24 U 113/06


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 24 U 113/06 Datum 16.03.2007
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der VorinstanzLG Darmstadt, 10 O 514/04
Stichworte
Volltext
U R T E I L
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19.04.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert zweiter Instanz beträgt 464.456,17 €.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Jahre 1994 als Mitinitiator und Mitgeschäftsführer eines Grundstücksimmobilienfonds tätig. Seinen Finanzierungsbeitrag als Gesellschafter erbrachte er durch eine Kreditaufnahme in Höhe von knapp 2,8 Mio. DM bei der Beklagten. In der Folge kam es zu Streit zwischen den Parteien wegen der Darlehensabschlüsse und der dort vereinbarten Konditionen.
Die Parteien schlossen daraufhin 1997 einen Schiedsvertrag, der unter anderem Folgendes bestimmt; „Die Parteien streiten darüber, ob die Vertragsabschlüsse bzw. die Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind und - wenn nicht - welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der Gesellschafter der Partei 1 ergeben. Diese Streitigkeiten und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen sollen zwischen den Gesellschaftern der Partei 1 bzw. der Partei 1 und der Partei 2 unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden." Der Kläger beantragte im Schiedsverfahren, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Zinsdifferenz zu einem seinerzeit behaupteten günstigeren Zinsangebot zu bezahlen sowie das Darlehen des Klägers zu günstigeren Bedingungen fortzuschreiben. Hilfsweise beantragte der Kläger Rückzahlung des nicht verbrauchten Disagios und Entlassung des Klägers aus den Darlehensverträgen ohne Schuld einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Das Schiedsgericht wies die Schiedsklage ab, „da die von den Schiedsklägern gestellten Anträge unabhängig von den tatsächlichen Streitpunkten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sind, weil schon nach dem unstreitigen Sachverhalt die rechtlichen Voraussetzungen für alle in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt sind". Zur weiteren Begründung führte das Schiedsgericht aus, dass die streitigen Darlehensverträge wie vereinbart wirksam seien, da „für alle in Betracht kommenden Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründe die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllt" seien. Im Hinblick auf ein Beratungsverschulden der Beklagten bei der Konditionenvereinbarung stellt das Schiedsgericht Folgendes fest: „Bei den Klägern und den Personen, die sie bei den Kreditverhandlungen vertreten haben, handelt es sich um versierte, im Bankgeschäften nicht unbewanderte Geschäftsleute. Die von den Klägern gebildete GbR setzt sich aus Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Bankvorständen und vergleichbaren im Wirtschaftsleben tätigen Personen bzw. ihren Ehepartnern zusammen. Die Möglichkeit, alternativ feste oder variable Zinsen zu vereinbaren, gehört zum kleinen Einmaleins der Kreditwirtschaft. Gegenüber diesen Personen, unter denen sich sogar ein Mitglied des Aufsichtsrates der Beklagten befand, musste die Beklagte nicht ungefragt auf die Selbstverständlichkeit hinweisen, dass ein variabler Zins bei fallenden Zinsen günstiger ist als ein fest vereinbarter Zins. Vielmehr konnte die Beklagte davon ausgehen, dass diese Kunden selbst ausreichend sachkundig sind, um das Kreditangebot der Beklagten zu prüfen...".
Der Kläger und die weiteren Gesellschafter des Immobilienfonds erklärten in der Folgezeit die Kündigung des Schiedsvertrages, sie rügten die Befangenheit der Schiedsrichter und riefen schließlich das Landgericht Frankfurt mit dem Antrag an, die Feststeilung des Erlöschens des Schiedsvertrages festzustellen. Das Landgericht Frankfurt wies den Antrag zurück, woraufhin der Kläger und die weiteren Gesellschafter Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde im Jahre 1998 ebenfalls zurück.
Ende September 2003 widersprach der Kläger der Beklagten gegenüber der Zins- und Saldenmitteilung per 31.12.2002 mit der Begründung, die Kreditverträge unterfielen dem Verbraucherkreditgesetz, in der Folge stellte der Kläger seine Zahlungen auf das Darlehen ein.
Ende Oktober 2004 hat der Kläger Klage zum Landgericht Darmstadt erhoben. Er hat dort im noch immer streitgegenständlichen Umfange Rückzahlung des nach Abschluss des Darlehensvertrages nicht ausgezahlten Disagios, Zinsen und erneute Abrechnung des Kreditvertrages nach Verbraucherkreditgesetz beantragt. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Kläger aus dem Kreditvertrag wegen Aufrechnung mit überzahlten Zinsen nichts mehr schulde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 141.883,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.1994 zu zahlen;
2. eine Abrechnung zu erstellen, die den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes gerecht wird und berücksichtigt,
a) dass der Darlehensvertrag vom 05./07.12.1994 wegen der fehlenden Angabe des effektiven Jahreszinses und des Normalzinses gegen das Verbraucherkreditgesetz verstößt und deswegen von einem Zinssatz in Höhe von 4 % auszugehen ist;
b) dass die Zinsdifferenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz (4 %) und dem tatsächlich bezahlten Zinsen zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Tilgung zu berücksichtigen ist;
3. hilfsweise zu 2 b festzustellen, dass die angemahnten Raten zum 30.09.2003, 30.12.2003, 30.03.2004, 30.06.2004 und 30.09.2004 vollständig und der Rückzahlungsanspruch der Beklagten zum 31.12.2004 teilweise infolge einer Aufrechnung mit Gegenforderungen des Klägers in Höhe von 869.342,59 € erloschen sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen und widerklagend einen nunmehr nicht mehr streitgegenständlichen Widerklageantrag gestellt.
Die Beklagte hat gegenüber der Klage die Einrede der Rechtskraft des Schiedsspruches erhoben. Die Klage sei deshalb unzulässig. Der von den Parteien vereinbarte Darlehensvertrag habe nach deren Willen noch nicht alle erforderlichen Daten enthalten. Die genauen Konditionen des ausgereichten Darlehens hätten erst zwei Arbeitstage vor Auszahlung des Kredites festgelegt werden sollen. Die Beklagte hat ferner gemeint, der Kläger sei kein Verbraucher und sich hinsichtlich des Disagios auf Verwirkung berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage und die seinerzeitige Widerklage als unzulässig abgewiesen. Es hat gemeint, dass die Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien dahingehend weit auszulegen sei, dass sie alle Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag umfasse. Das Landgericht hat hierzu dargelegt, dass die Regelung von den Parteien selbst weit verstanden worden sei und auch das Schiedsgericht sie entsprechend weit angewandt habe. Entsprechend hätten seinerzeit auch die damaligen Kläger in ihren Angriffen gegen den Schiedsspruch diese lediglich auf eine Kündigung des Schiedsvertrages und die Befangenheit der Schiedsrichter gestützt, nicht jedoch auf eine mögliche Überschreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Diese Wertung decke sich mit einer Auslegung der Schiedsvereinbarung nach dem objektivierten Empfängerhorizont,
Weiterhin hat das Landgericht ausgeführt, dass die Anträge im Klageverfahren von dem seinerzeitigen Streitgegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens und dem dort ergangenen Schiedsspruch umfasst seien. Dies gelte insbesondere für die Rechtmäßigkeit des Disagios und die vereinbarte Zinshöhe. Inhaltlich gehe es in beiden Verfahren im Wesentlichen um dasselbe, nämlich die Reduzierung des Zinssatzes. Deshalb komme es auf genaue Identität der Anträge nicht an. Schließlich stehe dem Kläger auch keine neue Anspruchsgrundlage deshalb zu, weil ihm seinerzeit nicht bekannt gewesen sei, dass er auch Verbraucher im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes gewesen sei.
Wegen der weiteren Überlegungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit der Berufung begehrt der Kläger
Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und verfolgt seine in erster Instanz gestellten Anträge weiter.
Er rügt eine Überraschungsentscheidung und Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen eines Hinweises des Landgerichts vom 26.07.2005 (…). Dort hatte das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Schiedsvereinbarung weit auszulegen sei und sämtliche Fragen der Ordnungsgemäßheit der Vertragsabschlüsse erfasse. Die Schiedsvereinbarung sei nach wie vor wirksam und. sämtliche im Klageverfahren zu beurteilenden Anträge fielen unter diese Vereinbarung, Die mit der Klage geltend gemachten Anträge seien vom Schiedsgericht nicht entschieden worden, „unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die Feststellungen des Schiedsgerichts im Rahmen der von ihm vorgenommenen Prüfung in Rechtskraft erwachsen sind und im vorliegenden Verfahren präjudizielle Wirkung haben". Zum Zeitpunkt des Hinweisbeschlusses sei deshalb die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Kläger sieht darin einen Widerspruch zum landgerichtlichen Urteil, das davon ausgehe, dass die klagegegenständlichen Anträge vom Streitgegenstand des Schiedsverfahrens umfasst seien. Hätte das Landgericht einen Hinweis auf seine geänderte Rechtsauffassung gegeben, hätte der Kläger weiter zum Umfang der Rechtskraft vorgetragen. Es sei auch auszugehen, dass die beim Landgericht das Streitverfahren übernehmende neue Dezernentin die Schriftsätze nicht gelesen habe.
Die Berufung meint weiter, die Rechtskraft des Schiedsspruches umfasse nicht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sei nämlich auf wettbewerbliche Verstöße nach KWG und UWG beschränkt gewesen. Nur der Streit hierüber sei Auslöser für die Schiedsvereinbarung gewesen. Hingegen sei keine Zuständigkeit des Schiedsgerichts für andere Ansprüche etwa aus Verbraucherkreditgesetz, Haustürwiderrufgesetz und AGB-Gesetz gegeben gewesen. Entsprechend habe das Schiedsgericht auch nur weitergehend zum Nichtvorliegen einer culpa in contrahendo und positiver Forderungsverletzung entschieden, wobei dies schon in Überschreitung seiner Zuständigkeit erfolgt sei. Die Parteien hätten auch in der Folge keine konkludente Ausdehnung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts vorgenommen. Allenfalls habe die Beklagte einen Rügeverzicht erklärt. Auch würden erst im Jahre 2003 „auftretende" Streitigkeiten nicht von dem Schiedsspruch aus dem Jahre 1997 erfasst.
Der weitere Vortrag der Berufungsschriften verhält sich zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage sowie einer Zulassung der Revision und einer Vorlage beim Europäischen Gerichtshof.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Erwiderung verweist darauf, dass der Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 26.07.2005 lediglich eine Vorrangigkeit des Schiedsgerichts festgestellt habe, weshalb die Klage als unzulässig abzuweisen sei. Dies sei jedoch ausdrücklich unabhängig von der Frage einer Rechtskraft der Feststellungen des Schiedsgerichts und eventueller Präjudizialität erfolgt. Zur Unterschiedlichkeit der im Schiedsverfahren und im gerichtlichen Verfahren gesteiften Anträge habe das Landgericht nur deshalb Stellung genommen, um darzulegen, dass das Schiedsgericht für die seinerzeitige Widerklage der Beklagten nicht deshalb unzuständig sei, weil es bereits abschließend über die klageweise geltend gemachten Gegenansprüche entschieden habe, im Übrigen habe der Kläger noch nach dem Hinweisbeschluss vom 26.07.2005 acht Schriftsätze eingereicht und auch zur präjudiziellen Wirkung des Schiedsspruchs Stellung genommen.
Der Schiedsspruch sei auch für alle dem klägerischen Begehren zugrundezulegen den Anspruchsgrundlagen bindend, da der Kläger Gelegenheit hatte, diese geltend zu machen. Es sei auch im Schiedsverfahren nur um die Zinssätze wegen seinerzeit fallender Zinssätze gegangen, Die seinerzeitige Bemühung des KWG und UWG habe nur zur Entlassung des Klägers aus diesen Konditionen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gedient. Entsprechend habe der Kläger dies in der Schiedsklage wie folgt ausgedrückt: „Das nunmehr eingeleitete Schiedsverfahren verfolgt dabei das Ziel, die angespannten Beziehungen zwischen den Parteien entweder dadurch zu bereinigen, dass der Partei zu 1) Konditionen eingeräumt werden, wie sie bestünden, wenn das Angebot der … AG hätte angenommen werden können, oder es der Partei zu 1) zu akzeptablen Bedingungen (also möglichst ohne Vorfälligkeitsentschädigung) zu ermöglichen, bei einem anderen Kreditgeber das Objekt …künftig zu finanzieren."
Entsprechend habe sich der Kläger auch gegenüber der Widerklage mit der Einrede des Schiedsvertrags verteidigt und damit sowohl dessen Wirksamkeit als auch dessen weiten Anwendungsbereich selbst bestätigt. Der Kern der Anträge im Schiedsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sei die Reduzierung der Zinssätze. Auch die mit jetzigem Klageantrag zu 1) begehrte Rückzahlung des Disagios betreffe die Zinsgestaltung, wie sie im Schiedsverfahren mit Ziffer 2 b) des dortigen Antrages geltend gemacht worden sei. Dass der Kläger im Schiedsverfahren Teilaspekte des in Beziehungen der Parteien zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes nicht vorgetragen habe, schränke den Umfang der eingetretenen Rechtskraft nicht ein, wie bereits in erster Instanz (…) vorgetragen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zunächst stellt das landgerichtliche Urteil keine Überraschungsentscheidung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers dar. Zum einen hat nach dem Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 26.07.2005 beim Landgericht ein Richterwechsel stattgefunden, was den Parteien bekannt war. Insofern gilt die Bindungswirkung des Hinweises nicht mehr ganz uneingeschränkt. Des Weiteren hat die Klägervertreterin nach dem erteilten Hinweis noch umfangreich - auch zur Rechtskraft - vorgetragen. Schließlich hat das Landgericht am 26.07.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Klageverfahren zu beurteilenden Anträge sämtlich unter die Schiedsvereinbarung fallen, was auch Ansprüche nach dem Verbraucherkreditgesetz betreffe. Lediglich im Hinblick auf die mit diesen Ansprüchen geltend gemachten Einwendungen des Klägers gegen die seinerzeitige Widerklage hat das Landgericht zu Unterschieden der Anträge Im Schiedsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren Stellung genommen. Dabei hat es jedoch ausdrücklich die Frage ausgenommen, „ob und inwieweit die Feststeilungen des Schiedsgerichts im Rahmen der von ihm vorgenommenen Prüfung in Rechtskraft erwachsen sind und im vorliegenden Verfahren präjudizielle Wirkung haben". Entsprechend hat das Landgericht am 26.07.2005 völlig im Einklang mit der sodann ergangenen und nunmehr angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass es die Klage als unzulässig abzuweisen gedenke. Somit liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Überraschungsentscheidung vor.
Auch die sonstigen Angriffe der Berufung verhelfen dieser nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese zu Eigen.
Auch das Berufungsgericht sieht die im Schiedsverfahren gestellten Anträge als wesensgleich und inhaltlich identisch mit den im gerichtlichen Verfahren gestellten an.
Dabei kommt es auf eine im Detail übereinstimmende Antragstellung nicht an, vergleiche hierzu bereits BGH, NJW97, 2954 (2955). Im Schiedsverfahren geltend gemacht wurde die Rückzahlung von auf das Darlehen gezahlter Zinsen wegen einer
Überzahlung, die Änderung der Zinskonditionen und eine Entlassung aus den vertraglichen Verpflichtungen des Klägers ohne Verpflichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung und unter Rückzahlung des Disagios. Im Klageverfahren begehrt der Kläger Feststellung, dass er aus dem Vertrag wegen Aufrechnung mit seinerseits überzahlten Zinsen nichts mehr schulde, Rückzahlung des Disagios und eine Neuabrechnung des Kreditvertrages wegen eines Eingreifens des Verbraucherkreditgesetzes. Auch die Begründung der im Schiedsverfahren und im gerichtlichen Verfahren gestellten Anträge beruht auf der Behauptung einer Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen. Zur Stützung dieser Rechtsauffassung wurden lediglich in beiden Verfahren teilweise andere Rechtsgrundlagen angeführt.
Entgegen von der Berufung vertretenen Auffassung handelt es sich jedoch nicht um unterschiedliche Streitgegenstände aufgrund unterschiedlicher Lebenssachverhalte oder nach den Grundsätzen einer verdeckten Teilklage. Denn sowohl das Begehren im Schiedsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren betrifft die Wirksamkeit des Darlehensvertrages insgesamt und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen des Klägers. So ging es dem Kläger im Schiedsverfahren auch nicht etwa nur um eine Unwirksamkeit der Kreditverträge aufgrund Verstoßes gegen „ordnungsrechtliche" Vorschriften etwa nach dem KWG und UWG. Vielmehr war diesbezüglicher Vortrag des Klägers nur zur Stützung seines eigentlichen Anliegens - nämlich der Reduzie-rung seiner Zinsverpflichtungen – vorgebracht. Dieses Anliegen hat der Kläger im Sinne des Streitgegenstandes im Schiedsverfahren verfolgt und tut es noch heute. Dieses Anliegen ist ferner auf dem gleichen identischen Lebenssachverhalt, nämlich den Abschluss des Kreditvertrages und dessen Durchführung gestützt. Ganz entsprechend haben die Parteien im Hinblick auf die später diesbezüglich aufgetretenen Streitigkeiten auch die Schiedsvereinbarung formuliert. Wie bereits vom Landgericht ausgeführt, hat der Kläger die weitere Geltung der schließlich zustande gekommenen Schiedsvereinbarung im vorangegangenen Schiedsverfahren selbst nicht in Abrede gestellt. Diese Auffassung zum Anliegen des Klägers hat er in der bereits zitierten Formulierung anlässlich der Schiedsklage selbst klargestellt und auch somit den Streitgegenstand definiert.
Angesichts derartiger Umgrenzung des Gegenstandes des Schiedsverfahrens des seinerzeitigen Anliegens des Klägers und des Schiedsspruches bedarf es keiner konkludenten Ausdehnung der Schiedsgerichtszuständigkeit mehr, auch wenn der Kläger die diesbezüglich umfassend angenommene Zuständigkeit des Schiedsgerichts selbst gar nicht angegriffen hatte.
Bei dieser Sachlage trifft auch die Behauptung des Klägers nicht zu, es seien im Jahre 2003 „neue Streitigkeiten aufgetreten". Vielmehr wird seitens des Klägers sein altes Anliegen „neu verpackt", um es als neuen Streitgegenstand darzustellen. Auf die obige Gegenüberstellung der Anträge im Schiedsverfahren und im gerichtlichen Verfahren wird Bezug genommen.
Umfasst jedoch in tatsächlicher Hinsicht der ursprüngliche Streitgegenstand den mit dem hiesigen Verfahren geltend gemachten, entfaltete die Entscheidung des Schiedsgerichts auch Wirkung für die im hiesigen Verfahren gestellten Anträge. Denn es Ist anerkannt, dass die Abweisung eines geltend gemachten Anspruches im Hinblick auf alle Rechtsgrundlagen gilt, mögen diese seinerzeit von den Parteien vorgebracht oder vom erkennenden Gericht bedacht worden sein, oder nicht, vgl. nur BGH NJW 97, 2954 (2955), BGH NJW 90, 1795 (1796) sowie Zöller, ZPO, 25. Aufl., Rn 41 zu vor.§ 322. Das Berufungsgericht meint, mit der Zurückweisung der Berufung deshalb im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu handeln, weshalb eine Zulassung der Revision nicht angezeigt erscheint.
Entsprechend eindrücklich hat das Schiedsgericht bereits formuliert, dass „die von den Schiedsklägern gestellten Anträge unabhängig von den tatsächlichen Streitpunkten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sind".
Soweit der Kläger nun etwa auf seine Eigenschaft als Verbraucher oder eine Haustürsituation abstellt, ist dies Vorbringen von Tatsachen, die schon lange hätten vorgebracht werden können. Diese durchbrechen jedoch weder die Rechtskraft noch ergeben sie einen neuen Streitgegenstand, vgl. Zöller, a. a. O., Rn 70 zu vor§ 322.
Umgekehrt hat das Schiedsgericht in rechtlicher Hinsicht die Schiedsklage abgewiesen und damit alle Anspruchsgrundlagen rechtskräftig verneint, unabhängig davon, ob diese angesprochen oder bedacht worden sind. Abgewiesen wurden einheitliche Gesamtansprüche, nämlich die Rückforderung von gezahlten Zinsen, die Einräumung niedrigerer Zinskonditionen, die Rückerstattung des Disagios als Zinsmodalität und Entlassung aus dem Kredit ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dabei hat das Schiedsgericht auch nicht etwa einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart, was in der Tat eine nachträgliche diesbezügliche Klageerhebung ermöglichen würde. Somit ist es dem Kläger verwehrt, die gleiche Rechtsfolge nochmals unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt geltend zu machen, insofern kann auch dahinstehen, ob dem Kläger Ansprüche aus Haustürwiderrufgesetz und Verbraucherkreditgesetz wegen Erfüllung der dortigen Voraussetzungen überhaupt zustehen können.
Soweit der Kläger seinen Anspruch auf den Gesichtspunkt einer Teilklage stützt, Überzeugt dies nicht, denn eine stattgebende Teilklage spart ausdrücklich einen Teil des begehrten Anspruches aus. Insofern ist eine Nachforderung eines gleichartigen Anspruches aus dem gleichen Lebenssachverhalt grundsätzlich möglich. Dieser Fall bezieht sich jedoch auf einen anderen Teillebenssachverhalt. Darum handelt es sich jedoch im hier vorliegenden Falle der Abweisung eines einheitlichen Gesamtanspruches nicht, Um einen anderen Fall als den hierzu beurteilenden handelt es sich auch bei der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des BGH in NJW 01, 1210 (1211). Im hier zu entscheidenden Fall wird jedoch kein „seinem Wesen nach anderer Sachverhalt" (BGH NJW 90, 1795 (1796) vorgetragen. Vielmehr betrifft die schiedsgerichtliche Abweisung der dort gestellten Anträge wegen Wirksamkeit des Kreditvertrages den im gerichtlichen Verfahren gestellten Anträgen auf Rückabwicklung des Vertrages mit der Begründung, dieser sei unwirksam. Daran ändert auch nichts, dass ein geringerer Zinssatz nach Verbraucherkreditgesetz eine gesetzliche Folge ist, da auch dies nur einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt darstellt. Auch auf die genaue Identität der Anspruchshöhe kommt es nicht an, wie bereits dargestellt und auch vom Landgericht ausgeführt worden ist. Diese Unterschiedlichkeit der Anträge hat auch das Landgericht offensichtlich erkannt, wie der gerichtliche Hinweis vom 26.07.2005 und das Urteil … zeigt. Gleiches gilt für die Grenzen des Streitgegenstandes, was nochmals erhellt, dass etwa unterbliebener Vortrag des Klägers die Entscheidung des Landgerichts nicht abweichend beeinflusst hätte. Es trifft, auch nicht zu, dass das Landgericht Schriftsätze nicht zur Kenntnis genommen hätte. Denn der Kläger trägt selbst vor, dass er umfangreich sogar vor dem Hinweis vom 26.07.2005 zur Rechtskraft Stellung genommen hat, wozu sich das Urteil des Landgerichts … äußert.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Soweit der Kläger die Zulassung der Revision beantragt hat, lagen die Voraussetzungen im Hinblick auf das Verbraucherkreditgesetz und das Haustürwiderrufgesetz, wie ausgeführt, nicht vor. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers zur Festlegung der Zinskonditionen erst unmittelbar vor Auszahlung des Darlehens im Hinblick auf das seinerzeitige AGB-Gesetz. Auch diesbezüglich gilt die Abweisung der seinerzeit geltend gemachten Anträge als aus allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten erfolgt. Aus diesen Gründen, nach denen sich die Grenzen der Rechtskraft, bei klageabweisenden Urteilen auch aus Tatbestand und Entscheidungsgründen der Entscheidung ergeben (Zöller, a. a. 0., Rn 31 zu vor § 322) kommt auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.
Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Summary