Gericht | OLG Stuttgart | Aktenzeichen | 1 Sch 01/08 | Datum | 09.09.2008 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | BGH III ZB 95/06 | ||||
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Volltext | |||||
B E S C H L U S S: I. Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter G, am 18. November 2005 in Stuttgart erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut: "1. A hat an B EUR 467.115,56 zu zahlen. Darüber hinaus wird die Schiedsklage abgewiesen. 2. Auf diesen Betrag hat A Zinsen in Höhe von 6,5% p.a. seit dem 24.06.2004 zu zahlen, bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch A. 3. Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens tragen beide Parteien jeweils zur Hälfte, soweit es sich nicht um die den Parteien jeweils entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich sonstiger hiermit zusammenhängender Aufwände handelt, die Kosten trägt jede Partei selbst. 4. A hat einen Betrag in Höhe von EUR 3.763,00 zuzüglich EUR 602,08 MWSt., insgesamt EUR 4.365,08 an B als die Hälfte der DIS-Gebühr zu zahlen. 5. Der Streitwert wird auf EUR 702.601,00 festgesetzt." Wird für vollstreckbar erklärt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 467.115,56. Gründe: A. Die Parteien streiten weiterhin darüber, ob der im Tenor genannte Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären oder ob der Vollstreckbarerklärungsantrag unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen ist. Wegen des Sachverhalts verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen unter A. seines Beschlusses vom 18. August 2006 (1 Sch 1/06), durch den der Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, unter Aufhebung des Schiedsspruchs abgelehnt wurde. Auf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragsstellers hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 8. November 2007 (III ZB 95/06, NJW-RR 2008, 659 = SchiedsVZ 2008, 40) die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverweisen. Auf die Ausführungen in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs wird Bezug genommen. Danach ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob das von der H-GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (künftig: H-GmbH) für den Jahresabschluss 2003 erteilte Testat "gegenstandslos" geworden ist, weil inzwischen ein anderer Abschlussprüfer wirksam bestellt worden ist und den geänderten Jahresabschluss 2003 geprüft und testiert hat. Dies könnte vom rechtlichen Standpunkt des Schiedsgerichts als eine erhebliche "materielle" Änderung des Testats anzusehen sein, die dem dem Antragsteller durch den Schiedsspruch vom 18. November 2005 zuerkannten Anpassungsanspruch die Grundlage entzogen hat. Ferner ist noch zu prüfen, ob die im Vollstreckbarerklärungsverfahren hilfsweise erklärte Aufrechnung der Antragsgegnerin mit Gegenforderungen wirksam ist und die im Schiedsspruch titulierte Forderung zum Erlöschen gebracht hat. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf deren Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2008 (Protokoll Bl. 364 d.A.) verwiesen. B. Der zulässige Antrag ist begründet. Er führt zur Vollstreckbarerklärung des im Streit stehenden Schiedsspruchs. Die Schiedsvereinbarung ist wirksam. Aufhebungsgründe stehen dem Schiedsspruch nicht entgegen (I.). Die im Schiedsspruch titulierte Forderung steht dem Antragsteller nach wie vor zu. Dem auf das Testat der H-GmbH gestützten Anpassungsanspruch des Antragstellers wurde nicht durch ein zwischenzeitlich erstelltes anderes Testat eines wirksam bestellten Abschlussprüfers die Grundlage entzogen (II.). Der Anspruch ist auch nicht durch die von der Antragsgegnerin hilfsweise erklärte Aufrechnung mit eigenen bzw. von der B-GmbH an sie abgetretenen Ansprüchen erloschen (III.). I. Die Schiedsvereinbarung beruht auf dem wirksam abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 18. Oktober 2006. Dieser ist insbesondere nicht gemäß § 779 BGB unwirksam. Dies hat der Senat im Beschluss vom 18. August 2006 unter B. I. - vom Bundesgerichtshof unbeanstandet - näher dargelegt. Die Antragsgegnerin hat keine weiteren Gesichtspunkte aufgeführt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Deswegen verbleibt es dabei, dass der gerichtliche Vergleich sowie die darin enthaltende Schiedsvereinbarung wirksam ist. Der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stehen auch keine nach § 1060 Abs. 2 Satz 1, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigende Gründe entgegen. Gründe im Sinn von § 1059.Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Antragsgegnerin nicht begründet geltend gemacht. II. Der auf das Testat der H-GmbH gestützte Anpassungsanspruch steht dem Antragsteller weiterhin zu. Dieses Testat ist bislang nicht durch ein anderes Testat ersetzt worden. Es ist auch nicht in anderer Weise bindend festgestellt worden, dass der Prüfungsvermerk der H GmbH unwirksam ist und die Antragsgegnerin deswegen erstmals einen (anderen) Abschlussprüfer bestellen konnte, der das ursprüngliche Testat materiell geändert hat. 1. Das Schiedsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die H GmbH wirksam zur Abschlussprüferin bestellt wurde und mangels eines abweichenden Testats für die EOP-Berechnung von deren Testat auszugehen ist (Schiedsspruch Rdn. 130, 141 ff.), es hat die Möglichkeit einer materiellen Änderung des Abschlussvermerks im vorgesehenen Verfahren und deren Geltendmachung im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckungserklärung des Schiedsspruchs aber ausdrücklich vorbehalten (Schiedsspruch Rdn. 150, 151,154). 2. Ein geänderter Abschlussvermerk liegt bislang nicht vor, weswegen weiterhin auf das Testat der H-GmbH abzustellen ist. a) Eine Nachtragsprüfung durch diese Gesellschaft mit dem Ergebnis eines abweichenden Testats hat nicht stattgefunden. aa) Nach § 316 Abs. 3 HGB hat der Abschlussprüfer, der den ursprünglichen Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht oder Konzernlagebericht geprüft hat, diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit dies erforderlich ist, weil diese Abschlüsse oder Berichte nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert wurden. bb) Dass die H-GmbH eine solche Nachtragsprüfung durchgeführt hat, trägt die Antragsgegnerin nicht vor. Sie hält vielmehr einen Sachverhalt für gegeben, auf Grund dessen ein anderer Abschlussprüfer den Jahresabschluss prüfen durfte und geprüft hat. b) Die H-GmbH wurde nicht als Abschlussprüferin abberufen. Deswegen konnte der Jahresabschluss der B-GmbH für das Jahr 2003 nicht in einer für den Antragsteller verbindlichen Weise durch einen anderen Abschlussprüfer geprüft und mit einem anderen Ergebnis testiert werden. aa) Nach den Vorschriften des HGB zur Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten von Kapitalgesellschaften durch Abschlussprüfer sieht § 318 Abs. 3 HGB die gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers vor, wenn dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. bb) Dass diese Voraussetzungen bei der H-GmbH bzw. dem verantwortlichen Abschlussprüfer vorgelegen hätten, ist nicht dargetan. Insbesondere ist ein Antrag der Antragsgegnerin sowie der Geschäftsführung der B-GmbH vor dem Amtsgericht - Registergericht - Stuttgart erfolglos geblieben, die H-GmbH gem. § 318 Abs. 3 HGB als Abschlussprüferin für das Jahr 2003 abzuberufen. In seinem Beschluss vom 13. Oktober 2006 (Anl. KS & P 7, Bl. 322 d.A.) hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, eine Abberufung scheitere daran, dass die H GmbH nicht wirksam als Abschlussprüferin bestellt worden sei. 3. Durch den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Stuttgart vom 13. Oktober 2006 (HRB 242173) ist aber auch nicht mit für die Parteien bindender Wirkung festgestellt, dass die H-GmbH nicht wirksam zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2003 bestellt wurde. a) Mit Rechtskraft des Beschlusses steht zwar fest, dass der Antragsgegnerin und der B-GmbH als den Antragstellerinnen im Registerverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Anspruch auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers nach §318 Abs. 3 HGB nicht zustand. Die Frage, ob die H-GmbH wirksam zum Abschlussprüfer bestellt wurde, ist indessen eine bloße Vorfrage, die Ausführungen des Amtsgerichts hierzu nehmen nicht an der Rechtskraft des Beschlusses teil. Soweit dem Beschluss daher überhaupt - was eher fernliegt - eine inter-omnes-Wirkung zukommt, beschränkt sich diese auf die Feststellung, dass ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers nicht besteht Der Beschluss des Registergerichts hat somit nicht mit Wirkung für und gegen den am Registerverfahren nicht beteiligten Antragsteller abschließend festgestellt, dass die H-GmbH nicht wirksam-zur Abschlussprüferin bestellt worden ist. Eine den Antragsteller hinsichtlich der Frage der unwirksamen Bestellung der H GmbH bindende Entscheidung hätte die Antragsgegnerin allenfalls dadurch herbeiführen können, dass sie - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - diese Frage im streitigen Zivilverfahren im Wege einer gegen den Antragsteller gerichteten Feststellungsklage hätte klären lassen. Dies ist indessen nicht geschehen. b) Darüber hinaus erscheint der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Stuttgart vom 13. Oktober 2006 auch in der Sache nicht überzeugend. Er geht zwar zutreffend davon aus, dass die Nichtanfertigung einer Niederschrift über die Beschlussfassung durch einen Alleingesellschafter entgegen § 48 Abs. 3 GmbHG nicht die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge hat. Die Entscheidung verkennt aber, dass vorliegend sehr viel dafür spricht, dass das Ziel der Protokollierung hier in anderer Weise als durch die in § 48 Abs. 3 GmbHG vorgeschriebene Dokumentation mit gleicher Gewissheit erreicht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1995 - lI ZR 140/93, NJW 1995, 1750) bzw. dass es der Antragsgegnerin vorliegend zumindest verwehrt ist, sich nachträglich auf einen Formmangel zu berufen, um sich so einer eingegangenen Selbstbindung zu entziehen (BGH aaO mit Hinweis auf BT.-Drucks. 8/3908 zu Nr. 19 S. 75). Die Antragsgegnerin selbst ist sowohl im Schiedsverfahren als auch - jedenfalls zunächst - im Registerverfahren von der wirksamen Bestellung der H -mbH ausgegangen. Sie hatte schon zuvor den Prüfbericht der H-GmbH als Abschlussprüferin entgegengenommen und ihn zur Grundlage der im Kaufvertrag geregelten Kaufpreisanpassung für das Geschäftsjahr 2003 gemacht. Diese Umstände belegen den Vollzug des Beschlusses auf Bestellung der H-GmbH zum Abschlussprüfer. Deswegen ist die von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren nicht problematisierte Bestellung mit der erforderlichen Gewissheit belegt. Aufgrund ihres Verhaltens ist es der Antragsgegnerin jedenfalls verwehrt, sich nunmehr auf den Formmangel zu berufen. 4. Selbst wenn indessen die Ansicht der Antragsgegnerin zuträfe und von der Unwirksamkeit der Bestellung der H-GmbH zum Abschlussprüfer auszugehen wäre, wurde jedenfalls die K-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht wirksam zur Abschlussprüferin bestellt. Weshalb die Antragsgegnerin nach dem im Registerverfahren gestellten Antrag die O-GmbH zum neuen Abschlussprüfer bestellen lassen wollte, während sie vorliegend vorträgt, die K-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei zum Abschlussprüfer bestellt worden, erschließt sich nicht. Dies bedarf aber keiner Vertiefung, weil die Antragsgegnerin vertraglich gehindert ist, ohne Zustimmung des Antragstellers einen (neuen) Abschlussprüfer zur Prüfung des Jahresabschlusses der B-GmbH für das Geschäftsjahr 2003 zu bestellen. a) Die Parteien haben in § 7 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 2. Oktober 1998 den Wechsel des jeweiligen Abschlussprüfers und Steuerberaters mit Ausnahme des Vorliegens eines wichtigen Grunds an die Zustimmung aller Geschäftsführer der B-GmbH geknüpft. Durch diese vertragliche Gestaltung sollte sichergestellt werden, dass ein neuer Abschlussprüfer nur mit Zustimmung der Geschäftsführer bestellt werden kann, die während des der Prüfung durch den neuen Abschlussprüfer zugrunde liegenden Zeitraums Mitgeschäftsführer der B-GmbH waren. Auf diese Weise sollte erreicht werden, dass der Antragsteller und die weiteren früheren Mitgesellschafter der B-GmbH so lange die Person des Abschlussprüfers mitbestimmen konnten, so lange ein Zeitraum betroffen war, während dem sie noch Mitgeschäftsführer der B-GmbH waren und - was sich aus der Verweisung von § 7 Abs. 1 auf § 2 Abs, 2 des Kaufvertrags ergibt - eine Kaufpreisanpassung in Rede stand. Andernfalls hätte es die Anfragsgegnerin in der Hand gehabt - was insbesondere den Interessen der Verkäufer zuwider gelaufen wäre -, nach deren Ausscheiden aus der Geschäftsführung der B-GmbH durch Auswechslung des zuvor einvernehmlich bestellten Abschlussprüfers einen anderen, ihr genehmeren Abschlussprüfer zu bestellen, der gegebenenfalls ein ihr günstigeres Testat erteilen und so eine Kaufpreisanpassung ganz oder teilweise vereiteln könnte. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht gelten sollte für den Fall, dass sich erst später die Unwirksamkeit der Bestellung des ursprünglich einvernehmlich bestellten Abschlussprüfers herausstellen würde, sind weder ersichtlich noch dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen. b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die Antragsgegnerin vertraglich gehindert, die K-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ohne Zustimmung des Antragstellers zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2003 zu bestellen. Denn dieses Geschäftsjahr war Grundlage der letzten Kaufpreisanpassung und der Antragsteller bis 2004 Mitgeschäftsführer der B-GmbH. Deswegen würde die Bestellung der K-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum neuen Abschlussprüfer jedenfalls an der fehlenden Zustimmung des Antragstellers scheitern. Dass ein wichtiger Grund vorlag, der eine Bestellung ohne die Zustimmung des Antragsgegners zugelassen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit eigenen bzw. mit von der B-GmbH an die Antragsgegnerin abgetretenen Ansprüchen hat nicht zu einem Erlöschen des titulierten Anspruchs geführt. i. Der Bundesgerichtshof ist im Beschluss vom 8.11.2007 ohne Weiteres davon ausgegangen, dass in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in den Grenzen von § 767 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen ist. 2. Die Aufrechnung der Antragsgegnerin scheitert vorliegend indessen schon an § 11 Abs. 7 des notariellen Kaufvertrags vom 2. Oktober 1998. a) Nach dieser Regelung ist eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht im Rahmen dieses Vertrages „nur zulässig, wenn die betreffende Partei eine Forderung nach diesem Vertrag geltend macht und sich diese Forderung gegen eine Forderung der anderen Partei nach diesem Vertrag richtet und wenn in diesem Vertrag für solche Fälle eine Aufrechnung bzw. ein Zurückbehaltungsrecht vereinbart ist." b) Diese Voraussetzungen treffen weder auf die aus eigenem Recht hergeleiteten noch auf die an die Antragsgegnerin abgetretenen Ansprüche zu. aa) Soweit die Antragsgegnerin mit abgetretenen Ansprüchen der B-GmbH wegen eines dieser entstandenen Zinsschadens in Höhe von 29.420 € und wegen eines Schadens durch unberechtigt ausbezahlte Tantiemen an den Antragsteller in Höhe von 183.389,33 € aufrechnet, scheitert eine Aufrechnung schon daran, dass die Gegenforderungen entgegen § 11 Abs. 7 ihre Grundlage nicht in dem notariellen Kaufvertrag haben. bb) Soweit die Antragsgegnerin einen eigenen Schadensersatzanspruch auf einen Verstoß des Antragstellers gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Aufstellung des Jahresabschlusses 2003 stützt, wodurch an den Antragsteller und die weiteren früheren Mitgesellschafter zu Unrecht 2.188.669 € ausbezahlt worden seien, ist zweifelhaft, ob eine Forderung im Sinn von § 11 Abs. 7 des notariellen Vertrags geltend gemacht wird. Dies gilt in gleicher Weise für den Rückzahlungsanspruch gegen den Antragsteller in Höhe von 1.313.201 € (= 60% des Gesamtbetrags von 2.188.669 €). Dies kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn die Klausel so auszulegen wäre, dass sie auch auf positive Forderungsverletzung oder ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Rückzahlungsansprüche erfasst, setzt eine Aufrechnung mit solchen Gegenforderungen weiter voraus, dass im notariellen Vertrag die Zulässigkeit einer Aufrechnung für diesen Fall ausdrücklich vereinbart ist. Daran fehlt es. Im Gegensatz zu den Regelungen über Ansprüche aus der Nichteinhaltung von Gewährleistungen oder Zusicherungen in § 3 (7) und über einen gerichtlich festgestellten Wettbewerbsverstoß in § 5 (6) letzter Absatz des notariellen Vertrags enthält der Vertrag hinsichtlich der von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen keine entsprechenden Ausnahme vom Aufrechnungsverbot. 3. Die Aufrechnung mit dem auf § 812 BGB gestützten Anspruch auf Rückzahlung von 1.313.201 € scheitert darüber hinaus an der Regelung in Ziffer 6 des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht Stuttgart vom 18.10.2004 (Bl. 76 d.A.). In diesem Vergleich haben die Parteien vereinbart, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, an den Antragsteller, den weiteren Verfügungskläger M sowie die weiteren früheren Mitgesellschafter der B-GmbH - über die bereits bezahlten 3.902.561 € hinaus - weitere 1.250.660 € zu zahlen. Dieser Betrag betraf die Kaufpreisanpassung wegen des testierten Jahresabschlusses 2003. Durch den Vergleichsabschluss ist die Antragsgegnerin mit Einwendungen ausgeschlossen, die diese Regelung wieder zu Fall bringen würden. 4. Schließlich ist die Antragsgegnerin mit den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen auch deswegen ausgeschlossen, weil diese von der Erledigungserklärung in Ziffer 8 des gerichtlichen Vergleichs erfasst sind. Da auch die B-GmbH Partei des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und des Vergleichsabschlusses war, gilt dies auch für die zedierten Ansprüche. Die Erledigungsklausel in Ziffer 8 des Vergleichs erfasst alle Ansprüche, die auf Umständen beruhen, die den Parteien zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bekannt waren. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass die H-GmbH den Jahresabschluss der B-GmbH für das Jahr 2003 am 17.3.2004 mit einem Bilanzgewinn von 2.680.471,08 € testiert hatte. Aus dem Jahresabschluss ergab sich auch, dass die Herstellungskosten für die selbst hergestellte Software aktiviert wurden und für Überstunden und Urlaubstage keine Rückstellungen gebildet wurden. Insbesondere war der Antragsgegnerin der Prüfbericht der von ihr mit der erneuten Prüfung des Jahresabschlusses 2003 beauftragten O-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bekannt. Dies erschließt sich bereits aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin den Prüfbericht, der die Frage der Aktivierung der Software ausdrücklich ansprach, in dem nach dem Kaufvertrag vorgegebenen Schlichtungsverfahren am 24. September 2004 selbst vorlegt hat. Damit herrschte bei Vergleichsabschluss in den genannten Punkten eine Ungewissheit über die zutreffende Bilanzierung. Diese wurde durch den Vergleich ausgeräumt. Die Antragsgegnerin ist wegen des Vergleichsabschlusses und der Erledigungsklausel gehindert, nunmehr Ansprüche auf ihr zum damaligen Zeitpunkt bekannte Umstände zu stützen. Dies wäre nur dann möglich, wenn sich die Antragsgegnerin die Geltendmachung solcher Ansprüche vorbehalten hätte mit der Folge, dass sie von der Erledigungsklausel ausgenommen worden wären. Dies ist aber nicht erfolgt. IV. Die Rechtsausführungen der Parteien in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten nicht zugelassenen Schriftsätzen gebieten keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Dies haben die Parteien auch nicht angeregt. V. Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen hat. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
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