26 Sch 13/12


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 Sch 13/12 Datum 05.09.2012
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
BESCHLUSS:
Tenor:
Der von dem Einzelschiedsrichter am 22.02.2011 erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:
„ 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 11. Mai 2009, erlassen durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter, vollstreckbar erklärt durch Beschluss des OLG Frankfurt am Main welcher die Schiedsklägerin verpflichtet, an den Schiedsbeklagten EUR 100.000,00 zu zahlen, ist unzulässig.
2. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an die Schiedsklägerin herauszugeben.
3. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin einen Betrag von EUR 149.606,37 zu zahlen.
4. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen.
5. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 10.872,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 zu zahlen.“
ist
         v o l l s t r e c k b a r.
Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 249.606,37 €
Gründe:
Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht durch den Einzelschiedsrichter am 22.02.2011 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.
Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO.
Summary