1 Sch 2/15


Gericht OLG Stuttgart Aktenzeichen 1 Sch 2/15 Datum 18.02.2015
Leitsatz
Nachdem der Antragsteller selbst die Zahlungen des Antragsgegners vorgetragen hat und ausweislich eines Mahnschreibens an den Antragsgegner nur die noch offene Hauptforderung verfolgt, war der Antrag so auszulegen, dass lediglich hinsichtlich des offenen Betrages die Vollstreckbarerklärung begehrt wurde.
Rechtsvorschriften§§ 1061 Abs. 1 S. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 1064 Abs. 3 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAnerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Festsetzung des Streitwerts
Volltext
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 2/15
I. In dem Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagter vor dem Netherlands Arbitration Institute hat der Schiedsrichter J am 30. Oktober/21. November 2013 folgenden Schiedsspruch erlassen:
„Es wird beschlossen, dass der Beklagte E dem Kläger K den Betrag von 12.200,00 Euro gemäß den in diesem Schiedsspruch angegebenen Bedingungen des Vergleichs zahlt.“
„6. In Bezug auf die Zahlungsbedingungen gilt Folgendes:
L zahlt M 1.200,00 EUR innerhalb von acht Tagen nach Unterzeichnung dieses Schiedsspruchs durch den Schiedsrichter und nach Übersendung des Schiedsspruches per E-Mail an die Parteien. Es fallen keine Zinsen an.
Hinsichtlich des verbleibenden Betrages in Höhe von 11.000,00 EUR werden 5.500,00 EUR spätestens am 31.12.2013 und die anderen 5.500,00 EUR spätestens am 30.06.2014 von dem Beklagten an den Kläger entrichtet.
8.
Falls L nicht vereinbarungsgemäß zahlt, ist M berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % jährlich ab dem Datum zu verlangen, ab dem L gegen diese Vergleichsbedingungen verstößt.“
II. Der vorgenannte Schiedsspruch wird mit der Maßgabe für vollstreckbar erklärt, dass der Antragsgegner die Teilzahlung in Höhe von 1.200,00 EUR pünktlich erbracht und im Januar 2014 weitere 5.000,00 EUR gezahlt hat.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 6.000 EUR
Gründe
A.
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung des im Tenor genannten Schiedsspruchs, der auf einem Vergleich zwischen den Parteien basiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen.
Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hat sich nicht geäußert.
B.
Der Antrag ist zulässig - insbesondere ist das Oberlandesgericht Stuttgart gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO zuständig - und hat auch in der Sache Erfolg.
Bei der Entscheidung des Netherlands Arbitration Institute handelt es sich um einen Schiedsspruch, dessen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sich gem. § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) richtet. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung sind gegeben.
I.
Die von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen liegen vor.
Der Antragsteller hat eine beglaubigte Kopie des Schiedsspruchs vorgelegt und damit den Anforderungen des § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO entsprochen, der nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ vorliegend (anstelle des insoweit strengeren Art. IV UNÜ) zur Anwendung kommt.
II.
Der Vollstreckbarerklärung entgegenstehende Gründe gem. Art. V Abs. 1 UNÜ sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Gründe, die es gem. Art. V Abs. 2 UNÜ rechtfertigen, die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen, bestehen nicht.
III.
Nach dem Vorstehenden war der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, wobei die unstreitig vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen waren (vgl. hierzu OLG München, Beschl. v. 15.07.2010 - 34 Sch 14/10; IPRspr 2010, 753, Rn. 12, zitiert nach juris).
Nachdem der Antragsteller selbst die Zahlungen des Antragsgegners vorgetragen hat und ausweislich des Mahnschreibens an den Antragsgegner vom 23.09.2014 nur die noch offene Hauptforderung von 6.000 EUR zuzüglich Zinsen verfolgt, war der Antrag so auszulegen, dass lediglich hinsichtlich des offenen Betrages die Vollstreckbarerklärung begehrt wurde. Dementsprechend beläuft sich der Streitwert gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 6.000,00 EUR.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2, 3 ZPO.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Stuttgart for recognition and enforcement of a foreign arbitral award. The court declared the award enforceable.
The application was admissible. The competence of the Higher Regional Court of Stuttgart followed from section 1062 subsec. 1 no. 4, subsec. 2 of the German Code of Civil Procedure (ZPO). The application was also well-founded. Pursuant to section 1061 subsec. 1 sentence 1 ZPO, the recognition and enforcement followed the United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards of 10 June 1958 (NYC). According to the more-favorable-provision-principle of Art. VII subsec. 1 NYC, the submission of a certified copy of the award by the applicant pursuant to section 1064 subsec. 3 in conjunction with subsec. 1 ZPO was sufficient. Grounds for refusal in terms of Art. V NYC have neither been invoked nor have they been apparent to the court.
However, the court took into account payments which have been made after the arbitral award has been issued. After the applicant himself brought forward the payments of the party opposing the application and, according to a warning notice, only pursued the outstanding amount plus interest, the application was to be interpreted to the effect that the declaration of enforceability was only requested with regard to the outstanding amount. Accordingly, the amount in dispute followed from section 48 subsec. 1 sentence 1 of the German Court Fees Act (GKG) in conjunction with section 3 ZPO and was set to the outstanding amount and not the amount ordered in the arbitral award.