Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 12/14 | Datum | 07.01.2015 |
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Leitsatz | |||||
1. Im Beschlussverfahren der Vollstreckbarerklärung kann eine (Teil-)Erledigungserklärung frei widerrufen und zum ursprünglichen Antrag zurückgekehrt werden, solange sich die gegnerische Partei ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat (siehe BGH vom 14.3.2014, V ZR 115/13, für das Prozessverfahren). (amtlicher Leitsatz) 2. Grundsätze einer gemischten Kostenentscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach teilweise übereinstimmender Erledigterklärung. (amtlicher Leitsatz) 3. Die Hauptsache ist erledigt, wenn der Antrag im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde. Das erledigende Ereignis ist eine Tatsache, die eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos macht. Entsprechendes gilt für das Beschlussverfahren nach § 1063 ZPO. 4. Grundsätzlich kann im Rahmen der Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO mit einfließen. Regelmäßig hat der Gläubiger einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird. Zur Orientierung, bis wann der Antragsgegner hätte zahlen müssen, kann auf die zu § 788 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Als Faustregel gelten circa zwei Wochen für die Frist, die einem verurteilten Schuldner zur Begleichung der Urteilssumme zu gewähren ist. 5. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern auch den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend abzusichern. | |||||
Rechtsvorschriften | § 1060 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; vollstreckungsfähiger Inhalt eines Schiedsspruches; Rechtsschutzbedürfnis; Erledigung; Kosten des gerichtlichen Verfahrens | ||||
Volltext | |||||
BESCHLUSS I. Das aus den Schiedsrichtern Dr. D als Vorsitzendem, E und Dr. F bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen den Antragstellern als Schiedsbeklagten und Schiedswiderkläger und dem Antragsgegner als Schiedskläger und Schiedswiderbeklagtem geführten Schiedsverfahren am 27. März 2014 in München folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsklage wird abgewiesen. 2. … 3. … II. Dieser Schiedsspruch wird in dessen Ziffer 1. für vollstreckbar erklärt. III. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. IV. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. VI. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien stritten in einem in München geführten schiedsgerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit der Ausschließung des Antragsgegners (= Schiedsklägers und Schiedswiderbeklagten) aus der in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten G-Privatklinik (im Folgenden: G GmbH & Co. KG). Die Antragstellerin zu 1 ist deren Komplementärin, die übrigen Antragsteller (zu 2 – 11) und der Antragsgegner sind bzw. waren Kommanditisten der Gesellschaft. Der Antragsgegner war zudem bis August 2011 Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. In der Gesellschafterversammlung der G GmbH & Co. KG vom 2.8.2012 wurde gegen die Stimme des Antragsgegners beschlossen, diesen wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszuschließen. Gegen seinen Ausschluss erhob der Antragsgegner gegen die Komplementärin und die übrigen Gesellschafter Schiedsklage und begehrte zuletzt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der G GmbH & Co. KG vom 2. August 2012 über den Ausschluss des Schiedsklägers als Gesellschafter der G GmbH & Co. KG mit Wirkung zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäß § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der G GmbH & Co. KG in der Fassung vom 30. Mai 2011 mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 140, 133 HGB in der Person des Schiedsklägers nichtig ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der G GmbH & Co. KG vom 2. August 2012 über die Beauftragung der H (= Antragstellerin zu 4), dem Schiedskläger den Beschluss über dessen Ausschließung gemäß § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der G GmbH & Co. KG unverzüglich mitzuteilen, nichtig ist. Die Schiedsbeklagten erhoben ihrerseits Widerklage mit dem Antrag, den Schiedskläger zu verurteilen, sein Ausscheiden aus der G GmbH & Co. KG im Handelsregister zur Eintragung zu bringen. Am 27.3.2014 erließ das Schiedsgericht in München folgenden, dem Antragsgegner am 31.3.2014 zugestellten Schiedsspruch: 1. Die Schiedsklage wird abgewiesen. 2. Auf die Schiedswiderklage wird der Schiedskläger verurteilt, sein Ausscheiden als Kommanditist der Gesellschaft G GmbH & Co. KG zur Eintragung in das Handelsregister durch die Anmeldung folgenden Inhalts: … vor einem Notar schriftlich zu erklären, beglaubigen zu lassen und den beglaubigenden Notar zu beauftragen, die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister einzureichen. 3. Der Schiedskläger trägt die Kosten des Schiedsverfahrens. Demgemäß hat der Schiedskläger den Schiedsbeklagten einen Betrag in Höhe von EUR 94.064,74 zu erstatten. Im Übrigen werden die Kostenanträge abgewiesen. Der Gesamtstreitwert von Schiedsklage und Schiedswiderklage wird auf EUR 550.000,00 festgesetzt. 1. Unter dem 2.4.2014, der Gegenseite zugestellt am 10.4.2014, haben die Antragsteller Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gestellt. Am 8.4.2014 hatte der Antragsgegner beim Gläubigervertreter um Stundung der zu erstattenden Kosten sowie um Ratenzahlung nachsuchen lassen. Nachdem der Antragsgegner am 16.5.2014 um Mitteilung der Kontoverbindung der Antragsteller gebeten hatte, wurden die Kosten mit Gutschrift vom 30.5.2014 beglichen. Mit Schriftsatz vom 3.6.2014 haben die Antragsteller deshalb ihren Antrag zu Ziffer 3 des Schiedsspruchs für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat der Erledigung unter Verwahrung gegen die Kostenlast ausdrücklich nicht widersprochen. Am 18.8.2014 wurde das Ausscheiden des Antragsgegners im Handelsregister eingetragen. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 28.8.2014 auch insoweit (Ziffer 2 des Schiedsspruchs), darüber hinaus auch den Antrag zu Ziffer 1 für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigung zu Ziffern 2 und 3 nicht, wohl aber der zu Ziffer 1 ausdrücklich widersprochen. Auf gerichtlichen Hinweis haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.11.2014 ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu Ziffer 1 „aufrecht erhalten“ und nur noch hilfsweise Erledigung erklärt. 2. Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antrag sei abzuweisen soweit die Abweisung der Schiedsklage für vollstreckbar erklärt werden solle (Ziffer 1). Erledigung sei nicht eingetreten, weil der Ausspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe und damit unzulässig sei. Die Antragsteller hätten die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens, auch hinsichtlich ihres ursprünglichen Antrags zu Ziffern 2 und 3 zu tragen. Er habe die in Ziffer 2 geforderte Erklärung rechtzeitig abgegeben, nämlich durch die am 4.4.2014 vor einem Notar in Rosenheim erfolgte Unterschriftsbeglaubigung, verbunden mit dem Auftrag, diese an den Notar weiterzuleiten, der über die beglaubigten Unterschriften der übrigen Gesellschafter verfüge. Dies sei ihm in derartigen Fällen als übliche Praxis dargestellt worden. Hinsichtlich der Kostenerstattung habe bis 29.4.2014 ein Vollstreckungshindernis vorgelegen, da seine Bitte, die Forderung zu stunden und ratenweise begleichen zu können, erst zu diesem Zeitpunkt abgelehnt worden sei. Darüber hinaus sei auch die Kontoverbindung erst im Mai 2014 mitgeteilt worden. 3. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass eine kostenpflichtige Abweisung ihres Antrags zu Ziffer 1 bereits deshalb nicht in Frage komme, da der Antrag insoweit keine Kosten ausgelöst habe. Die mit der Eintragung im Handelsregister verbundenen Mitwirkungshandlungen seien nicht rechtzeitig erbracht worden. Das Vorgehen des Antragsgegners habe auch nicht der Verurteilung gemäß Ziffer 2 des Schiedsspruchs entsprochen. Der Antragsgegner sei daher dieser seiner Verpflichtung nicht, hinsichtlich der Kostenerstattung nicht rechtzeitig nachgekommen. Bis zur jeweiligen Erledigterklärung sei der Antrag zulässig und begründet gewesen. II. Der Schiedsspruch ist im zuletzt noch beantragten Umfang für vollstreckbar zu erklären. Im Übrigen war die Erledigung deklaratorisch festzustellen. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295). 2. Hinsichtlich des klageabweisenden Ausspruchs (Ziffer 1) ist der Schiedsspruch antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag der insoweit obsiegenden Schiedsbeklagten ist in diesem Umfang zulässig und begründet; namentlich besteht ein fortwährendes Rechtsschutzbedürfnis. Erledigung ist nicht eingetreten. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung haben die Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Die Antragsteller waren nicht gehindert, im gegenständlichen Verfahren ihren ursprünglichen Antrag weiter zu verfolgen und zu diesem zurückzukehren, da die Erledigungserklärung frei widerruflich ist, solange sich die Gegenpartei ihr nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat (BGH NJW 2014, 2199 bei Rn. 14). Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist insbesondere nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar hat der einen Antrag ablehnende Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht aber auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern auch den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend abzusichern (BGH NJW-RR 2007, 1366; NJW-RR 2006, 995; Senat vom 25.9.2006, 34 Sch 012/06 = OLG-Report 2006, 906). Dass das Ausscheiden des Antragsgegners als Gesellschafter gemäß gerichtlicher Mitteilung vom 19.8.2014 nun im Handelsregister (deklaratorisch) verlautbart wird, bringt ein fortwirkendes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Bestandskraft des (schieds-) klageabweisenden Erkenntnisses zu den maßgeblichen Beschlüssen des Gesellschafterversammlung vom 2.8.2012 nicht in Wegfall. b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Erledigung ist nicht eingetreten. Die Hauptsache ist erledigt, wenn der Antrag im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH NJW 2014, 2199 bei Rn. 7 m. w. N.). Das erledigende Ereignis ist eine Tatsache, die eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos macht. Entsprechendes gilt für das Beschlussverfahren nach § 1063 ZPO (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 1063 Rn. 1). Dadurch, dass der Antragsgegner die Verpflichtungen aus Ziffern 2 und 3 des Schiedsspruchs erfüllt hat, wurde der gegenständliche Antrag zu Ziffer 1 nicht nachträglich gegenstandslos. Vielmehr bilden gerade die vom Antragsgegner im Schiedsverfahren angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse vom 2.8.2012 die Grundlage der Registereintragung, die ihrerseits jene Beschlüsse weder überflüssig noch wirkungslos macht. III. Zu den Aussprüchen in Ziffern 2 und 3 des Schiedsspruchs haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, die Antragsteller ausdrücklich in den Schriftsätzen vom 3.6.2014 und 28.8.2014. Der Antragsgegner hat der Erledigterklärung insoweit ausdrücklich „nicht widersprochen“ (Schriftsätze vom 16.6.2014 und 8.9.2014), was als Zustimmung ausgelegt wird. Dass die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, spricht der Senat klarstellend aus (Hk-ZPO/Gierl 5. Aufl. § 91a Rn. 40). 1. Der Senat hat über die Kosten insgesamt, und zwar hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung (siehe oben zu II.) nach § 91 ZPO und im Übrigen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO; st. Rspr. des Senats, z.B. Senat vom 26.3.2010, 34 Sch 29/09 nach juris). Der Schiedsspruch wäre zu Ziffern 2 und 3 ohne Erledigung voraussichtlich in voller Höhe für vollstreckbar erklärt worden. Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Grundsätzlich kann im Rahmen der Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO mit einfließen (dazu Senat vom 1.8.2011, 34 Sch 16/11; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 2496). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen aber nicht vor. Regelmäßig hat der Gläubiger einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (vgl. Senat vom 1.2.2008, SchiedsVZ 2008, 151/152; OLG Hamm SchiedsVZ 2010, 56; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1060 Rn. 4). a) Ob der Antragsgegner im Zusammenhang mit der Anmeldung seines Ausscheidens aus der Gesellschaft einen Teil der Verpflichtung mit der Unterschriftsbeglaubigung vom 4.4.2014 vor einem Rosenheimer Notar rechtzeitig erfüllt hatte, kann dahinstehen. Jedenfalls hatte er nach dem Schiedsspruch weitergehend dafür Sorge zu tragen, dass die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister eingereicht wird. Wenn der vom Antragsgegner gewählte Weg, nämlich das Aufsuchen eines für ihn örtlich günstig gelegenen Notariats, die Einschaltung eines weiteren Notars “vor Ort“ erforderlich machte oder doch – etwa aus Kostengründen – zweckmäßig erscheinen ließ, hat er jedenfalls das damit verbundene Verzögerungsrisiko zu tragen. Denn der Schiedsspruch ging erkennbar davon aus, dass derselbe Notar die erst mit der erfolgreichen Eintragung im Handelsregister abgeschlossenen Mitwirkungshandlungen vornimmt. Zudem hat es der Antragsgegner jedenfalls versäumt, die Antragsteller über seine nicht mit dem Schiedsspruch in jeder Hinsicht konformen Umsetzungshandlungen unverzüglich zu unterrichten. Die Antragsteller waren nicht verpflichtet, monatelang – die Eintragung erfolgte erst im August 2014 – zuzuwarten. Es bestand daher genügend Anlass für die Antragsteller, das Vollstreckbarerklärungsverfahren einzuleiten. b) Der in Ziffer 3 des Schiedsspruchs zuerkannte Betrag war sofort, nicht erst nach Ablehnung von Stundung und Ratenzahlung, fällig. Auch ohne Vollstreckbarerklärung hatte der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Zahlung wurde erst am 30.5.2014 – circa sieben Wochen nach Zugang des Schiedsspruchs - geleistet. Gründe, die einer rechtzeitigen und vollständigen Leistung entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Dass der Antragsgegner sich erst im Mai 2014 darum gekümmert hat, auf welches Konto der fällige Betrag überwiesen werden sollte, stellt ebenso wenig einen relevanten Grund dar wie die Bitte um Stundung und Gewährung von Ratenzahlung (vgl. Senat vom 5.7.2011, 34 Sch 9/11 m.w.N.). Zur Orientierung, bis wann der Antragsgegner hätte zahlen müssen, kann auf die zu § 788 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Selbst bei einer mit Blick auf die verhältnismäßig hohe Summe großzügiger bemessenen Frist, die einem verurteilten Schuldner zur Begleichung der Urteilssumme zu gewähren ist (dazu Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 788 Rn. 9b: als Faustregel gelten circa zwei Wochen), war diese bei Zahlung hier überschritten, zumal dem Antragsgegner mit Zustellung des gegenständlichen Antrags am 10.4.2014 ersichtlich sein musste, dass die Antragsteller zu Konzessionen nicht bereit waren. 3. Gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO ist die vorläufige Vollstreckbarkeit anzuordnen. Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. | |||||
Summary | |||||
The applicants asked the Higher Regional Court of Munich for a declaration of enforceability of an arbitral award. The court declared the award enforceable. The arbitral tribunal had decided that firstly, the arbitral claim of the party opposing the application (claimant in the arbitral proceedings) had to be dismissed (section 1), secondly, the party opposing the application was ordered to declare its resignation as a limited partner of the company by entry in the commercial register (section 2) and thirdly, the party opposing the application had to bear the costs of the arbitral proceedings (section 3). After the party opposing the application had complied with the obligations set in sections 2 and 3 of the arbitral award, the applicant declared the matters to be terminated and restricted its application to a declaration of enforceability of section 1 of the arbitral award. The party opposing the application was of the opinion that the application for a declaration of enforceability of the arbitral award with regard to the dismissal of its arbitral claim (section 1) had to be dismissed. The matter would not have been terminated because the decision would have no enforceable content in this regard and the application for a declaration of enforceability would therefore be inadmissible. The applicants would have to bear the entire costs of the court proceedings, also with regard to their original application which included a declaration of enforceability of sections 2 and 3 of the arbitral award. It would have made the declaration required in section 2 in duly manner. The same would hold true with regard to the reimbursement of costs (section 3), because an obstacle to performance existed, since its request to be able to pay in instalments had only been rejected after some time. The applicants were of the opinion that the application in relation to section 1 in the award did not give rise to any costs in this respect. Also, the acts of cooperation with regard to section 2 of the arbitral award would not have been performed in time. The party opposing the application would also have failed to comply with its obligation to reimburse costs in time. The application therefore would have been admissible and well-founded until the respective declarations of termination. The court found that arbitral award was to be declared enforceable in the extent last applied for. In all other respects, the termination had to be declared. With regard to the decision of the arbitral tribunal to dismiss the arbitral claim of the party opposing the application (section 1), the arbitral award was to be declared enforceable. In particular, the court found that there was an ongoing need for legal protection. The court held that while an arbitral award dismissing an arbitral claim has no enforceable content, there still is a legally recognisable interest to declare the award enforceable. The declaration of enforceability serves not only to enable enforcement but also to comprehensively safeguard the arbitral award against the assertion of grounds for setting aside. The fact that the resignation of the party opposing the application as a limited partner in the company, which had been the main dispute in the arbitral proceedings, was registered in the commercial register did not eliminate a continuing need for legal protection. The matter had also not been terminated in this respect. The applicants were not prevented from continuing to pursue their original application in the present proceedings and from returning to it, since a declaration of termination is freely revocable as long as the other party has not joined it and the court has not made a decision on the termination of the matter. A matter is terminated if the application was admissible and well-founded at the time of the termination event which occurred after the application was served and the application became inadmissible or unfounded as a result of the event. The termination event is a fact which subsequently renders an originally admissible and well-founded action groundless. The fact that the party opposing the application had fulfilled the obligations under sections 2 and 3 of the arbitral award did not mean that the application under section 1 did subsequently became devoid of purpose. Rather, the decision formed the very basis of event, which in turn did not render the decision superfluous or ineffective. With regard to the arbitral decision in sections 2 and 3, the parties had declared the matter terminated. The applicants did so expressly. The party opposing the application had expressly "not objected" to the statement of termination in this respect, which was to be interpreted as consent. The court clarified that the parties had declared the matter to be terminated The court further decided on the costs in accordance with section 91 of the German Code of Civil Procedure (ZPO). It ordered the party opposing the application to pay the costs for the proceedings. It found that the arbitral award - without termination - would presumably have been declared enforceable. The court held that as a rule, the creditor has a claim to an enforceable title as an effective means of exerting pressure and cannot be referred to wait until the arbitral award has been voluntarily fulfilled. There was sufficient reason for the applicants to initiate the proceedings for a declaration of enforceability, since the party opposing the application took months for the fulfilment of the obligation. The same applied to the payment awarded in section 3 of the arbitral award. The court found that the payment was due immediately, not only after the refusal of the applications to let the party opposing the application pay in instalments. Even without a declaration of enforceability, the arbitral award has among the parties the effects of a final court judgment (section 1055 ZPO). Payment was made approximately seven weeks after receipt of the arbitral award. Reasons that would have prevented the timely and complete payment were not apparent. The request for the granting of payment in instalments was not to be seen as a relevant reason for the delay of the payment. The court held that the principles developed in section 788 ZPO could be used as an orientation as to when the party opposing the application would have had to pay. Even in the case of a relatively generous time limit - as a rule of thumb, approximately two weeks - this time limit was exceeded at the time of payment. |