Gericht Aktenzeichen Datum 19.05.2023
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V.
Volltext
BESCHLUSS
Tenor:
Der Schiedsspruch vom 01.10.2012 der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V., nach dem der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung 16.621,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.05.2012, weitere Zinsen in Höhe von 959,68 € sowie einen weiteren Betrag von 807,80 € zu zahlen hat, wird für vollstreckbar erklärt.
Der Kostentitel, nach dem der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin Schiedsverfahrenskosten in Höhe von 2.053,00 € netto zu zahlen hat, wird ebenfalls für vollstreckbar erklärt.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Schiedsbeklagte hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 16.621,67 € festgesetzt.
Gründe:
Der Schiedsspruch der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. vom 01.10.2012 war gemäß § 1060 Abs. 1 und 2 ZPO für vollstreckbar zu erklären.
Das Oberlandesgericht ist gemäß §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches zuständig, da das schiedsrichterliche Verfahren in seinem Zuständigkeitsbereich geführt worden ist.
Die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor. Jedenfalls nach der - durch Bescheinigung der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. vom 04.01.2013 verlautbarten - Beendigung des Oberschiedsgerichtsverfahren liegt ein das Verfahren abschließendender Schiedsspruch im Sinne von § 1060 ZPO vor. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Vollstreckbarerklärungsbeschluss ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO seinerseits für vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt.
Summary