Gericht | OLG Karlsruhe | Aktenzeichen | 12 Sch 1/12 | Datum | 19.06.2012 |
---|---|---|---|---|---|
Leitsatz | |||||
1. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO, der als einziger enumerativ aufgezählter Aufhebungsgrund eine, allerdings sehr beschränkte inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs ermöglicht, ist grundsätzlich restriktiv auszulegen und keiner ausdehnenden Auslegung fähig. Weder ist hiernach eine Aufhebung wegen offenbarer Unbilligkeit noch wegen Verstoßes gegen lediglich zwingende Vorschriften vorgesehen. 2. Da das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken darin erkannt hat, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Alters- oder Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat, gilt entsprechendes für eine freiwillige Zusatzrentenversorgung mit vergleichbaren Regelungen. 3. Einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG steht entgegen, dass Regelungen nicht nachträglich in Eigentumsrechte eingreifen, vielmehr diese von vornherein verringert sind. 4. Die Rechtsbeschwerde kann durch das Oberlandesgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 1065, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 574 Abs. 2 ZPO zugelassen werden. | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1059 Abs. 1, 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, 1065 ZPO | ||||
Fundstelle | BeckRS 2013, 313 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebung eines Schiedsspruches; Rentenversicherung; Deutsche Wiedervereinigung; Verstoß gegen den ordre public; Grundrechtseingriff; Verstoß gegen Gleichheitssatz; Eingriff in in Eigentumsrechte; Zulassung der Rechtsbeschwerde | ||||
Volltext | |||||
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Beschluss 1. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 26.10.2011 - OS 36/10 - sowie des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in München vom 18.05.2010 - S 132/09 - wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Das Schiedsgericht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (nachfolgend: VBL) in München erließ am 18.05.2010 einen Schiedsspruch, wonach die Klage des Antragstellers, mit der er eine höhere Betriebsrente unter Berücksichtigung seiner freiwilligen Zusatzrentenversicherung in der vormaligen DDR (nachfolgend FZR) begehrte, abgewiesen wurde (Anlage K 9, AH 35 ff.). Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.08.2010 Berufung ein (Anlage K 10, AH 49 ff.). Durch Schiedsspruch vom 26.10.2011 hat das Oberschiedsgericht der VBL in Karlsruhe die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen (Anlage K 16, AH 99 ff.). Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 09.11.2011 zugestellt. Mit am 06.02.2012 eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten beantragt der Antragsteller gem. § 1059 ZPO Aufhebung des Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts vom 26.10.2011 sowie des Schiedsspruchs vom 18.05.2010. Der am 30.01.1944 geborene Antragsteller gehört zu den sog. rentennahen Jahrgängen. Vom 01.09.1989 bis 31.01.2009 war er bei der Antragsgegnerin zusatzversichert. Bis 1988 lebte er in der DDR und hatte von 1979 bis 1987 Beiträge zur FZR geleistet. Die Antragsgegnerin hat mit Mitteilung vom 21.02.2004 auf der Grundlage der Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA) vom 13.01.2004 eine Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge in Höhe von 93,21 Versorgungspunkten erteilt. Seit 01.02.2009 bezieht der Antragsteller von der Deutschen Rentenversicherung eine Regelaltersrente. Nach Mitteilung der Beklagten vom 09.02.2009 wird ihm ab diesem Zeitpunkt eine Betriebsrente auf Grundlage der Startgutschrift bezahlt. Der Antragsteller wendet sich gegen die in die Berechnung der Betriebsrente eingegangene Startgutschrift und macht geltend, dass seine in der Freiwilligen Zusatzversorgung zurückgelegten Zeiten nicht nur im Rahmen der Halbanrechnung bei der Startgutschrift Berücksichtigung finden sollen, sondern voll. Mithin müsse bei der hiernach ermittelten Gesamtversorgung der Teil, der auf den Beiträgen zur FZR beruht, unberücksichtigt bleiben. Der Antragsteller führt an, die angefochtenen Schiedssprüche verstießen gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) und seien aufzuheben. Die Satzung der Antragsgegnerin rechtfertige einen Grundrechtseingriff in Art. 3, 14 GG nicht. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.11.1986 - IV a ZR 111/85) folgend, sei die Anrechnung einer Altersversorgung, die ohne Beteiligung eines öffentlichen oder bei der Antragsgegnerin beteiligten Arbeitgebers allein vom Pflichtversicherten geschaffen worden sei, dem Gesamtversorgungssystem wegen dessen Anknüpfung an das beamtenrechtliche Herkunftsprinzip fremd gewesen. Dem entgegen würden die freiwilligen Beiträge des Antragstellers zur FZR nunmehr nach der Satzung der Antragsgegnerin nicht voll bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit berücksichtigt, weshalb es auch nicht zu einer Anrechnung im Rahmen der Berechnung der Versorgung bei der Antragsgegnerin kommen dürfe. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Sie vertritt die Ansicht, die Voraussetzungen für eine Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO lägen nicht vor. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Schiedssprüche ist nach § 1059 ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist von 3 Monaten gem. § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs würde zu einem Ergebnis führen, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. a) § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO, der als einziger enumerativ aufgezählter Aufhebungsgrund eine, allerdings sehr beschränkte inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs ermöglicht, ist grundsätzlich restriktiv auszulegen und keiner ausdehnenden Auslegung fähig. Weder ist hiernach eine Aufhebung wegen offenbarer Unbilligkeit noch wegen Verstoßes gegen lediglich zwingende Vorschriften vorgesehen. Auch eine bloße Verletzung des materiellen Rechts führt nicht zur Aufhebung, da hiermit nicht schon für sich genommen ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliegt (OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 94 ff.). Überprüft werden kann daher nur, ob der angegriffene Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens im Bund oder in einem der Länder in zwingender, dem Parteibelieben entzogener Weise regelt und nicht nur auf bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen beruht (OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 94 ff.; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 1059 Rn. 55). Hiernach zählen zum ordre public alle wesentlichen fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätze, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berühren sowie die elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen und Grundrechte. b) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen den ordre public nicht vor. aa) Auszugehen ist zunächst von § 40 Abs. 1 VLBS a. F. (in der Fassung der 41. Änderungssatzung), auf den bei der Ermittlung der Startgutschrift nach §§ 78 Abs. 1, 2 S. 1, 79 Abs. 2 VBLS n. F. abzustellen ist. Hiernach erhält der Versicherte grundsätzlich eine monatliche Versorgungsrente, die sich aus der Differenz der Gesamtversorgung gem. §§ 41 ff. VLBS a. F. und den nach § 40 Abs. 2 VBLS a. F. anrechenbaren Bezügen, nämlich hauptsächlich solchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ergibt. Die vom Antragsteller aus der vormaligen Zugehörigkeit zur FZR resultierenden Anwartschaften zählen hiernach zu den nach § 40 Abs. 2 lit. a der VBLS a. F. angeführten Rentenbezügen wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sind daher grundsätzlich in Abzug zu bringen. Aus der Satzung der Antragsgegnerin ergibt sich ferner kein Anspruch auf eine die Versorgungsrentenansprüche des Antragstellers erhöhende Anrechnung von DDR-Vordienstzeiten. Umlagemonate im Sinne der Satzung sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlagen an die Antragsgegnerin entrichtet hat (Senat, Urteil vom 20.12.2005 - 12 U 242/05; BGH VersR 2004, 499). bb) In der Deutschen Demokratischen Republik bestand von Beginn an eine einheitliche Sozialversicherung mit Versicherungsschutz vor den Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes. Die dadurch bewirkte Grundsicherung wurde ergänzt durch eine Freiwillige Zusatzrentenversicherung. Die Leistungen der Sozialpflichtversicherung beruhten auf einem beitragsfinanzierten Umlageverfahren, wobei der Beitrag für die Versicherten regelmäßig 10 vom Hundert des Arbeitsverdienstes betrug und Betriebe und Einrichtungen ihrerseits 12,5 vom Hundert als Beitrag abführten. Die Einführung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung sollte die Möglichkeit bieten, Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark zu versichern und damit die Höhe der Altersversorgung individuell zu bestimmen. Beitrittsberechtigt waren alle Sozialversicherungspflichtigen, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überstieg. Der Versichertenbeitrag betrug im Regelfall 10 vom Hundert des Einkommens über 600 DM. Bei Einkommen über 1.200 Mark konnte der Versicherte wählen, ob er für das gesamte 600 Mark übersteigende Einkommen oder nur für ein Einkommen bis zu dieser Grenze Beiträge entrichten wollte. Einrichtungen und Betriebe zahlten hierzu den gleichen Beitrag wie die Versicherten (BVerfGE 100, 1; Senat, Urteil vom 07.02.2012 - 12 U 160/11). Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der DDR zählt dabei nicht zu den vom AAÜG (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25.07.1991, BGBl. I S. 1606, 1677) geregelten Zusatz- und Sonderversorgungssystem, in dessen § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 2 die FZR dementsprechend auch nicht aufgeführt ist (vgl. BVerfGE 100,1; Senat, Urteil vom 07.02.2012 - 12 U 160/11). Denn die mit dem AAÜG verbundene Schließung von Versorgungssystemen betraf nur solche Systeme, die nicht bereits aufgrund von Art. 20 des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18.05.1990 (BGBl. II 537) i. V. m. § 10 Abs. 2 RAnglG (Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990, GBl. I 495) nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen worden waren (§ 2 Abs. 1 AAÜG). Zu diesen bereits geschlossenen Versorgungssystemen zählte jedoch die FZR (vgl. § 10 Abs. 2 RAnglF, Art. 2 § 4 RÜG, § 256 a SGB VI). Insofern hat der Gesetzgeber grundsätzlich die erforderliche originäre bundesdeutsche Neubegründung und Ausgestaltung für alle Inhaber von Ansprüchen und Anwartschaften des Beitrittsgebiets aus SV, FZR (sowie Zusatz- und Sonderversorgungssystemen) nur im Rahmen des SGB VI vorgenommen (sog. Systementscheidung, vgl. BSG NZS 2000, 408). Infolgedessen sind auch die Beiträge des Antragstellers zur FZR bei der Bemessung der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt (vgl. § 79 Abs. 4 VBLS n. F.). cc) Die Satzungsregelungen der Beklagten, die zur Berücksichtigung der Beiträge des Antragstellers zur FZR bei der Bestimmung der Entgeltpunkte der Startgutschrift führen, begegnen keinen verfassungsmäßigen Bedenken. Der Senat hält insofern an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG noch gegen Art. 14 GG vorliegt (Senat, Urteil vom 07.02.2012 - 12 U 160/11). (1) Die Zusatzversorgung der im öffentlichen Dienst Beschäftigten nach der Satzung der Antragsgegnerin ist privatrechtlich ausgestaltet und findet Anwendung auf Gruppenversicherungsverträge, die die an der Antragsgegnerin beteiligten öffentlichen Arbeitgeber mit der Beklagten zugunsten ihrer Arbeitnehmer abschließen. Als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist die Satzung grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Da die Antragsgegnerin aber als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe lediglich in privatrechtlicher Form wahrnimmt, ist die Satzung der Antragsgegnerin daran zu prüfen, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind oder ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz, vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10; BVerfGE 124, 199; BGH VersR 2008, 1677; Senat, Urteil vom 07.02.2012 - 12 U 160/11). (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2008, 1677) hält die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes getroffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte, d. h. solcher, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten (vgl. BGHZ 174, 127), einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. So begegnen die §§ 78 Abs. 1, 2 S. 1, 79 Abs. 2 ff. VBLS n. F., die im Wesentlichen mit den §§ 32 Abs. 1, 4 S.1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV übereinstimmen, weder im Hinblick auf das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit noch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Bedenken. (3) Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72). Hiernach ist es nicht zu beanstanden, soweit für die Startgutschriften der rentennahen Versicherten die geleisteten Beiträge zur FZR Berücksichtigung finden. (a) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 1) hat die aufgrund der sog. Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31.08.1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25.07.1991 (AAÜG, BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993 (RüErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG. Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der BRD zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höher verdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies nicht gegen Art. 3 GG. Die unterschiedliche Behandlung ist vielmehr durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen, fallen insbesondere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht (BVerfGE 100,1; Senat, Urteil vom 19.07.2005 - 12 U 36/05; Senat, Urteil vom 20.12.2005 - 12 U 242/05; Senat, Urteil vom 07.02.2012 - 12 U 160/11). Im Hinblick darauf hält auch die Notwendigkeit einer Umlageleistung als Voraussetzung der uneingeschränkten Einbeziehung in die gesamtversorgungspflichtige Zeit der Rechtskontrolle stand. So kann der Antragsteller weder verlangen, dass DDR-Beschäftigungszeiten wie Umlagemonate behandelt noch voll angerechnet werden (Senat, Urteil vom 20.12.2005 - 12 U 242/05; BGH VersR 2004, 599). (b) Soweit hiernach der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Antragsgegnerin vollzogen hat, ist die Antragsgegnerin ebenso wenig wie der Gesetzgeber verpflichtet, die Berechtigten aus den Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der BRD zurückgelegt. Dies gilt auch im Vergleich mit einem Beschäftigten, der vor der Wiedervereinigung Vordienstzeiten in einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit in den alten Bundesländern zurückgelegt hat. Die unterschiedliche Behandlung ist durch gewichtige Gründe, namentlich die Unterschiede der verglichenen Berufsgruppen und die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung, gerechtfertigt (BGH VersR 2003, 893; Senat, Urteil vom 19.07.2005 - 12 U 36/05, Senat, Urteil vom 20.12.2005 - 12 U 242/05; Senat, Urteil vom 07.02.2012 - 12 U 160/11). (c) Da das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) keine verfassungsrechtlichen Bedenken darin erkannt hat, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Alters- oder Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat, gilt entsprechendes für die hier im Streit stehende Freiwillige Zusatzrentenversorgung. Auch bei ihr wird das alte System nicht aufrechterhalten. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber mit der sog. Systementscheidung entschlossen, dem Betroffenen ein in seinem monatlichen Wert dynamisierbares Recht auf Rente nach dem SGB VI einzuräumen - was ihn ausschließlich begünstigt, weil ihm ein solches Recht ohne diese gesetzliche Regelung nicht zugestanden hätte - und die FZR-Berechtigten rentennahen Jahrgänge - unter Bestandsgarantie (Zahlbetragsgarantie) - „ausschließlich“ auf diese Rechte nach dem SGB VI zu verweisen (BSG Urteil vom 31.07.1997 - 4 RA 35/97). Insofern hat sich für Angehörige der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung die Altersversorgung nach der Eingliederung in die gesetzliche Rentenversicherung durch die Umrechnung der in der Deutschen Demokratischen Republik bezogenen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen auf Westniveau, die kontinuierliche Dynamisierung der Renten und das stetige Steigen des aktuellen Rentenwerts (Ost) verbessert (BVerfGE 100,1; Senat, Urteil vom 07.02.2012 - 12 U 160/11). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller nicht etwa zu einer benachteiligten Minderheit zu zählen wäre, sondern dass die überwiegende Mehrzahl aller beitragsberechtigten Arbeiter und Angestellten im Beitrittsgebiet der FZR angehörte (vgl. Heine, Die Versorgungsüberleitung, Berlin 2002, S. 36 m. w. N.). Deshalb trägt die Argumentation des Antragstellers, nach dem früheren Gesamtversorgungssystem sei eine Anrechnung von Altersbezügen, die ohne Beteiligung eines öffentlichen oder am Zusatzversorgungssystem der Antragsgegnerin beteiligten Arbeitgebers allein vom Pflichtversicherten geschaffen wurde, systemfremd gewesen (BGH, Urteil vom 26.11.1986, IV a ZR 111/85 = MDR 1987, 479; BGH, Urteil vom 26.02.1986, IV a ZR 139/84 = VersR 1986, 386), nicht. Denn im Rahmen der generalisierenden Regelung ist ausreichend, dass die Rentenzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit berücksichtigt sind. Dies ist insofern der Fall, als die Beiträge zur FZR gerade in die Berechnung der Rentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeflossen sind. Dass eine andere Regelung, die den Gegebenheiten ebenfalls oder gar besser Rechnung tragen würde, denkbar ist, vermag einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber gegen das Willkürverbot verstoßen hat (BGH VersR 1986, 386). (4) Einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch Anrechnung der anteiligen zur gesetzlichen Rentenversicherung führenden Beiträge aus der FZR steht entgegen, dass die im Streit stehenden Regelungen der Antragsgegnerin nicht etwa nachträglich in Eigentumsrechte des Antragstellers eingreifen, vielmehr diese von vornherein um durch die Systementscheidung erhöhten Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung verringert sind. (5) Nach alledem ist die Einbeziehung der FZR in die gesetzliche Rentenversicherung mit der Folge der Anrechnung hieraus folgender gesetzlicher Rentenanwartschaften im Rahmen der Ermittlung der Versorgungsrente der Beklagten nach § 40 Abs. 2 VBLS a. F. Ausfluss der verfassungsgemäß zulässigen Systementscheidung des Gesetzgebers und damit außerhalb des Versorgungssystems der Beklagten begründet, ohne dass die Antragsgegnerin aus Gründen der Gleichbehandlung oder des Eigentumsschutzes verpflichtet wäre, die auf die Beitragsleistungen des Antragstellers zur FZR entfallenden Entgeltpunkte leistungserhöhend außer Betracht zu lassen. Insofern können an die Tarifpartner, auf deren Grundentscheidung die im Streit stehenden Satzungsregelungen zurückzuführen sind, keine höheren Anforderungen als an den Gesetzgeber gestellt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1063, 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 1065, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 574 Abs. 2 ZPO zuzulassen. | |||||
Summary | |||||
The applicant asked the Higher Regional Court of Karlsruhe to set aside two arbitral awards. The court denied the request. The application for setting aside was directed against an arbitral award of the arbitral tribunal of the federal and regional pension fund institution (VBL) in Munich, which dismissed the applicant’s request for a higher employee pension under reference to his voluntary retirement pension supplement (FZR) in the former German Democratic Republic (DDR). It was also directed against the decision of the higher arbitration court of the VBL, which dismissed the appeal directed against the first decision. Born in 1944, the applicant belonged to the so called “close-to-retirement” age group. From 1989 to 2009, he paid a supplementary retirement pension to the party opposing the application. He had lived in the DDR until 1988 and paid a premium to the FZR from 1979 to 1987. In 2004, the party opposing the application issued an activation credit of 93.21 supply points for the “close-to-retirement” age group based on the information of the social pension fund (BfA) of January 2004. Since 2009, the applicant received a standard retirement pension. According to a notice by the party opposing the application of 2009, he was also paid an employee pension on the basis of the activation credit by the party opposing the application. The applicant objected to the computation of the activation credit and the resulting employee pension. He claimed that the time he paid into the voluntary retirement pension supplement (FZR) should have been taken into account in full and not only in part at the time of the computation of the activation credit. The applicant argued that the arbitral awards were in breach of the public policy, section 1059 subsec. 2 no. 2 lit. b of the German Code of Civil Procedure (ZPO). The statute of the party opposing the application would not justify a breach of fundamental rights, Arts. 3 and 14 of the Basic Law for the Federal Republic of Germany (GG). However, the Higher Regional Court of Karlsruhe found that no violation of the public policy pursuant to section 1059 subsec. 2 no. 2 lit. b ZPO existed. It held that section 1059 subsec. 2 no. 2 lit. b ZPO has to be interpreted restrictively. Setting aside would not be possible solely due to a blatant inequity or a breach of mandatory provisions. On the merits, the court found that the provisions of the statue of the party opposing the application, which led to the consideration of the applicant's contributions to the FZR when determining the fee points of the starting credit, did not meet any constitutional concerns. It found that the statutes, as general terms and conditions under private law in the form of general insurance conditions, were generally constitutionally unobjectionable. However, since the party opposing the application, as an institution under public law, performed a public task only in a private-law form, the statutes of the party opposing the application were to be examined to determine whether the legal provisions of the European Union had been observed or whether there had been a violation of the GG, in particular the principle of equality. In that regard, the Higher Regional Court of Karlsruhe referred the applicant to the case law of the German Federal Supreme Court. It found that since the German Federal Supreme Court did not find any constitutional violations in the fact that the legislator replaced the claims and expectancies from supplementary and special pension systems acquired in the DDR by a uniform pension benefit originating exclusively from the statutory pension insurance with the renunciation of additional benefits which were similar to the employer-funded age-old or supplementary pensions in West Germany, the same applied accordingly to the voluntary supplementary pension scheme in dispute here. The court thereby dismissed the applicant's argumentation that under the former pension system, a crediting of old-age benefits that was created solely by the compulsorily insured person without the participation of an employer was alien to the system. In the context of the generalizing regulation, it was sufficient that the pension periods were considered with the computation of the total pensionable time. This was the case insofar as the contributions to the FZR had been included in the calculation of the pension periods in the statutory pension insurance. The fact that a different regulation, which would have also or even better taken into account the circumstances, was conceivable, was not capable of justifying a violation of Art. 3 subsec. 1 GG. Rather, the examination was limited as to whether the legislator had violated the prohibition of arbitrariness. A violation Art. 14 subsec. 1 GG was opposed by the fact that the regulations of the party opposing the application did not intervene in the property rights of the applicant afterwards. Instead, these were reduced from the outset by claims from the legal old-age pension insurance increased by the system decision. Lastly, the court found that an appeal on a point of law pursuant to section 1065, section 1062 subsec. 1, no. 4 and section 574 subsec. 2 ZPO would be admissible due to the fundamental importance of the matter. |