Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 016/10 | Datum | 15.06.2010 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 26. März 2010 folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 9.520 € nebst 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.8.2009 zu zahlen. 2. … 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. … Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin Kosten in Höhe von 1.325,66 € zu erstatten. 5. … II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 9.520 € festgesetzt. G r ü n d e : I. In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren wegen Zahlungsansprüchen der Antragstellerin aus einem Kaufvertrag über 25 Tonnen Pilsener Braumalz erließ das Schiedsgericht am 26.3.2010 den oben - auszugsweise – wiedergegebenen Schiedsspruch. Unter Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift hat die Antragstellerin unter dem 7.5.2010 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem ihr am 12.5.2010 mit Fristsetzung zum 31.5.2010 zugestellten Antrag nicht geäußert. II. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Würzburg ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl. S. 471). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, soweit die Schiedsbeklagte antragsgemäß verurteilt wurde, ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des - endgültigen und bestandskräftigen - Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der im Schiedsverfahren eingeklagten Hauptsache. | |||||
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