Gericht | OLG Köln | Aktenzeichen | 19 Sch 15/12 | Datum | 10.07.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1060, 1062, 1064 | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts Raad van Arbitrage voor de Bouw (RvA) in den Niederlanden, bestehend aus den Schiedsrichtern (…) vom 18. August 2011 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin gegen eine ordentliche Quittung einen Betrag von 486.150,00 Euro nebst der betreffenden gesetzlichen Zinsen ab dem 10. April 2007 sowie gegen eine ordentliche Quittung zur Verrechnung der Verfahrenskosten einen Betrag in Höhe von 37.189,24 Euro zu zahlen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch vom 18. August 2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage A 1, Bl. 3 ff. GA, nebst Übersetzung, Bl. 17 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs richtet sich nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ). Er ist danach und gem. § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß Art IV Abs. 1 a) des UNÜ eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs und gem. Art. IV Abs. 1 b) des UNÜ auch der Schiedsvereinbarung vorgelegt. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Anerkennungsversagungsgründe im Sinne von Art. V UNÜ sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von der Antragsgegnerin, der der Antrag am 18. Mai 2012 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ kommt daher nicht in Betracht. Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 31. Mai 2012 geben für einen Anerkennungsversagungsgrund nichts her. Der Schiedsspruch ist nach dem für ihn maßgeblichen Recht auch verbindlich, Art V Abs. 1 UNÜ. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung könne nicht entnommen werden, dass in den Niederlanden der Schiedsspruch durch ein Gericht bestätigt worden und mithin vollstreckbar sei, steht dies einer Vollstreckbarkeitserklärung nicht entgegen. Denn es ist gerade nicht erforderlich, dass der Schiedsspruch im Ursprungsstaat für vollstreckbar erklärt wurde (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 1061, Rn 24). Soweit die Antragsgegnerin zudem anführt, sie habe in den Niederlanden gegen den Schiedsspruch Rechtsmittel eingelegt, steht dies einer Vollstreckbarkeitserklärung ebenfalls nicht entgegen. Der Schiedsspruch darf zwar weder bei einem Oberschiedsgericht noch mit einem Rechtsmittel beim staatlichen Gericht angegriffen werden können, das zu einer (umfassenden) Nachprüfung in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht führen kann (Zöller/Geimer, a. a. O.). Die Verbindlichkeit eines Schiedsspruchs ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn der Schiedsspruch durch einen § 1059 ZPO entsprechenden Aufhebungsantrag oder Klage nachträglich beseitigt werden kann (Zöller/Geimer, a. a. O., m. w. N.). Auf dieser Grundlage ist zu einer fehlenden Verbindlichkeit nichts Konkretes vorgebracht oder ersichtlich. Der vage und durch nichts belegte Hinweis der Antragsgegnerin, dass „gegen den zugrundeliegenden Schiedsspruch Rechtsmittel“ eingelegt worden sei, lässt keinerlei Rückschluss auf eine fehlende Verbindlichkeit im vorgenannten Sinne zu. Es wird schließlich nicht vorgebracht, dass der Schiedsspruch aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt wäre (vgl. Art. V Abs. 1 e) UNÜ). Anlass für eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens nach § 148 ZPO analog bzw. Art. VI UNÜ besteht nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht. Ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin schon nicht konkret vorgetragen hat, dass ein Aufhebungsverfahren pp. anhängig ist, steht die Möglichkeit einer etwaigen nachträglichen Aufhebung des Schiedsspruchs im Ursprungsland der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, da gem. § 1061 Abs. 3 in diesem Fall die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden kann. Anderweitige Gründe, die der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs entgegen stehen könnten, werden von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 523.339,24 Euro | |||||
Summary | |||||
The arbitral award of the arbitral tribunal Raad van Arbitrage voor de Bouw in the Netherlands, consisting of the arbitrators (…) issued on 18 August 2011 is ordered enforceable with the following operative part: Respondent has to pay to claimant an amount of € 486,150.00 plus the respective statutory interest since 10 April 2007 against receipt as well as costs for the proceedings in the amount of € 37,189.24 against receipt. Respondent bears the costs of these proceedings. The decision is preliminary enforceable. Reasons: The arbitral award, the content of which is referred to, had to be declared enforceable. The application for an order of enforcement of a foreign arbitral award has to be in accordance with the New York Convention on the recognition and enforcement of foreign arbitral awards of 10 June 1958 (NYC). It is admissible pursuant to section 1064 paragraph 1 and 3 German Code of Civil Procedure (ZPO). Pursuant to article IV paragraph 1 NYC the applicant has submitted a certified copy of the award and the arbitration clause. The application further has merits. Reasons for a denial of an order of enforcement pursuant to article V NYC are not apparent and have not been pleaded by respondent. A denial of the order of enforcement pursuant to section 1061 paragraph 2 ZPO is therefore out of the question. The arbitral award is binding according to the relevant law. Respondent’s argument that the application for an order of enforcement does not say whether the award has been confirmed by a court in the Netherlands is irrelevant. It is not necessary for a court to confirm the arbitral award at the place of the seat. Respondent’s further argument that she has brought legal means against the award in the Netherlands is not opposed to the order of enforcement either. The arbitral award’s binding effect is not excluded if it can subsequently be annulled according to section 1059 ZPO. The arbitral award therefore is binding. The non-substantiated hint by Respondent that it brought legal means against the arbitral award in dispute does not allow the conclusion that the award is not binding. |