Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 27/13 | Datum | 25.09.2014 |
---|---|---|---|---|---|
Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO §§ 1059 Abs 2 Nr. 1 b), 1059 Abs. 2 Nr. 1 d), 1059 Abs. 2 Nr. 2 b), 1042 Abs. 3, 394 Abs. 1; BGB § 138 | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Verletzung der ordre public; Anwesenheit der Zeugen während der Parteivernehmung; Verstoß gegen die vereinbarte Sprache | ||||
Volltext | |||||
BESCHLUSS Tenor: Der in dem Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnerinnen vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter am 23. September 2013 erlassene Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von € 2.000.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB auf € 1.000.000,00 seit dem 30. Juni 2010 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB auf € 1.000.000,00 seit dem 31. Juli 2010, weiteren € 69.129,96, weiteren USD 180.000,00 sowie weiteren USD 20.000,00 verurteilt worden sind, wird hinsichtlich eines Teils der Hauptforderung in Höhe von € 100.000,00 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) für vollstreckbar erklärt. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerinnen 5 % als Gesamtschuldner zu tragen. Die weiteren 95 % der Verfahrenskosten hat die Antragsgegnerin zu 2) alleine zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Hintergrund des zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahrens ist ein Kaufpreisanspruch des Schiedsklägers aus dem Verkauf eines Aktienpaktes an die Schiedsbeklagten zu 1) und zu 2). Der Antragsteller war ehemals Vorstand der M. AG mit Sitz in Düsseldorf, einem Konzern, der sich unter anderem mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kosmetikprodukten befasst. Die M. AG besaß unter anderem 100 % Anteile an der C. GmbH und der M. GmbH. Die Antragsgegnerin zu 1) war ebenfalls Mitglied im Vorstand des Konzerns und dort seit November 2001 in der Position als Chief Financial Officer (CFO) mit Einzelvertretungsbefugnis tätig. Zugleich war sie Geschäftsführerin der C. GmbH. Die Antragsgegnerin zu 2) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, die ursprünglich unter der Bezeichnung T. AG firmierte. Etwa seit 2005 geriet die M. AG zunehmend in eine wirtschaftliche Schieflage. So übertrug M. AG im Juli 2004 sein Markenzeichen „M.“ an die E. S.A. Zwar behielt M. AG zunächst noch bis Mitte 2007 vertraglich das Recht, den Namen „M.“ als Teil seiner Firmenbezeichnung zu verwenden; nachdem die Markenverwendung jedoch auch über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt wurde, erhielt das Unternehmen gegen Ende 2009 seitens der E. S.A. eine Unterlassungsaufforderung. Dies war sowohl dem Antragsteller wie auch der Antragsgegnerin zu 1) bekannt. Im Jahr 2006 verkaufte M. AG eine größere Immobilie in Mannheim. Der Käufer dieser Transkation wurde von Rechtsanwalt F. vertreten, der zugleich langjähriger Rechtsbeistand des damaligen alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 2) , Rechtsanwalt Dr. O., war. Im April 2009 benötigte die M. AG eine Kapitalspritze, um Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger C.H. in Höhe von rund € 4,5 Mio. zu bedienen. Auf Bitten der Antragsgegnerin zu 1) stellte der Antragsteller Dr. B. dem Unternehmen einen Betrag in Höhe von € 350.000,00 zur Verfügung. Zusätzlich leistete auch die Antragsgegnerin zu 1) über die ihr gehörende Firma CF finanzielle Hilfe. Gegen Ende 2009, Anfang 2010 entschloss sich der Antragsteller, seine Mehrheitsanteile an der M. AG zu veräußern; die Antragsgegnerin zu 1) war sehr daran interessiert, diese Anteile im Wege des sog. Management-Buy-Out sowie mit Hilfe eines externen Investors zu erwerben. Auf der Suche nach Investoren kontaktierte die Antragsgegnerin zu 1) Rechtsanwalt F., den sie im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie in Mannheim kennengelernt hatte. Dieser empfahl seinerseits die Antragsgegnerin zu 2) als mögliche strategische Partnerin. In der Folgezeit fand am 13.01.2010 eine Sitzung des Aufsichtsrats der M. AG statt, an der auch der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) teilnahmen. Unter anderem wurden Liquiditätsengpässe sowie die Forderung von E. S.A. erörtert, die Verwendung des Firmennamens „M.“ zu unterlassen. Mitte Januar 2010 beauftragte der für die Antragsgegnerin zu 2) tätige Rechtsanwalt F. die Kanzlei S.L. damit, eine Due Diligence Prüfung hinsichtlich der anvisierten Übernahme der M. AG durchzuführen. Die Antragsgegnerin zu 1) ließ einen Geschäftsplan erstellen, der „alle Schwächen und Stärken“ des Unternehmens aufzeigen sollte. Diesen Geschäftsplan stellte sie dem Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2), Rechtsanwalt Dr. O., vor. Am 16. März 2010 schlossen der Antragsteller als Verkäufer und die Antragsgegnerin zu 1) als Käuferin ein „Sale and Purchase Agreement“, wodurch sich der Antragsteller verpflichtete, 88,92 % der Aktien an der M. AG zu einen Kaufpreis in Höhe von € 2,5 Mio. an die Antragsgegnerin zu 1) bzw. einen von ihr zu bestimmenden Co-Investor zu übertragen. Dieser Vertrag enthält in Ziffer 9.3. eine Schiedsklausel, nach der für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ein Schiedsgericht nach den Regeln des Internationalen Chambers of Commerce (ICC), Paris, zuständig sein sollte. Als Schiedsort wurde Frankfurt am Main vereinbart. Nach den weiteren Bestimmungen dieses Vertrages hatte die Antragsgegnerin zu 1) das Recht Dritte („Beauftragte“) als Käufer aller oder anteiliger Aktien zu bestimmen, wobei Käuferin und mögliche Beauftragte als Gesamtschuldner haften sollten. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf den als Anlage ASt 14 (Anlagenband zum Verfahren 26 Sch 30/13) vorgelegten Vertragstext Bezug genommen. Die Antragstellerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) hatten sich darauf geeinigt, einen gemeinsamen Businessplan für die M. AG zu erstellen. In einer schriftlichen Vereinbarung vom 19.03.2010 zwischen der Antragstellerin zu 1) und der durch ihren Geschäftsführer Dr. O. vertretenen Antragsgegnerin zu 2) wurde letzterer unter anderem das Recht eingeräumt, bis Ende März 2010 die Due Diligence Prüfung abzuschließen. Der Rechtsbeistand der Antragsgegnerin zu 2), Rechtsanwalt F., beauftragte eine Kanzlei in München mit der vorgesehen Due Diligence Prüfung. Diese legte am 01.04.2010 einen Bericht vor, wonach die zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ausreichend gewesen seien, um eine zufriedenstellende und umfassende Due Diligence Prüfung durchzuführen. Der M. Konzern sei „immer noch ein Mysterium“ und es bestünden Anhaltspunkte, dass der Konzern in keinem besonders guten Zustand sei. Am 05. Mai 2010 fand der Abschluss der Transaktion (sog. „Closing“) in Düsseldorf statt, wodurch die noch als T. AG firmierende Antragsgegnerin zu 2) ihren Beitritt zum Aktienkaufvertrag vom 16.03.2010 erklärte und die Zahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom 16.03.2010 gegenüber dem Antragsteller Dr. B. garantierte sowie die Hälfte der Aktien übernahm. Die Aktien wurden in der Folgezeit auch übertragen und die im Vertrag vorgesehene erste Teilzahlungsrate i. H. v. € 500.000,00 geleistet. Die nachfolgende Zusammenarbeit zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) gestaltete sich schwierig. Ende August 2010 wurde die Antragsgegnerin zu 1) als Vorstand entlassen. Im Mai 2011 meldete die M. AG Insolvenz an. Der Antragsteller leitete im Mai 2011 gegenüber den Antragsgegnerinnen ein Schiedsverfahren ein, mit der er die Zahlung des in Höhe von 2 Mio. € noch offenen Restkaufpreises für die verkauften Aktien begehrte. Im Verlauf des vor dem Einzelschiedsrichter geführten Schiedsverfahrens rügte die Antragsgegnerin zu 1) zunächst die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. In einem Zwischenentscheid vom 10.09.2012 bejahte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit. Der hiergegen von der Antragsgegnerin zu 1) gestellte Antrag auf Aufhebung dieses Zwischenentscheids wurde vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 18.02.2013 (Az.: 26 SchH 4/12) zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin zu 2) berief sich im weiteren Schiedsverfahren nachhaltig darauf, dass sie Opfer eines kriminellen Vorgehens zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1) im Zusammenspiel mit dem vormaligen Rechtsbeistand der Antragsgegnerin zu 2), Rechtsanwalt F., geworden sei. Der am 16.03.2010 zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1) geschlossene Vertrag stelle einen reinen Scheinvertrag dar, da schon seinerzeit festgestanden habe, dass die Antragsgegnerin zu 1) über keinerlei ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um die Aktien zu erwerben. Sie, die Antragsgegnerin zu 2), sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, insbesondere unter falscher Darstellung der finanziellen Lage des Konzerns und unter betrügerischer Mitwirkung von Rechtsanwalt F., der seinerseits von der Antragsgegnerin zu 1) mittels Bestechung dazu veranlasst worden sei, sie als möglichen Investor zu empfehlen, zum Vertragsabschluss bzw. zur Übernahme der Aktien verleitet worden. Die ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen, insbesondere die Bilanz des Konzerns zum 31.12.2009, seien falsch, lückenhaft und irreführend gewesen, weshalb sie wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zu keinerlei Zahlungen gegenüber dem Antragsteller verpflichtet sei. Im weiteren Verlauf des schiedsrichterlichen Verfahrens wurden die Antragsgegnerin zu 1) und der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2), Rechtsanwalt Dr. O., im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 20.03.2013 als Parteien vernommen. Der ebenfalls zur Anhörung geladene Antragsteller erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Durch Schiedsspruch vom 23.09.2013 gab das Schiedsgericht den Zahlungsansprüchen des Antragstellers auf Ausgleich der noch offenen Kaufpreisforderung statt und wies die Betrugsvorwürfe der Antragsgegnerin zu 2) als nicht bewiesen zurück, wobei wegen der Einzelheiten auf den Inhalt des Schiedsspruchs verwiesen wird. Mit Antragsschrift vom 26.11.2013 zum Verfahren 26 Sch 27/30 hat der Antragsteller die teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruch in Höhe von € 100.000,00 zunächst nur gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) beantragt. Mit weiteren Schriftsatz vom 20.12.2013 hat er seinen Antrag auf teilweise Vollstreckbarerklärung auf die Antragsgegnerin zu 2) erweitert. Die Antragsgegnerin zu 2) hat ihrerseits in dem zunächst vor dem Senat gesondert geführten Verfahren zu Az.: 26 Sch 30/13 mit bei Gericht am 23.12.2013 eingegangenen Antrag die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Mit Senatsbeschluss vom 15.09.2014 sind die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Der Antragsteller hält den Aufhebungsantrag unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für gerechtfertigt. Der Schiedsspruch verstoße weder gegen den ordre public noch seien sonstige Aufhebungsgründe gegeben. Der Antragsteller beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnerinnen vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter am 23. September 2013 erlassenen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von - EUR 2.000.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB auf EUR 1.000.000,00 seit dem 30. Juni 2010 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB auf EUR 1.000.000,00 seit dem 31. Juli 2010, - weiteren EUR 69.129,96, - weiteren USD 180.000,00 und - weiteren USD 20.000,00 verurteilt worden sind, hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von € 100.000,00 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, dass die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs, der durch eine vorsätzlich sittenwidrige Täuschung erschlichen worden sei, gegen den ordre public verstoße. Zudem beruhe der Schiedsspruch selbst auf schwerwiegenden Verfahrensfehlern und verletze das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin zu 2). So habe der Antragsteller die Anteile an der M. AG verkauft, obwohl er um die fehlenden Namensrechte, die schlechte finanzielle Situation und insbesondere um die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses zum 31.12.2009 gewusst habe. Zudem habe die Antragsgegnerin zu 1) dem damaligen Rechtsbeistand der Antragsgegnerin zu 2) Rechtsanwalt F., eine „Provision“ in Höhe von € 300.000,00 versprochen, falls dieser einen Investor für die M. AG akquirieren könne. Die Übernahme der Anteile beruhe daher auf einem einvernehmlichen betrügerischen Vorgehen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 2) im Zusammenwirken mit dem pflichtwidrigen und parteiverräterischen Handeln von Rechtsanwalt F. Das Schiedsgericht habe es auch als erwiesen angesehen, dass Rechtsanwalt F. von der Antragsgegnerin zu 1) bestochen worden sei; wenn und soweit der Schiedsspruch gleichwohl zu einer Verurteilung der Antragsgegnerin zu 2) komme, verletze dies das Anstandsgefühl aller „billig und gerecht Denkenden“ und könne unter ordre public Gesichtspunkten keinen Bestand haben. Besonderes Gewicht komme dem Umstand zu, dass der zwischen den Antragsgegnerinnen geschlossene Beitrittsvertrag nur durch einen Parteiverrat des in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts F. zustande gekommen sei. Die Durchsetzung eines wegen Parteiverrats eines Rechtsanwaltes nichtigen Vertrages stehe in eklatantem Widerspruch zum verfassungsrechtlich gesicherten Gebot der Zuverlässigkeit und Integrität der Anwaltschaft. Das Schiedsgericht habe darüber hinaus das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin zu 2) verletzt. Denn während der Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.03.2013 sei es dem für die Antragsgegnerin zu 2) allein anwesenden Rechtsanwalt Dr. O. untersagt worden, an der Verhandlung teilzunehmen. Zwar werde nicht verkannt, dass das Schiedsgericht mit der Prozedural Order No. 24 vom 05.03.2013 (Anlage ASt 20, Anlagenband zum Verfahren 26 Sch 30/13) unter Bezugnahme auf eine zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung geführte Telefonkonferenz vom 01.02.2013 angeordnet habe, dass kein Zeuge während der Befragung eines jeweils anderen Zeugen im Verhandlungsraum anwesend sein solle. Jedoch sei Rechtsanwalt Dr. O. am Verhandlungstag als alleiniger Vertreter der Antragsgegnerin zu 2) anwesend gewesen. Durch seinen Ausschluss während der Einvernahme der Antragsgegnerin zu 1) sei sie, die Antragsgegnerin zu 2), somit faktisch komplett von der Verhandlung ausgeschlossen worden. Der Einzelschiedsrichter habe ferner während der Vernehmung der der englischen Sprache nicht mächtigen Antragsgegnerin zu 1) teilweise selbst als Dolmetscher fungiert. Nachdem die Dolmetscherin, die die Aussage der Antragsgegnerin zu 1) zunächst ins Englische übersetzt habe, die Verhandlung aus Zeitgründen habe verlassen müssen, habe der Einzelschiedsrichter die weitere Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) in deutscher Sprache fortgesetzt und selbst die Übersetzung ins Englische vorgenommen, ohne das hierzu erforderliche Einverständnis der zu diesem Zeitpunkt von der Verhandlung ausgeschlossenen Antragsgegnerin zu 2) einzuholen. Hierin liege sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch ein Verstoß gegen die getroffene Parteivereinbarung über die Verfahrenssprache Englisch. Auch sei davon auszugehen, dass sich diese Verletzung des rechtlichen Gehörs auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe, da ergänzende Nachfragen an die Antragsgegnerin zu 1) zu einem anderen Gesamtbild ihrer Aussage geführt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin zu 2) wird auf deren Schriftsätze vom 23.12.2013, 17.03.2013 und 27.03.2014 verwiesen. Die Antragsgegnerin zu 1) war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht anwesend und im Verfahren nicht anwaltlich vertreten. II. Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Antrag auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Der Antrag auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist nach § 1060 Abs. 1 ZPO statthaft und nach der vom Antragsteller in der Sitzung des Senats vom 25.09.2014 vorgenommenen Klarstellung, das sich die begehrte Vollstreckbarerklärung auf einen Teilbetrag der zugesprochenen Hauptforderung bezieht, auch im Übrigen zulässig. Die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO hat der Antragsteller durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs erfüllt. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Die von der Antragsgegnerin zu 2) geltend gemachten Versagungs- und Aufhebungsgründe nach §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dazu im Einzelnen: §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b), Nr. 1 lit. d) und Nr. 2 lit. b) ZPO – Rechtliches Gehör Die Antragsgegnerin zu 2) rügt die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör. Diesbezüglich kommt sowohl ein ordre public-Verstoß im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO als auch ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) oder Nr. 1 lit. d) ZPO in Betracht (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 40 zu § 1059 ZPO). Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1lit b) ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn eine Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde oder aus einem anderen Grund ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht vorbringen konnte. Es ist bereits fraglich, ob unter diese Vorschrift auch die – vermeintliche – Nichtberücksichtigung einzelner Angriffs- oder Verteidigungsmittel fällt oder sie nur dann eingreift, wenn einer Partei eine Beteiligung an dem Verfahren gänzlich versagt geblieben ist (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., m.w.N.). Letztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Bewertung, da eine rechtlich relevante Gehörsverletzung ohnehin nicht festzustellen ist. a) Soweit die Antragsgegnerin zu 2) vorbringt, sie sei während der Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) in unzulässiger Weise von der Verhandlung ausgeschlossen worden, greift dies nicht durch, da nicht sie selbst, sondern der zur Verhandlung erschienene Rechtsanwalt Dr. O. vor seiner Vernehmung von der Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) ausgeschlossen wurde und dieser Ausschluss auf einer zulässigen Parteivereinbarung der Parteien beruhte. Nach den vom Schiedsgericht unter Rdnr. 71. des Schiedsspruchs zum Verfahren getroffenen Feststellungen haben die Schiedsparteien im Rahmen der Telefonkonferenz vom 01.02.2013 neben der Reihenfolge der Vernehmungen auch vereinbart, dass keine zu vernehmende Partei während der Vernehmung der jeweils anderen Partei im Sitzungssaal anwesend sein solle. Das Ergebnis dieser Vereinbarung wurde vor der für den 20.03.2013 geplanten Anhörung in der Procedural Order des Schiedsgerichts No. 24 vom 05.03.2013 (Anlage ASt 20) bestätigt. Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Feststellungen des Schiedsgerichts zu der Parteivereinbarung nicht angegriffen, meint jedoch, dass dem am Verhandlungstag für sie ausschließlich anwesenden Rechtsanwalt Dr. O. trotz dessen vorgesehener Vernehmung die Anwesenheit während der Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) hätte gestattet werden müssen, weil sie sonst anderweitig überhaupt nicht in der Verhandlung vertreten gewesen sei. Dieser Einwand ist indes unbegründet. Bei der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung handelt es sich um eine Verfahrensregelung i.S.v. § 1042 Abs. 3 ZPO; nach dieser Vorschrift können die Schiedsparteien Regeln über das Schiedsverfahren vereinbaren, soweit dadurch nicht gegen zwingendes Recht verstoßen wird. Ein solcher Verstoß gegen zwingendes Recht ist hier nicht gegeben. Denn weder wurde durch die getroffene Vereinbarung die Garantie der anwaltschaftlichen Vertretung gemäß § 1042 Abs. 2 ZPO berührt, weil es der Antragsgegnerin zu 2) nicht verwehrt wurde, einen anwaltschaftlichen Vertreter zu der mündlichen Anhörung zu entsenden, noch war die in der mündlichen Verhandlung aufgetretene Situation für die Antragsgegnerin zu 2) überraschend. Denn aus dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin zu 2) ergibt sich, dass der Einzelschiedsrichter noch vor der Anhörung am 20.03.2013 empfohlen hatte, einen (weiteren) anwaltschaftlichen Vertreter zu entsenden, der für die Antragstellerin zu 2) an der Verhandlung hätte teilnehmen können. Dies lehnte die Antragsgegnerin zu 2) indessen ab. Zudem wurde die Frage des Anwesenheitsrechts von Rechtsanwalt Dr. O. während der Anhörung der Antragsgegnerin zu 1) im Rahmen der Schiedsverhandlung erörtert (vgl. hierzu Bl. 103 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht, Anlage ASt 19, Anlagenband). Jedoch verweigerte die Vertreterin der Antragsgegnerin zu 1) eine Abweichung von der getroffenen Verfahrensvereinbarung. Folglich war das Schiedsgericht an die getroffene Parteivereinbarung gebunden und hätte hiergegen verstoßen, wenn es die Anwesenheit von Rechtsanwalt Dr. O. während der Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) gestattet hätte. Rechtsanwalt Dr. O. war zudem nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers zum Zeitpunkt seiner Vernehmung auch nicht mehr Geschäftsführer der Antragsgegnerin und deshalb nicht als Partei sondern als Zeuge zu vernehmen. Sein Ausschluss von der Vernehmung der Antragstellerin zu 2) wäre damit auch ohne die Parteivereinbarung entsprechend dem in § 394 Abs. 1 ZPO geregelten Grundsatz der Einzelvernehmung zulässig gewesen. Es kam ferner auch keine Änderung der Reihenfolge der Vernehmungen in Betracht, da dies nach den Feststellungen des Schiedsspruchs ebenfalls durch eine Parteivereinbarung bei der Telefonkonferenz vom 01.02.2013 festgelegt worden war. Im Übrigen wurden auch die von Seiten der Antragsgegnerin zu 2) schriftlich formulierten Fragen der Antragsgegnerin zu 1) gestellt und das Fragerecht der Antragsgegnerin zu 2) damit – soweit den Umständen nach möglich – gewahrt. Im Ergebnis liegt demnach keine Gehörsverletzung vor, weil die Antragsgegnerin zu 2) die Möglichkeit hatte, ihr rechtliches Gehör während der Verhandlung wahrzunehmen, aber bewusst und in Kenntnis der getroffenen Verfahrensvereinbarung ihre fehlende Vertretung während der Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) in Kauf nahm. Insoweit beruht die Nichtwahrnehmung ihrer Rechte auf der freien Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2). b) Es liegt ferner kein Verstoß gegen die vereinbarte Verfahrenssprache vor. Ein solcher Verstoß kann zunächst nicht darin gesehen werden, dass die Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) nicht originär auf Englisch erfolgte. Da die Antragsgegnerin zu 1) die englische Sprache nicht beherrschte, konnte ihre Vernehmung nicht auf Englisch durchgeführt werden. Dies war auch allen Beteiligten bekannt und entsprechend wurde für die Anhörung der Antragsgegnerin zu 1) zunächst eine Dolmetscherin hinzugezogen, die ihre Angaben ins Englische übersetzte. Nachdem die Dolmetscherin aus Zeitgründen nicht mehr weiter tätig sein konnte, nahm dann der Einzelschiedsrichter die Übersetzung der Antworten der Zeugin ins Englische selbst vor. Ein Verstoß gegen die vereinbarte Verfahrenssprache ist daher unter diesem Aspekt nicht gegeben. Soweit sich die Antragsgegnerin zu 2) darauf beruft, dass die Vernehmung der Antragsgegnerin zu 2) durch den Einzelschiedsrichter entgegen einer Parteivereinbarung nicht in italienischer, sondern in deutscher Sprache erfolgt sei, ist eine Auswirkung des abweichenden Verfahrens auf den Schiedsspruch nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Es ist insbesondere weder vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zu 1) der deutschen Sprache nicht mächtig war, noch dargetan, dass der Einzelschiedsrichter nicht in der Lage war, die Aussage zutreffend ins Englische zu übersetzen. Ein Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens i. S. d. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO kann aber nur dann zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führen, wenn anzunehmen ist, dass sich der Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. 2) § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO – ordre public Verstoß Schließlich kann mit Rücksicht auf das Vorbringen der Antragsgegnerin zu 2) auch nicht festgestellt werden, dass der Schiedsspruch gegen elementare Grundsätze des deutschen Rechts verstößt und deshalb nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO aufzuheben wäre. Im Kern zielen die Angriffe der Antragsgegnerin zu 2) darauf, dass der Schiedsspruch selbst gegen § 138 BGB verstoße und sittenwidrig sei, weil er dem Antragsteller den Kaufpreisanspruch aus dem Hauptvertrag zuspreche, obgleich dieser den Umständen nach seinerseits sittenwidrig und im Hinblick auf die Schmiergeldzahlung an den ehemaligen Rechtsbeistand der Antragstellerin zu 2), Rechtsanwalt F., durch Parteiverrat eines Organs der Rechtspflege zustande gekommen sei. Selbst wenn man als zutreffend unterstellt, dass die Antragsgegnerin zu 1) dem ehemaligen Rechtsbeistand der Antragsgegnerin zu 2) eine Provision für den Fall der erfolgreichen Vermittlung eines Co-Investors versprochen hatte, so berührt dies nicht auch gleichzeitig das Rechtsverhältnis zwischen dem hiesigen Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 2). Das Schiedsgericht konnte nach den im Schiedsspruch getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass der Antragsteller von dem Provisionsversprechen wusste oder in irgendeiner Form in sittenwidrige Absprachen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aktienkaufvertrages verwickelt war. Auch im hiesigen Verfahren trägt die Antragsgegnerin zu 2) keine weiteren konkreten Anhaltspunkte vor, aus denen zu schließen wäre, dass dem Antragsteller selbst ein Betrugsvorwurf zu machen wäre. Ebensowenig trifft es zu, dass eine Schmiergeldzahlung in jedem Fall zur Nichtigkeit des Hauptvertrages i.S.v. § 138 BGB führt. Vielmehr ist § 138 BGB unanwendbar, wenn das Verhalten des Vertragspartners nicht als Unterstützung der strafbaren Handlung gewertet werden kann (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, Rdnr. 43 zu § 138 BGB). Dies gilt umsomehr, als die als Anlage AG 3 (Bl. 82 ff. d. A.) vorgelegten Vertragsdokumente vom 05.05.2010 für die noch als T. AG firmierenden Antragsgegnerin zu 2) nicht von Rechtsanwalt F. als bestochenem Verhandlungsvertreter, sondern von dem Rechtsanwalt Dr. O. unterzeichnet wurden. In einem solchen Fall ist zwar wohl von einem Verschulden bei Vertragsschluss des (bestochenen) Verhandlungsführers gegenüber dem Geschäftsherrn auszugehen (vgl. hierzu, BGH, Urteil vom 16.01.2001, Az.: XI ZR 113/00, zitiert nach BeckRS), nicht aber zugleich auch - zwingend - von einer Nichtigkeit des Hauptvertrages im Verhältnis zum (unbeteiligten) Vertragspartner. Es ist vielmehr stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, wobei die Würdigung der Frage, inwieweit § 138 BGB im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, in den Bereich der materiell-rechtlichen Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts fällt und der Nachprüfung durch das staatliche Gericht nur soweit zugänglich ist, als darin ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts - dem ordre public – begründet liegt (OLG Frankfurt OLGR 2003, 186; vgl. auch OLG Stuttgart SchiedsVZ 2011, 49). Zu versagen ist die Anerkennung wegen Verletzung des ordre public aber nur, wenn diese in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift, wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (materieller ordre public; BGH NJW 2002, 960; vgl. auch Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rz. 55, 56). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Das Schiedsgericht hat eingehend begründet, warum es nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, dass dem Antragsteller eine Beteiligung an dem Bestechungsvorwurf anzulasten ist. Diese Beurteilung durch das Schiedsgericht lässt keine elementaren Verstöße erkennen, sondern basiert auf einer umfangreichen Abwägung der festgestellten Tatsachen, der Gesamtumstände und des persönlichen Eindrucks, den das Schiedsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen hat und entspricht damit auch der gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehensweise bei der Rechtsfindung durch staatliche Gerichte. Soweit die Antragsgegnerin zu 2) meint, dass es für die Feststellung einer Sittenwidrigkeit und der Auswirkungen eines Parteiverrats des Rechtsanwalts F. allein auf das durch den Beitrittsvertrag begründete Rechtsverhältnis zwischen den beiden Antragstellerinnen ankomme, ist dies nicht damit in Einklang zu bringen, dass nach den Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts unter Rdnr. 176 des Schiedsspruchs im Zusammenhang mit dem Beitritt der Antragsgegnerin zu 2) zu dem Kaufvertrag am 05.05.2010 von Rechtsanwalt Dr. O. auch ein separates Dokument unterzeichnet wurde, in dem die Antragsgegnerin zu 2) die Zahlung des Kaufpreises an den Antragsteller garantierte. Es kann danach auch unter Berücksichtigung der als Anlage AG 3 vorgelegten Vertragsdokumente vom 05.05.2010, die auch das von Rechtsanwalt K. für den Antragssteller unterzeichnete „Share Transfer Agreement“ umfassen, nicht festgestellt werden, dass das Schiedsgericht davon ausgehen musste, dass zwischen dem Antragsteller der Antragsgegnerin zu 2) kein gesondertes vertragliches Rechtsverhältnis bestand, dass die Antragsgegnerin 2) im Sinne einer von dem Schiedsgericht unter Rdnr. 209 des Schiedsspruchs ausdrücklich angenommenen „Garantie“ zur Kaufpreiszahlung verpflichtete. Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung des Schiedsgerichts - ohne einen Verstoß gegen das Verbot einer revision au fond - nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil das Schiedsgericht seine Würdigung maßgebend vom Kenntnisstand des Antragstellers abhängig gemacht hat. Dass diese Entscheidung möglicherweise auch anders hätte ausfallen können, ist im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem staatlichen Gericht wegen des beschränkten Prüfungsmaßstabs des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO ohne rechtliche Relevanz. Schließlich verstößt auch der Inhalt des Schiedsspruches selbst nicht gegen zwingende Grundsätze der deutschen öffentlichen Ordnung. Denn das Ergebnis des Schiedsspruchs, die Antragsgegnerin zur 2) – neben der Antragsgegnerin zu 1) – zur Zahlung des noch offenen Kaufpreises zu verurteilen, lässt keinen ordre public-Verstoß erkennen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Die gesamtschuldnerische Haftung der Antragsgegnerinnen für die Kosten des Verfahrens beschränkt sich in entsprechender Anwendung des § 100 Abs. 3 ZPO auf ihr Unterliegen hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung eines Teilbetrages von 100.000 €, während die Antragsgegnerin zu 2) darüber hinaus wegen ihres streitwerterhöhend zu berücksichtigenden Antrags auf (vollständige) Aufhebung des Schiedsspruchs auch hinsichtlich dessen weitergehenden Hauptsachewertes unterlegen ist. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
Summary | |||||