Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 21/11 | Datum | 11.04.2012 |
---|---|---|---|---|---|
Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern P., W. und H. als Vorsitzendem bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin (unter ihrer damaligen Firmierung S. GmbH) als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 6. Juni 2011 in Zürich (Schweiz) folgenden Kostenschiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin insgesamt € 437.736,84 plus CHF 3.767,4 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus diesen Beträgen ab Zustellung des Kostenschiedsspruchs zu zahlen. 2. ... II. Dieser Schiedsspruch wird im vorgegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt mit der Maßgabe, dass 3. der in CHF bezeichnete Betrag zutreffend lautet: CHF 3.367,49; 4. Zinsen in der bezeichneten Höhe ab 10. Juni 2011 zu zahlen sind. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 441.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines am 6.6.2011 in Zürich/Schweiz ergangenen Kostenschiedsspruchs zwischen deutschen Kapitalgesellschaften. 5. Die Antragstellerin verkaufte mit Vertrag vom 30.6.2005 an eine Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin alle Anteile an ihrer eigenen Tochtergesellschaft, P. GmbH (im Folgenden P.). Die Antragsgegnerin wurde als "Garantin" Vertragspartei und sollte gemäß Ziff. 2.5 des Unternehmenskaufvertrages dafür Sorge tragen, dass P. in der Folge keine Ansprüche gegen die Antragstellerin aus oder im Zusammenhang mit ihrer Gesellschafterstellung erhob. Ebenfalls am 30.6.2005 verzichtete die Antragstellerin auf Darlehensansprüche gegenüber P.. Eine Schwestergesellschaft der Antragstellerin, die S. Immobilien AG, erwarb von P. deren Betriebsgrundstück in L. zum Kaufpreis von 14.500.000 €. Der Erlös floss teilweise an Gläubiger von P., um letztere zu entschulden. Im Zeitraum von 2005 bis 2008 machte die P. aus dem Gesellschaftsverhältnis Ansprüche in Höhe von 22.307.316,62 € gegen die Antragstellerin geltend. In einem am 28.8.2008 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Antragstellerin zur Zahlung von 7.500.000,00 € zur Abgeltung aller Ansprüche von P. aus dem Gesellschaftsverhältnis. Der Kaufvertrag vom 30.6.2005 enthält eine Schiedsklausel. Hiernach sollen alle Streitigkeiten am Schiedsort Zürich durch drei Schiedsrichter entsprechend den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) beigelegt werden (im Folgenden DIS-SchO). 6. Die Antragstellerin machte als Klägerin im Schiedsverfahren einen Zahlungsanspruch aus Ziffer 2.5 des Unternehmenskaufvertrags geltend. Sie verlangte von der Antragsgegnerin die Vergleichssumme von 7.500.000,00 € sowie Anwaltskosten für die außerprozessuale Abwehr von Ansprüchen. Mit Schiedsspruch vom 27.1.2011 gab das Schiedsgericht der Klage im Wesentlichen statt. Wegen des Inhalts dieses Schiedsspruchs verweist der Senat auf seinen den Parteien bekannten Beschluss über dessen Vollstreckbarerklärung vom 24.10.2011 (34 Sch 10/11, bei juris). Jener Schiedsspruch hat der Antragsgegnerin auch die Kosten auferlegt, indessen über den auszugleichenden Kostenbetrag noch nicht entschieden. 7. Die Schiedsklägerin hat begehrt, die Schiedsbeklagte zu verurteilen, an sie im Rahmen des Kostenausgleichs einen Betrag von 451.436,70 € sowie 3.367,49 CHF jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag ab dem 1.6.2011 zu bezahlen. Diesen Anspruch errechnete sie aus folgenden Positionen: 8. Kosten des Schiedsgerichts 1.1 Vorschuss Bearbeitungsgebühr DIS (ohne Ust) 25.000,-- € 1.2 Vorschuss Honorar des Schiedsgerichts (50 % Kostenanteil Kläger, ohne Ust) 94.162,34 € 1.3 Vorschuss Auslagenersatz für das Schiedsgericht (ohne Ust) 6.000,-- € 9. Kosten der anwaltlichen Vertretung 326.274,36 € Summe 451.436,70 € 10. Reisekosten der Vertreter der Kläger 2.055,49 CHF Reisekosten Zeuge R. 1.312,-- CHF Summe 3.367,49 CHF Beigefügt waren die Kostennoten der Prozessvertreter, die auf Zeithonorarbasis abgerechnet hatten. Den Belegen war zu entnehmen, wie viele Stunden welcher Anwälte im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu welchem Stundensatz in Rechnung gestellt worden sind. Die Rechnungen waren nicht an die Klägerin selbst, sondern an andere Konzerngesellschaften adressiert. Die Klägerin trug vor, sie habe im Innenverhältnis diese Kosten tragen müssen. Die Beklagte beantragte Zurückweisung, soweit der Antrag die erstattungsfähigen Kosten - ihrer Meinung nach 119.162,34 € - übersteige. Sie bestritt, dass die Klägerin im Innenverhältnis die Kosten hätte tragen müssen. Hilfsweise wandte sie sich gegen den Ansatz von Zeithonorar dem Grunde und der Höhe nach und bestritt sämtliche möglicherweise zugrunde liegenden Tatsachen mit Nichtwissen, insbesondere dass die Prozessvertreter der Klägerin gegen diese oder deren Muttergesellschaft einen Anspruch darauf gehabt hätten, die Klägerin oder ihre Muttergesellschaft die Beträge bezahlt hätten oder bezahlen würden, die abgerechneten Leistungen erbracht worden seien, für die genannten Bearbeiter die angegebenen Zeiten aufgrund des Schiedsverfahrens angefallen seien, schließlich die pauschal aufgeführten Zeiten für die nicht genannten Tätigkeiten erforderlich und angemessen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Ergänzend wies sie zur Geltendmachung von Zeithonoraren auf den Hauptsacheschiedsspruch (S. 41) hin, wo das Schiedsgericht wörtlich ausgeführt habe: Die Beklagte hat zutreffend das Fehlen genauer Stundenabrechnungen gerügt. Solche Abrechnungen sind in der Tat im internationalen Verkehr heute üblich. Es ist daher die hilfsweise von der Klägerin vorgenommene niedrigere Berechnung nach RVG zu Grunde zu legen, die als Maßstab für die Angemessenheit der Kostenhöhe geeignet erscheint. Die Beklagte bezog sich weiter auf die deutsche Zivilrechtsprechung, wonach ein Zeithonorar gegenüber dem eigenen Mandanten nur abgerechnet werden könne, wenn die konkreten Maßnahmen des Rechtsanwalts schlüssig dargelegt würden. Das Schiedsgericht gab in einer verfahrensleitenden Verfügung vom 24.3.2011 verschiedene rechtliche Hinweise. So stehe der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen, dass die Klägerin nicht Empfängerin der Rechnungen war; die bisherigen Nachweise zum Zeitumfang und zur Honorarhöhe seien jedoch noch nicht ausreichend. Es werde eine ergänzende Substantiierung und Glaubhaftmachung des Zeitaufwands und des Umfangs sowie der tatsächlichen Notwendigkeit, zur Vereinbarung der Höhe der Stundensätze und zur zeitnahen Bezahlung der Rechnungen erbeten. Die Klägerin erhielt Gelegenheit, zugleich Erklärungen der mit der Schiedssache befassten Anwälte beizubringen, in denen diese unter Bezugnahme auf ihren Berufseid entsprechende Versicherungen abgeben könnten. Die Beklagte bemängelte Unklarheiten in der gerichtlichen Verfügung und bat um deren Ausräumung. So ergäben die Hinweise zusammen mit der Feststellung des Schiedsgerichts auf Seite 41 des Schiedsspruchs, dass das Gericht die Vorlage detaillierter, prüffähiger Tätigkeitsberichte für erforderlich halte. Der Klägerin sei jedoch lediglich aufgegeben worden, Erklärungen ihrer Anwälte beizubringen, dass die angegebenen Arbeitsstunden tatsächlich angefallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Es erscheine damit zweifelhaft, ob das Schiedsgericht der Klägerin tatsächlich eine weitergehende Substantiierung aufgegeben habe. Dem Wortsinn nach sei ihr nur eine die Beweisebene betreffende Glaubhaftmachung aufgegeben worden. Sie selbst sei anhand des dem Schiedsgericht offenbar ausreichenden bisherigen Vortrags zu einer Prüfung nicht in der Lage. Auch dem Schiedsgericht sei es auf der Grundlage pauschaler Stundenabrechnung nicht möglich, zu prüfen, ob die in Rechnung gestellten Arbeitsstunden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Die Klägerin legte unter Bezugnahme auf die Verfügung Erklärungen von sieben der neun Anwälte vor. Eine weitere Aufschlüsselung des Zeitaufwands unterblieb. Die Beklagte rügte nun, dass mangels Substantiierung die behaupteten 833,7 Anwaltsstunden nicht nachprüfbar und einlassungsfähig dargelegt worden seien, dass auch nicht dargelegt sei, wann und zwischen welchen Parteien eine formwirksame, mit Nichtwissen bestrittene, Honorarvereinbarung geschlossen worden sei und dass das Zeithonorar im Ergebnis tatsächlich von der Schiedsklägerin getragen worden sei. Schließlich sei die Honorarvereinbarung nicht vorgelegt worden, so dass deren Wirksamkeit nicht habe überprüft werden können. 11. Am 6.6.2011 erließ das Schiedsgericht den wiedergegebenen Kostenspruch, den es im Wesentlichen so begründete: Die geltend gemachten Schiedsgerichtskosten ergäben sich aus der Aktenlage und würden von der Beklagten nicht bestritten. Diese habe mit ihren Rechtsargumenten gegen die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren im Wesentlichen keinen Erfolg. Die Kosten und Auslagen seien erstattungsfähig, auch wenn Empfängerin der vorgelegten Rechnungen andere Konzerngesellschaften seien, nicht aber die Klägerin. Die Kostenveranlassung durch den Schiedsrechtsstreit werde dadurch nicht in Frage gestellt. Selbst eine - nicht nachgewiesene - Freistellung der Klägerin innerhalb des Konzerns ließe den Kostenerstattungsanspruch unberührt. Im Übrigen seien die entstandenen Kosten über den Rahmen des RVG hinaus erstattungspflichtig. Die Abrechnung nach Arbeitsstunden sei grundsätzlich zulässig. Das RVG sei schon mit Rücksicht auf den schweizerischen Schiedsort zumindest nicht unmittelbar einschlägig. Auch die DIS-SchO nehme darauf nicht Bezug. Das schließe es nicht aus, dass eine Berechnung nach RVG hilfsweise entsprechend angewandt werden könne, so, wenn die Kosten außergerichtlich entstanden und anschließend im Verfahren als Teil der Hauptsache geltend gemacht würden und der zunächst angebotene anderweitige Kostennachweis den in diesem Fall strengeren Anforderungen möglicherweise nicht voll entspreche. Auch in einem deutschen Schiedsverfahren nach der DIS-SchO sei § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in der für Gerichtsverfahren üblichen Interpretation anwendbar, dass nur die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig seien. Die Vorschrift enthalte keine Legaldefinition für die Notwendigkeit der Kosten. In der Praxis sei es für eine Schiedspartei auch fast immer unumgänglich, eine Honorierung ihrer Anwälte nach Arbeitsstunden zu vereinbaren. Im Rahmen der Kostenfestsetzung als Nebensache sei es auch zulässig, sich mit der Glaubhaftmachung der Kosten zu begnügen. Zwar stelle die (deutsche) Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Substantiierung, wenn Stundenhonorare von Anwälten als Hauptsache eingeklagt würden. Hier aber könne man sich mit der Glaubhaftmachung begnügen. Der Bundesgerichtshof habe dies als die generelle Regel für die Kostenfestsetzung nach der ZPO bezeichnet. Fraglich sei, ob auch eine weitere Substantiierung der Arbeitszeit jemals eine vollständige Nachprüfbarkeit schon durch den Mandanten ermöglichen würde. Hier gehe es um Plausibilität. Hinzu komme das Problem der Vertraulichkeit, wenn nach Abschluss des Verfahrens von den Rechtsanwälten eine voll nachprüfbare Substantiierung verlangt werde. Der Anforderung an die Glaubhaftmachung habe die Klägerin dadurch genügt, dass sie die entsprechenden Versicherungen der sachbearbeitenden Anwälte vorgelegt habe. Auch die Höhe des Zeithonorars sei ausreichend vereinbart, indem es in jeder Rechnung mitgeteilt und anstandslos bezahlt worden sei. Die Formvorschrift des § 3a RVG gelte nicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit ausländischen Schiedsverfahren. Nach § 36 Nr. 1 RVG gelte das Vergütungsverzeichnis auch nur für Schiedsverfahren nach dem 10. Buch der ZPO. Wegen einiger weiterer Positionen hat das Gericht die Erstattungsfähigkeit verneint. 12. Am 1.7.2011 hat die Antragstellerin unter Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift dessen Vollstreckbarerklärung in Ziffer 1 (Leistungsausspruch zu ihren Gunsten) - zu dem in CHF ausgewiesenen Betrag berichtigt und mit Zinsbeginn vom 9.6.2011 an (= ab Zustellung des Kostenschiedsspruchs) - beantragt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, nach mündlicher Verhandlung die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch insoweit in Deutschland nicht anzuerkennen sei. Sie trägt hierzu unter Aufrechterhaltung ihrer schon vor dem Schiedsgericht vertretenen Rechtsauffassung im Wesentlichen noch vor: Zunächst sei die Anerkennung wegen derselben Gehörsverletzung zu versagen, auf der auch der in der Hauptsache ergangene Schiedsspruch vom 27.01.2011 beruhe. Daneben bestünden Anerkennungs- und Vollstreckungshindernisse gemäß § 1061 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. b), lit. c) und lit. d) sowie Abs. 2 lit. b) UN-Ü wegen einer weiteren Gehörsverletzung, der Überschreitung der schiedsrichterlichen Entscheidungsbefugnis sowie eines Verstoßes gegen das schiedsrichterliche Verfahren. Die weiteren Versagungsgründe ergäben sich aus der Verfahrensführung nach Erlass des Hauptsacheschiedsspruchs und bestünden daher nur in Ansehung des Kostenschiedsspruchs. (1) Mit der Hauptsacheentscheidung habe das Schiedsgericht bereits die Kostengrundentscheidung getroffen und der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt, was es mit dem nahezu vollständigen Unterliegen der Antragsgegnerin begründet habe. Auf der Kostengrundentscheidung im Schiedsspruch vom 27.1.2011 beruhe der nunmehr ergangene Kostenschiedsspruch. Im Verfahren über den Hauptsacheschiedsspruch habe das Schiedsgericht ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Insoweit verweist sie auf ihr Vorbringen im Verfahren betreffend den Hauptsacheschiedsspruch. (2) Der Betrag von 451.436,70 € habe unter anderem angefallene Kosten der anwaltlichen Vertretung der Antragstellerin enthalten. Als Beleg für anwaltliches Zeithonorar in Höhe von 326.274,36 € habe die Antragstellerin Rechnungen ihrer Prozessvertreter, die noch dazu an eine andere Gesellschaft gerichtet gewesen seien, beigefügt. Welche Tätigkeiten die einzelnen Anwälte im jeweiligen Zeitraum erbracht hätten, lasse sich diesen jedoch nicht entnehmen. Sie habe auch das Bestehen einer wirksamen Stundenhonorarvereinbarung bestritten. Indem das Schiedsgericht keine weitere Substantiierung verlangt habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Schiedsgericht habe ihr die Möglichkeit abgeschnitten, zum Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen. Es habe die Antragstellerin nämlich von prozessual gebotenem prüf- und einlassungsfähigem Vortrag entbunden, auf dessen Grundlage sie erst in der Sache hätte Stellung nehmen können. Schon auf der Darlegungsebene hätte die Antragstellerin konkret und nachprüfbar erläutern müssen, welche Tätigkeiten ihrer Anwälte in den abgerechneten Stunden erbracht worden seien, dass die Stunden auch das Schiedsverfahren beträfen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Außerdem hätte die Antragstellerin die Honorarvereinbarung vorlegen müssen. (3) Die Verfahrensweise des Schiedsgerichts überschreite dessen Entscheidungsbefugnis (Art. 5 Abs.1 lit. c UN-Ü) bzw. begründe einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das vereinbarte Verfahren (Art. 5 Abs. 1 lit. d UN-Ü). Das Schiedsgericht habe keine Rechtsentscheidung getroffen, sondern ohne vertragliche Grundlage nach Billigkeit entschieden. Rechtlich wäre zu entscheiden gewesen, ob die abgerechneten 833,7 Stunden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (siehe § 35.1 DIS-SchO). Durch die Entbindung von prüf- bzw. einlassungsfähigem Vortrag habe das Schiedsgericht jegliche Prüfmöglichkeit abgeschnitten und damit die Entscheidung über die Notwendigkeit der Kosten der Antragstellerin selbst überlassen, folglich auch keine Rechtsentscheidung und noch nicht einmal eine Billigkeitsentscheidung getroffen. (4) Außerdem sei das Rechtsstaatsprinzip verletzt (Art. 5 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 UN-Ü). Eine diesem Prinzip genügende Urteilsgrundlage fehle, wenn der Richter einem Sachverständigengutachten, dessen Befundtatsachen bestritten seien, ohne nähere Prüfung folge und sich darauf verlasse, dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegten und nicht im Einzelnen konkretisierten tatsächlichen Feststellungen richtig seien. Nicht der Richter unter Beteiligung der Parteien, sondern der Sachverständige stelle in einem solchen Fall die Urteilsgrundlagen fest. Vergleichbar sei dies hier, indem das Schiedsgericht nicht auf ihr umfangreiches Bestreiten eingegangen sei, sondern sich darauf verlassen habe, dass die zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände zuträfen. 13. Die Antragstellerin hält die Angriffe der Gegenseite, soweit diese nicht ohnehin etliche Kostenpositionen außer Streit gestellt habe, für nicht durchgreifend. Das Schiedsgericht müsse zwar feststellen, ob die von einer Partei geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden seien. Dabei sei aber anerkannt, dass dem Schiedsgericht ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme, wie dies aus § 27.1 DIS-SchO zu folgern sei. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 14. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i. V. m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat. 15. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 1063 Abs. 2 ZPO) über den Antrag entscheiden. Gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die mündliche Verhandlung nur anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Eine Aufhebung kommt bei einem ausländischen Schiedsspruch nicht in Betracht. Nach § 1063 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 1059 Abs. 2 ZPO ist nur dann mündlich zu verhandeln, wenn gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Aufhebungsgründe begründet geltend gemacht werden oder gemäß Nr. 2 von Amts wegen zu beachten sind (vgl. BGHZ 142 204; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1063 Rn. 1). Notwendig ist, dass die geltend gemachten Gründe dieser Art nach Aktenlage in Betracht kommen (BayObLGZ 1999, 55/57) oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass in einer mündlichen Verhandlung ein Aufhebungsgrund begründet geltend gemacht wird (Musielak/Voit ZPO 9. Aufl. § 1063 Rn. 3). Dies ist aber (siehe nachstehend unter 3) nicht der Fall. 16. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des selbständigen Kostenschiedsspruchs (vgl. § 35.3 Satz 2 DIS-SchO; § 1057 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist zulässig und begründet. a) Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch anwaltlich beglaubigt vorgelegt. Soweit Art. 4 UN-Ü über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. 7 Abs. 1 UN-Ü das Günstigkeitsprinzip. Nach dem insoweit anerkennungsfreundlicheren nationalen Recht genügt auch für ausländische Schiedssprüche die Vorlage des Schiedsspruchs, sei es im Original oder sei es in anwaltlich beglaubigter Abschrift. b) Der Schiedsspruch ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil die gerügten Verfahrensverstöße nicht vorliegen und im Übrigen kein von Amts wegen zu beachtendes Anerkennungshindernis (Art. V Abs. 2 UN-Ü; siehe Musielak/Voit § 1061 Rn. 28) besteht. (1) Der Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs steht nicht entgegen, dass die Kostengrundentscheidung im zur Hauptsache ergangenen Schiedsspruch vom 27.1.2011 im Beschluss des Senats vom 24.10.2011 nicht ebenfalls für vollstreckbar erklärt wurde, weil der Senat insoweit an den beschränkten Antrag gebunden war (vgl. § 308 ZPO). Zwar hätte - auf Antrag - auch die Kostengrundentscheidung für vollstreckbar erklärt und somit deren "Bestandskraft" herbeigeführt werden können (vgl. BGH WM 2006, 1121/1123). Indessen entfaltet ein Schiedsspruch auch ohne Vollstreckbarerklärung unter den Parteien die Wirkungen des § 1055 ZPO. Die im Schiedsspruch vom 27.1.2011 ausgesprochene Kostentragungspflicht als solche ist dem Ausspruch zur Hauptsache gefolgt (siehe § 35.2 Satz 1 DIS-SchO); mit einer Entscheidung nach § 1061 Abs. 2 ZPO zum Hauptsacheschiedsspruch würde deshalb auch die Grundlage für die Kostengrundentscheidung und damit für die hier gegenständliche Kostenfestsetzung entfallen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1438/1439). Gleichermaßen würde die Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs seine Wirkung verlieren. Demnach spricht auch nichts dagegen, über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des gegenständlichen Kostenschiedsspruchs bereits vor Rechtskraft der Entscheidung zum Hauptschiedsspruch zu befinden. Nur ergänzend ist deshalb noch anzumerken, dass der Senat von der Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung aus den im Beschluss zur Vollstreckbarerklärung der Hauptsache dargelegten, den Parteien bekannten Gründen ausgeht. Soweit die Antragsgegnerin unter Wiederholung ihres dortigen Vorbringens wiederum rügt, im Verfahren über den Hauptsacheschiedsspruch habe das Schiedsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wird deshalb Bezug genommen auf den Beschluss vom 24.10.2011 (34 Sch 10/11). (2) Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Erlass des Kostenschiedsspruchs ist nicht verletzt. Ein ausländischer Schiedsspruch, der auf einer Gehörsverletzung beruht, kann nicht für vollstreckbar erklärt werden, da er gegen den deutschen ordre public verstößt. Freilich umfasst der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht die in den nationalen Verfahrensgesetzen begründeten richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten, die weit über den Rahmen des Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehen. Der verfassungsmäßig geschützte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet den Spruchkörper (nur), dafür zu sorgen, dass den Parteien die Sachverhaltselemente, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, rechtzeitig bekannt sind, ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, und die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1298, 1299; aus der Rechtspr. BVerfG NJW 1998, 2273; BGH NJW 1992, 2299; ZIP 2010, 1669). Auch eine fehlerhafte Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts durch das Schiedsgericht führt noch nicht zu einer Gehörsverletzung (vgl. etwa für die Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1059 Rn. 40). Die vorgelegten Rechnungen der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und die Versicherung ihrer Richtigkeit durch die beauftragten Anwälte stellten die schiedsgerichtliche Entscheidungsgrundlage dar. Diese war der Antragsgegnerin bekannt; sie konnte hierzu Stellung nehmen und hat es auch getan. Ein Gericht, das unzureichendes Substantiieren als dennoch ausreichenden Sachvortrag erachtet, verletzt allein deswegen nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Wenn sich das Schiedsgericht mit einer - nach Meinung des Gegners - unzureichend substantiierten Darlegung begnügt, mag dies sachlich-rechtlich unrichtig sein, stellt aber, sofern die Entscheidungsgrundlage der Gegenseite bekannt ist, keinen Gehörsverstoß dar. Das Schiedsgericht hat der Antragstellerseite nicht die Entscheidung über die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten überlassen, sondern die Frage selbst geprüft und den Vortrag dazu für glaubhaft befunden. Ob dies, namentlich bezogen auf Darlegung und Glaubhaftmachung, zu Recht geschehen ist, ist wegen des Verbots der révision au fond vom Senat nicht nachzuprüfen (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74). Das Schiedsgericht hat die Einwendungen der Antragsgegnerin nicht übergangen. Es hat begründet, weshalb aus seiner Sicht die Fragen, wer Rechnungsadressat war und wer letztendlich für die Bezahlung aufkam, keine Rolle spielten. Es hat dabei auf die deutsche Rechtslage, wonach die Rechtspflicht zur Zahlung genüge und die Freistellung durch einen Dritten den Erstattungsanspruch nicht berühre, hingewiesen. Ob dies damit vergleichbar ist, dass von vorneherein nicht feststeht, wer zahlungspflichtig ist, kann wegen des Verbots der révision au fond dahinstehen. Das Schiedsgericht hat auch begründet, weshalb es Kosten über den Rahmen des RVG hinaus für erstattungsfähig hält. Soweit es im Hauptschiedsspruch eine Berechnung nach RVG herangezogen hat, hat es dargelegt, weshalb es demgegenüber in der Kostenfestsetzung die Anforderungen als herabgesetzt erachtet. Eine Überraschungsentscheidung stellt dies schon wegen des erkennbar anderen Zusammenhangs nicht dar. Dasselbe gilt für die Frage, welche Anforderungen an die Substantiierung zu stellen sind und ob eine Glaubhaftmachung an die Stelle der - an sich vorgelagerten - Substantiierung treten kann. Das Schiedsgericht hat ausführlich begründet, weshalb es eine weitere Substantiierung nicht für geeignet hält, eine vollständige Nachprüfbarkeit zu ermöglichen. (3) Das Schiedsgericht hat keine unzulässige Billigkeitsentscheidung getroffen und auch sonst nicht gegen das schiedsrichterliche Verfahren verstoßen (Art. 5 Abs. 1 lit. c bzw. d UN-Ü). Seine Entscheidung beruht zur Höhe der als erstattungsfähig erachteten Kosten auf § 35.1 mit § 35.3 Satz 2 DIS-SchO. Es hat anhand rechtlicher Subsumtionsregeln geprüft, ob es sich bei den angemeldeten auch um notwendige Kosten handelt und dabei die Notwendigkeit durch die anwaltlichen Bestätigungen als ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht angesehen. (4) Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist nicht ersichtlich. Parteivortrag kann vom Gegner wie vom Gericht daraufhin überprüft werden, ob er ausreichend substantiiert ist. Ist dem so, kann er auch sachlich überprüft werden. Sieht sich das (Schieds-)Gericht - wenn auch nach Meinung einer Partei zu Unrecht - dazu in der Lage, darf es keine weitergehende Substantiierung verlangen, sondern muss entscheiden. Das von der Antragsgegnerin herangezogene Beispiel geht fehl. Denn werden Befundtatsachen bestritten und hängt die gerichtliche Entscheidung von nicht weiter aufgeklärten Anknüpfungen des Sachverständigen ab, so fehlt es an einer eigenständigen gerichtlichen Entscheidungsbasis. Das Schiedsgericht hat sich hier aber ausdrücklich mit der Frage, ob die Kosten zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig waren, auseinandergesetzt. Es hat dies auf der Grundlage des beiden Parteien und dem Gericht zugänglichen Materials getan. Ob die Entscheidung rechtlich zutreffend ist, kann wegen des Verbots der révision au fond nicht geprüft werden (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74). 17. Das Schiedsgericht hat Zinsen ab Zustellung des Kostenschiedsspruchs - ohne Datumsbezeichnung - zuerkannt. Der Senat kann dies im gegenständlichen Verfahren konkretisieren (vgl. BGH WM 2012, 179). Ab Zustelldatum ist unwidersprochen der 9.6.2011 angegeben worden (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Allerdings zählt der Tag der Zustellung selbst nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB; Palandt/Ellenberger BGB 71. Aufl. § 187 Rn. 1). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs (§ 3 ZPO). | |||||
Summary | |||||