22 O 410/03


Gericht LG Köln Aktenzeichen 22 O 410/03 Datum 07.12.2006
Leitsatz
Unterlassung der Zwangsvollstreckung/Vollstreckungsgegenklage Für Vollstreckungsgegenklagen ist bei für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, also das Gericht zuständig, das den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt hat.
Rechtsvorschriften§ 32 ZPO, § 767 ZPO, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1061 Abs. 2 ZPO Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ § 826 BGB
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichwortesonstige Gerichtsverfahren: - Zust
Volltext
U R T E I L
Hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16. Februar 2001 - 28 Sch 23/99 - wird das Verfahren abgetrennt. Das Landgericht Köln erklärt sich insoweit für sachlich und örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit insoweit auf den Hilfsantrag der Klägerin nach Anhörung des Beklagten an das ausschließlich zuständige Kammergericht Berlin.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
Am 28. August 1991 gründeten die vom Beklagten geführte Firma S. Group of Companys (SGC) mit Sitz in den USA und die Polizeibehörde von St Petersburg, Russland, (Glavnoje Upravlenije Vnutrenich Del, GUVD) die Aktiengesellschaft nach russischem Recht "AO..." (AO beziehungsweise KOC, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte durch die Verwendung der kyrillischen Schreibweise KOC für sein Unternehmen KOS Ltd. das Schiedsgericht getäuscht hat). Gegenstand und Ziele der KOC sollten laut Gründungsvertrag die Entwicklung, Installierung, Produktion und Wartung von Polizeiausrüstungen, Transportdienste und Schutzdienste für ausländische und sowjetische Bürger und Import-Export-Operationen, verbunden mit der Produktion und Realisierung von elektronischen und anderen Geräten, Beleuchtungen, Konsumgütern, Alkohol, nicht-alkoholischen Getränken, Fahrzeugen und Polizeiausrüstungen sein. Der Gründungsvertrag sah vor, dass die GUVD als Einlage die Gebäude und das Land in der Polevaya Allea 6, St. Petersburg, Russland (nachfolgend als "Liegenschaft" bezeichnet), leisten sollte und dass der Beklagte Bürotechnik, drei Fahrzeuge, Material für ein Ausstellungszentrum zur Werbung und zum Verkauf von Polizeiausrüstungen und Zahlungen für die Renovierung der von der GUVD eingebrachten Gebäude leisten sollte. Am 1. November 1991 unterzeichneten die GUVD und KOC einen Übertragungsakt, demzufolge die von der GUVD zu erbringende Einlage, die oben genannte Liegenschaft, in die Bilanz der KOC eingebracht wurde. Am 23. September 1991 wurde KOC beim Komitee für Außenbeziehungen des Stadtrates St. Petersburg registriert, am 20. Januar 1992 beim Staatsregister für Teilnehmer am Außenhandel in Moskau und am 6. Februar 1992 beim örtlichen Finanzamt in St. Petersburg.
Im Jahre 1992 wurde der Bundesvermögensfonds durch die Klägerin geschaffen. Dieser Fonds sollte u.a. alle Vermögenswerte, die Regierungsbehörden in das Betriebskapital von Gemeinschaftsunternehmen eingebracht hatten, übernehmen. Im Juli 1992 wurde die GUVD seitens der Stadt Sankt Petersburg aufgefordert, die Anteile an der KOC zu übertragen. Am 26. Februar 1992 erklärte das russische staatliche Schiedsgericht von St. Petersburg die staatliche Registrierung der KOC wegen angeblicher Fehler bei der Kapitaleinlage an KOC für nichtig. Am 4. Dezember 1992 traf der Präsident der Klägerin die Anordnung, dass Liegenschaften auf das Beschaffungsamt (Upravlenie Delami Presidenta Rossiskoj Federatsii) zu übertragen seien. In Ausführung dieser Direktive wurde zwischen der GUVD und dem Beschaffungsamt am 9. März 1995 ein Vertrag unterzeichnet, demzufolge die Liegenschaft von der Bilanz der GUVD auf die Bilanz des Beschaffungsamtes übertragen wurde. Am 20. September 1995 erließ das St. Petersburger Stadtgerichtskollegium für Zivilangelegenheiten einen Gerichtsbeschluss bezüglich der Versiegelung und Beschlagnahme der Liegenschaft. Am 9. Oktober 1995 versiegelten Gerichtsvollzieher Teile der Liegenschaft, welche am 24. Januar 1996 beschlagnahmt wurde. Die Geschäfts(Buchhaltungs-)unterlagen der KOC wurden ebenfalls beschlagnahmt.
Am 15. Januar 1996 stellte der Beklagte Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens bei dem Vorsitzenden des internationalen Schiedsgerichts der Stockholmer Handelskammer in Schweden. In seinem Antrag erhob der Beklagte Ansprüche auf Entschädigung u.a. für Kapitalanlagen in die KOC, beschlagnahmte Materialien, für das Renovieren der Liegenschaften und den Verlust des Nutzungsrechts der Anlagen aus dem Vertrag vom 13. Juni 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Förderung und gegenseitigem Schutz von Kapitalanlagen. Am 7. Juli 1998 erging in dem Verfahren der Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts Stockholms. Das Schiedsgericht sprach dem Beklagten 400.000 US-Dollar für Verlust von Kapitalanlagen, 450.000 US-Dollar für Investitionen in die Liegenschaft und 1.500.000 US-Dollar wegen angeblichen Rechtsverlusts auf Nutzung der Liegenschaften zu.
Am 22. Juli 1998 trat der Beklagte die Forderung aus dem Schiedsspruch an die Firma P. unter nachträglicher Einräumung einer Einziehungsermächtigung an ihn ab. Am 9. September 1998 erhob die Klägerin Klage gegen den Schiedsspruch beim Distriktgericht Stockholm. Am 26. Oktober 1998 wurde die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet. Am 22. Juni 1999 legte der Beklagte dagegen Beschwerde ein, welche am selben Tag zurückgewiesen wurde. Am 9. August 1999 stellte der Beklagte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beim Bayerischen Obersten Landesgericht, welches sich durch Beschluss vom 26. Oktober 1999 für örtlich unzuständig erklärte und das Verfahren an das Kammergericht Berlin verwies. Am 1. Dezember 1999 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Distriktgericht Stockholm, in welcher der Beklagte nochmals Überprüfung der Einsfellungsentscheidung beantragte. Am 4. Januar 2000 wurde der Antrag auf Überprüfung der Einstellungsentscheidung durch das Distriktgericht Stockholm zurückgewiesen.
Am 16. Februar 2001 wurde der Schiedsspruch durch das Kammergericht Berlin für vorläufig vollstreckbar erklärt. In diesem Verfahren trug der Beklagte nicht vor, dass die Zwangsvollstreckung in Schweden eingestellt worden war und die Klägerin Nichtigkeitsklage erhoben hatte. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen die Vollstreckbarkeitserklärung zum Bundesgerichtshof und ihren Wiedereinsetzungsantrag nahm die Klägerin wieder zurück.
In einem Vollstreckungsverfahren des Beklagten gegen die Klägerin beim Amtsgericht Frankfurt wurde die Vollstreckung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25. Januar 2002 bezüglich bestehender Bankkonten auf eine Erinnerung vom 31. Januar 2002 durch Beschluss am 5. Februar 2002 einstweilen eingestellt. Durch Beschluss vom 19. März 2002 wurde die Erinnerung zurückgewiesen. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Erinnerung zurück.
Am 29. Mai 2002 hob das Amtsgericht Köln den zugunsten des Beklagten am 5. Februar 2002 erfolgten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich Forderungen der Klägerin aus der "Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten, Einflugrechten u.a." auf. Der Beklagte legte dagegen am selben Tag sofortige Beschwerde ein.
Im September 2002 ließ der Beklagte für ein in Dresden gelegenes Grundstück, welches im Eigentum der Russischen Förderation steht, eine Zwangssicherungshypothek eintragen und beantragte die Zwangsversteigerung, die im Oktober 2002 angeordnet wurde.
Am 18. Dezember 2002 wies das Distriktgericht Stockholm die Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen den Schiedsspruch ab und hob die Einstellung der Zwangsvollstreckung auf. Die Klägerin legte dagegen Berufung beim Oberlandesgericht Stockholm ein.
Am 10. März 2003 ließ der Beklagte Zwangssicherungshypotheken für Grundstücke der Klägerin in Köln-Efferen und Köin-Müngersdorf eintragen. Für diese Grundstücke wurde ein Amtswiderspruch gegen die Eigentümerstellung der Klägerin eingetragen. Mit Beschluss vom 13. März 2003 wurde die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Dresden einstweilen eingestellt Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Aufhebung der Pfändung durch das Amtsgericht Köln wurde am 6. Oktober 2003 vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Am 4. November 2003 stellte der Beklagte beim Bundesgerichtshof Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts.
Am 16. Juni 2005 bestätigte das Oberlandesgericht Stockholm die Entscheidung des Distriktgerichts Stockholm, mit der die Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen den Schiedsspruch abgewiesen wurde. Die Klägerin legte dagegen Rechtsmittel ein. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stockholm wurde am 13. Februar 2006 durch das Oberste Gericht Schwedens bestätigt. In einem in Berlin anhängigen Verfahren versucht der Beklagte die Pfändung und Überweisung von Umsatzsteuerrückerstattungsansprüchen der Klägerin gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen zu erwirken.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Anwendung des deutsch-sowjetischen Investitionsschutzabkommens und damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Stockholm durch falsche Angaben zu seinem angeblich ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland erschlichen. Er habe auch nicht die von seiner Firma SGC im Rahmen des Joint-Venture-Vertrages geschuldete Gesellschaftereinlage erbracht; die KOC habe keine maßgebliche wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet; der Beklagte habe die Liegenschaft Nr. 8 in Polevaya Allea als persönliches Heim benutzt, obwohl ihm insoweit kein Nutzungsrecht eingeräumt worden sei; bezüglich der vorgenannten Punkte habe der Beklagte im Schiedsverfahren falsche Angaben gemacht; auch habe der Beklagte das Schiedsgericht in die Irre geführt, indem er die Tätigkeit der "KOS Ltd" als solche der "KO Kameny Ostrow" ausgegeben habe. Dies sei ihm dadurch gelungen, dass er die Bezeichnung der Firma in kyrillisch als "KOC" geschrieben habe; sie, die Klägerin, habe im Schiedsverfahren den Behauptungen des Beklagten nichts entgegenhalten können, da ihr zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsunterlagen der KOC nicht vorgelegen hätten; sie habe keine Kenntnis von dem Verfahren vor dem Kammergericht Berlin auf Erlass einer Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs gehabt; am 24. Dezember 1990 sei das russische Gesetz über Eigentum erlassen worden, demzufolge die GUVD ausschließlich zur Nutzung ihr überlassener Gebäude, nicht aber zur Weitergabe von Nutzungsrechten oder Eigentumsrechten, insbesondere zur Einbringung von Nutzungsrechten in eine Gesellschaft, berechtigt gewesen sei.
Die Klägerin erklärt die Aufrechnung gegen die vom Beklagten im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche. Primär erklärt sie die Aufrechnung mit Ansprüchen aus einem Versäumnisurteil des Petrograder Bezirksgerichts vom 15. Juni 2006 über Steuerforderungen von 3.030.594,61 $ nebst "nach russischem Recht zutreffend und richtig berechneter Verzugsgebühren in Höhe von 22.794.645,12 $ und einem Strafzuschlag von 39.786.900,39 $". Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit einem angeblichen Anspruch der GUWD, hinsichtlich dem ihr Einziehungsermächtigung erteilt sein soll und den die GUWD vor dem LG München I zu Aktenzeichen 5 HK 10751/05 gegen den Beklagten geltend macht. Höchst hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung wegen angeblich vom Beklagten verursachten Schäden an der Liegenschaft und auf Nutzungsersatz wegen Benutzung der Liegenschaft durch den Beklagten. Insoweit wird auf Seite 18 - 20 der Klageschrift Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 hat die Kammer die Klageerweiterung vom 24. Juli 2006 abgetrennt und an die geschäftsplanmäßig zuständige 3. Zivilkammer abgegeben.
Die Klägerin b e a n t r a g t nunmehr noch,
den Beklagten zu verurteilen, den Vollstreckungstitel Schiedsspruch des internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Stockholm, Schweden, vom 7. Juli 1998 in Verbindung mit den drei vollstreckbaren Ausfertigungen des Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2001 (28 Sch 23/99) an die Klägerin herauszugeben und die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel zu unterlassen.
Hilfsweise b e a n t r a g t die Klägerin,
die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Titel für unzulässig zu erklären
sowie hilfsweise
für den Fall der Unzuständigkeit des Landgerichts Köln, die Vollstreckungsgegenklage an das Kammergericht Berlin zu verweisen.
Der Beklagte b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt zunächst ausdrücklich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Er bestreitet, im Schiedsverfahren unzutreffende Angaben über die Erbringung der Einlage und die Geschäftstätigkeit der AO beziehungsweise KOC und die Nutzung der Liegenschaft gemacht zu haben; die Klägerin habe auch Kenntnis von dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung vor dem Kammergericht Berlin gehabt; jedenfalls sei die Klägerin nach Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens in Schweden mit ihrem gesamten Vorbringen präkludiert. Die von der Klägerin behaupteten Gegenansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsersatz bestünden schon dem Grunde nach nicht. Der Beklagte erhebt diesbezüglich jedenfalls die Einrede der Verjährung nach russischem Recht. Der Beklagte behauptet, erst im August 1991 habe in Russland eine Gesetzesänderung stattgefunden, der zufolge es staatlichen Wirtschaftsunternehmen nicht länger erlaubt gewesen sei, selbständige Wirtschaftsunternehmen zur unterhalten und der zufolge alle staatlichen Strukturen ihre jeweiligen Anteile an solchen Unternehmen an die dafür gegründeten Treuhandstrukturen des Staates abgeben mussten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist, soweit sie auf § 826 BGB gestützt wird, zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2001 - 28 Sch 23/99 - war das Verfahren abzutrennen und auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin nach Anhörung des Beklagten an das zuständige Kammergericht Berlin zu verweisen.
Das Landgericht Köln ist für die von der Klägerin erhobene Klage insoweit zuständig, insbesondere gemäß § 32 ZPO örtlich und daher (vergl. zur außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO aus § 32 ZPO abgeleiteten internationalen Zuständigkeit: Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Auflage 2005, § 32 ZPO Rdnr. 5; Vorbem § 1 ZPO Rdnr. 6 m.w.N.) international zuständig, als die Klägerin einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht. Denn die Ausnutzung eines (hier angeblich) erschlichenen Titels im Wege der Zwangsvollstreckung stellt selbst eine unerlaubte Handlung dar und ist nicht lediglich Schadensfolge der Erlangung des Titels, so dass für die Klage auf Unterlassung der Vollstreckung aus einem erschlichenen Titel der Gerichtsstand des § 32 ZPO gegeben ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 939). Nach der Rechtsprechung ist für eine solche Klage aus § 826 BGB (auch) das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk künftige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen (OLG Hamm NJW-RR 1987, 1337; OLG Köln OLGR Köln 2001, 226; ebenso: von Staudinger/Oechsler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§826-829, Produkthaftungsgesetz, Neubearbeitung 2003, § 826 BGB Rdnr. 512 m.w.N.), so dass vorliegend das Landgericht Köln zumindest wegen der vom Beklagten bezüglich Grundstücken in KöIn-Efferen und -Müngersdorf betriebenen Zwangsvollstreckung örtlich und international zuständig ist. Der Rechtsauffassung von Hess in dessen Gutachten vom 21. September 2006 (dort Seite 6 und 7), wonach auch für die Klage aus § 826 BGB die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts, vorliegend des Kammergerichts als des Gerichts, das den ausländischen Titel für vollstreckbar erklärt hat, gegeben sei, schließt die Kammer sich im Ergebnis im Hinblick auf die soeben zitierte obergerichtliche Rechtsprechung nicht an.
Es folgt auch keine Unzuständigkeit des Landgerichts Köln aus dem Deutsch-sowjetischen Investitionsschutzabkommen in dem Sinne, dass für die Frage der Unterlassung der Zwangsvollstreckung oder der Herausgabe zumindest der Vollstreckbarerklärungen des Kammergerichts Berlins ein Schiedsgericht zuständig wäre, denn es ist nicht zulässig, Fragen, die die Vollstreckung betreffen, die im Zweifel mit staatlicher Gewalt durchgesetzt werden soll, im Wege der Gerichtsstandvereinbarung auf ein Schiedsgericht zu übertragen. Um solche Fragen geht es aber der Sache nach auch bei dem geltend gemachten Anspruch aus § 826 BGB, so dass entsprechend dem Rechtsgedanken des § 802 ZPO i.V.m. § 40 ZPO eine vollständige Übertragung dieses Rechtsstreits auf das Schiedsgericht unzulässig ist.
Die auf § 826 BGB gestützte Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verurteilen, den Vollstreckungstitel Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Stockholm, Schweden, vom 7. Juli 1998 in Verbindung mit den drei vollstreckbaren Ausfertigungen des Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2001 (28 Sch 23/99) an die Klägerin herauszugeben und die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel zu unterlassen.
Die Klägerin stützt ihren geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des Schiedsspruchs sowie der vollstreckbaren Ausfertigungen des Beschlusses des Kammergerichts sowie auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung auf § 826 BGB.
Grundsätzlich ist die Klage aus § 826 BGB statthaft, wenn - wie vorliegend der Fall - nach rechtskräftigem Abschluss des Vollstreckbarerklärungsverfahrens für den (auch ausländischen) Schiedsspruch bestimmte Restitutionsgründe geltend gemacht werden sollen (vergl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, S. 269 zur Rechtskraftwirkung von Vollstreckbarerklärungen ausländischer Schiedssprüche mit Verweis auf die Rechtskraftwirkung der Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche, siehe zur Anwendbarkeit von § 826 BGB: S. 253).
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bietet § 826 BGB unter besonderen Umständen die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen (BGHZ 101, 380 zum Vollstreckungsbescheid mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtskraft muss zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage ausnutzt (BGHZ 101, 380 zum Vollstreckungsbescheid mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine solche Anwendung des § 826 BGB muss auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde(BGHZ 101, 380 zum Vollstreckungsbescheid mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Aus § 826 BGB kann grundsätzlich die Unterlassung der Zwangsvollsteckung und Schadensersatz verlangt werden, wobei der Schadensersatzanspruch u.a. auf Herausgabe des Vollstreckungstitels geht (vergl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. 2006, § 826 BGB Rdnr. 58 m.w.N.). Vorliegend erscheint aber schon zweifelhaft und ist im Ergebnis zu verneinen, dass die Klägerin mit einem Anspruch aus § 826 BGB - im Falle seines Bestehens - überhaupt Herausgabe des ausländischen Schiedsspruchs verlangen kann. § 826 BGB findet zwar grundsätzlich auch Anwendung auf Schiedssprüche (vergl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. 2006, § 826 BGB Rdnr. 54; von Staudinger/Oechsler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 826-829, Produkthaftungsgesetz, Neubearbeitung 2003, § 826 BGB Rdnr. 541 m.w.N.; Wagner In: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 4. Auflage 2004, § 826 BGB Rdnr. 137 m.w.N.). Trotzdem könnte die Klägerin nicht die Herausgabe des ausländischen Schiedsspruchs verlangen. Denn erstens stellt im Falle ausländischer Schiedssprüche die Vollstreckbarerklärung den Vollstreckungstitel dar (vergl. § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO). Zweitens ergibt sich dies daraus, dass niemals die Aufhebung des ausländischen Schiedsspruchs, sondern nur die Feststellung, dass dieser im Inland nicht anzuerkennen sei (§ 1061 Abs. 2 ZPO) verlangt werden kann (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 30 Rdnr. 29). Drittens versagt die Praxis ausländischen Titeln, wenn diesbezüglich die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen, die Anerkennung nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (vergl. von Staudinger/Oechsler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 826-829, Produkthaftungsgesetz, Neubearbeitung 2003, § 826 BGB Rdnr. 502 m.w.N.). Die Vorschrift bezieht sich direkt nur auf ausländische Urteile, sie spricht aber dafür, auch bei ausländischen Schiedssprüchen nur die Versagung der Anerkennung, und allenfalls die Herausgabe der Vollstreckbarerklärung und die Unterlassung der Vollstreckung zu gewähren, nicht aber die Herausgabe des ausländischen Schiedsspruchs selbst.
Insofern scheitert der Anspruch aus § 826 BGB bezüglich der Herausgabe des Schiedsspruchs vorliegend schon daran, dass dies keinen von § 826 BGB umfassten Anspruchsinhalt darstellt.
Im Übrigen scheitert ein Anspruch aus § 826 BGB auch daran, dass die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vorliegen.
§ 826 BGB setzt erstens die materielle Unrichtigkeit des Titels voraus, wobei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Zweitprozess zugrunde zu legen ist (vergl. Wagner in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 4. Auflage 2004, § 826 BGB Rdnr. 130). Die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit des Urteils trägt derjenige, der sich auf § 826 BGB beruft (vergl. von Staudinger/Oechsler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 826-829, Produkthaftungsgesetz, Neubearbeitung 2003, § 826 BGB Rdnr. 492 m.w.N.), hier also die Klägerin. Zur Begründung der Unrichtigkeit sind allein tatsächliche Umstände - Tatsachen und Erfahrungssätze - geeignet, nicht aber eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung, denn § 826 BGB ist kein Instrument zur Korrektur fehlerhafter Rechtsansichten von Instanzgerichten (Wagner in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 4. Auflage 2004, § 826 BGB Rdnr.130). Es sind hohe Anforderungen an die Darlegung der materiellen Unrichtigkeit des Urteils zu stellen, und es reicht nicht aus, wenn der Kläger des Sekundärprozesses das Vorbringen im Primärprozess einfach wiederholt oder variiert, ohne neue Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen, zu deren Vorbringen im Erstprozess keine Möglichkeit bestand (Wagner in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 4. Auflage 2004, § 826 BGB Rdnr. 130 m.w.N.; vergl. auch von Staudinger/Oechsler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 826 - 829, Produkthaftungsgesetz, Neubearbeitung 2003, § 826 BGB Rdnr. 492 m.w.N.).
Hinzukommen müssen besondere Umstände, die das Verhalten des Schädigers als sittenwidrig erscheinen lassen. Das setzt voraus, dass der Schädiger entweder das Urteil oder seine Rechtkraft durch eine rechts- oder sittenwidrige Handlung im Bewusstsein der Unrichtigkeit herbeigeführt hat, oder darin, dass die Ausnutzung des zwar nicht erschlichenen, aber als (auch nachträglich) unrichtig erkannten Urteils in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich ist (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. 2006, § 826 BGB Rdnr. 52 m.w.N.).
Die Klägerin macht unter anderem geltend, dass der Beklagte sich die Vollstreckbarerklärung beim Kammergericht Berlin dadurch erschlichen habe, dass er die damals bestehende vorläufige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens und die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsklage in Schweden verschwiegen habe, und zum anderen, dass der Beklagte sich schon den Schiedsspruch dadurch erschlichen habe, dass er im Schiedsverfahren das Schiedsgericht insbesondere seinen Aufenthaltsort über die Erbringung seiner Einlagen, die Entfaltung maßgeblicher wirtschaftlicher Tätigkeit der KOC und den Nutzungszweck der Liegenschaft und das Vorhandensein zweier Unternehmen, nämlich "KOC" und "KOS Ltd" getäuscht habe.
Bezüglich der Vollstreckbarerklärung fehlt es aber schon an der Unrichtigkeit des Titels. Denn insoweit kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Zweitprozess an und mittlerweile ist in Schweden die Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben worden und die Nichtigkeitsklage der Klägerin rechtskräftig abgewiesen worden. Es kann hier also offen bleiben, ob zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeitserklärung überhaupt ein Versagungsgrund für die Anerkennung gemäß § 1061 As. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Artikel V Abs. 1 e des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 vorgelegen hätte. Denn es steht jedenfalls inzwischen fest, dass der Schiedsspruch für die Parteien verbindlich und nicht aufgehoben worden ist (vergl. BGH NJW 2001, 971). Es kann hier auch offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich keine Kenntnis von dem Verfahren vor dem Kammergericht Berlin auf Erlass einer Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs gehabt hat und auch, ob dies dann ohne ihr Verschulden der Fall gewesen wäre, denn dies ändert nichts an der zumindest nunmehrigen materiellen Richtigkeit der Entscheidung.
Bezüglich des Schiedsspruchs hat die Klägerin schon nicht die Anforderungen an die Darlegung der Unrichtigkeit des Urteils erfüllt, denn sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie nicht in der Lage gewesen ist, die von ihr vorgebrachten Einwendungen im Schiedsverfahren oder im nachfolgenden Aufhebungsverfahren, geführt durch 3 Instanzen, geltend zu machen. Es greift insoweit die im Gutachten Hess abgehandelte und im Termin erörterte Präklusionswirkung ein.
Die Klägerin behauptet zunächst, sie habe im Schiedsverfahren den Behauptungen des Beklagten nichts entgegenhalten können, da ihr zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsunterlagen der KOC nicht vorgelegen hätten. Der Beklagte hatte dies bestritten und behauptet, die Klägerin habe die Geschäftsunterlagen der KOC beschlagnahmt.
Die Klägerin hat mittlerweile zugestanden, dass sie die Buchhaltungsunterlagen der KOC in der Tat beschlagnahmt hatte und wendet nun ein, die Unterlagen hätten während des Schiedsverfahrens der Vertretung nicht vorgelegen. Dies kann aber schwerlich nun dazu führen, dass die Klägerin die Entscheidung des Schiedsgerichts über § 826 BGB angreifen kann, denn es ist Sache der Klägerin, intern dafür zu sorgen, dass die Unterlagen weitergeleitet werden und es würde gegen Treu und Glauben, verstoßen, fehlende interne Koordination der Klägerin nun dem Beklagten in Form der Klage aus § 826 BGB anzulasten. Zu berücksichtigen ist auch, dass fast alle nunmehr von der Klägerin eingereichten Unterlagen solche sind, die sich an staatliche Stellen der russischen Förderation (z.B. die Staatsanwaltschaft oder die Steuerbehörde) richten oder von solchen verfasst wurden, so dass auch bezüglich dieser Unterlagen die Klägerin hätte dafür sorgen müssen, dass die zuständige Stelle diese Unterlagen erhält und es daher nicht zu überzeugen vermag, wenn die Klägerin behauptet, ihr hätten zur Zeit des Schiedsverfahrens keine Unterlagen über die KOC vorgelegen.
Die Klägerin hat insbesondere nicht darzulegen vermocht, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sämtliche nunmehr erhobenen Einwendungen gegen den Schiedsspruch beziehungsweise die Vollstreckbarerklärung des Kammergerichts vorzubringen, und zwar im Schiedsverfahren in Schweden im Schiedsverfahren, im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vor dem Kammergericht oder in dem durch 3 Instanzen geführten Aufhebungsverfahren. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Klägerin entsprechende Einwendungen in den verschiedenen Verfahren tatsächlich gemacht hat, sondern allein darauf, ob sie entsprechende Einwendungen tatsächlich h ä t t e m a c h e n k ö n n e n. Der Beklagte hat aber bereits in seiner mit der Klageerwiderung zur Akte gereichten Aufstellung dargelegt, dass die Klägerin zu den im vorliegenden Verfahren erneut vorgetragenen Einwendungen bereits in den verschiedenen vorangegangenen Verfahren tatsächlich vorgetragen hat. Auch der Sachvortrag im Schriftsatz vom 24. Juli 2006 zu der behaupteten Täuschung des Schiedsgerichts dahingehend, dass der Beklagte die Tätigkeit der KOC Ltd. als solche der KO ausgegeben habe, ist nicht neu. Schon im Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 wird auf Seite 4 dazu vorgetragen, dass die KOC dasjenige Bewachungsunternehmen sei, welches erst 1994 ins Leben gerufen worden sei und das angeblich enteignete Unternehmen KO damit nichts zu tun habe und zuzugeben sei, dass eine derartige Verwirrung auch schon im Schiedsspruch herrsche, provoziert durch das verwirrende Vorbringen des Beklagten. Auch insoweit hatte die Klägerin also hinreichend Gelegenheit, diesen Gesichtspunkt im Aufhebungsverfahren in Schweden vorzutragen. Denn auch nachträglich bekannt gewordene Aufhebungsgründe sind im Aufhebungsverfahren vorzutragen (vergl. nur Zöller-Geimer, 24. Auflage, § 1061 ZPO Rdnr. 59). Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass im schwedischen Aufhebungsverfahren "nur die Einhaltung des Ordre public" geprüft worden sei. Gerade die mit der Klage nach § 826 BGB geltend gemachten Einwände haben "Ordre public"-Charakter (vergl. § 1059 Abs. 2 Lit. b ZPO Art. V UNÜ).
Soweit die Klägerin auch im Verfahren nach § 826 BGB die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen erklären möchte, fehlt es an der Zulässigkeit dieser Aufrechnungen. Die angeblichen Aufrechnungsforderungen sind im speziellen Verfahren der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen, dagegen im Verfahren nach § 826 BGB unzulässig. Auf die Zitate auf Seite 12 des Gutachtens Hess wird Bezug genommen.
Hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2001 war das Verfahren im Hinblick auf den im Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 hilfsweise gestellten Verweisungsantrag abzutrennen und nach Anhörung des Beklagten an das ausschließlich zuständige Kammergericht Berlin zu verweisen.
Bezüglich der von der Klägerin der Sache nach, nämlich durch Erklärung der Aufrechnung mit den zu vollstreckenden Ansprüchen, erhobenen Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO (vergl. zur Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO bei Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und zu den Voraussetzungen der Geltendmachung der Aufrechnung: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Auflage 2005, Rdnr. 3906), die als solche nur gegen die deutsche Vollstreckbarkeitserklärung erhoben werden kann, wie sich aus der insoweit zulässigen entsprechenden Anwendung der für Urteile als Vollstreckungstitel vertretenen Auffassung ergibt (vergl. dazu: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Auflage 2005, Rdnr. 1236, 3153, 3170; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Auflage 2002, § 12 Rdnr. 128), ist das Landgericht Köln nicht zuständig. Grundsätzlich ist für die Vollstreckungsgegenklage das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig (§ 767 Abs. 1 ZPO), welches bei anderen gerichtlichen Entscheidungen als Urteilen und Vergleichen dasjenige ist, das entschieden hat (vergl. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 767 ZPO Rdnr. 13 i.V.m. § 731 ZPO Rdnr. 4), hier also das Kammergericht Berlin, das den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt und damit entschieden hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1086 ZPO, der nur für die Vollstreckung aus Titeln gilt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden sind (vergl. § 1082 ZPO). Gleiches gilt für den von der Klägerin vorgebrachten Aspekt, der Beklagte sei nicht mehr aktivlegitimiert. Dieser kann ebenfalls nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (vergl. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 767 ZPO Rdnr. 20a m.w.N. zu dem Fall des Übergangs des - dort allerdings vollstreckbaren - Anspruchs auf einen anderen Gläubiger; vergl. dazu auch die Ausführungen des Kammergerichts Berlin, Anlage 2, S. 11, das für die Vollstreckbarerklärung angenommen hat, dass der Beklagte als Verfahrensstandschafter aktivlegitimiert ist), im übrigen wird insoweit auf die Ausführungen im Gutachten Hess vom 21. September 2006 ergänzend Bezug genommen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 5.091.016,00 €
Summary
Die vom Beklagten geführte Firma S. Group of Companys (SGC) mit Sitz in den USA und die Polizeibehörde von Sankt Petersburg, Russland (GUVD) gründeten 1991 eine Aktiengesellschaft nach russischem Recht (KOC) zum Zweck der Entwicklung und Wartung von Polizeiausrüstungen, von Transport- und Schutzdiensten etc.. Der Gründungsvertrag sah vor, dass seitens der GUVD als Einlage Gebäude und Liegenschaft und seitens des Beklagten die Bürotechnik, Fahrzeuge usw. zur Verfügung gestellt werden sollten. 1992 erklärte das russische staatliche Schiedsgericht von St. Petersburg die staatliche Registrierung der KOC wegen angeblicher Fehler bei der Kapitaleinlage für nichtig. 1995 wurden die Liegenschaft und die Geschäftsunterlagen der KOC durch Gerichtsbeschluss beschlagnahmt. Der Beklagte erwirkte am 07.07.1998 einen Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts Stockholm, durch den ihm 2.350.000 USD für den Verlust von Kapitalanlagen, Investitionen und Nutzungsrechten zugesprochen wurden. Diese Forderung trat er an eine Firma "Poynton" ab. Mit Beschluss vom 16.02.2001 gab das Kammergericht dem Antrag des Beklagten auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs statt, und zwar ohne Kenntnis davon, dass die Zwangsvollstreckung in Schweden inzwischen eingestellt worden war und die Klägerin Nichtigkeitsklage gegen den Schiedsspruch erhoben hatte, die allerdings später unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses rechtskräftig abgewiesen wurde. In den Jahren 2002 und 2003 erwirkte der Beklagte gegen die Klägerin mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken für in Köln gelegene Grundstücke der Russischen Föderation sowie die Anordnung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft in Dresden. Die diesbezüglichen Verfahren dauern zum Teil noch an. Vor dem LG Köln beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, den Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts Stockholm herauszugeben und die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel zu unterlassen. Der Schiedsspruch sei durch falsche Angaben des Beklagten erschlichen worden. Ferner seien die zuerkannten Ansprüche durch Aufrechnung mit Steuerforderungen, Strafzuschlägen und Verzugsgebühren sowie Ansprüchen wegen vom Beklagten verursachter Schäden an der Liegenschaft erloschen. Für den Fall der Unzuständigkeit des LG Köln beantragt die Klägerin hilfsweise Verweisung der Vollstreckungsgegenklage an das Kammergericht Berlin. Der Beklagte beantragt Klageabweisung mit der Begründung, da er keine falschen Angaben gemacht habe und die von der Klägerin geltend gemachten Gegenansprüche verjährt seien. Das LG hat die Klage bezüglich des Anspruchs auf Herausgabe des Schiedsspruchs bzw. Unterlassung der Zwangsvollstreckung als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 hat es das Verfahren an dieses Gericht verwiesen. Seine Zuständigkeit hat das LG aus § 32 ZPO und der vom Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung bezüglich der in Köln gelegenen Grundstücke hergeleitet. Das deutsch-sowjetische Investitionsschutzabkommen stehe seiner Zuständigkeit nicht entgegen, da es nicht zulässig sei, Fragen, welche die Vollstreckung beträfen, im Wege der Gerichtsstandsvereinbarung auf ein Schiedsgericht zu übertragen. Einen Anspruch auf Herausgabe des Schiedsspruchs nach § 826 BGB hat der Senat mit der Begründung verneint, dass im Falle ausländischer Schiedssprüche nicht der Schiedsspruch selbst, sondern dessen Vollstreckbarerklärung den Vollstreckungstitel darstelle und darüber hinaus nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs, sondern nur die Feststellung seiner Nichtanerkennung im Inland verlangt werden könne (§ 1061 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen lagen nach den Feststellungen des Senats die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vor. Bezüglich der Vollstreckbarerklärung fehle es bereits an der Unrichtigkeit des Titels, da die Nichtigkeitsklage der Klägerin rechtskräftig abgewiesen und somit der Schiedsspruch für beide Parteien verbindlich geworden sei. Es könne deshalb auch offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung ein Versagungsgrund für die Anerkennung gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 e UNÜ vorgelegen habe (BGH NJW 2001, 971). Bezüglich des Schiedsspruchs selbst seien die Anforderungen an die Darlegung seiner Unrichtigkeit nicht erfüllt, da die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, dass sie die diesbezüglichen Einwendungen im Schiedsverfahren oder im nachfolgenden, durch drei Instanzen geführten Aufhebungsverfahren nicht hätte geltend machen können. Die von der Klägerin geltend gemachte Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen sowie der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation des Beklagten seien im speziellen Verfahren der Vollstreckungsgegenklage vor dem insoweit zuständigen Kammergericht Berlin, das den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt hatte, geltend zu machen.