Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 05/07 | Datum | 17.04.2007 |
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Leitsatz | |||||
Teilweise Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs | |||||
Rechtsvorschriften | § 1053 Abs. 2 ZPO, § 1059 Abs. 2 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsspruch: - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollsteckbarerklärung | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S:S I. Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt ..., Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... als Vorsitzendem bestehende Schiedsgericht erließ in dem in München geführten Schiedsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Januar 2007 auszugsweise folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut: 1. Die Schiedsbeklagte zahlt an den Schiedskläger zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche einen Betrag i.H.v. Euro 24.000,- (Euro vierundzwanzigtausend). 2. ... 3.... II. Dieser Schiedsspruch wird in Punkt 1. für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 24.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Zwischen den Parteien war in München ein Schiedsverfahren anhängig. Am 16.1.2007 entschied das Schiedsgericht auf übereinstimmenden Antrag beider Schiedsparteien durch den oben auszugsweise wiedergegebenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat der Antragsteller unter dem 6.3.2007/16.3.2007 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 13.3.2007 mit Fristsetzung bis zum 10.4.2007 zugestellten Antrag nicht geäußert. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004 = GVBI S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt, § 1064 Abs. 1 ZPO. 3. Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 2 ZPO) ist im dargestellten Umfang wie zuletzt beantragt für vollstreckbar zu erklären. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO und die Streitwertbemessung aus § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. | |||||
Summary | |||||
Der Senat hat einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut in dessen Ziff. 1, wonach der Schiedsbeklagte an den Schiedskläger eine Zahlung zu leisten hatte, für vollstreckbar erklärt. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO waren weder vorgetragen noch ersichtlich. |