2 Sch 1/13


Gericht OLG Bremen Aktenzeichen 2 Sch 1/13 Datum 25.06.2013
Leitsatz
1.           Grundsätzlich kann gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die nachträgliche Aufrechnung eingewandt werden.
2.           Das Schiedsgericht, nicht das Oberlandesgericht, ist zur Entscheidung berufen, wenn die geltend gemachte Aufrechnung ihrerseits der Schiedsabrede unterliegt.
Rechtsvorschriften§ 1061 Abs. 1 ZPO
FundstelleBeckRS 2015, 2552
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches, Aufrechnung
Volltext
Beschluss
1.
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter RiOLG a.D. Dr. T als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern VRiLG U und Rechtsanwalt Dr. V, am 26.07.2012 übersandte Teil-Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 185.463,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 78.407,66 € seit dem 18.12.2008, auf einen weiteren Teilbetrag von 77.181,20 € seit dem 23.12.2009 und auf einen Teilbetrag von 29.874,67 € seit dem 28.12.2010 verurteilt worden ist,
wird für vollstreckbar erklärt.
2.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
3.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4.
Der Streitwert wird auf 185.463,53 € festgesetzt.
Gründe:
1.
Die Antragstellerin, eine Ein-Schiffs-Gesellschaft, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs vom 26.07.2012 (Ast 4, BI. 33ff. d.A.), mit dem die Antragsgegnerin, die als persönlich haftende Gesellschafterin an der Antragstellerin beteiligt und die zugleich ihre Vertragsreederin ist, zur Zahlung von 185.463,53 € zzgl. Zinsen verurteilt worden ist. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Antragsgegnerin in diesem Vollstreckbarerklärungsverfahren zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen geltend machen kann.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin vor dem im Tenor genannten Schiedsgericht auf Leistung von Schadensersatz oder anderweitigen Ausgleich für in den Jahren 2005 bis 2007 an zwei Firmen geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 710.745,57 € in Anspruch. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe an diese übertragene Aufgaben selbst erledigen müssen. Der Teilschiedsspruch über 185.463,53 € betrifft an eine der Firmen geleistete Zahlungen, hinsichtlich derer im Jahr 2008 zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen war, auf den die Antragstellerin sich in erster Linie gestützt hat.
Grundlage für das Schiedsverfahren ist die ,,Vereinbarung über die Durchführung eines Schiedsverfahrens" vom 16./17.12.2010 (Ast 3, BI. 30ff), die auf die im Gesellschaftsvertrag vom 15.09.1995 (Ast 1, BI. 22ff, dort § 23) und im Vertragsreedervertrag vereinbarte Schiedsklauseln Bezug nimmt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 22.02.2012 haben die Parteien sich auf Bremen als Ort des Schiedsgerichts verständigt.
Auf die Zahlungsforderung der Antragstellerin vom 12.11.2012 erklärte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.11.2012 (AG 1, BI. 46 f d.A.) die Aufrechnung gegenüber der vom Schiedsgericht ausgeurteilten Forderung mit Darlehensrückzahlungsforderungen, mit denen sie hilfsweise nach Erlass des Teil-Schiedsspruchs auch im Schiedsverfahren gegen die dort noch anhängigen Ansprüche der Antragstellerin aufgerechnet hat. Grundlage dieser Gegenforderungen ist eine Vereinbarung vom 27.05.2010 (Ast 6, BI. 21 d.A.), mit der die Antragsgegnerin der Antragstellerin „zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit" Darlehen bis zu einer Höhe von 1,2 Mio. € gewährte. Die Vereinbarung wurde seitens der Antragsgegnerin als Gläubigerin und zugleich in ihrer Eigenschaft als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der Antragstellerin getroffen. Wegen Aufwendungen für Crewing, Werftaufenthalte und andere lnstandhaltungsmaßnahmen des MT „W" im Zeitraum Mai bis Dezember 2010 gemäß § 1 des Vertragsreedervertrages vom 15.09.1995 errechnet sich nach Darstellung der Antragsgegnerin zum 26.07.2012 eine offene Forderung des Darlehenskontos in Höhe von 414.339,66 €.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die behaupteten Gegenforderungen, denen sie wiederum Schadensersatzforderungen entgegenhält, im hiesigen Verfahren nicht zur Aufrechnung gestellt werden könnten. Zum einen unterlägen diese der Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO. Die behaupteten Gegenforderungen seien nach eigenem Vortrag der Antragsgegnerin bereits im Zeitraum Mai bis Dezember 2010 entstanden und jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 22.02.2012 fällig gewesen. Gemäß Abs. 7 der Darlehensvereinbarung v. 27.05.2010 sei die behauptete Gegenforderung bereits am 01.03.2011 fällig gewesen. Auf eine - stillschweigende - Prolongation des Darlehens mit der Folge, dass eine Kündigungsfrist zu beachten gewesen wäre, könne die Antragsgegnerin sich nicht berufen, weil sie dazu der Zustimmung der Gläubigerversammlung bzw. des Beirates bedurft hätte. So habe schließlich auch der Geschäftsführer der Antragsgegnerin auf der Beiratssitzung am 21.07.2011 bestätigt, dass das Darlehen, so wie vorgesehen, seit März 2011 zur Rückzahlung fällig gewesen sei (siehe das Protokoll Anl. Ast 8).
Die Antragsgegnerin habe zudem als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der Antragstellerin das Darlehen jederzeit fällig stellen können; sie handele daher treuwidrig, wenn sie sich jetzt auf die - vermeintlich - fehlende Fälligkeit berufen würde.
Die behaupteten Gegenansprüche seien außerdem von der Schiedsklausel des § 23 des Gesellschaftsvertrages erfasst, weshalb das Oberlandesgericht als ordentliches Gericht zur Entscheidung über diese nicht zuständig sei. Die Forderung stelle eine Streitigkeit zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft dar, die in dem Gesellschaftsverhältnis begründet sei, da ein gesellschaftsfremder Dritter das zugrundeliegende Darlehen nicht ohne Sicherheit gewährt hätte. Deshalb habe, was unstreitig ist, auch die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren bereits hilfsweise die Aufrechnung gegenüber den dort verfolgten weiteren Ansprüchen der Antragstellerin mit dem überschießenden Teil ihrer Gegenforderung erklärt. Zu beachten sei, dass die Antragsgegnerin das Darlehen allein deshalb gewährt habe, weil sie Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Antragstellerin gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe auch trotz grundsätzlichen Zustimmungsvorbehaltes der Gesellschafterversammlung oder des Beirates für Kredite in dieser Größenordnung das Darlehen kurzerhand als lnsichgeschäft gewährt. Eine Darlehensgewährung im Wege der Notgeschäftsführung sei aber keine Maßnahme, bei der die Antragsgegnerin der Antragstellerin wie ein Dritter entgegentrete.
Die Antragsgegnerin, die die Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung beantragt, hält ihre Forderung für nicht präkludiert. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ist nach ihrer Ansicht auf Grundlage der Vereinbarung vom 27.05.2010 nicht automatisch bei Liquidität fällig geworden. Die Antragstellerin habe sich zudem in einer finanziellen Schieflage befunden und eben nicht über in der Vereinbarung vom 27.05.2010 vorausgesetzte freie Liquidität verfügt. Für die Einwendung des § 767 Abs. 2 ZPO reiche es auch nicht, dass der Gläubiger der Gegenforderung die Aufrechnungslage hätte herbeiführen können. Die Antragsgegnerin habe das Darlehen in Höhe des mit dem Teilschiedsspruch ausgeurteilten Betrages einschließlich Zinsen zu diesem Zeitpunkt fällig gestellt.
Selbst wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch vorher fällig gewesen sein sollte, wäre eine Aufrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann nicht präkludiert, wenn zwar die Aufrechnungslage bestanden habe, das Schiedsgericht die Gegenforderung aber nicht geprüft hätte, weil es hierfür nicht zuständig gewesen wäre. Die Gegenforderung falle nicht unter die Schiedsklausel, da sie weder im Gesellschaftsvertrag noch im Gesellschaftsverhältnis begründet sei. Der Rückzahlungsanspruch beruhe vielmehr auf einem eigenständigen Darlehensvertrag, der keine Schiedsabrede enthalte. Es handele sich um ein Darlehen, welches auch ein dritter Kreditgeber gegeben hätte, wobei der sehr hohe Zins von 8 % das Risiko kompensiere, welches die Antragsgegnerin eingegangen sei, als sie ein Darlehen ohne Sicherheiten gegeben habe.
Unabhängig von § 1063 Abs. 2 ZPO sei im vorliegenden Fall einer sog. inzidenten Vollstreckungsabwehrklage eine mündlichen Verhandlung anzuordnen.
Das Schiedsgericht hat mittlerweile in seiner Terminsverfügung vom 21.05.2013 (BI. 91 f d.A.) auf den 13.07.2013 u.a. darauf hingewiesen, dass es sich für zuständig für die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Darlehensforderung halte.
II.
1.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig; insbesondere ist das Oberlandesgericht Bremen gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zur Entscheidung darüber zuständig.
2.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hat der Senat in diesem Verfahren nicht zu befinden, weil zur Entscheidung über diese das Schiedsgericht, nicht das Oberlandesgericht als ordentliches Gericht zuständig ist. Eine Entscheidung ergeht deshalb auch ohne mündliche Verhandlung.
a)
Grundsätzlich kann gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die nachträgliche Aufrechnung eingewandt werden. Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorgebracht werden, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte. Es hätte nämlich, so der Bundesgerichtshof, keinen Sinn, wenn in solchen Fällen der Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung hinnehmen und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müsste. Auch nach der Neugestaltung des Schiedsverfahrensrechts durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) hält der Bundesgerichtshof ausdrücklich an dieser Rechtsprechung fest. Da Vollstreckungstitel bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei, sei dieses auch das zuständige Gericht im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO (BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43 Rdn. 31, 32; BGH SchiedsVZ 2010, 330ff = NJW-RR 2011, 213ff, Rz. 8ff; vgl. Zöller/Geimer, 29. Aufl. § 1060 Rz. 9). In entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO müssen die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist danach die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung - zum Beispiel mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig - nicht befunden hat. Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthalte, stehe nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen, gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen sei. Gleiches gelte, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet habe, aber feststehe, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden hätte (BGH SchiedsVZ 2010, 330, Rz. 8 m.w.N.).
Das Schiedsgericht, nicht das Oberlandesgericht ist aber zur Entscheidung berufen, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits ·der Schiedsabrede unterliegt (BGH a.a.O. Rz. 10). Auch dann, wenn mangels bestehender Aufrechnungslage der Einwand vor dem Schiedsgericht nicht hat vorgebracht werden können, ein Fall der Präklusion also nicht vorliegt, kann mithin die Aufrechnung gegen die Vollstreckbarerklärung dann nicht vorgebracht werden, wenn die Gegenforderung einer Schiedsabrede unterliegt. Etwas anderes gilt nach Maßgabe der vorstehend genannten Rechtsprechung nur dann, wenn das Schiedsgericht, sei es auch zu Unrecht, nicht über den Einwand entschieden hat, weil es sich z.B. nicht für zuständig hielt oder es nicht entschieden hätte, weil es tatsächlich nicht zuständig war.
Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Schiedsgericht hält sich nach der jetzt vorgelegten Terminsverfügung vielmehr ausdrücklich zur Entscheidung über die Darlehensforderung für zuständig.
b)
Die Darlehensrückforderung unterfällt der Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Schiedsklausel in § 23 des Gesellschaftsvertrages lautet:
„Sämtliche Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft oder zwischen den Gesellschaftern untereinander, die in diesem Gesellschaftsvertrag oder in dem Gesellschaftsverhältnis begründet sind, werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Näheres bestimmt der Schiedsvertrag."
Gründe für eine Unwirksamkeit der Klausel, in deren Ausgestaltung auch ein Schiedsgerichtsvertrag geschlossen worden ist (Ast 2, BI. 29 d.A.), sieht der Senat nicht. Solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht vorgebracht.
Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften sind weit auszulegen; sie gelten im Zweifel auch für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschaftern, umfassen aber nicht sog. Drittgeschäfte, also Rechtsstreite mit Nichtgesellschaftern, aber auch mit Gesellschaftern, die nicht auf der Mitgliedschaft basieren (Zöller/Geimer a.a.O. § 1029 ZPO Rz. 74).
Vorliegend handelt es sich um einen Streit zwischen der Gesellschaft (Antragstellerin) und einer Gesellschafterin, der Antragsgegnerin. Letztere hat der Antragstellerin Darlehen „bis zu einer Höhe von 1.200.000,00 €" gewährt, um Liquiditätsunterdeckungen und die Insolvenz der Antragstellerin zu vermeiden, so die ausdrückliche Formulierung in der Präambel des Vertrages vom 27.05.2010. Auch nach dem von der Antragsgegnerin selbst in Bezug genommenen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft CERTIS (BI. 79 d.A.) hatte die Antragsgegnerin das Darlehen im Mai 2010 „zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit" zugesagt. Dieses Darlehen hat die Antragsgegnerin deshalb gewährt, weil sie Gesellschafterin der Antragstellerin ist und für diese Aufwendungen getätigt hat, die im Vertragsreedervertrag ihren Ursprung haben. Das Darlehen diente geschäftlichen Zwecken der Gesellschaft. Sicherheit wurde von ihr nicht gewährt. Die Antragsgegnerin hat den Darlehensvertrag zudem im Wege des lnsichgeschäfts geschlossen. Die Vereinbarung stand unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung „respektive des Beirates". Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 08.05.2013 (BI. 82/83 d.A.) befasste die Antragsgegnerin aber weder vor noch nach Darlehensgewährung den Beirat oder die Gesellschafterversammlung. Gemäß § 9 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages (81. 24 d.A.) bedürfen Geschäfte, die nach Art, Umfang und Risiko den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs überschreiten, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirates, insbesondere u.a. die Aufnahme von Krediten und Hingabe von Sicherheiten, die im Einzelfall DM 750.000,00 überschreiten. Nach § 9 Ziff. 5 hat die persönlich haftende Gesellschafterin, die Antragsgegnerin, das Recht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte auch ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft vorzunehmen. Der Senat hält die Schlussfolgerung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Darlehensvergabe deshalb offenbar als Eilfall angesehen, für mehr als naheliegend. Eine Darlehensgewährung im Wege der Notgeschäftsführung ist aber, worauf die Antragstellerin zu Recht verweist, keine Maßnahme, bei der die Antragsgegnerin der Antragstellerin wie ein fremder Dritter gegenübertritt. Die Fälligkeit des Darlehens ist im Zusammenhang mit den Bestimmungen in § 9 des Gesellschaftsvertrages zu sehen, weil die Fälligkeit im Falle unberechtigter Gewährung ohne Zustimmung der Gesellschaft sofort eintrat. Bei Versagung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Beirates war das Darlehen ausdrücklich sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. Auch bei der Frage, ob die Antragsgegnerin dieses - falls geschehen - ohne Zustimmung prolongieren konnte, sind die Bestimmungen in § 9 des Gesellschaftsvertrages zu berücksichtigen. Die Berechtigung zum Abschluss als lnsichgeschäft ist ebenfalls in § 9 des Gesellschaftsvertrages geregelt
Unter diesen Umständen handelt es sich auch nach Auffassung des Senates um eine in dem Gesellschaftsverhältnis begründete Streitigkeit, über die mithin das Schiedsgericht zu entscheiden hat.
c)
Auf die Fälligkeit der Gegenforderung vor Erlass des Teilschiedsspruches mit der Folge ihrer Präklusion kommt es danach nicht mehr an. Der Senat teilt allerdings auf Grundlage des bisher vorgetragenen Sachverhaltes auch insoweit die Ansicht der Antragstellerin. Nach dem vorletzten Absatz der Vereinbarung vom 27.05.2010 werden „alle Darlehen ... spätestens zum 01. März. 2011 in einer Summe einschl. der Zinsansprüche zum 01.März 2011 fällig". Einer Kündigung bedurfte es danach nicht. Eine Prolongation der Darlehen mit der Folge einer Fälligkeitsverschiebung und/oder dem Erfordernis einer die Fälligkeit herbeiführenden Kündigung vermag der Senat dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Die schlicht unterbliebene Geltendmachung der Ansprüche vermag eine Stundung des Darlehens noch nicht zu begründen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin soll zudem, wie auch dem als Anlage Ast 8 vorgelegten Protokoll der Beiratssitzung vom 21.07.2011 zu entnehmen ist, das Darlehen nach Angaben des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Antragsgegnerin Herrn Dr. Ma zwar „bis auf weiteres verlängert, ... von Herrn Dr. Ma fällig gestellt, aber noch nicht zurückgefordert" worden sein.
3.
Gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO ist der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache, über die der Schiedsspruch erkannt hat, ohne Zinsen und Kosten (vgl. Thomas-Putzo/Reichold, 32. Aufl., § 1063 ZPO Rz. 5).
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Bremen for a declaration of enforceability of an arbitral award. The court declared the award enforceable.
The party opposing the application requested the court to deny the application by asserting that it would be able to set-off with a counterclaim and further requested an oral hearing to take place pursuant to section 1063 subsec. 2 of the German Code of Civil Procedure (ZPO). The court found that it was not competent to decide on the counterclaim submitted for set-off by the party opposing the application, because the arbitral tribunal was competent to do so. A decision was therefore also made without an oral hearing.
The court found that in principle an application for a declaration of enforceability may be opposed by a set-off. It held that according to the German Federal Supreme Court, it would make no sense for the opposing party to have to accept the declaration of enforceability in such cases and to have to institute a new legal dispute under section 767 ZPO because of its objections. In corresponding application of section 767 subsec. 2 ZPO, the grounds on which the objection is based must, however, have arisen after the arbitral proceedings, i.e. in the case of a set-off the set-off situation must not have already existed during the arbitral proceedings. Set-off would also be possible with a claim arising prior to the conclusion of the arbitral proceedings if the debtor has already set off the claim before the arbitral tribunal or raised an objection to set-off, but the arbitral tribunal did not decide on the claim submitted for set-off - for example on the grounds that it was not competent to do so. Where an arbitral tribunal abstains from deciding on the set-off, there would be no obstacle to repeating the set-off objection before a German state court, regardless of whether the arbitral tribunal rightly or wrongly did not address the set-off. The same would apply if the debtor did not set off before the arbitral tribunal, but it was established that the arbitral tribunal would not have decided on the counterclaim if the set-off had taken place.
However, the arbitral tribunal, not a German Higher Regional Court, is solely competent to decide when the objection asserted - on its part - is subject to the arbitration agreement. Even if the objection could not be raised before the arbitral tribunal due to the lack of an existing set-off situation, i.e. where the objection has not been precluded, the set-off against the declaration of enforceability can therefore not be raised if the counterclaim is subject to an arbitration agreement. According to the above-mentioned principles, the court found that something else would only apply if the arbitral tribunal has not decided on the objection, even wrongly, because, for example, it did not consider itself competent.
The latter was not the case here. Rather, the arbitral tribunal expressly considered itself to be competent to decide on the counter-claim. Also, the Higher Regional court of Bremen considered the claim to fall under the arbitration agreement between the parties. As a result, the court declared the award enforceable.