstimmungsprobleme zwischen einzelnen Betriebsteilen (Zuschnitt, Verpackung, Buchhaltung, Rechtsabteilung, Geschäftsführung) möglich erscheinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Wert des Verfahrens bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, nämlich dem Wert des Schiedsspruchs mit Ausnahme der Kosten und Zinsen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3, Rn. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren"). Maßgeblich für die Wertberechnung sind danach die ausstehenden Rechnungsbeträge, während die im Schiedsspruch enthaltenen Arbitrage- und Registergebühren den Kosten des Schiedsverfahrens zuzuordnen sind.
Summary
Der Senat hat einen litauischen Schiedsspruch, mit dem die Antragsgegnerin zu einer Kaufpreiszahlung wegen gelieferter Holzwaren an die Antragstellerin verurteilt wurde, nach § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ für vollstreckbar erklärt. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren wurde von der Antragsgegnerin neben ihrer fehlenden Passivlegitimierung im Wesentlichen gerügt, dass ihr im Schiedsverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden sei; ferner, dass der Schiedsspruch gegen den ordre public verstoße, da die von der Antragstellerin gelieferte Ware in deren Kenntnis nicht den vereinbarten Abmaßen entsprochen habe und diese mithin den Schiedsspruch, in dem ein zu hoher Preis zugebilligt wurde, mit unwahren Angaben erschlichen habe.
Nach den Feststellungen des Senats lagen die formalen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach dem UNÜ vor. Ferner waren in seinen Augen Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 und 2 UNÜ weder vorgebracht noch ersichtlich. Die Passivlegitimation der Antragsgegnerin sah der Senat im Hinblick auf § 17 Abs. 2 HGB als gegeben an. Rechtliches Gehör war der Antragsgegnerin seiner Ansicht nach in vollem Umfang gewährt worden. In diesem Zusammenhang musste es die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Senats aufgrund der geführten Korrespondenz gegen sich gelten lassen, dass die Antragstellerin Herrn T. als vertretungsberechtigten Repräsentanten der Antragsgegnerin angesehen und das Schiedsgericht diesen als Ansprechpartner neben der Firmenbezeichnung in die Adressbezeichnung der Antragsgegnerin aufgenommen hatte. Einen Verstoß des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung vermochte der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Das Schiedsgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass zwei verschiedene Rechnungen zu den Holzlieferungen vorlägen, berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Das Vorbringen der Antragsgegnerin zu dem von ihr geltend gemachten vorsätzlich falschen Vortrag der Antragstellerin bezüglich der Holzabmaße, mit dem sie sich den Schiedsspruch erschlichen habe, genügte in den Augen des Senats den an ein solches Vorbringen zu stellenden "hohen Anforderungen" nicht. Unter anderem könne nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin bereits eine Kenntnis der Antragstellerin von vertragswidrigen Abmaßen des Holzzuschnitts nicht unterstellt werden.