Gericht | KG Berlin | Aktenzeichen | 20 Sch 02/11 | Datum | 30.06.2011 |
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Leitsatz | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Der am 5. August 2010 von den Schiedsrichtern … in B erlassene Kostenschiedsspruch, der unter Ziffer 1. wie folgt lautet: „1. Die von den Schiedsklägerinnen zu tragenden Kosten der Schiedsbeklagten zu 1. werden auf EUR 38.532,08 festgesetzt.„ wird in Höhe von 27.866,33 EUR für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerinnen zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfahrenswert beträgt 38.532,08 EUR. Gründe I. Die Antragsgegnerinnen begehrten von der Antragstellerin und der … im Wege der Schiedsklage u. a. aus dem Abschluss zweier Mietverträge über Firmengelände in B und M vom 31.3./1.4.1998 zwischen der … und … Schadensersatz wegen nicht durchgeführter „Verbesserungsmaßnahmen“, Beschädigung der Mietobjekte sowie unterlassener Schönheitsreparaturen. Sowohl der Mietvertrag über das Grundstück in B als auch der über das Grundstück in M enthalten unter § 18 (8) eine Schiedsvereinbarung, wonach alle aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten endgültig von einem Schiedsgericht nach den Regelungen der DIS in B entschieden werden sollen. Zudem schlossen die … und die Rechtsnachfolgerin der … , die … , am 6. Juli 2000 ein „Settlement Agreement„ u. a. über die Vermietung von verschiedenen Turmdrehkränen, das ebenfalls unter Ziffer 11 eine Schiedsvereinbarung enthält. Das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit in B wies die Klage mit Schiedsspruch vom 19. März 2010 ab und verurteilte die Antragsgegnerinnen, die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. Dieser Schiedsspruch ist den Antragsgegnerinnen am 13. April 2010 übersandt worden. Mit Kostenschiedsspruch vom 5. August 2010, den Antragsgegnerinnen zugestellt am 6. August 2010, setzte das Schiedsgericht die von den Antragsgegnerinnen zu tragenden Kosten der Antragstellerin auf 38.532,08 EUR fest. Mit dem am 27. Januar 2011 bei dem Kammergericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin den Kostenschiedsspruch vom 5. August 2010 für vollstreckbar zu erklären. Nachdem die Antragsgegnerinnen am 9. März 2011 einen Betrag in Höhe von 10.665,75 EUR zur Begleichung des Kostenerstattungsanspruch an die Antragstellerin überwiesen hatten, haben die Parteien das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren in vorgenannter Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerinnen halten den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs im Übrigen für unbegründet, weil der Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 27.866,33 EUR durch ihre mit Schreiben vom 9. März 2011 erklärte Aufrechnung erloschen sei. Sie sind der Auffassung, dass das Kammergericht zur Entscheidung über die Aufrechnung zuständig sei, weil sie das mit Schreiben der Antragstellerin vom 15. Dezember 2008 formulierte Angebot, die Schiedsklausel in § 18 Abs.8 der Mietverträge zu streichen und das Verfahren stattdessen vor den ordentlichen Gerichten durchzuführen, angenommen hätten. Ihnen stünden gegen die Antragstellerin folgende Ansprüche zu: 1. Ansprüche der Antragsgegnerin zu 1. a) Verzugszinsen aus der verzögerten Mietzahlung der Mieten für Januar und Februar 2008 hinsichtlich des Mietvertrages B in Höhe von 797,24 EUR b) Betriebskosten aus der Nebenkostenabrechnung Mietvertrag B für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2008 in Höhe von 5.780,95 EUR 2. Ansprüche der Antragsgegnerin zu 2. a) Verzugszinsen aus der verzögerten Mietzahlung für Januar und Februar 2008 hinsichtlich des Mietvertrages M in Höhe von 1.198,24 EUR 3. Ansprüche der Antragsgegnerin zu 3. a) Mietforderung für August 2007 aus dem „Settlement Agreement„ vom 6. Juli 2000 in Höhe von 3.397,95 EUR b) Verzugszinsen für verspätete Mietzahlung in Höhe von 7.305,36 EUR c) Schadensersatz in Höhe von 7.500,00 EUR für die Rückführung aus F und den Wiederaufbau eines gemieteten Turmdrehkranes in B Die Ansprüche stünden ihnen auch zu, weil entgegen der in dem Schiedsspruch geäußerten Rechtsauffassung des Schiedsgerichts die Übertragung der Mietverträge B und M sowie des Settlement Agreements auf sie wirksam sei. Darüber hinaus habe die … infolge des Schiedsspruchs zur Sicherheit sämtliche ihr unter Umständen aus dem Mietvertrag B, dem Mietvertrag M sowie aus dem Settlement Agreement zustehenden Ansprüche an die jeweiligen Antragsgegnerinnen abgetreten (vgl. Schriftsatz vom 24.05.2011, ...). Die Antragstellerin erhebt gegen die zur Aufrechnung gestellten, bestrittenen Forderungen der Antragsgegnerinnen die Einrede des Schiedsvertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. II. Der im Inland ergangene Kostenschiedsspruch ist nach den §§ 1060, 1062 ff. ZPO in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Umfanges für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs.2 ZPO nicht geltend gemacht wurden bzw. nicht ersichtlich sind. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist entsprechend dem Zahlungsbegehren der Antragstellerin (Anlage As 5, 6) dahingehend auszulegen, dass nur der die Antragstellerin betreffende Ausspruch des Kostenschiedsspruchs für vollstreckbar erklärt werden soll. Hinsichtlich der Ziffer 2 des Tenors des Kostenschiedsspruchs wäre ein Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin auch nicht ersichtlich. Die von den Antragsgegnerinnen zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind nicht zu berücksichtigen. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Vollstreckbarerklärungsverfahren –über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus- sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig; dies gilt jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits einer Schiedsabrede unterliegt, dann ist das Schiedsgericht und nicht das OLG zur Entscheidung berufen (BGH, Beschluss vom 30.09.2010 –III ZB 57/10-, NJW-RR 2011, 213). So liegt der Fall hier, denn die Antragstellerin hat sich zu Recht darauf berufen, dass die der Aufrechnung zu Grunde liegenden Ansprüche einer Schiedsabrede unterliegen. Für die auf Grund der Mietverträge B und M sowie des Settlement Agreements bestehenden Ansprüche gelten gemäß § 18 (8) der Mietverträge bzw. Ziffer 11 des Settlement Agreements unstreitig Schiedsvereinbarungen. Soweit die Antragsgegnerinnen die Auffassung vertreten, die Parteien hätten einvernehmlich die Schiedsabrede in den Mietverträgen B und M aufgehoben, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.12.2008 angeboten, auf § 18 (8) des Mietvertrages zu verzichten und die Zuständigkeit ordentlicher Gerichte in Deutschland zu vereinbaren, jedoch haben die Antragsgegnerinnen nicht substantiiert vorgetragen, dass sie dieses Angebot angenommen hätten. Vielmehr haben sie am 30.12 2008 die Schiedsklage erhoben und Ansprüche aus den Mietverträgen B und M geltend gemacht. Sowohl die behauptete „Übertragung„ der Mietverhältnisse und des Settlement Agreements auf die Antragsgegnerinnen als auch die Abtretung der Ansprüche aus diesen Verträgen an die Antragsgegnerinnen haben zur Folge, dass die Schiedsvereinbarungen auch für die Antragsgegnerinnen gelten. Dies ergibt sich daraus, dass grundsätzlich bei der Abtretung eines Rechts, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, hieraus resultierende Rechte und Pflichten auf den Sonderrechtsnachfolger übergehen. Die Schiedsklausel stellt eine Eigenschaft des abgetretenen Rechts selbst dar, so dass der in § 401 BGB enthaltene Grundgedanke Anwendung findet. Folglich ist der Zessionar regelmäßig an eine vom Zedenten vereinbarte Schiedsvereinbarung gebunden (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 6 Rn. 521 m. w. N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 91 a Abs.1 Satz 1 ZPO. Soweit die Parteien das Verfahren in Höhe von 10.665,75 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten den Antragsgegnerinnen aufzuerlegen, denn der Anspruch der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs war insoweit bis zur Überweisung des Betrages unstreitig zulässig und begründet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs.2 ZPO. | |||||
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