Gericht | LG Mannheim | Aktenzeichen | 6 O 61/02 | Datum | 17.06.2003 |
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Leitsatz | |||||
Schiedseinrede | |||||
Rechtsvorschriften | § 1027 Abs. 1 ZPO a.F., § 1027 Abs. 2 ZPO a.F., § 1027 a ZPO a.F., § 4 AGBG a.F., § 5 AGBG a.F. | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, AGB; - Schiedseinrede | ||||
Volltext | |||||
U R T E I L: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Insolvenzverwalter der früheren... (Gemeinschuldnerin). Er macht als Insolvenzverwalter dieser Gemeinschuldnerin Werklohnansprüche aus einem Bauvertrag laut Angebot vom ... geltend. Die Gemeinschuldnerin war von der .... mit Werkleistungen gemäß Angebot der Gemeinschuldnerin vom ... beauftragt. Die Werkleistung wurde mangelfrei erstellt und abgenommen. Der Kläger macht als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin aus einer Gesamtforderung in Höhe von 128.882,14 DM den offen stehenden Restbetrag in Höhe von 31.132,14 DM (15.918,00 €) geltend. Er trägt vor, bei diesem Auftrag handele es sich um einen eigenständigen isolierten Vertrag, der unabhängig von dem mit der ... geschlossenen Vertrag über die Bebauung, Gewerk Erdarbeiten ... vom ... abgeschlossen worden sei. Daher seien die Bedingungen der ... Nachunternehmer (NU 89) für diesen Zusatzauftrag nicht wirksam vereinbart worden, mit der Folge, dass eine Schiedsgerichtsvereinbarung für diesen Zusatzvertrag nicht zustande gekommen sei. Dies lasse sich zum einen daraus erkennen, dass es sich um eine Fläche gehandelt habe, die zum Gebäude der ... gehöre, somit Hauptunternehmer auch die ... sei und nicht - wie am eigentlichen ... - die .... Im übrigen hätte die Gemeinschuldnerin eine Urkunde über die Vereinbarung eines Schiedsgerichts nicht unterzeichnet. Die Einbeziehung über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (NU 89) seien nicht wirksam, da sowohl ein Verstoß gegen § 4 AGBG als auch § 5 AGBG vorliege. Die Beklagten könnten sich ebenfalls nicht auf die Einrede eines abgeschlossenen Vergleichs berufen, da dieser Vergleich nur eine Schlussrechnung vom ... zum Gegenstand habe und sich nicht auf das Angebot vom ... und den daraus resultierenden Auftrag bezöge. Der Kläger b e a n t r a g t: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 31.132,14 DM = 15.918,00 € nebst 10 % hieraus seit dem 03.09.195 zu zahlen. Die Beklagten b e a n t r a g e n Klageabweisung. Sie berufen sich zum einen auf die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung und zum anderen auf die Einrede des abgeschlossenen Vergleichs. Dem Zusatzauftrag laut Angebot vom ... läge der Ursprungsvertrag vom ... zugrunde. Aus dem dazu gehörigen Verhandlungsprotokoll sei erkennbar, dass die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung geschlossen hätten. Diese sei im Übrigen auch in den in den Vertrag einbezogenen Bedingungen für Nachunternehmer (NU 89) geregelt. In diesen Nachunternehmerbedingungen sei im Übrigen auch geregelt, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung auch für alle Zusatzaufträge zu diesem Vertrag Geltung haben solle. Soweit sich die Beklagten auf die Einrede des abgeschlossenen Vergleichs berufen, tragen sie vor, dass sich aus der wörtlichen Formulierung des Vergleichs vom ... und den dazugehörigen Zustimmungserklärungen ergebe, dass s ä m t l i c h e Ansprüche gegen die o.g. ... im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben ... ergebe, dass damit auch alle anderen zum Zeitpunkt des Abschluss des Vergleichs zwischen den Parteien aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Ansprüche abgegolten sein sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unzulässig. 1. Die Beklagten können sich zu Recht auf die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung berufen mit der Folge, dass die Klage gemäß § 1027 a ZPO a.F. als unzulässig abzuweisen ist. Nach § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. konnte eine Schiedsgerichtsvereinbarung entgegen der nach § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. erforderlichen Schriftform dann formfrei geschlossen werden, wenn der Schiedsvertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft war und keine der Parteien Minderkaufleute nach § 4 HGB waren. Somit konnten die Gemeinschuldnerin und die ... grundsätzlich die Schiedsgerichtsklausel auch durch Bezugnahme auf AGBs wirksam in ein Vertragsverhältnis einbeziehen (BGHZ 7, 187-194). a. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom ...zwischen der Gemeinschuldnerin und der ..., welches dem Vertrag vom ... über die Neugestaltung des ... zugrunde lag, wurden die Nachunternehmerbedingungen der ... (NU 89) wirksam in diesen Vertrag einbezogen. Die Gemeinschuldnerin bestätigte, dass ihr diese Bedingungen bekannt sind und unter Punkt 1 ist ausdrücklich der Hinweis auf die Geltung dieser Nachunternehmerbedingungen enthalten. Damit wurden die NU 89 Vertragsbestandteil des Vertrages vom .... In Punkt 14 des Verhandlungsprotokolls vom ..., welches die Grundlage dieses Vertrages war, ist die Vereinbarung eines Schiedsgerichts ebenfalls enthalten. Zusätzlich sind in Punkt 13 der NU 89 die nähere Ausgestaltung des Schiedsgerichts dargestellt. Punkt 13 der NU 89 enthält alle wesentlichen Punkte des Schiedsgerichts. Darüber hinaus ist auch die Regelung enthalten, dass die Vereinbarung des Schiedsgerichts sowohl für den Vertrag als auch für alle damit in Zusammenhang stehenden Zusatzaufträge Geltung hat. b. Die vom Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin geltend gemachte Werklohnforderung aus der Schlussrechnung Nr. ...vom ... stammt aus einem Zusatzvertrag zu dem Vertrag vom .... Das Angebot vom ... betrifft: "Zusätzliche Arbeiten bei der ..." und ist an die ... gerichtet. Die Schlussrechnung zu diesem Zusatzangebot bezeichnet den Gegenstand des Werks wie folgt: "..." und ist ebenfalls an die ... gerichtet. Der Vortrag des Klägers, hier wäre ein anderer Auftraggeber tätig gewesen, ist in dieser Form nicht nachvollziehbar. Auf die Hauptunternehmerin ... wurde schon im Verhandlungsprotokoll vom ... (dort Seite 2) hingewiesen. Auch wäre in diesem Fall nicht verständlich, warum dann die Forderung gegen die ... geltend gemacht wird. Sofern der Kläger darauf abhebt, dass abweichende Regelungen oder Abrechnungen vereinbart wurden, weil z.B. ein räumlich abgeteiltes Gebiet von den Zusatzaufträgen umfasst war, fehlt hierzu der substantiierte Vortrag. Auch aus der zeitlichen Abfolge der Auftragserteilungen lässt sich nicht erkennen, inwiefern das Angebot vom ... keinem Zusatzauftrag für den Vertrag vom ... als Grundlage dienen konnte. Gerade im Hinblick auf den gerichtsbekannten erheblichen Umfang der Baumaßnahmen erscheint eine Zeitspanne von etwas mehr als 2 Jahren zwischen dem Ursprungsauftrag und Zusatzaufträgen nicht ungewöhnlich lang. Da sich auch der Gegenstand der erbrachten Werkleistung auf dasselbe Gewerk bezieht - Erdarbeiten -, ist hier davon auszugehen, dass es sich bei dem Angebot vom ... und den daraus zustande gekommenen Vertrag um einen Zusatzauftrag zu dem Vertrag vom ... handelt. c. Auch die vom Kläger vorgelegten Anlagen K 8, K 9, K 10 und K 11 rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. K 11 und K 9 enthalten keinen Hinweis auf den Anbieter und sind nicht unterschrieben. Allerdings enthalten beide Anlagen einen Hinweis auf die Geltung der NU 89. Im übrigen betreffen sie vom Datum aus gesehen weder den Ursprungsauftrag vom ... noch den Zusatzauftrag vom .... Die Anlage K 10 vom ... enthält keinen Hinweis dahingehend, dass abweichende Vereinbarungen nicht akzeptiert werden und liegt im übrigen zeitlich vor dem Verhandlungsprotokoll vom ..., in welchem die Geltung der NU 89 wirksam vereinbart wurde. Nur die Anlage K 8 enthält einen Hinweis, dass außer der VOB Teil A und B keine abweichenden Bedingungen akzeptiert werden, bezieht sich jedoch nicht auf den Vertrag vom ... oder das Zusatzangebot vom .... Es ist auch nicht erkennbar, ob aufgrund dieses Angebots (Anlage K 8) ein Vertrag zwischen den Parteien und ggf. zu welchen Bedingungen zustande gekommen ist. Insofern können die vom Kläger vorgelegten Anlagen für die Beurteilung der Frage, ob für das streitgegenständliche Vertragsverhältnis ein Schiedsgericht vereinbart wurde, keine Auswirkung haben. d. Die Vereinbarung der Schiedsgerichtsklausel in den NU 89 verstößt auch nicht gegen § 4 oder § 5 AGBG a.F. Eine Individualabrede dahingehend, dass ein Schiedsgericht n i c h t vereinbart wurde, existiert selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht. In den NU 89 unter Punkt 13 sind alle erforderlichen Regelungen über das Schiedsgericht enthalten. Der Kläger bestreitet auch nicht, die im Vertrag vom ... angeführten Vertragsunterlagen "u.a. Schiedsgerichtsvereinbarung" erhalten zu haben, er bestreitet nur, eine solche Urkunde unterzeichnet zu haben. Die Schriftform war jedoch - wie bereits angeführt - unter Vollkaufleuten nicht erforderlich (§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F.), so dass dieses Argument ins Leere geht. Ein Verstoß gegen § 4 AGBG a.F. könnte eventuell darin liegen, dass in der als Anlage dem Vertrag beigefügten Schiedsgerichtsvereinbarung zu Punkt 12 der NU 89 abweichende Regelungen enthalten waren; dies wird allerdings von keiner der Parteien vorgetragen. Insofern bestehen auch keine Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen. Es verbleibt somit bei der vertraglichen Vereinbarung eines Schiedsgerichts durch wirksame Einbeziehung der Vertragsbedingungen NU 89 in den Vertrag vom ... und damit in den Zusatzauftrag laut Angebot vom .... Da auch der Konkursverwalter, abgesehen von dem Fall der Anfechtungsklage, an eine vom Gemeinschuldner getroffene Schiedsabrede gebunden ist, konnten sich die Beklagten wirksam auf diese Einrede berufen (BGHZ 24, 15). Die Klage ist daher gemäß § 1027 a ZPO a.F. als unzulässig abzuweisen. 1. Einer Entscheidung darüber, ob sich die Beklagten auch zu Recht auf einen wirksam geschlossenen Vergleich berufen haben, bedurfte es aus diesem Grunde nicht mehr. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. | |||||
Summary | |||||
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin restliche Werklohnansprüche aus einem Bauvertrag geltend. Der einschlägige Vertrag sei als Zusatzauftrag unabhängig von einem anderen Vertrag geschlossen worden, der seinerseits die "Bedingungen der...Nachunternehmer" (NU 89) unter Einschluss einer Schiedsgerichtsvereinbarung enthielt. Die Beklagten beantragen Klagabweisung. Der Zusatzauftrag sei unter Einbeziehung des Ursprungsvertrages und damit auch der Schiedsgerichtsklausel geschlossen worden. Darüber hinaus berufen sie sich auf die Einrede eines abgeschlossenen Vergleichs. Das LG hat die Klage gemäß § 1027 a ZPO a.F. als unzulässig abgewiesen. Das LG stellte zunächst fest, dass die in den AGBs der Beklagten enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung im Hinblick auf den hier einschlägigen § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. ohne Einhaltung der Schriftform habe geschlossen werden können und somit Bestandteil des Ursprungsvertrages geworden sei. Darüber hinaus sei in den NU 89 die Regelung enthalten, dass die Vereinbarung des Schiedsgerichts auch für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Zusatzaufträge gelte. In diesem Zusammenhang kam das Gericht zu dem Schluss, dass die geltend gemachte Werklohnforderung aus einem derartigen Zusatzvertrag stammte. Die Schiedsgerichtsklausel in den NU 89 ließ in den Augen des LG auch keinen Verstoß gegen § 4 oder § 5 AGBG a.F. erkennen. Angesichts der Begründetheit der Einrede des Schiedsvertrags blieb die Entscheidung über die Einrede eines wirksam geschlossenen Vergleichs dahingestellt. |