Gericht | KG Berlin | Aktenzeichen | 20 Sch 10/10 | Datum | 14.02.2011 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S 1. Der Schiedsspruch vom 17. März 2010, erlassen in Berlin durch den Einzelschiedsrichter … wird in folgendem Umfang für vollstreckbar erklärt: Es wird festgestellt, dass der Schiedsbeklagte seit Januar 2010 verpflichtet ist, zuzustimmen und daran mitzuwirken, dass jeweils zum 20. Tag eines jeden Monats Anteile in noch zu bestimmender Höhe des monatlich vereinnahmten Nettopachtzinses, der sich aus der Verpachtung des Grundstückes … ergibt, an die Gesellschafter … ausgeschüttet bzw. überwiesen werden. 2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 47.648,71 EUR. Gründe I. Die Antragstellerin begehrte zunächst die vollständige Vollstreckbarkeitserklärung des im Tenor bezeichneten Schiedsspruches. Dem Antragsgegner ist rechtliches Gehör: gewährt worden. Er hat u.a. eingewandt, dass der Tenor zu 2) des Schiedsspruchs sich inzwischen - aber vor Antragstellung - erledigt habe. Das ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, die Parteien haben übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Im Übrigen wendet der Antragsgegner ein, es fehle am Rechtsschutzinteresse, weil der Tenor nicht vollstreckungsfähig formuliert sei. II. Der Schiedsspruch war nach §§ 1060 ff. ZPO auf den zulässigen Antrag der Antragstellerin im Tenor zu 1) für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich bzw. geltend gemacht worden sind. Die Vollstreckungsfähigkeit des Tenors ist insoweit nicht zu prüfen, da die Vollstreckbarkeitserklärung auch der Herbeiführung des Bestandsschutzes des Schiedsspruchs dient (BGH 30.3.2006 - III ZB 78/05 - NJW-RR 2006, 995, 996). Selbst ein nicht vollstreckungsfähiger Tenor steht der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen (Lachmann, Hb. Schiedsgerichtspraxis, Rn 2402). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 91a, 1064. Abs. 2 ZPO, Die Kostenaufhebung war auszusprechen, weil der Antrag hinsichtlich des Schiedstenors zu 2) von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg war, weil sich der Streit insoweit schon vor Antragstellung durch Einigung erledigt hatte. Da nach der Festsetzung des Verfahrenswerts im Schiedsverfahren nicht ersichtlich ist, dass der Tenor des Schiedspruchs zu 2) wertmäßig anders zu behandeln wäre als der Tenor zu 1), war eine Kostenaufhebung insoweit geboten. | |||||
Summary | |||||