Gericht | OLG Köln | Aktenzeichen | 19 Sch 5/10 | Datum | 01.08.2011 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine vom 10.09.2009 (Aktenzeichen: …), erlassen in K./Ukraine durch den Schiedsrichter T., wird mit folgendem Tenor für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt: Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an die Antragstellerin 124.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3.663,37 €, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.229,00 € sowie Verfahrenskosten in Höhe von 2.926,68 € zu zahlen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Der Antrag, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine vom 10.09.2009 (Bl. 30 ff. GA, deutsche Übersetzung Bl. 52 ff. GA) für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet. Die Vollstreckbarkeit des in der Ukraine ergangenen Schiedsspruchs, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO nach dem UN-Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ). Die Antragstellerin hat das Original des Schiedsspruchs nebst deutscher Übersetzung vorgelegt. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 24.02.2010 genügt damit in formeller Hinsicht den Anforderungen des Art. 4 UNÜ bzw. des Art. 7 Abs. 1 UNÜ i. V. m. § 1064 Abs. 1, 4 ZPO. Das Oberlandesgericht K. ist für die Entscheidung auch sachlich und örtlich zuständig, § 1062 Abs. 2 ZPO. Soweit sich die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zur Antragsschrift vom 19.11.2010 (Übersetzung Bl. 284 ff. GA) darauf beruft, dass die Frage der Anerkennung und Zwangsvollstreckung des Schiedsspruchs zur „objekt- und subjektbezogenen Zuständigkeit der ukrainischen Gesetzgebung“ gehöre, ist hieraus eine Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts K. nicht herzuleiten. Soweit Art. 8.3 des Dienstleistungsvertrags angeführt wird, handelt es sich um die Schiedsklausel selbst. Der Umstand, dass danach Streitigkeiten abschließend durch das Internationale Handelsgericht der Handwerks- und Industriekammer der Ukraine gemäß materiellem Recht der Ukraine und der Ordnung des bezeichneten Gerichts beigelegt werden soll, gibt zu der hier in Rede stehenden Frage der Zuständigkeit für das Vollstreckbarerklärungsverfahren nichts her. Soweit die Antragsgegnerin Art. 58 des Abschnitts 4 der Geschäftsordnung des internationalen Wirtschaftsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine anführt, wo festgelegt sei, dass die Anerkennung und Zwangsvollstreckung eines Schiedsspruchs, falls der Schuldner sich in der Ukraine befindet, laut Gesetz der Ukraine „über internationales Wirtschaftsschiedsgericht“ und die Zivilprozessordnung der Ukraine vollzogen werde, und daraus herleitet, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts K. sei nicht gegeben, geht ihre Auffassung fehl. Art. 1 Abs. 1 S. 1 des UNÜ stellt klar, dass das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden ist, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als demjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird. Daraus folgt unzweifelhaft, dass nach dem UNÜ die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche durch die staatlichen Institutionen des Landes zu erfolgen hat, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, vorliegend nach § 1062 Abs. 2 ZPO also durch das Oberlandesgericht K.. Die auf die nationale Ebene (und wohl das Schiedsverfahren) bezogene Regelung des Art. 58 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Internationalen Wirtschaftsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine vermag daran nichts zu ändern. Die angeführte Regelung, dass die Anerkennung und Zwangsvollstreckung eines Schiedsspruchs, falls der Schuldner sich in der Ukraine befindet, sich „laut Gesetz der Ukraine „über Internationales Wirtschaftsschiedsgericht“ und Zivilprozessordnung der Ukraine“ vollziehe, bezieht sich auf die Vollstreckbarerklärung einschlägiger Schiedssprüche in der Ukraine. Vorliegend geht es indes um ein Vollstreckungsverfahren außerhalb der Ukraine, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland. Auf das von der Antragstellerin angeführte Greifen von Art. 57 der Geschäftsordnung des internationalen Wirtschaftsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine kommt es demnach nicht mehr an. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts K. folgt aus § 1062 Abs. 2 ZPO. Danach ist, sofern eine Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - wie hier - nicht gegeben ist, unter anderem für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche auch dasjenige Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Antragsgegners befindet. Als vollstreckbares Vermögen sind von der Antragstellerin vorliegend pfändbare Vergütungsansprüche aus dem mit der Antragsschrift vorgelegten … Roaming Agreement mit der D GmbH - nunmehr firmierend unter T GmbH - angeführt worden (Anlage A 9, Bl. 131 ff. GA, Übersetzung Anl. A 10, Bl. 160 ff. GA). Soweit sich die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 19.11.2010 darauf beruft, „dass eventuale Forderungsrecht“ gehöre nicht „zum Inhalt des Eigentumsrechts“, ändert dies nichts. Vergütungsansprüche der Antragsgegnerin aus dem von der Antragstellerin vorgelegten … Roaming Agreement stellen als Forderung Vermögen der Antragsgegnerin in Deutschland dar (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 23 Rn. 8, m. w. N.). Die Forderung ist dort belegen, wo der (Dritt-)Schuldner seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 23 Nr. 10, m. w. N.). Die Existenz der Verträge stellt die Antragsgegnerin im Übrigen ebenso wenig konkret in Abrede wie das Bestehen von Forderungen. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat auch in der Sache Erfolg. Die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs kann nur aus den in Art. 5 Abs. 1 und 2 UNÜ genannten Gründen versagt werden. Die Antragsgegnerin hat keine begründeten Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung i. S. d. Art. 5 UNÜ vorgebracht. Sie wendet sich in der Sache letztlich nicht gegen den Schiedsspruch, sondern gegen die Anerkennung der Vollstreckbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Soweit die Antragsgegnerin - bei verständiger Würdigung - im Zusammenhang mit dem Vollstreckbarerklärungsverfahren die strenge Vertraulichkeit der Roaming-Verträge bezüglich der Verbreitung deren Inhalts anführt, vermag dies weder einen Versagungsgrund i. S. d. Art. 5 UNÜ darzustellen, noch steht dies der Vollstreckbarerklärung aus sonstigem Grunde - etwa mit Blick auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben - entgegen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ungeachtet dessen die in Ziffer 10 des oben genannten … Roaming-Vertrags vereinbarte Geheimhaltung unter anderem in Ziffer 10, 4 ihre Grenze findet, da danach Informationen auch an Regierungs-, Justiz- oder Kontrollbehörden übermittelt werden dürfen, wenn dies von einer Regierungs-, Justiz- oder Kontrollbehörde gefordert wird, was bei verständiger Würdigung auch für den Fall gelten dürfte, dass die Vorlage zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich ist. Soweit die Antragsgegnerin zudem hinsichtlich des betreffend den Leistungsvertrag Nr. 35607 vom 24.07.2008 ergangenen Schiedsspruchs ausführt, die Antragstellerin sei hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses in der Ukraine nicht gehindert, vermag dies ebenfalls die Annahme eines der Vollstreckbarerklärung entgegenstehenden Grundes i. S. d. Art. 5 UNÜ nicht zu rechtfertigen. Anhaltspunkte für von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründe i. S. d. Art. 4 Abs. 2 UNÜ liegen nicht vor. Der Einholung einer weiteren Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.07.2011 bedurfte es nach Vorstehendem nicht. Der Schiedsspruch ist daher antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Einer mündlichen Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) bedurfte es nicht, da Versagungsgründe i. S. d. Art. 5 UNÜ nicht begründet geltend gemacht worden sind (vgl. BGH MDR 1999, 1281; BayObLGZ 1999, 55; Zöller/Geimer, a. a. O., § 1063 Rn. 2 m. w. N.). Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO. Gegenstandswert der für dieses Verfahren: 124.500,00 €. | |||||
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