26 Sch 03/10


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 Sch 03/10 Datum 15.04.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern ... am 02.08.2009 erlassene Kostenschiedsspruch (DIS-SV...) mit dem Wortlaut:
"....Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin zum Ausgleich der Kosten des Schiedsgerichts sowie der außergerichtlichen Kosten der Schiedsklägerin € 115.608,25.
.... "
ist  v o l l s t r e c k b a r.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Oberlandesgerichts München entstanden sind; diese werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 115.608,25 €
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin die Zustimmung zur Auszahlung eines beim Amtsgericht Düsseldorf hinterlegten Betrages in Höhe von 1.350.000,- €. Da die Antragsgegnerin dieser Aufforderung nicht binnen der gesetzten Frist nachkam, leitete die Antragstellerin entsprechend der zwischen den Parteien bestehenden Schiedsabrede, die die Durchführung eines Schiedsverfahrens nach den Regeln der DIS-Schiedsgerichtsordnung vorsieht, ein Schiedsverfahren ein. Nach Zuleitung der Schiedsklage und der Aufforderung zur Erwiderung willigte die Antragsgegnerin in die Freigabe des hinterlegten Betrages ein. Die Parteien erklärten daraufhin das Schiedsverfahren übereinstimmend für erledigt; dabei gingen sie beide von einem Gegenstandswert von 1.350.000,- € aus.
Mit Beschluss- und Kostenschiedsspruch vom 02.08.2009 legte das Schiedsgericht der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf und verpflichtete sie zugleich, der Antragstellerin die verauslagten Schiedsrichterkosten, die nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung berechnet wurden, sowie deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches zunächst bei dem Oberlandesgerichts München beantragt, das sich mit Beschluss vom 03.02.2010 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwiesen hat.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag nur insoweit entgegengetreten, als nach ihrer Auffassung das Schiedsrichterhonorar gemäß § 40.3 DIS-Schiedsgerichtsordnung zu ermäßigen gewesen wäre.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.03.2010 (Bl. 19 ff d. A.) und den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 07.04.2010 (Bl. 32 f d. A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
II.
Der angerufene Senat ist für Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Gemäß § 1057 II ZPO konnte das Schiedsgericht auch über die zu erstattenden Kosten durch Schiedsspruch entscheiden. Zwar dürfen Schiedsrichter wegen des Verbotes, als Richter in eigener Sache zu entscheiden, grundsätzlich ihre Gebühren nicht selbst festlegen, auch nicht mittelbar über die Festsetzung des Streitwertes oder durch einen bezifferten Kostenschiedsspruch, der die Schiedsrichterhonorare mit umfasst. Ein solcher Schiedsspruch kann regelmäßig nicht für vollstreckbar erklärt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kosten bereits vorher feststehen, d.h. wenn sie im Schiedsrichtervertrag oder in einem späteren Abkommen mit beiden Parteien der Höhe nach festgelegt sind (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 33 Rz. 15; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1057 Rz. 4, 5; OLG München, OLGR 2007, 684; OLG Dresden, SchiedsVZ 2004, 44; ständige Rspr. des Senates). In dieser Konstellation, in der die Höhe des Gegenstandswertes und des Honorars außer Streit stehen, ist eine Kostenausgleichung unbedenklich; das Schiedsrichterhonorar ist durch den Vorschuss vollständig abgedeckt, so dass mit dem bezifferten Kostenschiedsspruch nur noch über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander entschieden wird (so auch Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1057 Rz. 5; Wolff, SchiedsVZ 2006, 131, 141).
So liegt der Fall auch hier, denn die Schiedsparteien haben in ihrer Schiedsabrede die Geltung der DIS-Schiedsgerichtsordnung vereinbart, die in § 40 und der Anlage zu § 40.5 die Höhe der Vergütung des Schiedsgerichts im Einzelnen regelt. Diese bestimmt sich nach dem Streitwert, der hier von vornherein unstreitig war.
Die Antragsgegnerin hat auch im Übrigen Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht begründet geltend gemacht hat. Der Einwand, das Schiedsgericht habe sein Honorar gemäß § 40.3 DIS-Schiedsgerichtsordnung um mindestens 50 % ermäßigen müssen, kann schon gemäß §§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 wegen Ablaufs der dreimonatigen Frist im Rahmen der Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden.
Die Anerkennung und Vollstreckung des Kostenschiedsspruches führt auch nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO).
Nach diesen Grundsätzen kann die Anerkennung eines Schiedsspruches nur versagt werden, wenn diese in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift, d.h. wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH, NJW 2002,960,961 - materieller ordre public), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass von einem geordneten und rechtsstaatlicher Grundsätzen entsprechenden Verfahren offensichtlich nicht mehr ausgegangen werden kann (BayObLG, FamRZ 2002, 1637, 1639 - verfahrensrechtlicher ordre public). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit mit den zu beachtenden Rechtsgrundsätzen, wenn sie eklatant und unzweifelhaft ist, sozusagen auf der Hand liegt. Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79,91; BGH, NJW-RR 2002,1151). Eine "revision au fond" findet nicht statt, das heißt die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruches ist kein Aufhebungsgrund; etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts durch schlichte unrichtige Rechtsanwendung sind hinzunehmen (vgl. auch OLG München, OLGR 2006, 906,907).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein Verstoß gegen den ordre public hier nicht festzustellen. Die Berechnung des Schiedsrichterhonorars entspricht den Regelungen in der DIS-Schiedsgerichtsordnung. Zwar ist in § 40.3 vorgesehen, dass die Schiedsrichter das festgelegte Honorar bei einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens nach billigem Ermessen ermäßigen können. Indes hat die Antragstellerin nicht dargelegt, warum die unterbliebene Ermäßigung in einem Maße unbillig sein könnte, dass die Festsetzung in voller Höhe in offensichtlichem und eklatantem Widerspruch zu anerkannten Rechtsgrundsätzen stünde.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO; die Wertfestsetzung entspricht der titulierten Forderung (§ 3 ZPO).
Summary