26 Sch 29/12 [26 Sch 8/13]


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 Sch 29/12 [26 Sch 8/13] Datum 19.12.2013
Leitsatz
Ohne amtlichen Leitsatz.
RechtsvorschriftenZPO §§ 1059 Abs 2
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Aufhebungsgründe; ordre public; Aufrechnung
Volltext
BESCHLUSS
Tenor:
Der von dem Schiedsgericht am 23.11.2012 erlassene Endschiedsspruch, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 04.03.2013, wird im nachfolgend bezeichneten Umfang für vollstreckbar erklärt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Notar S. anzuweisen, einen Betrag von EUR 1.222.062,08 vom Notaranderkonto Nr. an die Klägerin auszuzahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Notar S. anzuweisen, die auf dem Notaranderkonto Nr. auf den Betrag von EUR 1.315.047,34 seit dem 1. Januar 2010 angefallenen Zinsen an die Klägerin auszuzahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 476.930,94 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
EUR 189.050,17 seit dem 1. August 2010 und aus weiteren
EUR 210.040,33 seit dem 27. August 2011 und aus weiteren
EUR 77.840,14 seit dem 11. November 2011 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Notar S. anzuweisen, einen Betrag von EUR 175.000,00 vom Notaranderkonto Nr. an die Klägerin auszuzahlen.
(…)
6. Die Beklagte wird verurteilt, an Herrn U. Ch. und Frau M. Ch. als Gesamtgläubiger EUR 567.104,70 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 405.050,17 seit dem 1. August 2010 und aus weiteren EUR 162.054,53 seit dem 30. September 2011 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 350.000,00 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche der Klägerin gegen die Verpächterin des Objekts R. Straße aus der von der Klägerin geleisteten Barkaution.
8. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die bedingungslose Übertragung des Geschäftsanteils an der H. Czech in rechtswirksamer Form an sich anzubieten. Die Beklagte kann hierzu bestimmen, dass ein Teil des Geschäftsanteils nach vorheriger Teilung an einen von ihr benannten und zur Annahme der Abtretung bereiten Dritten übertragen wird.
9. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten aufgrund Inanspruchnahme der Kanzlei N. in Höhe von EUR 6.634,26 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2010 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Prozessbevollmächtigten J. Rechtsanwälte in Höhe von EUR 14.636,76 freizustellen.
11. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Entlassung der Klägerin aus den nachfolgend unter lit. c) und e) genannten Mietgarantien und Sicherheiten und eine Auswechselung der unter c) und e) bezeichneten Bankgarantien durch den jeweiligen Mietverträgen entsprechende Garantien einer anerkannten europäischen Bank herbeizuführen und die Klägerin von einer Inanspruchnahme aus den unter lit. c) und e) genannten Mietgarantien und Sicherheiten freizustellen:
c) E. Hotel Stuttgart:
Patronatserklärung der Klägerin vom 29. Dezember 2006 betreffend
Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag zwischen der A. GmbH (jetzt firmierend unter: C. GmbH) und M.F. vom 12. Dezember 2006.
e) Hotel A. Hamburg:
Konzernbürgschaft vom 20. April 2007 betreffend Verpflichtungen aus dem Mietvertrag vom 22. März 2007 zwischen der A. GmbH (jetzt firmierend unter: C. GmbH) und der B. GmbH & Co. KG, auch soweit dies eine Inanspruchnahme durch deren Rechtsnachfolgerin, der B. B.V., betrifft.
12. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, den Notar S. anzuweisen, einen Betrag von EUR 115.746,82 vom Notaranderkonto Nr. an die Beklagte auszuzahlen.
Im übrigen werden alle weitergehenden Anträge sowohl der Antragstellerin als auch der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten in dem vorliegend verbundenen Verfahren wechselseitig um die Vollstreckbarerklärung bzw. die Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs.
Bei den Parteien handelt es sich jeweils um Unternehmensgesellschaften mit Sitz in Österreich. Die Antragstellerin wird von dem Vorstandsvorsitzenden und Alleinaktionär U. Ch. vertreten.
Die Antragsgegnerin, die vormals unter der Bezeichnung „P. GmbH“ firmierte, gehört zu einer internationalen Unternehmensgruppe, die ihren Ursprung in Russland hat und die seinerzeit beabsichtigte, sich durch den Erwerb einer profitablen Hotelkette einen Zugang zum mitteleuropäischen Markt zu verschaffen.
Zu diesem Zweck schloss sie mit der Antragstellerin am 31.10.2007 einen umfangreichen notariellen Unternehmenskaufvertrag ab (UR-Nr. 949/2007 des Notars S. mit Sitz in Berlin, vgl. Anlage A 2, Bl. 72 ff. d.A.), durch den die Antragsgegnerin von der Antragstellerin im einzelnen bezeichnete Geschäftsanteile an drei Gesellschaften (sog. „Zielgesellschaften“) erwarb, nämlich an der deutschen A. GmbH (heute: C. GmbH i.L.; im folgenden: „A. Germany“), der österreichischen H. GmbH (im folgenden: „H. Austria“) und der tschechischen H. Hotels s.r.o. (im folgenden „H. Czech“). Zugleich wurden parallel zu diesen Unternehmenskäufen weitere, isolierte Verträge abgeschlossen, an denen neben der Antragsgegnerin unter anderem auch der Vorstandsvorsitzende der Antragstellerin persönlich sowie dessen Ehefrau, Frau M. Ch. - ebenfalls Vorstandsmitglied - beteiligt waren.
Der notarielle Vertrag vom 31.10.2007 enthält in § 16 eine Schiedsklausel, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen.
§ 16 Nr. 7 dieser Klausel bestimmt: „Das für das sonstige Verfahren zuständige staatliche Gericht im Sinne der §§ 1062 ff. ZPO ist das OLG Frankfurt/Main.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Unternehmenskaufvertrages wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Dieser notarielle Vertrag vom 31.10.2007 wurde in der Folgezeit durch vier Änderungsvereinbarungen ergänzt bzw. abgeändert.
Auch wegen der Einzelheiten dieser Änderungsvereinbarungen wird auf den Akteninhalt, insbesondere die zu dem verbundenen Verfahren 26 Sch 8/13 eingereichten Anlagenordner verwiesen.
Ab etwa Mitte 2009 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Aus- und Durchführung der Verträge, insbesondere über die Auszahlung von hinterlegten Geldbeträgen, die gemäß § 3 Nr. 4 des Unternehmenskaufvertrages zur Sicherung von Ansprüchen der Käuferin und hiesigen Antragsgegnerin aus dem zu zahlenden Gesamtkaufpreis auf einem Notaranderkonto des beurkundenden Notars S. hinterlegt worden waren.
Unter dem 21.05.2010 reichte die Antragstellerin eine Schiedsklage ein, mit der sie zunächst beantragte, die Schiedsbeklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von rund 1,3 Mio. nebst Zinsen aus dem hinterlegten Kaufpreiseinbehalt an sie auszuzahlen.
In der Folgezeit erhob die Antragsgegnerin Widerklage im Schiedsverfahren und machte ihrerseits umfangreiche Gegen- und Schadensersatzansprüche geltend. Dem lag zugrunde, dass sich die Schiedsbeklagte durch die Antragstellerin massiv getäuscht sah, weil die erworbenen Geschäftsanteile - so die Darstellung der Antragsgegnerin - praktisch wertlos gewesen seien und die Zielgesellschaften durch Stützungszahlungen vor der Insolvenz hätten bewahrt werden müssen.
Beide Parteien haben ihre Anträge im weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens mehrfach geändert bzw. erweitert.
In dem zwischen Mitte 2010 und Ende 2012 geführten Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht sind umfassend Schriftsätze ausgetauscht (vgl. die Aufstellung zum Verfahrensablauf Bl. 349 ff. d.A.) und mehrere, z.T. mehrtätige mündliche Verhandlungen mit umfangreichen Zeugenvernehmungen durchgeführt worden.
Der Zeuge P.D. ist zudem auf der Grundlage der verfahrensleitenden Verfügung des Schiedsgerichts vom 23.12.2011 vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona vernommen worden (vgl. hierzu Protokoll vom 23.05.2012, Anlage C 10 zum Verfahren 26 Sch 8/13).
Noch während des laufenden Schiedsverfahrens verkaufte die Antragsgegnerin sämtliche ihr gehörenden Geschäftsanteile an der A. Germany an die B. AG und ist spätestens seit dem 08.04.2011 nicht mehr Gesellschafterin der A. Germany.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12.09.2011 wurde über das Vermögen der A. Germany die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und am 30.03.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Durch Endschiedsspruch vom 23.11.2012 – teilweise berichtigt durch Beschluss vom 04.03.2013 – hat das Schiedsgericht den Anträgen der Antragstellerin weitgehend stattgegeben und die Widerklageanträge der Antragsgegnerin - bei einer Kostenquote von 10 % zu Lasten der Antragstellerin und 90 % zu Lasten der Antragsgegnerin - überwiegend zurückgewiesen. Der Endschiedsspruch ist den Parteien vorab per Mail am 04.12.2013 zugestellt worden.
Mit Antragsschrift vom 21.12.2012 hat die Antragstellerin die teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt, wobei sie im übrigen zu Ziffer 7. des Endschiedsspruchs eine Vollstreckbarerklärung ohne die ausgesprochene Zug um Zug Verurteilung begehrt.
Hierzu hat sie der Antragsgegnerin im Rahmen der Antragsschrift die Übertragung ihrer Ansprüche gegen die Verpächterin des Objekts R. Straße in Berlin gemäß Ziffer 7. des Endschiedsspruch angeboten und diese aufgefordert, die Annahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Antrags zu erklären.
Im weiteren hat die Antragstellerin ihre Anträge zur Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs im Verlauf des hiesigen Verfahrens noch ergänzt. Unter anderem möchte sie im hiesigen Verfahren eine Verurteilung der Antragsgegnerin dahingehend erreichen, dass in Umkehrung des Tenors zu Ziffer 12. des Schiedsspruchs, die Antragsgegnerin verurteilt wird, den Notar S. anzuweisen, den Betrag in Höhe von € 277.937,92, hilfsweise einen Betrag i.H.v. € 162.191,10 von dem betreffenden Notaranderkonto an sie, die Antragstellerin, auszukehren.
Dies basiert auf folgendem Hintergrund:
Unmittelbar nach Erhalt des Endschiedsspruchs (noch am 04.12.2012) hat die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin mit den ihr gemäß Ziffer 3. des Tenors zuerkannten Zinsansprüchen, nachrangig mit der Hauptforderung über € 476.930,94, sowie hilfsweise mit dem Kostenerstattungsbetrag zu Ziffer 13. des
Schiedsspruchs die Aufrechnung gegenüber dem zu Gunsten der Antragsgegnerin über € 277.937,92 tenorierten Auszahlungsbetrag erklärt.
Auf der Grundlage der von der Antragstellerin zeitgleich übermittelten Zinsberechnung (Bl. 681 d.A.) und mit Blick auf die nachrangig erklärte Aufrechnung mit der Hauptforderung zu Ziffer 3. des Schiedsspruchs, vertritt die Antragstellerin die Ansicht, dass der Antragsgegnerin insgesamt kein vollstreckungsfähiger Anspruch mehr zustehe und daher der Tenor des Schiedsspruchs zu Ziffer 12. „zwangsläufig“ dahingehend abzuändern sei, dass der ausgeurteilte Betrag aus dem Notaranderkonto an sie, die Antragstellerin, ausgekehrt werde.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den als Anlage A 1 in beglaubigter Abschrift beigefügten Endschiedsspruch zu Ziffern 1. bis 4. sowie zu Ziffern 8. bis 10. und 13. des Tenors für vollstreckbar        zu erklären, wobei sich der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu Ziffer 2. des Tenors des Schiedsspruchs auf die Fassung der Berichtigungsentscheidung des Schiedsgerichts vom 04.03.2013 bezieht;
2. den Endschiedsspruch zu Ziffer 6. des Tenors für vollstreckbar zu erklären, jedoch mit der Maßgabe, dass die Zinsen aus € 162.054,53 ab dem 30. September 2011 zu zahlen sind;
3. den Endschiedsspruch zu Ziffer 7. des Tenors ohne die Zug um Zug Verurteilung für vollstreckbar zu erklären;
hilfsweise,
a) den Tenor des Endschiedsspruchs zu Ziffer 7. für vollstreckbar zu erklären,
b) festzustellen, dass sich die Beklagte mit ihrer Verpflichtung zur Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der von der Klägerin geleisteten Barkaution gemäß Ziffer 7. des Endschiedsspruchs im Verzug der Annahme befindet,
4. den Gegenantrag der Antragsgegnerin zur Vollstreckbarerklärung der Ziffer 12. des Schiedsspruchs zurückzuweisen,
5. die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Notar S. anzuweisen, einen Betrag von EUR 277.937,92 vom Notaranderkonto Nr. an die Antragstellerin auszuzahlen,
hilfsweise,
der Gegenantrag der Antragsgegnerin zur Vollstreckbarkeitserklärung der Ziffer 12. des Schiedsspruchs wird in Höhe eines Betrages von EUR 162.191,10 zurückgewiesen,
die Antragsgegnerin wird verurteilt, den Notar S. anzuweisen, einen Betrag von EUR 162.191,10 vom Notaranderkonto Nr. an die Antragstellerin auszuzahlen;
6. den Tenor des Endschiedsspruchs zu Nr. 11 c. (E. Hotel Stuttgart) und
            Nr. 11 e. (Hotel A. Hamburg) für vollstreckbar zu erklären;
7. den Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 1059 ZPO auf Aufhebung des Schiedsspruchs als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen sowie sämtliche weiteren Anträge der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. die Anträge der Antragstellerin gemäß ihrem „Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 1060 ZPO“ vom 21. Dezember 2012 und gemäß ihrem Schriftsatz vom 08.07.2013 werden - unter Aufhebung der Nr. 1. bis 4., 6. bis 10., 11.c., 11.e. und 13. des Tenors des auf den 23. November 2012 datierten und als „Endschiedsspruch“ bezeichneten Schiedsspruchs in dem Schiedsverfahren der A. AG gegen C. GmbH des Schiedsgerichts (jeweils in der Fassung der Berichtigungsentscheidung des Schiedsgerichts vom 04.03.2013) - abgewiesen.
Hilfsweise,
Die Anträge der Antragstellerin gemäß ihrem „Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 1060 ZPO“ vom 21. Dezember 2012 und gemäß ihrem Schriftsatz vom 08.07.2013 werden - unter Aufhebung des auf den 23. November 2012 datierten und als „Endschiedsspruch“ bezeichneten Schiedsspruchs in dem Schiedsverfahren der A. AG gegen C. GmbH des Schiedsgerichts mit Ausnahme von dessen Tenor zu Nr. 12. (jeweils in der Fassung der Berichtigungsentscheidung des Schiedsgerichts vom 04.03.2013) - abgewiesen.
Höchst hilfsweise,
            Die Anträge der Antragstellerin gemäß ihrem „Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 1060 ZPO“ vom 21. Dezember 2012 und gemäß ihrem
Schriftsatz vom 08.07.2013 werden - unter Aufhebung des auf den 23. November 2012 datierten und als „Endschiedsspruch“ bezeichneten Schiedsspruchs in dem Schiedsverfahren der A. AG gegen C. GmbH des Schiedsgerichts (in der Fassung der Berichtigungsentscheidung des Schiedsgerichts vom 04.03.2013) - abgewiesen.
2. Die Anträge der Antragstellerin gemäß ihrem Schriftsatz vom 05.04.2013 werden abgewiesen.
3. Im Wege des Gegenantrages wird Nr. 12. des Tenors des auf den 23. November 2012 datierten und als „Endschiedsspruch“ bezeichneten Schiedsspruchs in dem Schiedsverfahren der A. AG gegen C. GmbH des Schiedsgerichts (in der Fassung der Berichtigungsentscheidung des Schiedsgerichts vom 04.03.2013) – für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin macht umfassende Einwände gegen den Schiedsspruch geltend und wirft dem Schiedsgericht die „massenhafte“ Verletzung von Verfahrensgrundsätzen vor (vgl. hierzu die zusammenfassende Aufstellung Bl. 554 d.A). Daneben hat die Antragsgegnerin in dem später verbundenen Verfahren 26 Sch 8/13 einen isolierten Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin hält die isolierte Geltendmachung eines Aufhebungsantrages bereits generell für zulässig, vorliegend aber nicht zuletzt schon deshalb für geboten, weil sich der Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin nicht auf den gesamten Endschiedsspruch erstreckt, sondern die Aussprüche zu Ziffer 5. und - teilweise - zu Ziffer 11. nicht vom Antragsumfang im Verfahren nach § 1060 ZPO umfasst sind.
Die Antragstellerin beantragt daher in dem verbundenen Verfahren 26 Sch 8/13,
der auf den 23. November 2012 datierte und als „Endschiedsspruch“ bezeichnete Schiedsspruch in dem Schiedsverfahren der A. AG gegen C. GmbH des Schiedsgerichts wird mit Ausnahme des Tenors zu 12. aufgehoben,
hilfsweise,
der o.g. Schiedsspruch wird insgesamt aufgehoben.
Die Einwände der Antragsgegnerin gegen den Schiedsspruch stellen sich - grob zusammengefasst - wie folgt dar, wobei wegen der Einzelheiten auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 04.03.2013 (Bl. 336 ff. d.A., dort speziell auf die Ausführungen zu Ziffer. C. I. und II.), vom 24.05.2013 (Bl. 760 ff. d.A.), vom 10.09.2013 (Bl. 901 ff. d.A.), vom 06.10.2013 (Bl. 977 f. d.A.), vom 10.10.2013 (Bl. 972 f. d.A.) sowie vom 27.12.2013 (Bl. 997 ff. d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen wird.
Ferner wird auf den Inhalt der zu dem verbundenen Verfahren 26 Sch 8/13 eingereichten Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 04.03.2013 (Bl. 219 ff. der dortigen Akte) und vom 24.05.2013 (Bl. 555 ff. der dortigen Akte) jeweils nebst Anlagen verwiesen.
(1)
Das Schiedsgericht habe mit dem Ausspruch zu Ziffer 7. des Schiedsspruchs über eine Streitigkeit entschieden, die nicht unter die Schiedsabrede falle.
Der Verurteilung zu Ziffer 7. liege eine Pachtsicherheit zugrunde, die die A. Germany noch vor dem Verkauf der hier streitgegenständlichen Geschäftsanteile an die Antragsgegnerin dem Verpächter des Hotels B. Berlin-Schönefeld ausgegeben hatte. Hierbei habe es sich um eine gefälschte „Garantieurkunde“ der Niederösterreichischen L. Bank AG gehandelt. Nachdem der Verpächter des Hotels B. Berlin-Schönefeld die Urkunde überprüft und sich deren Fälschung herausgestellt habe, habe die an dem Schiedsverfahren gar nicht beteiligte M. Ch. die Pachtsicherheitssumme über € 350.000,00 an den Verpächter gegen Herausgabe der angeblichen Bankgarantieurkunde gezahlt.
Vor diesem Hintergrund sei eine Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin im Schiedsverfahren geltend gemachten Rückerstattungsanspruch nicht ersichtlich. Denn entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Schiedsgerichts habe nicht einmal die Antragstellerin selbst vorgetragen, dass die Zahlung durch M. Ch. „im Auftrag“ der Schiedsklägerin erfolgt sei.
Die Antragstellerin sei daher für den geltend gemachten Anspruch nicht aktivlegitimiert, ebensowenig wie die Passivlegitimation der Antragsgegnerin gegeben sei. Es liege daher ein Verstoß gegen § 1059 ZPO Abs. 2 Nr. 1 lit. b), c), d) und § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO vor.
(2)
Das Schiedsgericht habe im Zusammenhang mit dem Hotelprojekt Hamburg-Ohlsdorf die Einvernahme des von der Antragsgegnerin benannten Zeugen G. F. willkürlich abgeschnitten und damit das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Hotelprojekt Hamburg-Ohlsdorf befand sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des hier streitgegenständlichen Unternehmenskaufvertrages noch in der Planungsphase.
Seinerzeit hatte die A. Germany gegen Ende 2006 einen Pachtvertrag mit der H. Grundstücksgesellschaft mbH (vertreten durch deren Geschäftsführer P.D. und G. F.) geschlossen.
Durch diesen Pachtvertrag pachtete die A. Germany das Grundstück, auf dem das Hotel Hamburg-Ohlsdorf nach den Plänen des Architekten O. S. errichtet werden sollte.
Dieses Hotelprojekt Hamburg-Ohlsdorf wurde durch den Unternehmenskaufvertrag zwischen den hiesigen Parteien mitveräußert und in Anlage 8.1 des Kaufvertrages beschrieben.
Nach Darstellung der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin in Person ihres Vorstandsvorsitzenden U. Ch. seit Januar 2008 die Absicht verfolgt, die Antragsgegnerin aus diesem Projekt hinauszudrängen, mit dem Ziel, dieses Hotel nicht nur als Investorin, sondern auch als Betreiberin selbst zu übernehmen. Tatsächlich wurde dieses Projekt in der Folgezeit von der Antragstellerin selbst durchgeführt. Hierin sieht die Antragsgegnerin eine vorsätzliche Vertragsverletzung und sittenwidrige Schädigung, die Schadensersatzansprüche in einer Größenordnung von rund 1,38 Mio. EURO ausgelöst habe.
Die Antragsgegnerin hat sich zum Zwecke des Nachweises des behaupteten arglistigen Verhaltens der Antragstellerin auf den Zeugen G. F. berufen, dessen Vernehmung das Schiedsgericht indes abgelehnt hat (Rdnr. 486 des Schiedsspruchs).
Dies rügt die Antragsgegnerin als verfahrensrechtlichen Verstoß i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und d) ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO. Zudem habe das Schiedsgericht den gesamten Vortrag zum betrügerischen Vorgehen der Antragstellerseite im Zusammenhang mit diesem Projekt nicht zur Kenntnis genommen, sondern in völliger Verkennung der Sachlage einen Verstoß der Antragstellerin gegen die vertraglich vereinbarten Kooperationspflichten verneint.
(3)
Der Tenor zu Ziffer 8. des Schiedsspruchs sei mangels Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig und mit zwingendem Recht unvereinbar.
Die Verurteilung der Schiedsbeklagten „der Klägerin die bedingungslose Übertragung des Geschäftsanteils an der H. Czech in rechtswirksamer Form an sich anzubieten“ sei weder nach tschechischem Recht möglich (sog. Verbot der „doppelstöckigen Ein-Mann-Gesellschaft“) noch seien die Vollstreckungsorgane in der Lage zu beurteilen, ob ein entsprechendes Angebot rechtswirksam sei.
Überdies habe das Schiedsgericht die schriftlichen Angaben der Zeugen Dr. E. G. und JUDr. O. R. kommentarlos übergangen. Nach deren unbestritten gebliebener Einschätzung von der Praxis bei der Fassung von Unternehmenskaufverträgen über tschechische Gesellschaften sei davon auszugehen, dass sowohl das dingliche als auch das schuldrechtliche Rechtsgeschäft über den Erwerb des Geschäftsanteils an der H. Czech nach tschechischem Recht nichtig sei; es bestehe danach von vornherein kein Rechtsgeschäft, welches eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erwerb des Geschäftsanteils nach sich ziehen könne.
Auch dies stelle einen Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1. lit. b), d) und gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO dar.
(4)
Ebenfalls als Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen rügt die Antragsgegnerin, dass das Schiedsgericht ihr Vorbringen zur „massenhaften Verwendung fabrizierter Schein-Bankgarantieurkunden“ durch die Antragstellerin übergangen habe.
So habe der Alleinaktionär der Antragstellerin, Udo Chistée, seinerzeit gleichzeitig in seiner Position als Alleingeschäftsführer der A. Germany, vor dem Abschluss des hier streitgegenständlichen Unternehmensverkaufs zahlreiche angebliche Bankgarantieurkunden eines als „F. Bank“ bezeichneten vermeintlichen Kreditinstitutes erworben. Diese Urkunden seien als (Schein-)Pachtsicherheiten den Verpächtern zahlreicher Hotels der Hotelkette übergeben worden.
Bei dieser „F. Bank“ habe es sich um eine spätestens seit 1999 nicht mehr wirtschaftlich aktive, in Nordzypern ansässige „Schein-Bank" gehandelt.
U. Ch. habe diese Urkunden erworben und hierfür sogenannte „Provisionen“ in bar gezahlt. Selbst nachdem er im Jahr 2005 von einem Verpächter darauf hingewiesen worden sei, dass diese Bankgarantien nicht werthaltig bzw. nicht anerkennungsfähig seien, habe der Vorstandsvorsitzende der Antragstellerin stets neue „fabrizierte“ Bankgarantieurkunden dieser Bank in Verkehr gebracht. Hierzu habe U. Ch. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 21.07.2012 selbst zugestanden, dass er für den Erhalt dieser Bankgarantieurkunden lediglich zu Beginn der Laufzeit eine einmalige Provision in Höhe von 3 % habe zahlen und kein Eigenkapital habe hinterlegt werden müssen.
Tatsächlich habe die Antragstellerin gewusst, dass diese Garantien nicht werthaltig seien, sie aber vorsätzlich und mit krimineller Energie gleichwohl gegenüber den Verpächtern von Hotels ausgebracht, mit dem zugestandenen Ziel, „die Kosten für die Gesellschaft möglichst gering zu halten“; dies habe die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 21.10.2011 an das Schiedsgericht selbst eingeräumt.
Bei dieser Sachlage sei ein Betrug zu Lasten der Antragsgegnerin offenkundig. Die Antragstellerin habe bis zum Abschluss des Kaufvertrages verschwiegen, dass derartige, offensichtlich kriminelle Zahlungen geflossen seien, während das Schiedsgericht diese vorsätzliche Schädigung unter völliger Übergehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme (nachgewiesene Ermittlungen der Behörden gegen die F. Bank, Verpächterrügen, Angaben des Zeugen Udo Chistée) ignoriert habe. Hätte sie, die Antragsgegnerin, bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages gewusst, dass ein Großteil der Bankgarantieurkunden schlichtweg wertlos gewesen sei und somit Haftungsverhältnisse gar nicht bestanden, hätte sie der Regelung über die Haftungsvergütung im Dritten Änderungsvertrag vom Oktober 2008 niemals zugestimmt.
Es sei der Antragstellerin daher schon aus allgemeinen Treuwidrigkeitsgesichtspunkten verwehrt, Ansprüche aus dieser Haftungsvereinbarung geltend zu machen. All dies habe das Schiedsgericht in unvertretbarer Weise verkannt und der Antragstellerin zudem Haftungsvergütungen für Hotels und für Zeiträume zugestanden, in denen der jeweilige Pachtvertrag schon längst beendet war; fehlerhaft sei auch die Bemessung der Haftungsvergütungen, soweit es die einbezogene Umsatzsteuer betreffe.
(5)
Schließlich habe das Schiedsgericht zahlreiche unbestrittene Zeugenaussagen fehlerhaft übergangen und keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorgenommen.
Durch verfahrensleitende Verfügung Nr. 15 vom 20.09.2012 habe das Schiedsgericht den Parteien eine Frist zur Vorlage von schriftlichen Zeugenaussagen gesetzt. Gleichzeitig habe das Schiedsgericht darauf hingewiesen, dass die schriftlichen Zeugenaussagen an die Stelle einer Anhörung des Zeugen treten und ferner bestimmt, dass diejenige Schiedspartei, die die Richtigkeit oder Vollständigkeit einer schriftlichen Zeugenaussage bestreiten möchte, die Vernehmung des Zeugen zu beantragen habe. Sofern ein solcher Antrag unterbleibe, gelte die schriftliche Zeugenaussage als Beweis für den in der schriftlichen Zeugenaussage bestätigten Vortrag der beweisführenden Schiedspartei.
In der Folgezeit habe sie, die Antragsgegnerin, eine Vielzahl von schriftlichen Zeugenaussagen vorgelegt, woraufhin die Antragstellerin aber allein die mündliche Vernehmung des Zeugen I. R. beantragt habe. Obwohl bei dieser Sachlage sämtlicher Inhalt aller anderen schriftlichen Zeugenaussagen als bewiesen gelte, habe das Schiedsgericht zahlreiche unbestrittene Zeugenaussagen übergangen und im Widerspruch zu diesen Zeugenaussagen entschieden (so u.a. betreffend die Aussagen der Zeugen K. E., Dr. E. G. und JUDr. O. R., Mag. G. K., M. S. und weiterer Zeugen).
Hierdurch sei eine Fülle von Anerkennungshindernissen gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b), d) und § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO begründet worden.
(6)
Weitere Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen habe das Schiedsgericht dadurch begangen, dass es den Sachverhalt unter Missachtung des Parteivorbringens willkürlich verdreht habe.
Dies betreffe insbesondere den Komplex Schadensersatz Hotel Sat.:
 
a) So habe das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zu Unrecht verurteilt (Tenor Ziffer 6.), auf der Grundlage von Ziffer II. der Vierten Änderungsvereinbarung vom Februar 2009 an die Schiedsklägerin € 567.104,70 zu zahlen. Diese Verurteilung habe nur dadurch erreicht werden können, dass das Schiedsgericht unter Umgehung des beiderseitigen Parteivortrages Vertragsebenen und Personen hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes willkürlich vermengt habe, um zu dem von ihm gewünschten Ergebnis zu kommen.
Dazu im einzelnen:
Seinerzeit waren die Eheleute Ch. persönlich Vermieter des Hotels Sat. und hatten diesbezüglich einen Mietvertrag mit der H. Austria abgeschlossen. Zugleich existierte ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen den Eheleuten Ch. und der I. GmbH in Wien, durch welchen die Errichtung des Hotels finanziert wurde. Der Antragsgegnerin war im Zuge des Unternehmenskaufs die Option eingeräumt worden, in die (Unter-)Leasingverträge einzutreten (vgl. Ziffer II. der Vierten Änderungsvereinbarung), wobei diese Option jedoch niemals ausgeübt wurde.
In der Folgezeit kündigten die Eheleute Ch. den Mietvertrag mit der H. Austria aus behauptetem wichtigem Grund. Dies nahm die H. Austria ihrerseits zum Anlass, den Mietvertrag mit den Eheleuten Ch. aus wichtigem Grund zu kündigen, da das Verhalten der Vermieter als unberechtigt und schwere Vertragsverletzung angesehen wurde.
Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren einen pauschalierten Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von Abschnitt VII Nr. 2 der Ersten Änderungsvereinbarung geltend gemacht, da der Mietvertrag aus Gründen vorzeitig beendet worden sei, die die Eheleute Ch. als Vermieter zu verantworten hätten.
Diesen Schadensersatzanspruch habe das Schiedsgericht aber mit der fehlerhaften Begründung zurückgewiesen, dass das Verhältnis zwischen den Eheleuten Ch. und der H. Austria im Jahr 2010 vor allem auch wegen der ausbleibenden Zahlungen für die Leasingraten zerrüttet gewesen sei und deswegen den Eheleuten Ch. kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne (Rdnr. 424 ff. des Schiedsspruchs).
Hierdurch habe das Schiedsgericht in völlig unvertretbarer Weise Gründe, die allein das Vertragsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin betreffen (nämlich die Nichtzahlung von Leasingraten), als Begründung für ein Kündigungsrecht der Eheleute Ch. gegenüber der H. Austria herangezogen. Diese Vermischung von Personen und Vertragsebenen sei erkennbar ordre public widrig und stelle nicht nur die H. Austria faktisch rechtlos, indem dieser sogar ohne eigene Vertragsverletzung der Mietvertrag fristlos habe gekündigt werden dürfen, sondern beraube auch die Antragsgegnerin ihrer vertraglich zugesicherten Schadensersatzansprüche.
b) In ähnlicher Weise sei das Schiedsgericht hinsichtlich des Komplexes „K.-mobil Sat.“ vorgegangen (Rdnr. 444 ff. des Schiedsspruchs).
Hintergrund war der Verkauf eines ursprünglich privateigenen Ausstellungswagens (genannt „K.-mobil “) durch Frau M. Ch. als seinerzeitige Geschäftsführerin der H. Austria. Diese hatte den Wagen im Jahr 2004 an die H. Austria zum Preis von € 68.000,00 veräußert. Als dieser Punkt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht erörtert worden sei, habe M. Ch. sinngemäß geäußert, dass sie grundsätzlich bereit sei, das K.-mobil zurückzunehmen.
Dies habe das Schiedsgericht in völliger Verkennung der Rechtslage als „Bestätigung“ des ursprünglichen Übertragungsaktes gewertet, was nicht nur willkürlich, sondern auch überraschend sei.
c) Schließlich habe das Schiedsgericht auch hinsichtlich des Einbehaltbetrages für das Objekt B. Berlin-Schönefeld den Sachverhalt so verdreht, dass eine Entscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin habe getroffen werden können.
So habe das Schiedsgericht der Antragstellerin den insoweit einbehaltenen Betrag mit dem Argument zugesprochen, der anwaltliche Vertreter des Verpächters habe angeblich mit seinem Schreiben vom 18.03.2009 die förmliche Abnahme erklärt (Rdnr. 377 ff. des Schiedsspruchs), obwohl dieser nach eigener Aussage gar nicht zur Abnahme bevollmächtigt gewesen sei. Dies stelle nicht nur eine grob willkürliche Verdrehung des Sachverhalts, sondern auch eine Überraschungsentscheidung dar.
d) Ebenfalls seien die Ausführungen des Schiedsgerichts zu den vermeintlich ausstehenden Zahlungen für die Hotels Sal. und Sat. nicht haltbar.
Die Ansicht des Schiedsgerichts, wonach der Schiedsklägerin auf der Grundlage von Abschnitt II Satz 3 der Vierten Änderungsvereinbarung ein Anspruch auf Zahlung von Leasingraten zustehe, ergebe sich weder aus der Systematik dieses II. Abschnitts noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Tatsächlich habe die H. Austria im Jahr 2008 versucht, die Finanzierungsleasingverträge zwischen den Eheleuten Ch. und den jeweiligen Leasinggesellschaften zu übernehmen und in diesem Zusammenhang auch übergangsweise einzelne Leasingraten gezahlt. Nachdem jedoch die endgültige Übernahme dieser Leasingverträge scheiterte, sei man im Rahmen der Vierten Änderungsvereinbarung übereingekommen, der H. Austria die Option (nicht jedoch die Pflicht) einzuräumen, Unterleasingverträge mit den Eheleuten Ch. über die Hotels Sal. und Sat. abzuschließen. Nur für diesen Fall habe die Antragsgegnerin die in Abschnitt II. der Vierten Änderungsvereinbarung enthaltene weiche Patronatserklärung abgegeben. Die gegenteilige Einschätzung des Schiedsgerichts, die schlicht auf einer „angeblichen Lebenserfahrung“ beruhe, stelle sich als willkürlich und überraschend dar.
(7)
Im weiteren habe sich das Schiedsgericht in unzulässiger Weise über die Grundsätze der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit hinweggesetzt, indem es das übereinstimmende Verständnis der Vertragsparteien bei der Interpretation des Kaufvertrages ignoriert und stattdessen der Entscheidung sein eigenes Verständnis zugrunde gelegt habe.
a) Dies gelte insbesondere für die Frage, ob die Antragsgegnerin im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einen eigenen Schaden ihrer Gesellschaft nachweisen müsse oder ob nicht jeder bei einer der Zielgesellschaften entstandene Schaden aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Garantieerklärungen stets zu einem unmittelbaren Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin in derselben Höhe führe.
Tatsächlich sei im Rahmen der Vertragsverhandlungen niemals zweifelhaft gewesen, dass ein Schaden einer der Zielgesellschaften mit einem Schaden der Antragsgegnerin gleichzusetzen sei. Entsprechend habe auch die Antragstellerin im Verlauf des schiedsrichterlichen Verfahrens Abzüge an den von ihr geltend gemachten Forderungen vorgenommen, die sich jeweils auf Beträge bezogen, die den Zielgesellschaften als Schäden entstanden waren. Erst auf den Hinweis des Schiedsgerichts im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung, wonach die Schadensberechnung der Antragsgegnerin zweifelhaft sei, weil keine Identität zwischen dem Schaden der Zielgesellschaft und einem Schaden der Beklagten bestehe, habe sich die Antragstellerin in der Folgezeit diesem Standpunkt angeschlossen.
Darüberhinaus vertritt die Antragsgegnerin die Ansicht, dass sie ungeachtet der Auslegung durch das Schiedsgericht in jedem Fall einen eigenen Schaden hinreichend dargelegt habe. Denn entgegen der Zusicherungen im Kaufvertrag sei die verkaufte Hotelkette keineswegs profitabel gewesen; vielmehr hätten sich die Zielgesellschaften in größten finanziellen Schwierigkeiten befunden, weshalb die von der Antragsgegnerin geleisteten Stützungszahlungen in jedem Fall als eigene Schadenspositionen anzusetzen seien.
b) Entsprechendes gelte hinsichtlich der sog. „De-minimis-Schwelle“ gemäß § 10 Abs. 5 des Unternehmenskaufvertrages. Es habe dem gemeinsamen Verständnis der Parteien entsprochen, dass der gesamte Schaden der Antragsgegnerin zu ersetzen sei, wenn dieser die Freigrenze von € 300.000,00 überschreite. Dies habe das Schiedsgericht eigenmächtig in Zweifel gezogen, ohne dass dies jemals von der Antragstellerin angedeutet worden sei.
Hinzu komme, dass die De-minimis-Schwelle von € 300.000,00 durch die Dritte Änderungsvereinbarung vom Oktober 2008 längst überschritten sei, was die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt habe; denn in der Anlage 2 zum Dritten Änderungsvertrag seien Ansprüche in Höhe von mehr als 1,1 Mio. EUR abgegolten worden.
Dies habe das Schiedsgericht dann im Schiedsspruch völlig überraschend und willkürlich beiseitegeschoben und erkannt, dass eine Geltendmachung der De-minimis-Schwelle angeblich „unbillig“ sei.
(8)
Der Schiedsspruch verstoße darüberhinaus in mehrfacher Hinsicht gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b), d), Nr. 2 lit. b) ZPO).
a) Dies betreffe unter anderem die Entscheidung zum Schadensersatz Hotel Sat.. Wie schon oben zu Ziffer (6) ausgeführt, habe das Schiedsgericht den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Begründung abgewiesen, die Differenzen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin hinsichtlich des Abschlusses von Unterleasingverträgen hätten die Eheleute Ch. dazu berechtigt, den Mietvertrag mit der H. Austria fristlos zu kündigen. Auf diese eigenmächtige Bewertung des Sachverhalts habe das Schiedsgericht zu keinem Zeitpunkt hingewiesen.
b) Gleiches gelte für die Entscheidung zum K.-mobil Sat., zum Einbehaltbetrag B. Berlin-Schönefeld und zur De-minimis-Schwelle. Ohne diese willkürlichen Überraschungsentscheidungen hätte das Schiedsgericht der Antragsgegnerin die geltend gemachten Ansprüche zusprechen müssen.
(9)
Schließlich sei dem Schiedsgericht vorzuwerfen, dass es wesentliche Teile des unstreitigen Sacherhalts als angeblich streitig dargestellt habe. Dies verstoße in eklatanter Weise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und stelle zugleich eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public dar.
Hätte das Schiedsgericht die im einzelnen dargestellten Teile des Sachverhalts (vgl. Bl. 410 ff. d.A.) richtigerweise als unstreitige Tatsachen behandelt, hätten sämtliche von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ansprüche zuerkannt und die Ansprüche der Antragstellerin abgewiesen werden müssen.
(10)
Letztlich seien die gesamte Diktion des Schiedsspruchs und der Aufbau des Tatbestandes von Einseitigkeit zu Lasten der Antragsgegnerin geprägt und könnten nicht anders als „tendenziös“ bezeichnet werden.
Schon die durchgängig pauschale „Zurückweisung“ des Vortrags der Antragsgegnerin lasse die gebotene Unparteilichkeit vermissen.
Außerdem habe das Schiedsgericht im Tatbestand allein zwischen Gegenansprüchen der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 11 und von §§ 9, 10 des Kaufvertrages unterschieden. Damit habe das Schiedsgericht schon im Tatbestand eine Vielzahl von weiteren möglichen Anspruchsgrundlagen unterschlagen und quasi eine Präjudizierung der Entscheidungsgründe vorgenommen.
Außerdem habe es im Tatbestand nicht erwähnt, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Gegenanspruch wegen der arglistigen Entziehung des Hotelprojekts Hamburg-Ohlsdorf nicht nur gegen den Auszahlungsanspruch der Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 4 des Kaufvertrages aufgerechnet habe, sondern auch gegen einen eventuellen Anspruch der Antragstellerin auf Auszahlung des Einbehaltbetrages für das Objekt B. Berlin-Schönefeld. Indem das Schiedsgericht die Aufrechnungserklärung gegen den - hilfsweise unterstellten - Anspruch der Antragstellerin nicht erwähnte, sei weiterer Sachvortrag zu Lasten der Antragsgegnerin unterschlagen worden.
Auffällig sei auch der äußerst ungünstige Zeitpunkt der Zustellung des Endschiedsspruchs, da durch die gesetzlichen Feiertage zum Jahreswechsel die Zeit für den Korrekturantrag nach § 1058 ZPO merklich verkürzt worden sei.
Und schließlich werde durch die im Berichtigungsbeschluss vorgenommenen Korrekturen deutlich, in welch drastischer Weise das Schiedsgericht zu Lasten der Antragsgegnerin entschieden habe.
Im übrigen wird zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf sämtliche von den Parteien zu dem verbundenen Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
A. Zu den Vollstreckbarerklärungsanträgen der Antragstellerin
I. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 1. des Schiedsspruchs
1) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu Ziffer 1. des Schiedsspruchs ist zulässig.
Das angerufene Gericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Entscheidung zuständig, da das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in § 16 Nr. 7 des zwischen den Parteien abgeschlossen Unternehmenskaufvertrages vom 31.10.2007 als das zuständige Gericht bezeichnet ist.
Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Endschiedsspruches vom 23.12.2012 bzw. der Berichtigungsentscheidung vom 04.03.2013 erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO).
2) Begründetheit
Der auf Ziffer 1. des Schiedsspruchs bezogene Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet.
Mit diesem Ausspruch ist die Antragsgegnerin verurteilt worden, den Notar S. anzuweisen, von dem hinterlegten Kaufpreisanteil einen Betrag in Höhe von rund € 1,2 Mio. an die Antragstellerin auszuzahlen, wobei sich die Höhe des zugunsten der Antragstellerin ausgeurteilten Betrages anhand der jeweiligen Einzelentscheidungen zu den erhobenen Gegenansprüchen ermittelt (Rdnr. 306 ff. des Schiedsspruchs).
Die von der Antragsgegnerin gegen die Verurteilung zu Ziffer 1. des Schiedsspruchs erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinne von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO, die insoweit vom Gesetzgeber enumerativ aufgeführt sind, liegen nicht vor, wobei sich die nachfolgende Darstellung zur Begründung dieser Entscheidung an dem Aufbau der Entscheidungsgründe zur Schiedsklage orientiert:
a) Miete Grundstück W.
aa) Die Schiedsbeklagte hatte im Schiedsverfahren unter anderem geltend gemacht, die Antragstellerin müsse sich Mietzahlungen anrechnen lassen, die die A. Germany in den Jahren 2005 bis 2007 an den Vorstandsvorsitzenden U. Ch. für die Anmietung des Objekts W. gezahlt hatte (insgesamt € 252.730,00). Tatsächlich habe es sich bei diesen Mietzahlungen um verdeckte Gewinnausschüttungen gehandelt, da das Grundstück für den Geschäftsbetrieb der A. Germany weder genutzt worden noch erforderlich gewesen sei. Vielmehr habe U. Ch. auf dem Schloss W. seine Privatwohnung errichtet und zum Zweck der Steuerverkürzung seine private Wohnausstattung über die A. Germany finanziert. Dieser Schaden sei gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. h) des Kaufvertrages zu erstatten, da es dem Willen der Parteien entsprochen habe, dass der gesamte Schaden der A. Germany wegen der Mietzahlungen zu erstatten sei.
Die durch das Schiedsgericht vorgenommene Bewertung, wonach sich die in § 11 Abs. 2 des Unternehmenskaufvertrages vereinbarte Naturalrestitution lediglich auf Steuerschäden beziehe, sei nicht nachvollziehbar, verstoße gegen das Prinzip der Privatautonomie, berücksichtige insbesondere nicht die Aussage des Zeugen H. P. und stelle sich daher als Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d), Nr. 2 lit. b) ZPO dar.
bb) Diese Entscheidung des Schiedsgerichts unterliegt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufhebung.
(1) Ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO ist schon nicht begründet geltend gemacht.
Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch unter anderem aufzuheben, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Parteivereinbarung nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.
Grundsätzlich ist den Parteien eines Schiedsverfahrens die Möglichkeit eröffnet, innerhalb der zwingenden gesetzlichen Regelungen das zu beachtende Verfahren durch Vereinbarungen frei zu bestimmen. Solche Vereinbarungen können bereits in der Schiedsvereinbarung getroffen werden, aber auch zu einem beliebig späteren Zeitpunkt während des Verfahrens. Einer besonderen Form bedürfen sie regelmäßig nicht, so dass auch eine konkludente Absprache möglich ist (vgl. MüKo-Münch, ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 79 zu § 1042 ZPO). Den Parteien ist es auch unbenommen, pauschal die Verfahrensordnung eines institutionellen Schiedsgerichts zu vereinbaren, sie können aber auch in diesem Fall jederzeit noch hiervon abweichende Vereinbarungen treffen; solche Vereinbarungen gehen schiedsrichterlichen Verfahrensanordnungen immer vor (§ 1042 Abs. 3 ZPO).
Dass die Parteien eine derartige Verfahrensvereinbarung getroffen haben, lässt sich weder der Darstellung der Antragsgegnerin noch den vertraglichen Vereinbarungen entnehmen.
Die Antragsgegnerin behauptet vielmehr eine materiell-rechtliche Vereinbarung in dem Sinne, dass es dem seinerzeitigen Willen der Parteien entsprochen habe, sämtliche Aufwendungen der A. Germany wegen der Mietzahlungen für das Grundstück W. zu erstatten.
Ungeachtet dessen, dass ein konkreter Nachweis für diese von der Antragstellerin bestrittene Behauptung fehlt und auch der Blick auf die Aussage des Zeugen P. im Schiedsverfahren (Anlage C 9 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Rdnr. 3499 ff.) eine derartige Vereinbarung bezüglich der Mietzahlungen nicht erkennen lässt, handelt es sich bei dieser Rüge jedenfalls nicht um einen Mangel des Verfahrens i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO. Denn nur ein Mangel des Verfahrens, nicht des „Entscheidens“ fällt unter diese Norm (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 24, Rdnr. 19, 22; vgl. auch BGH, NJW 2002, 3031 f.).
(2) Auch unter dem Gesichtspunkt des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO (ordre public) lässt sich ein Anerkennungshindernis nicht herleiten.
Die Auslegung des Schiedsgerichts, wonach unter die Klausel gemäß § 11 des Kaufvertrages (ausdrücklich mit „Steuerklausel“ überschrieben) nur ein etwaiger Steuerschaden falle, kann die Schiedsbeklagte nicht als ordre public Verstoß rügen.
Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Frage aufgrund bestimmter staats-politischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde (materieller ordre public).
Ordre public-widrig kann eine Entscheidung aber auch sein, wenn sie auf einem Verfahren beruht, dass von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public, vgl. MüKo-Münch, ZPO, a.a.O., Rdnr. 44 ff. zu § 159 ZPO; OLG Köln, SchiedsVZ 2005, 163; OLG München, SchiedsVZ 2006, 111 f).
Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 24 Rdnr. 37 ff. m.w.N.). Dabei gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereiches nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, Rdnr. 64 zu § 1059 ZPO).
Gleichwohl ist das Aufhebungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers kein Rechtsmittel zur sachlichen Überprüfung des Schiedsgerichts (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 74 zu § 1059 ZPO m.w.N.). Der Schiedsspruch hat nach § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Eine bloße sachliche Unrichtigkeit einer schiedsgerichtlichen Entscheidung stellt folglich keinen Aufhebungsgrund dar; vielmehr gilt das Verbot der „révision au fond“ (z.B. BGH, NJW 2002, 3031; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2009, Az.: 10 Sch 8/08, zitiert nach BeckRS).
Nach diesen Grundsätzen liegt ein Anerkennungshindernis bezogen auf den Gegenanspruch Miete W. ersichtlich nicht vor. Denn die rechtliche Beurteilung der unter die Klausel von § 11 Abs. 2 des Kaufvertrages fallenden Ansprüche stellt sich mit Blick auf den Wortlaut der Klausel und mit Rücksicht auf die rechtliche Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 21.07.2011 (Anlage C 7 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Seite 4) weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht als ordre public-widrig oder willkürlich dar; eine weitergehende inhaltliche Überprüfung dieser Wertung findet im Vollstreckbarerklärungsverfahren wegen des Verbots der révision au fond nicht statt.
Auf die weitere Frage, ob der zu Lasten der A. Germany geltend gemachte Mietschaden überhaupt als ein „eigener Schaden“ der Schiedsbeklagten anzusehen ist, kommt es an dieser Stelle nicht an, da nach der insoweit nicht zu beanstandenden Entscheidung des Schiedsgerichts für den Anspruch als solchen schon keine Anspruchsgrundlage besteht.
Gleiches gilt hinsichtlich der streitigen Frage nach einem etwaigen Aufrechnungsrecht der Antragsgegnerin. Auch auf diese Frage kommt es - mangels eines Anspruchs dem Grunde nach - nicht an, weil die Entscheidung des Schiedsgerichts zu diesem Punkt (Miete W.) nicht auf dem behaupteten Gehörsverstoß zur Frage eines Aufrechnungsverbotes beruht (vgl. zu diesem Erfordernis bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs z.B. BGH, NJW-RR 2008, 659, 661 sowie die Nachweise bei OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2009, a.a.O.).
b) Provisionen F. Bank
aa) Die Beklagte hat im Schiedsverfahren nachhaltig geltend gemacht, dass es sich bei dem Vorgehen des Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin im Zusammenhang mit den „fabrizierten Schein-Bankgarantieurkunden der F. Bank“ um betrügerische und kriminelle Handlungen der Antragstellerin gehandelt habe und dass ihr deswegen aus § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. h) des Kaufvertrages ein Gegenanspruch in Höhe von € 40.858,50 zustehe, der aus dem hinterlegten Kaufpreisanteil unmittelbar an sie auszuzahlen sei. Denn in Höhe dieses Betrages sei das Vermögen der A. Germany in betrügerischer Weise vermindert worden.
Das Schiedsgericht hat auch diesen Gegenanspruch mit der Begründung verneint, dass die Klausel in § 11 Abs. 2 des Kaufvertrages nur den für diesen Sachverhalt zu ersetzenden Steuerschaden erfasse und dieser Steuerschaden von der Antragstellerin schon in Abzug gebracht worden sei (Rdnr. 320 des Schiedsspruchs).
bb) Soweit die Antragsgegnerin auch dies als „Übergehen des Willens der Parteien“ rügt, liegt wiederum kein Mangel des Verfahrens i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO vor. Ungeachtet dessen lassen sich dem Akteninhalt keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den „gefälschten Bankgarantien“ vereinbarungsgemäß ein Ausgleichsanspruch in Höhe der „Provisionszahlungen“ zustehen sollte.
cc) Auch eine nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO beachtliche Gehörsverletzung lässt sich nicht feststellen. Das Schiedsgericht hat den Vortrag der Schiedsbeklagten zu dem behaupteten betrügerischen Vorgehen der Antragstellerin ersichtlich zur Kenntnis genommen (Rdnr. 104, 105, 122, 169 ff. des Schiedsspruchs) und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung genommen (Rdnr. 320, 321, 361 und 439 ff.). Dass die Antragsgegnerin diese Entscheidung für unzureichend bzw. fehlerhaft hält, begründet keinen Gehörsverstoß i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO.
Allerdings ist anerkannt, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben, wobei sich diese Verpflichtung nicht darin erschöpft, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben.
Vielmehr muss das Schiedsgericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Jedoch ist das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung des Gehörsanspruches liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, WM 2008, 721, 722; BGH, NJW 1992, 2299; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220; OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, Az.: 34 Sch 26/07; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 15, Rdnr. 2 m.w.N.).
Eine solche Fallgestaltung liegt hier indes nicht vor. Erkennbar hat das Schiedsgericht den Vortrag der Schiedsbeklagten und die hierzu eingebrachten Nachweise als nicht ausreichend erachtet hat. Ob diese Wertung inhaltlich zutreffend ist, hat das staatliche Gericht nicht zu überprüfen.
Mangels eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach kommt es hier ebenfalls nicht auf die Frage an, ob die Schiedsbeklagte mit dieser Forderung hätte berechtigterweise aufrechnen dürfen.
c) Ausstehende Mietzinsen und Vorauszahlungen für das M. Hotel Düsseldorf
aa) Zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens stand nicht im Streit, dass sich die A. Germany mit Pachtzahlungen für das M. Hotel Düsseldorf in Höhe von € 46.983,89 zzgl. Zinsen im Rückstand befunden hatte.
Soweit jedoch die Antragsgegnerin diesen Mietrückstand den Forderungen der Antragstellerin im Schiedsverfahren als eigene Schadensposition gegenübergestellt hatte, ist dies vom Schiedsgericht mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass ein der A. Germany entstandener Schaden nicht mit einem Schaden der Antragsgegnerin gleichzusetzen sei und im übrigen ein etwaiger Anspruch auch wegen der De-minimis-Grenze in § 10 Abs. 5 des Kaufvertrages entfalle (Rdnr. 459 des Schiedsspruchs).
Dies rügt die Antragsgegnerin als grobe Verfahrensfehler und Verletzung des rechtlichen Gehörs.
bb) Der in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO ist nicht gegeben.
So ist schon fraglich, ob sich § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO dem Wortlaut entsprechend nur auf den Gesamtvortrag bezieht (so Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 40 zu § 1059 ZPO; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19 ff.) oder aber - was hier allein in Betracht kommt - auch auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel erstreckt (so MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 1059 ZPO).
Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen, da eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin im Ergebnis nicht festzustellen ist.
Unstreitig hat sich die Antragstellerin im Verlaufe des Schiedsverfahrens (ebenfalls) auf den Standpunkt gestellt, dass ein etwa bei der A. Germany entstandener Schaden nicht zwangsläufig mit einem Schaden der Antragsgegnerin gleichzusetzen sei (vgl. z.B. Schriftsatz der Antragstellerin vom 21.10.2011, Anlage C 51 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Rdnr. 25 ff.).
Vor diesem Hintergrund liegt in der entsprechenden rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn der Schiedsbeklagten wurde die Möglichkeit zur Darlegung ihrer gegenteiligen Auffassung zu keinem Zeitpunkt abgeschnitten. Vielmehr hat sie erkennbar und nachhaltig im Schiedsverfahren ihre entsprechende Position vertreten (vgl. Rdnr. 173, 180, 183 des Schiedsspruchs), insbesondere nachdem das Schiedsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2011 auf die Schlüssigkeitsbedenken bei der Schadensberechnung hingewiesen hatte (vgl. hierzu Schriftsatz der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren vom 26.08.2011, Anlage C 43 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Seiten 13 ff.).
Dass das Schiedsgericht dieser Rechtsansicht nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen.
Gleiches gilt, soweit das Schiedsgericht den Beweisangeboten der Antragsgegnerin zur Schadensberechnung nicht nachgegangen ist. Das Schiedsgericht hat ausdrücklich zu diesem Beweisangebot Stellung genommen und dieses als nicht hinreichend substantiiert zurückgewiesen (Rdnr. 459 i.V.m. Rdnr. 314 des Schiedsspruchs). Ob das Schiedsgericht insoweit inhaltlich zutreffend entschieden hat, entzieht sich der Nachprüfung durch das staatliche Gericht.
Der Senat hat auch nicht darüber zu entscheiden, ob das Schiedsgericht - wie die Antragsgegnerin meint - mit dem rechtlichen Hinweis zur Schadensberechnung den Boden der Unparteilichkeit verlassen hat; derartige Fragestellungen sind dem Verfahren nach § 1037 ZPO vorbehalten, welches vorliegend nicht durchgeführt wurde.
cc) Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder eine Willkürentscheidung i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO lässt sich auch nicht mit Blick auf die Entscheidung des Schiedsgerichts zur sog. De-minimis-Schwelle begründen (Rdnr. 460 i.V.m. Rdnr. 437 des Schiedsspruchs).
Die Antragsgegnerin lässt zunächst außer Acht, dass der bestehende Mietzinsrückstand für das M. Hotel Düsseldorf die in § 10 Abs. 5 des Unternehmenskaufvertrages vereinbarte Haftungsgrenze nicht übersteigt.
Da sich zudem - wie noch nachfolgend ausgeführt wird - auch hinsichtlich der sonstigen Entscheidungen des Schiedsgerichts zu den auf § 10 i.V.m. § 9 des Kaufvertrages gestützten Gegenansprüchen der Antragsgegnerin keine Anerkennungshindernisse herleiten lassen, ist die Entscheidung des Schiedsgerichts unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
Auch mit Rücksicht auf den weiteren Vortrag der Antragsgegnerin zur rechtlichen Relevanz der Haftungsklausel in § 10 Abs. 5 des Unternehmenskaufvertrages unterliegt der Schiedsspruch nicht der Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO.
Soweit sich die Antragsgegnerin im Verlauf des Schiedsverfahrens auf den Standpunkt gestellt hat, die De-minimis-Schwelle sei bereits durch die Dritte Änderungsvereinbarung zum Kaufvertrag überschritten worden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24.08.2012, Anlage C 85 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Seiten 22 ff.) liegt keine Missachtung dieses Vortrages durch das Schiedsgericht vor.
Das Schiedsgericht hat den betreffenden Vortrag der Antragsgegnerin ausdrücklich zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die danach vorgenommene Auslegung, wonach eine Anrechenbarkeit der in der Dritten Änderungsvereinbarung geregelten Ansprüche auf die in § 10 Abs. 5 des Kaufvertrages enthaltene Haftungsgrenze dort weder vereinbart noch durch Auslegung zu gewinnen sei, stellt weder einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör noch eine unvertretbare Handhabung im Sinne eines Verstoßes gegen den ordre public dar.
Ebensowenig kann die Antragsgegnerin dies als verbotene „Überraschungsentscheidung“ rügen. Das Schiedsgericht war auch nicht mit Blick darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin diesen Punkt im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung vom 20.09.2012 nochmals angesprochen hatte (Anlage C 11 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Seite 65 f.), gehalten, vorab darauf hinzuweisen, dass es sich der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsansicht voraussichtlich nicht anschließen werde. Denn das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs schließt keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die Parteien i.S.v.
§ 139 ZPO ein (BVerfGE, 166, 116 m.w.N.; BVerfGE 84, 188). Daher ist der grundgesetzlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon dann verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts nicht nachkommt (BVerfG, NJW 1994, 1274). Rechtliche Hinweise sind zur Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann geboten, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und prozesskundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchte; denn in diesen Fällen ist für die Parteien ohne hinreichende richterliche Aufklärung nicht vorhersehbar, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (BVerfG, a.a.O.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien dagegen kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdigen wird; sie müssen nur Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern.
Da das Schiedsgericht vorliegend eine rechtliche Beurteilung vorgenommen hat, die weder zu einer bereits geäußerten oder sonst kenntlich gemachten Rechtsansicht im Widerspruch steht und somit auch die Antragsgegnerin nicht davon abgehalten wurde, im Vertrauen auf eine entsprechende Äußerung weiter vorzutragen, scheidet ein relevanter Verfahrensverstoß aus.
Darüber hinaus würde es auch an der Kausalität eines vermeintlichen Verfahrensverstoßes fehlen.
Die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Verletzung von gebotenen Hinweispflichten setzt voraus, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, der Verfahrensverstoß sich demnach auf die Entscheidung ausgewirkt hat (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2013, Az.: 26 Sch 24/12 = SchiedsVZ 2013, 341 ff.). Vorliegend ist indes offen, welchen Sachvortrag die Antragsgegnerin für den Fall eines rechtzeitigen Hinweises eingebracht und wie sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte.
Schließlich kann die Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren auch nicht mit Erfolg geltend machen, die behauptete Aufhebung der De-minimis-Schwelle durch die Dritte Änderungsvereinbarung sei zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens unstreitig gewesen, weshalb das Übergehen dieses unstreitigen Vortrages durch das Schiedsgericht einen Aufhebungsgrund begründe. Zwar trifft es zu, dass sich die Antragstellerin zu dem entsprechenden erstmaligen Vortrag im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24.08.2012 nicht mehr ausdrücklich geäußert hat. Gleichwohl war die Regelung in § 10 Abs. 5 des Unternehmenskaufvertrages auch schon zuvor Gegenstand des Vorbringens der Antragstellerin im Schiedsverfahren (vgl. hierzu deren Schriftsätze vom 14.09.2010, Anlage C 16 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Seite 16 sowie Schriftsatz vom 21.10.2011, Anlage C 51, dort Seiten 15 ff.), ohne dass sich dem dortigen Vorbringen Ansatzpunkte für eine einvernehmliche Aufhebung der De-minimis-Schwelle entnehmen ließen.
Hinzu kommt, dass die Darstellung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24.08.2012 zu den Auswirkungen der Dritten Änderungsvereinbarung auf die Klausel in § 10 Abs. 5 des Kaufvertrages als Rechtsmeinung formuliert ist und ebenfalls keine Behauptung dahingehend enthält, dass sich die Parteien über die beschriebene Auslegung dieser Änderungsvereinbarung einig gewesen wären.
Selbst wenn aber entgegen der vorstehenden Ausführungen gleichwohl von einem unstreitigen Vorbringen auszugehen wäre, so würde sich das Übergehen dieses unstreitigen Sachvortrages durch das Schiedsgericht lediglich als einfacher Verfahrensfehler darstellen, der keinen schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel begründet (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2013, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 06.07.2012, Az.: 19 Sch 8/11, zitiert nach BeckRS; vgl. zur Unerheblichkeit von einzelnen Verfahrensfehlern auch MüKo-Münch, ZPO, a.a.O., Rdnr. 46 zu § 1059 ZPO m.w.N.).
d) Schadensersatz Hotel Sat.
aa) Dieser Komplex betrifft den von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von Abschnitt VII. Nr. 2 der Ersten Änderungsvereinbarung geltend gemachten pauschalierten Schadensersatzanspruch in Höhe von € 299.210,62, den sie darauf gestützt hat, dass der zwischen der H. Austria und den Eheleuten Ch. abgeschlossene Mietvertrag vor dem 31.07.2029 aus Gründen vorzeitig beendet worden sei, die von den Eheleuten Ch. zu vertreten seien.
Das Schiedsgericht hat diesen Anspruch zurückgewiesen (Rdnr. 424 ff.), weil die Voraussetzungen der betreffenden Klausel im Änderungsvertrag („aus von dem Ehepaar Ch. zu vertretenden Gründen“) nicht erfüllt seien.
bb) Der in diesem Zusammenhang seitens der Antragsgegnerin gerügte Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO ist schon nicht begründet geltend gemacht. Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, ihren gesamten Vortrag zu diesem Komplex im Schiedsverfahren einzubringen; auch ist nicht erkennbar, dass ihr in irgendeiner Weise die Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln abgeschnitten wurde. Dass das Schiedsgericht letztlich eine Entscheidung zu ihren Lasten getroffen hat, begründet kein Anerkennungshindernis nach dieser Vorschrift.
cc) Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO vor.
Die wegen angeblicher „Verdrehung des Sachverhalts“ gerügte Fehlentscheidung des Schiedsgerichts stellt keinen Mangel des Verfahrens, sondern allenfalls des Entscheidens dar.
dd) Auch ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO scheidet im Ergebnis aus.
Die Wertung, wonach die vorzeitige Kündigung des Mietvertrages über das Hotel Sat. nicht aus Gründen erfolgte, die die Eheleute Ch. zu vertreten hatten, stellt sich auch mit Rücksicht auf die Rügen der Antragsgegnerin nicht als schlechthin untragbar und mit grundlegenden Wertvorstellungen des deutschen Rechts unvereinbar dar. Zwar lassen die diesbezüglichen Ausführungen des Schiedsgerichts eine dezidierte Auseinandersetzung mit den jeweils in den wechselseitigen Kündigungen erklärten Gründen vermissen. Jedoch war und ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Mietverhältnis tatsächlich beendet ist.
Vor diesem Hintergrund musste sich das Schiedsgericht jedenfalls nicht insoweit mit den Kündigungsgründen befassen, als es um die Rechtswirkungen der Kündigungen (auch nicht nach österreichischem Recht) ging (Rdnr. 428 des Schiedsspruchs). Maßgeblich für den auf Abschnitt VII. der Ersten Änderungsvereinbarung gestützten Anspruch war allein die Frage, ob der Mietvertrag vorzeitig aus Gründen beendet wurde, die von den Eheleuten Ch. zu vertreten waren.
Dass das Schiedsgericht hierbei keine strikte Trennung zwischen den Parteien des Mietvertrages einerseits und den Parteien des Unternehmenskaufvertrages andererseits vorgenommen hat, sondern im Rahmen der rechtlichen Bewertung wesentlich auf die ausbleibenden Leasingzahlungen durch die Antragsgegnerin abgestellt hat, führt auch für den Fall, dass es sich hierbei um eine falsch gehandhabte Anwendung des einfachen Rechts handeln sollte, gleichwohl nicht zu einem Ergebnis, das gegen tragende Grundsätze des deutschen Rechts verstößt. Von einem Widerspruch zu fundamentalen Normen und Gesetzen kann insbesondere angesichts der vom Schiedsgericht berücksichtigten engen unternehmerischen Verflechtung zwischen der Antragsgegnerin und der H. Austria nicht ausgegangen werden.
ee) Ebensowenig ist nach den oben dargelegten Grundsätzen von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung des Schiedsgerichts auszugehen.
Das Schiedsgericht war nicht verpflichtet, die Antragsgegnerin vorab auf die voraussichtliche Würdigung der maßgeblichen Streitfrage hinzuweisen, zumal auch offen geblieben ist, welches weitere Vorbringen die Antragsgegnerin für den Fall eines entsprechenden Hinweises in das Verfahren eingebracht und wie sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte.
ff) Soweit die Antragsgegnerin pauschal und ohne jegliche weitergehende inhaltliche Begründung rügt, dass das Schiedsgericht zu dem Komplex „Schadensersatz Hotel Sat.“ die schriftlichen Aussagen der Zeugen Dr. G. B., C. H. und S. T. übergangen habe, die jeweils für diesen Punkt „erheblich“ gewesen seien, so fehlt es an jeglichen Voraussetzungen für die „begründete“ Geltendmachung eines Aufhebungsgrundes i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Im übrigen lässt auch ein „genauerer Blick“ auf die in diesem Zusammenhang vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen nicht erkennen, inwieweit die dortigen Angaben zum Umfang der geleisteten Mietzahlungen durch die H. Austria und zum Umfang der angeblichen Instandhaltungsversäumnisse durch die Eheleute Ch. zu einer anderen Entscheidung des Schiedsgerichts hätten führen „müssen.“
gg) Auf die weitere Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, mit diesem Anspruch die Aufrechnung zu erklären, kommt es auch an dieser Stelle nicht an, da die Entscheidung zum fehlenden Grund des Anspruchs schon kein Anerkennungshindernis begründet.
e) Einbehaltbetrag für das Hotel B. Berlin-Schönefeld
aa) Das Schiedsgericht hat es als erwiesen angesehen, dass die Erweiterung des Hotelobjekts Berlin-Schönefeld vertragsgemäß bis zum 31.03.2009 abgenommen worden war, weshalb der Antragstellerin ein Anspruch auf Auszahlung des in Ziffer III. Nr. 1.a) der Dritten Änderungsvereinbarung vereinbarten Teilbetrages über € 175.000,00 zustehe (Rdnr. 377 ff. des Schiedsspruchs).
Dies rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg als grob willkürliche und unzulässige Überraschungsentscheidung.
bb) Etwaige Verstöße gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und d) ZPO sind schon nicht begründet geltend gemacht. Die von der Antragsgegnerin allein angegriffene rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts begründet weder einen Verstoß gegen das schiedsrichterliche Verfahren noch war die Antragsgegnerin in irgendeiner Weise gehindert, etwaige Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Vielmehr sind ihre Rechtsansichten und ihr entsprechender Sachvortrag vom Schiedsgericht ausdrücklich zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen verarbeitet worden (Rdnr. 135 ff., Rdnr. 377 ff. des Schiedsspruchs).
cc) Auch ein Anerkennungshindernis nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO liegt weder unter dem Blickwinkel eines Gehörsverstoßes noch unter ordre public Gesichtspunkten vor.
Der Umstand, dass das Schiedsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die Aussage des Zeugen Dr. A. in einem anderen Sinn gewürdigt hat, als dies nach Ansicht der Antragsgegnerin zutreffend wäre, stellt keinen Gehörsverstoß dar.
Das Schiedsgericht war auch nicht mit Blick auf § 139 ZPO gehalten, die Parteien auf seine voraussichtliche Würdigung hinzuweisen. Bereits die Durchführung einer Beweisaufnahme an sich zieht die Möglichkeit unterschiedlicher Beweiswürdigungen nach sich. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung - wie von der Antragsgegnerin gerügt - ist insoweit nicht ergangen.
Auch im übrigen unterliegt die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts nicht der Aufhebung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO.
Zwar trifft es zu, dass der Zeuge Dr. A. im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt hat, selbst nicht zur Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls bevollmächtigt gewesen zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2011, Anlage C 9 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Seiten 53 ff.). Auch ist durch die Anlage B 98 erwiesen, dass die schriftliche Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls erst im September 2009 erfolgte. Gleichwohl liegt der Entscheidung des Schiedsgerichts kein anerkennungsrelevanter ordre public Verstoß zugrunde. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf die Angabe des Zeugen Dr. A. gestützt, der bekundete, es sei „am 18.03.2009 das übermittelt (worden), was wir für die finale Version des Abnahmeprotokolls hielten“. Hierdurch habe die Vermieterseite unzweideutig zu erkennen gegeben, dass die Arbeiten als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkannt würden, zumal darüberhinausgehende weitere Mängelrügen des Vermieters von der Schiedsbeklagten nicht substantiiert behauptet worden seien. Bei dieser Sachlage komme es für die Frage der Abnahme nicht auf die spätere schriftliche Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls an, umso mehr als eine Schriftform für die Abnahme nicht vorgesehen sei.
Diese Bewertung durch das Schiedsgericht steht weder im grundsätzlichen Widerspruch zu fundamentalen Normen des deutschen Rechts noch bewegt sie sich außerhalb der Grenzen einer zulässigen Beweiswürdigung. Sie ist auf eine durchgeführte Tatsachenermittlung gestützt und beinhaltet eine Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnis. Ob das gefundene Ergebnis „richtig“ ist, unterliegt nicht der Überprüfung durch den Senat.
Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf ein Übergehen der Zeugenaussage von Rechtsanwältin E. (schriftliche Zeugenerklärung Anlagenordner C 101 zum Verfahren 26 Sch 8/13, 3. Teil, dort Anlage B 238). Die Zeugin hat zu diesem Komplex angegeben, dass sie mit den technischen Umständen und der Prüfung der Dokumentation der Erweiterung des Hotels Berlin-Schönefeld nicht befasst war und zu keiner Zeit geprüft habe, ob die Abnahmevoraussetzungen vorlagen. Inwieweit dieser Erklärung ein beweiserheblicher Inhalt zukommt, erschließt sich nicht, weshalb dem Schiedsgericht auch nicht vorgeworfen werden kann, diese Angaben willkürlich übergangen zu haben.
Gleiches gilt für die vermeintlich bedeutsame schriftliche Zeugenaussage der Zeugin D. R.. Die Zeugin hat schlicht die schriftlichen Angaben der Zeugin E. zu diesem Punkt bestätigt (vgl. hierzu Anlagenordner C 101, 3. Teil, dort Anlage B 239), ohne jedoch konkrete eigene Erkenntnisse zu haben. Es ist nicht ersichtlich, wie sich das behauptete „Übergehen“ dieser Angaben auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben könnte.
f) Hotel Hamburg-Ohlsdorf
aa) Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Hotel Hamburg-Ohlsdorf, die sie insbesondere auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Antragstellerin gestützt hat, hat das Schiedsgericht als nicht begründet erachtet (Rdnr. 472 ff. des Schiedsspruchs). Dies greift die Antragsgegnerin massiv an, wobei sie dem Schiedsgericht neben der Versagung der Vernehmung des angebotenen Zeugen F. die willkürliche Missachtung der für ein betrügerisches Handeln der Antragstellerin sprechenden Indizien vorwirft.
bb) Die durch den Senat vorgenommene Überprüfung ergibt, dass auch dieser Entscheidung des Schiedsgerichts kein Versagungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO zugrunde liegt.
Ein - isolierter - Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO ist schon nicht zu prüfen. Ungeachtet der bereits oben aufgeworfenen Frage, ob nach dieser Vorschrift überhaupt das Übergehen einzelner Angriffs- und Verteidigungsmittel gerügt werden kann, wäre ein etwaiger Verstoß allenfalls im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO relevant.
Auch ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO liegt nicht vor. Eine Parteivereinbarung, gegen die das Schiedsgericht in diesem Zusammenhang verstoßen haben könnte, ist nicht ersichtlich.
cc) Was einen etwaigen Gehörsverstoß nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO durch die unterlassene Vernehmung des Zeugen G. F. angeht, so gilt grundsätzlich folgendes:
Im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme durch das Schiedsgericht und dem Vorwurf, Beweisanträge übergangen zu haben, ist über die oben dargelegten Grundsätze zur Gewährung rechtlichen Gehörs hinaus zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht zwar grundsätzlich verpflichtet ist, Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Tatsachen nachzugehen. Andererseits gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz der vollständigen Beweiserschöpfung nicht.
Schiedsgerichte können nach Ermessen die Beweisaufnahme abbrechen, wenn sie sich für hinreichend informiert halten, vor allem dann, wenn sich Beweisanträge auf Indiztatsachen beziehen; in diesem Zusammenhang etwa angebotenem Sachverständigenbeweis muss das Schiedsgericht nicht nachgehen (vgl. Stein/-Jonas - Schlosser, ZPO, 22. Auflage, Anhang zu § 1061, Rdnr. 98).
Darüber hinaus obliegt die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Behauptung allein dem Schiedsgericht; dessen Entscheidung kann vom staatlichen Gericht nicht nachgeprüft werden, so dass eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichts in diesem Zusammenhang keinen Aufhebungsgrund darstellt. Sie kann allenfalls ihrerseits auf die Unvereinbarkeit mit dem ordre public überprüft werden (vgl. BGH, SchiedsVZ 2008, 40, 42; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 11a zu § 1042 ZPO m.w.N.).
Dies zugrunde legend ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs zum Nachteil der Antragsgegnerin nicht festzustellen:
Zunächst kann dahinstehen, ob das Schiedsgericht die angebotene Vernehmung des Zeugen F. zu Unrecht als verspätet angesehen hat. Selbst wenn der Antrag rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt wurde, kann die Antragsgegnerin hierauf kein Anerkennungshindernis stützen, da das Schiedsgericht die Vernehmung des Zeugen im Kern aus inhaltlichen Gründen abgelehnt hat (Rdnr. 486 des Schiedsspruchs).
Auch im übrigen stellt sich die unterlassene Vernehmung des Zeugen F. nicht als anerkennungsrelevanter Gehörsverstoß dar.
Das Schiedsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass es den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Hotel Hamburg-Ohlsdorf auf der Grundlage der bislang erhobenen Beweise als hinreichend geklärt angesehen hat und auf dieser Grundlage auch zu einer Überzeugungsbildung gelangt ist. Damit ist schon auszuschließen, dass das Schiedsgericht das Beweisangebot der Schiedsbeklagten als erheblich ansah; diese rechtliche Würdigung als solche steht auch nicht zur Überprüfung durch das staatliche Gericht.
Darüber hinaus lässt sich auch anhand des Vortrags der Antragsgegnerin nicht erkennen, welche weiteren erheblichen Beweisbehauptungen in das Wissen des Zeugen F. gestellt wurden. Aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.05.2012, in dem die Vernehmung beantragt wurde (Anlage C 77 zum Verfahren 26 Sch 8/13) geht nicht hervor, zu welchen konkreten Tatsachenbehauptungen der Zeuge benannt wurde; vielmehr lehnt sich die Antragsgegnerin an die Aussage des Zeugen D. an, wonach dieser wegen der Arbeitsteilung mit dem Zeugen F. zu einigen Punkten nichts sagen konnte. Zu diesen Punkten, die nach den Angaben des Zeugen D. offen und ungeklärt erschienen, hat die Antragsgegnerin die Vernehmung des Zeugen F. beantragt, ausdrücklich mit dem Ziel, die Wissenslücken des Zeugen D. „aufzuklären“, ohne hierbei konkrete Tatsachenbehauptungen in das Wissen des Zeugen F. zu stellen.
Die Wertung des Schiedsgerichts, wonach die beantragte Zeugenvernehmung deshalb auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufe, stellt keinen anerkennungsrelevanten Verfahrensfehler dar.
Es erschließt sich auch anhand des Vortrages der Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren nicht, welche „essentielle“ Aufklärung von dem Zeugen zu erwarten gewesen wäre. Die Darstellung der Antragsgegnerin erschöpft sich in Ausführungen über die vermeintlichen Machenschaften der Antragstellerin, ohne den eigentlichen Kern ihres Angriffs, nämlich die Bedeutung der Vernehmung des Zeugen F. nachvollziehbar zu machen.
Bei dieser Sachlage kann die unterlassene Vernehmung des Zeugen F. dem Schiedsgericht weder als Verstoß gegen das rechtliche Gehör noch als Grundsatzverstoß gegen den ordre public angelastet werden.
dd) Dass das Schiedsgericht in seiner umfassenden Gesamtwürdigung letztlich nicht die Überzeugung von einem vorsätzlich schädigenden Handeln der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des Projekts Hamburg-Ohlsdorf gewinnen konnte, ist ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.
Was das Scheitern der Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und den Projektentwicklern angeht, so räumt die Antragsgegnerin selbst ein, dass es sich bei der Forderung nach immer höheren Sicherheiten um überzogene Forderungen der Projektentwickler gehandelt habe. Ob es vor diesem Hintergrund letztlich zu einem endgültigen Scheitern der Verhandlungen kam - wie das Schiedsgericht meint - ist für das vorliegende Verfahren nicht von unmittelbarer Bedeutung.
Denn die Antragsgegnerin hat ihre Schadensersatzansprüche maßgeblich darauf gestützt, dass die Antragstellerin nach dem Inhalt des Kaufvertrages verpflichtet gewesen wäre, die Verhandlungen der Antragsgegnerin mit den Projektentwicklern zu unterstützen und dass sie dies schuldhaft und in der Absicht unterlassen habe, die Durchführung des Projekts selbst an sich zu ziehen.
Soweit das Schiedsgericht schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen konnte, dass die Schiedsbeklagte die Unterstützung der Antragstellerin eingefordert hätte, lässt sich kein relevanter Verfahrensverstoß feststellen.
Auch im hiesigen Verfahren ist nicht erkennbar geworden, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin tatsächlich aufgefordert hätte, sich in die Verhandlungen mit den Projektentwicklern einzuschalten, zumal die Antragsgegnerin die Hilfe externer Berater in Anspruch genommen hatte.
Auch die immer wieder zitierte E-Mail der Schiedsbeklagten an die Projektentwickler vom 16.01.2008, die die Bitte enthielt, direkten Kontakt zu den finanzierenden Banken herzustellen und die letztlich unbeantwortet blieb, lässt offen, ob und inwieweit die Antragsgegnerin auch und gerade in dieser Phase der Verhandlungen die Unterstützung durch die Antragstellerin erbeten hat.
Dass das Schiedsgericht vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangte, den Kooperationspflichten der Antragstellerin aus dem Kaufvertrag nur einen eingeschränkten Umfang beizumessen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Schließlich unterliegt auch die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts keinen Bedenken.
Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin lässt sich der Aussage des Zeugen P.D. vor dem Amtsgericht Hamburg Altona (Anlage C 10 zum Verfahren 26 Sch 8/13) nicht entnehmen, dass U. Ch. „spätestens am 20. Januar 2008“ an die Projektentwickler herantrat, mit dem Ziel, das Vorhaben selbst zu übernehmen; ausdrücklich hat der Zeuge bekundet, dass die Kontaktaufnahme mit U. Ch. erst im Anschluss an die als beendet betrachteten Verhandlungen mit den Banken erfolgte (vgl. Verhandlungsprotokoll dort Seite 6: (…) „ja erstmal haben wir nicht gleich Kontakt mit Ch. gekriegt…das war auch erst ein paar Tage später, meine ich, das kam irgendwie über Herrn S. (…), das war eben … ich weiß nicht, nicht einen Monat, aber vielleicht eine Woche danach oder so.“; vgl. auch Verhandlungsprotokoll Seite 29).
Der Zeuge O. S. hat ebenfalls - jedenfalls im Ergebnis - bestätigt, dass es nach dem Scheitern der Verhandlungen mit den Projektentwicklern ein Vakuum von ein oder zwei Wochen gab, bevor U. Ch. das Projekt letztlich „gerettet“ habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht vom 13.12.2011, Anlage C 9 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Rdnr. 1240 ff., Rdnr. 1255 ff., 1263 ff.).
Das schlichte Beharren der Antragsgegnerin darauf, dass es „geradezu offensichtlich sei“, dass die Projektenwickler es nicht mehr für nötig hielten, das Gespräch mit der Antragsgegnerin fortzusetzen, weil sich zwischenzeitlich (zwischen dem 15.01.2008 und dem 20.01.2008) ein interessierter anderer Bieter gemeldet habe, vermag die Voraussetzungen etwaiger Anerkennungshindernisse gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO nicht zu erfüllen.
Gleiches gilt für den behaupteten Anspruch aus § 14 Abs. 2 des Kaufvertrages: die Antragsgegnerin wiederholt hier schlicht ihre eigene rechtliche Auffassung, ohne sich mit den Erwägungen des Schiedsgerichts auseinanderzusetzen (Rdnr. 483) und ohne begründet aufzuzeigen, worin konkret ein Anerkennungshindernis liegen soll.
Was schließlich das vermeintliche Übergehen der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Mag. G. K. angeht (vgl. Anlage C 101 zum Verfahren 26 Sch 8/13, 3. Teil, dort Anlage B 245), so beziehen sich dessen Erklärungen allein auf den Zeitraum ab September 2008 und lassen daher schon keine Rückschlüsse auf ein arglistiges Verhalten des U. Ch. für den hier maßgebenden Zeitraum des Jahresanfanges 2008 zu. Denn dass das Projekt später durch den Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin selbst durchgeführt wurde, ist unstreitig und soweit sich dieser mit dem Verlauf der weiteren Umsetzung dieses Projekts „zufrieden“ zeigte, ist dies für die Frage eines arglistigen Verhaltens vor der Übernahme nicht relevant.
g) K.-mobil Sat.
aa) Diesbezüglich hatte die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren einen Gegenanspruch in Höhe von € 68.000,00 geltend gemacht, weil M. Ch. als damalige Geschäftsführerin der H. Austria im Jahr 2004 durch den Verkauf des ursprünglich privateigenen K.-mobil s an die H. Austria gegen das Garantieversprechen in § 11 Abs. 1 lit. h) i.V.m. § 11 Abs. 7 des Kaufvertrages verstoßen habe.
Das Schiedsgericht hat diesen Gegenanspruch zurückgewiesen, weil die Schiedsbeklagte in diesem Zusammenhang jedenfalls keinen eigenen Schaden dargelegt habe (Rdnr. 444 ff. des Schiedsspruchs).
bb) Dem Vortrag der Antragsgegnerin hierzu lassen sich keine relevanten Verstöße entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin nachhaltig rügt, die Rechtsansichten des Schiedsgerichts zur Würdigung der Erklärung von Frau Ch. und zum Verzicht auf derartige Ansprüche seien rechtsirrig und fehlerhaft, so stellt sich dies schon deshalb als nicht entscheidungserheblich dar, weil die tragende Erwägung des Schiedsgerichts auf der fehlenden Darlegung eines eigenen Schadens der Antragsgegnerin beruht (Rdnr. 447). Dass diese Würdigung des Schiedsgerichts, wonach ein Schaden einer der Zielgesellschaften nicht mit einem Schaden der Antragsgegnerin gleichzusetzen sei, weder unter ordre public Gesichtspunkten noch mit Blick auf das Gebot rechtlichen Gehörs einen Versagungsgrund begründet, wurde bereits oben an anderer Stelle ausgeführt.
Vor diesem Hintergrund spielt auch der weitere Hinweis der Antragsgegnerin auf die vermeintlich bedeutsamen Aussagen der Zeugen E. und D. R. bzw. Dr. B. und C. H. keine Rolle.
Ebensowenig liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, zumal das Schiedsgericht gerade auf die von ihm erhobenen Bedenken gegen die Schadensberechnung hingewiesen hatte.
h) Weitere, von der Schiedsbeklagten geltend gemachte Gegenansprüche, die den Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 1. des Tenors betreffen:
Die Schiedsbeklagte hat im Schiedsverfahren gegenüber dem geforderten Freigabeanspruch der Schiedsklägerin zu Ziffer 1. weitere Gegenansprüche geltend gemacht (vgl. Rdnr. 88 des Schiedsspruchs).
Sie hält auch die Entscheidungen des Schiedsgerichts zu diesen weiteren Positionen für fehlerhaft und rechtsirrig, hat aber im hiesigen Verfahren davon abgesehen, insoweit Aufhebungsgründe i.S.v. § 1059 ZPO „begründet“ geltend zu machen.
Für eine inhaltliche Befassung mit diesen Ansprüchen besteht daher jedenfalls unter dem Blickwinkel des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO schon aus Rechtsgründen keine Veranlassung, ungeachtet des Umstandes, dass deren Abweisung in weiten Teilen auf der fehlenden Darlegung eines eigenen Schadens der Antragsgegnerin beruht. Auch von Amts wegen zu berücksichtigende Anerkennungshindernisse gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.
i) Darstellung des Tatbestandes und pauschale „Zurückweisungen“ des Vortrages der Antragsgegnerin
aa) Über die konkreten Gegenansprüche hinaus, wendet die Antragsgegnerin allgemein Aufhebungsgründe wegen des „tendenziösen“ Aufbaus des Tatbestandes und der Diktion der Entscheidungsgründe ein.
Da sich diese Einwände auf sämtliche Vollstreckbarerklärungsanträge der Antragstellerin beziehen, werden sie nachfolgend zusammenfassend und abschließend behandelt.
bb) Hinsichtlich des behaupteten fehlerhaften Aufbaus des Tatbestandes wird schon nicht ersichtlich, welche konkreten Anerkennungshindernisse die Antragsgegnerin hieraus herleiten will.
Ihr Vorbringen beschränkt sich auf eine Auflistung von Positionen, nach denen angeblich Unstreitiges im Tatbestand als streitig dargestellt worden sein soll und die Behauptung, dass bei richtiger Darstellung des Vorbringens sämtliche ihrer Ansprüche hätten zuerkannt werden müssen; dies lässt in keiner Weise substantiiert erkennen, inwieweit eine andere Art der Darstellung zu einer anderen Entscheidung des Schiedsgerichts geführt hätte.
Ungeachtet dessen sieht das Gesetz schon keine bestimmte Form des Aufbaus des Schiedsspruchs vor. § 1054 ZPO bestimmt lediglich, dass der Schiedsspruch schriftlich abzufassen ist und eine Begründung enthalten muss. Weitere Vorgaben sind nicht vorgesehen.
Werden zudem bereits an die Begründung des Schiedsspruchs nicht die gleichen Anforderungen gestellt, wie an die Begründung eines staatlichen Urteils (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 1054 ZPO), so kann dies erst recht nicht für die Darstellung des Sachverhalts gelten; die Vorschrift des § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist nicht einschlägig, zumal auch die Parteien im Schiedsrichtervertrag keine gesonderte Vereinbarung hierzu getroffen haben.
Vorliegend hat das Schiedsgericht den jeweiligen Vortrag der Parteien zu den einzelnen Ansprüchen und Gegenansprüchen jeweils gesondert dargestellt. Diese Art der Darstellung verstößt für sich genommen unter keinem Gesichtspunkt gegen elementare Grundsätze des deutschen Rechts.
Soweit die Antragsgegnerin Anerkennungshindernisse daraus herleiten will, dass das Schiedsgericht angeblich unstreitiges Parteivorbringen fehlerhaft übergangen und sich dieser Fehler auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe, so fehlt es gleichfalls an einer konkreten und auf den jeweiligen Anspruch bezogenen Darlegung des gerügten Fehlers und dessen Auswirkung auf den Schiedsspruch. Die von ihr nur gänzlich pauschal vorgebrachten Einwände bleiben mangels jeglicher Konkretisierung ohne Relevanz.
Entsprechendes gilt, soweit die Antragsgegnerin meint, das Schiedsgericht habe durch den „tendenziösen“ Aufbau des Tatbestandes eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen unterschlagen. Auch insoweit ist nicht „begründet“ geltend gemacht, an welcher konkreten Stelle sich entscheidungserhebliche Fehler des Schiedsgerichts auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben sollen. Die Behauptung, das Schiedsgericht habe sich durch die Sachverhaltsdarstellung bereits im Tatbestand auf seine Entscheidung „festgelegt“ und die Entscheidungsgründe „präjudiziert“, entbehrt jeglicher Substanz im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; in dieser Allgemeinheit kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg Anerkennungshindernisse geltend machen.
Schließlich rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg, dass das Schiedsgericht im Tatbestand „bewusst“ unterschlagen habe, dass sie, die Antragsgegnerin, mit ihrem Gegenanspruch wegen der behaupteten arglistigen Entziehung des Hotelprojekts Hamburg-Ohlsdorf nicht nur gegen den Auszahlungsanspruch der Schiedsklägerin aus dem Einbehaltbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Kaufvertrages aufgerechnet habe, sondern auch gegen einen eventuellen Anspruch der Antragstellerin auf Auszahlung des Einbehaltbetrages für das Projekt B. Berlin-Schönefeld. Da das Schiedsgericht letztlich einen Schadensersatzanspruch zugunsten der Antragsgegnerin wegen des Komplexes Hamburg-Ohlsdorf verneinte, war es auch nicht zwingend geboten, dies im Tatbestand zu erwähnen, zumal eine allumfassende Wiederholung jeglicher Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Tatbestand eines Schiedsspruchs ohnehin nicht zu fordern ist.
cc) Auch die Diktion des Schiedsspruchs steht einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Die Formulierung des Schiedsgerichts, wonach das Vorbringen der Antragsgegnerin in weiten Teilen „zurückgewiesen“ wurde, stellt sich lediglich als „sprachliche Variante“ zu den in staatlichen Urteilen allgemein üblichen Wendungen von der „Unbegründetheit“ oder „Unerheblichkeit“ von Parteivorbringen dar. Anerkennungshindernisse lassen sich hierauf nicht stützen, insbesondere spricht nichts dafür, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Antragsgegnerin zum Verhalten der Antragstellerin als „Vorwurf gegen sich selbst aufgefasst habe“.
Im übrigen sind auch Ansprüche und Vorbringen der Antragstellerin „zurückgewiesen“ worden.
Schließlich begründen auch die später im Rahmen der Berichtigungsentscheidung vorgenommenen Korrekturen des Schiedsspruchs sowie der angeblich „äußerst ungünstige Zeitpunkt“ für die Zustellung des Schiedsspruchs erkennbar keine entscheidungserheblichen Anerkennungshindernisse, ohne dass dies näherer Ausführungen bedarf.
k) Aufrechnungen durch die Antragsgegnerin mit anderen als „gesicherten Gegenansprüchen“
aa) Das Schiedsgericht hat sich im Schiedsspruch umfassend mit den zahlreichen Gegen- und Hilfsansprüchen der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, die teilweise zur Aufrechnung gestellt, teilweise im Wege der Widerklage geltend gemacht worden waren. In diesem Zusammenhang hat es unter anderem angenommen, dass eine Aufrechnung durch die Schiedsbeklagte mit anderen als in § 3 Abs. 4 des Kaufvertrages „gesicherten Gegenansprüchen“ auch mit Blick auf systematische Erwägungen weitgehend ausgeschlossen sein sollte (Rdnr. 351 ff., Rdnr. 419, Rdnr. 470 des Schiedsspruchs).
Dies greift die Antragsgegnerin an mehreren Stellen ihres Sachvortrages als sachlich fehlerhaft und willkürlich sowie wegen Übergehens des Ergebnisses der Beweisaufnahme als Verstoß gegen das rechtliche Gehör und gegen den ordre public an.
bb) Der insoweit gerügte Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO ist nicht ersichtlich. Es bleibt auch bei genauer Betrachtung der Ausführungen der Antragsgegnerin offen, worin genau ein Verstoß gegen das schiedsrichterliche Verfahren liegen soll. Die Antragsgegnerin rügt die Entscheidung des Schiedsgerichts als fehlerhaft; dies unterfällt aber nicht dem Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO.
cc) Die rechtliche Prüfung durch den Senat ergibt auch keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder gegen den ordre public i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO.
Der vertragliche Rahmen etwaiger Aufrechnungsmöglichkeiten wurde seitens des Schiedsgerichts mit den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2011 ausdrücklich erörtert (Anlage C 7 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Seite 3).
Sodann sind zur Frage der Entstehungsgeschichte von § 3 Abs. 4 des Kaufvertrages die Zeugen J. und R. vernommen worden, wobei das Schiedsgericht angesichts der widersprechenden Angaben dieser Zeugen keine Überzeugung von der Richtigkeit der einen oder anderen Aussage gewinnen konnte (Rdnr. 354 des Schiedsspruchs).
Vielmehr hat das Schiedsgericht anhand der Formulierungen im Kaufvertrag und mit Blick auf die allgemein nicht unübliche Unterscheidung zwischen gesicherten und ungesicherten Ansprüchen eine Auslegung dahingehend vorgenommen, dass eine Aufrechnung durch die Schiedsbeklagte mit anderen als gesicherten Ansprüchen nur eingeschränkt möglich sein sollte.
Bei dieser Sachlage ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht anzunehmen. Es ist weder zu erkennen, inwieweit die Antragsgegnerin gehindert war, Sachvortrag oder Verteidigungsmittel zu diesem Punkt vorzubringen, noch ist nachvollziehbar dargelegt, welcher weitere Vortrag überhaupt zu erwarten gewesen wäre und wie sich dieser auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte.
Ebensowenig lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nur ansatzweise entnehmen, was (und wann) der Zeuge P. zu diesem Punkt ausgesagt haben soll und inwiefern dessen Aussage übergangen worden sein soll. Letztlich beschränken sich die Angriffe der Antragsgegnerin abermals darauf, die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts anzugreifen; dass diese Würdigung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen oder grundlegenden Normen des deutschen Rechts nicht in Einklang zu bringen wäre, lässt sich jedoch nicht feststellen.
Aus den vorstehend genannten Gründen ist dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin zu Ziffer 1. des Schiedsspruchs daher stattzugeben.
II. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 2. des Schiedsspruchs
1) Zulässigkeit
Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken und werden im übrigen auch nicht erhoben.
2) Begründetheit
Der Antrag ist auch vollumfänglich begründet.
Das Schiedsgericht hat im Rahmen seines Berichtigungsbeschlusses den Anspruch auf die auf dem Notaranderkonto angefallenen Zinsen entsprechend dem Klageantrag der Schiedsklägerin auf den Betrag in Höhe € 1.315.047,34 seit dem 01. Januar 2010 beschränkt, da nach dem Kaufvertrag sämtliche, auf dem Notaranderkonto anfallende Zinsen der Antragstellerin zustehen.
Dieser Anspruch unterliegt auch keinen weiteren Angriffen durch die Antragsgegnerin.
III. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 3. des Schiedsspruchs
1) Zulässigkeit
Der Umstand, dass die Antragstellerin nach Erlass des Schiedsspruchs gegenüber dem Anspruch der Antragsgegnerin zu Ziffer 12. des Schiedsspruchs erstrangig die Aufrechnung mit den aus Ziffer 3. des Tenors resultierenden Zinsansprüchen (konkret in Höhe von € 45.564,33), nachrangig mit dem Hauptausspruch und hilfsweise mit dem ihr zuerkannten Kostenerstattungsanspruch zu Ziffer 13. des Schiedsspruchs die Aufrechnung erklärt hat, berührt die Zulässigkeit ihres Vollstreckbarerklärungsantrages nicht. Denn auch soweit eine etwa wirksame Aufrechnung Auswirkungen auf den Umfang des Vollstreckbarerklärungsanantrages zu Ziffer 3. hat, lässt dies das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht (auch nicht teilweise) entfallen, da über die Frage der Wirksamkeit der Aufrechnung erst im Rahmen der Begründetheit des Vollstreckbarerklärungsantrages der Antragsgegnerin zu Ziffer 12. des Schiedsspruchs zu befinden ist.
2) Begründetheit
a) Mit diesem Ausspruch ist die Antragsgegnerin verurteilt worden, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. rund € 477.000,00 nebst Zinsen zu zahlen, wobei es sich hierbei um geltend gemachte Ansprüche auf Zahlung von Haftungsvergütungen gemäß Ziffer IV. 2 der Dritten Änderungsvereinbarung handelt (vgl. Rdnr. 45 ff., Rdnr. 121 ff. und Rdnr. 359 ff. des Schiedsspruchs).
Dieser Komplex steht inhaltlich im Zusammenhang mit der Rüge von den behaupteten „Schein-Bankgarantieurkunden“ der F. Bank, weil die Antragsgegnerin bestreitet, dass die Antragstellerin überhaupt in Haftungsverhältnissen im Zusammenhang mit den in der Anlage BU 7 zum Kaufvertrag genannten Bankgarantien gestanden habe.
Die Antragsgegnerin rügt die Zuerkennung dieser Haftungsansprüche als willkürlich, ordre public-widrig und wegen Übergehens der Aussage des Zeugen I. R. als Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
b) Ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO liegt nicht vor.
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Antragsgegnerin in diesem Punkt gehindert gewesen sein sollte, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen.
Ausweislich des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht ihren Vortrag zu diesem Komplex ausdrücklich zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen verarbeitet bzw. berücksichtigt (Rdnr. 121 ff. und Rdnr. 360 ff.).
Die Angriffe der Antragsgegnerin beschränken sich auch hier im Kern darauf, die Entscheidung des Schiedsgerichts als fehlerhaft und rechtsirrig zu rügen. Hiermit kann sie jedenfalls im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO nicht durchdringen.
c) Ebensowenig ist ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO ersichtlich. Die Antragsgegnerin legt schon nicht begründet dar, inwieweit bezüglich dieser Frage ein Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens (nicht des Entscheidens) vorgelegen haben soll.
d) Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder eine Willkürentscheidung lässt sich auch nicht mit Blick auf die Aussage des Zeugen R. herleiten. Ungeachtet der vom Zeugen R. geschilderten Wirkung hinsichtlich der von der Antragstellerin Mitte 2008 „angedrohten“ Ersatzansprüche (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2011, Anlage C 9 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Rdnr. 86 ff.) hat das Schiedsgericht das Verhalten der Antragstellerin erkennbar nicht als widerrechtlich i.S.v. § 123 BGB angesehen. Dies hat es damit begründet, dass die Schiedsbeklagte - unstreitig - selbst nicht ihren Verpflichtungen gemäß § 7 des Kaufvertrages zum Austausch von Sicherheiten nachgekommen war und deswegen die Vereinbarung über die Haftungsvergütung auch keiner Anfechtung durch die Antragsgegnerin unterliege. Diese Wertung steht im Einklang mit der vom Schiedsgericht als glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Dr. J., wonach es der Antragstellerin nicht in erster Linie auf die Vereinbarung einer Haftungsvergütung, sondern um die Entlassung aus den Haftungsverhältnissen gegangen sei; dass dabei auch ein gewisser wirtschaftlicher Druck ausgeübt werden sollte, hat der Zeuge J. ebenfalls bestätigt (Anlage C 8 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Seite 55 f.; Seite 59).
Bei dieser Sachlage lässt sich weder feststellen, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf einem „bewussten“ Übergehen der Aussage des Zeugen R. beruht noch ist - wie schon oben ausgeführt (vgl. Provisionen betreffend die F. Bank) - dargetan, dass das Schiedsgericht den Vortrag zu den behaupteten massenhaft „fabrizierten Schein-Bankgarantieurkunden“ nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat (Rdnr. 361 des Schiedsspruchs).
Auch der von der Antragsgegnerin betonte Umstand, dass der Antragstellerin tatsächlich zu keiner Zeit etwaige Schäden entstanden seien, begründet weder unter dem Gesichtspunkt des Gehörsverstoßes noch unter dem Blickwinkel des ordre public einen Aufhebungsgrund, da die Regelung der Dritten Änderungsvereinbarung die Entstehung eines Schadens nicht zur Voraussetzung hat.
Schließlich vermögen auch die rechtlichen Ausführungen der Antragsgegnerin zum Ausschluss einer geltungserhaltenden Reduktion keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weil schon kein arglistiges Verhalten der Antragstellerin nachgewiesen ist.
Die weitere Rüge der Antragsgegnerin, wonach das Schiedsgericht der Antragstellerin fehlerhaft auch Haftungsvergütungen für Zeiträume und Hotels zuerkannt habe, in denen der jeweilige Pachtvertrag schon längst beendet gewesen sei und bei denen kein Anlass bestanden habe, etwaige Ansprüche des jeweiligen Verpächters zu befürchten, und wonach fehlerhaft Zahlungen auch für durchlaufende Posten, nämlich für die Umsatzsteuer, zugesprochen worden seien, steht der Anerkennung dieses Anspruchs ebenfalls nicht entgegen.
Das Schiedsgericht hat auch diesen Vortrag der Antragsgegnerin ausdrücklich zur Kenntnis genommen und gewürdigt (Rdnr. 124 ff., Rdnr. 362 ff.).
So hat das Schiedsgericht erkannt, dass die vereinbarte Haftungsvergütung so lange zahlbar und fällig sei, wie der betreffende Gläubiger aus der Sicherheit vorgehen könne; der Anspruch entfalle daher nicht ohne weiteres mit der Beendigung des betreffenden Mietverhältnisses oder der Stellung einer neuen Sicherheit, sondern erst mit der Rückgabe bzw. mit dem Erlöschen der ursprünglichen Sicherheit. Auch bemesse sich die Höhe der Haftungsvergütung bei realitätsnaher Betrachtung auf die jeweiligen Bruttobeträge. Ob diese Würdigungen rechtlich zutreffend sind, ist wegen des Verbots der révision auf fond im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu prüfen.
Schließlich ist unerfindlich, inwieweit das Schiedsgericht im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Haftungsvergütung die Aussage der Zeugin K. E. fehlerhaft übergangen haben soll (vgl. Anlage C 101 zum Verfahren 26 Sch 8/13, 3. Teil, dort B 253).
Die Zeugin hat erklärt, sie könne sich nicht daran erinnern, ob vor Abschluss der Dritten Änderungsvereinbarung darüber diskutiert wurde, ob die Berechnungsgrundlage für das Haftungsentgelt gemäß Abschnitt IV. Abs. 2 der Dritten Änderungsvereinbarung die Brutto- oder die Nettomiete sei; aus ihrer Sicht müsse sich das Haftungsentgelt aber auf die Nettomiete beziehen, da die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten sei.
Das vermeintliche Übergehen dieser bloßen Rechtsansicht stellt unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anerkennungshindernis dar.
Gleiches gilt für die wiederum abermals nur wiederholenden Angaben der Zeugin D. R. (vgl. Anlagenordner C 101 zum Verfahren 26 Sch 8/13, 3. Teil, dort Anlage B 254).
Inwieweit darüberhinaus die Aussage des Zeugen Je. „erheblich“ für die Frage der Haftungsvergütung sein soll, ist schon nicht begründet dargetan; seine Aussage bezieht sich inhaltlich nur auf den Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages (vgl. hierzu Schriftsatz der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren vom 21.10.2011, Anlage C 50, dort Seite 19, sowie Anlagenordner C 101 zum Verfahren 26 Sch 8/13, 3. Teil, dort Anlage B 251), auf den es nach der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts aber nicht ankommt.
Der Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 3. des Schiedsspruchs ist daher - unter ausdrücklich ergänzendem Verweis auf die späteren Ausführungen zur Aufrechnungsproblematik bezüglich des Tenors zu Ziffer 12. - begründet.
IV. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 4. des Schiedsspruchs
1) Zulässigkeit
Die Zulässigkeit dieses Antrages unterliegt keinen Bedenken.
2) Begründetheit
Der Ausspruch zu Ziffer 4. des Schiedsspruchs bezieht sich auf die Freigabe des Einbehalts gemäß Ziffer III. 1a) der Dritten Änderungsvereinbarung im Hinblick auf die Erweiterung des Hotels B. Berlin-Schönefeld und betrifft wiederum die Frage, ob der Vermieter die Abnahme der Erweiterung bis zum 31.03.2009 erklärt hat (Rdnr. 54 ff., Rdnr. 130 ff., Rdnr. 377 ff. des Schiedsspruchs).
Es kann daher zunächst auf die obigen Ausführungen im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsantrages zu Ziffer 1. (Punkt e) verwiesen werden.
Über die dort bereits abgehandelten Angriffe hinaus, wirft die Antragsgegnerin dem Schiedsgericht ein weiteres unzulässiges Übergehen des Parteiwillens vor, weil die Parteien einvernehmlich davon ausgegangen seien, dass es auf die tatsächliche Abnahme und nicht auf die eventuelle Abnahmefähigkeit ankomme. Diesem Einwand fehlt unter dem Blickwinkel des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO gleichfalls die Entscheidungserheblichkeit, weil - selbst für den Fall der Unterstellung eines solchen einvernehmlichen Willens der Parteien - das Schiedsgericht von einer tatsächlichen Abnahme (allerdings zum 31.03.2009) ausgegangen ist (Rdnr. 378 ff. des Schiedsspruchs).
Ebensowenig kann die Antragsgegnerin die Entscheidung des Schiedsgerichts zu diesem Punkt als unzulässige Überraschungsentscheidung rügen; ungeachtet der Frage, ob insoweit überhaupt eine Hinweispflicht des Schiedsgerichts bestanden hätte, ist gänzlich offen, welchen weiteren vermeintlich entscheidungserheblichen Vortrag die Antragsgegnerin für den Fall eines entsprechenden Hinweises in das Schiedsverfahren eingebracht hätte.
Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist daher begründet.
V. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 6. des Schiedsspruchs
1) Zulässigkeit
Die von der Antragsgegnerin gegen die - teilweise - Zulässigkeit dieses Antrages erhobenen Einwände greifen nicht durch. Es unterliegt keinen Bedenken, den im Schiedsspruch für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zuerkannten Zinsanspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren datumsmäßig zu konkretisieren.
Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren notwendige Konkretisierungen zulässig sind, solange sie sich im Rahmen erläuternder Auslegung halten (vgl. Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 28, Rdnr. 7; Musielak-Voit, ZPO, 10. Auflage 2013, Rdnr. 14 zu § 1060 ZPO; Zöller-Geimer, ZPO, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 1060 ZPO; MüKo-Münch, ZPO, a.a.O., Rdnr. 24 zu § 1060 ZPO).
So ist beispielsweise im Rahmen der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches anerkannt, dass die Höhe der nach ausländischem Recht angefallenen gesetzlichen Zinsen im Vollstreckbarerklärungsverfahren ergänzt werden kann; insoweit handelt es sich nicht um eine unzulässige Auffüllung des Schiedsspruchs, sondern um die Anerkennung der Wirkung die dem Schiedsspruch nach ausländischem Recht zukommt (BGH, WM 2012, 179).
Auch § 319 ZPO eröffnet im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Möglichkeit, z.B. Fehler bei der Parteibezeichnung zu berichtigen, sofern die Identität zweifelsfrei gewahrt bleibt (vgl. MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 319 ZPO; Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 319 ZPO; OLG Köln, NJW 1964, 2424). Zudem können mehrdeutige Parteibezeichnungen in z.B. ausländischen Schiedssprüchen im Vollstreckbarerklärungsverfahren klarstellend gefasst werden (OLG München Beschluss vom 28.11.2005, Az.: 34 Sch 19/05; OLG München, Beschluss vom 19.11.2012, Az.: 34 Sch 7/11, jeweils zitiert nach BeckRS).
Nach diesen Grundsätzen kann nicht zweifelhaft sein, dass der Zeitpunkt des Beginns der Zinspflicht im Rahmen der Vollstreckbarentscheidung um das konkrete Datum ergänzt werden darf.
Nachdem unstreitig geblieben ist, dass der Klageerhöhungsschriftsatz der Antragstellerin im Schiedsverfahren Ende August 2011 eingereicht wurde und die Schiedsbeklagte jedenfalls unter dem 30.09.2011 die Zurückweisung dieser Klageerhöhung beantragt hat, ist der Ausspruch zu Ziffer 6. des Schiedsspruchs im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beginns der Zinspflicht um das Datum 30.09.2011 zu ergänzen.
2) Begründetheit
a) Durch den Tenor zu Ziffer 6. des Schiedsspruchs ist die Antragsgegnerin zur gesamtschuldnerischen Zahlung an die Eheleute Udo und M. Ch. verurteilt worden. Dem liegen Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten durch die H. Austria für die Hotels Sat. und Sal. gemäß Ziffer II. der Vierten Änderungsvereinbarung zugrunde.
Die Antragsgegnerin wiederholt hierzu ihren schon im Schiedsverfahren eingebrachten Vortrag zu der vermeintlichen Unbegründetheit dieser Zahlungsansprüche und meint die Regelung in Abschnitt II. Satz 3 der Vierten Änderungsvereinbarung stelle allenfalls eine (weiche) Patronatserklärung des Inhalts dar, dass
im Falle des Abschlusses von Unterleasingverträgen zwischen den Eheleuten Ch. und der H. Austria sie, die Antragsgegnerin, die Erfüllung dieser Unter-Leasingverträge als Patronin sicherzustellen habe.
Das Schiedsgericht habe indes ihren gesamten Sachvortrag zu diesem Komplex übergangen und hierdurch Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und lit. d) sowie nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO verwirklicht.
b) Etwaige Verstöße gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) oder d) ZPO sind aus den schon genannten Gründen auch hier nicht ersichtlich. Die betreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin lassen weder erkennen, dass diese gehindert war, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, noch liegt in der angegriffenen rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens.
Vielmehr lässt sich dem Schiedsspruch unzweifelhaft entnehmen, dass das Schiedsgericht den entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen berücksichtigt hat (Rdnr. 139 ff., Rdnr. 385 ff.).
c) Der Schiedsspruch unterliegt auch mit Blick auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht der Aufhebung.
Das Schiedsgericht hat sich erkennbar mit der Auslegung der betreffenden Vertragsklausel befasst und auch zu dem Einwand der Antragsgegnerin von einer allenfalls akzessorischen Zahlungsverpflichtung der H. Austria Stellung genommen (Rdnr. 385 ff.).
Auch soweit die Antragsgegnerin maßgeblich darauf abstellt, dass das Schiedsgericht den rechtlichen Aspekt zum dargestellten Dissens völlig übergangen habe und die Herleitung eines vermeintlichen Anspruchs aufgrund der „Lebenserfahrung“ nichts anderes als Willkür sei, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen.
Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich mit den Umständen begründet, die seinerzeit (im Oktober 2008) zum Abschluss der Vierten Änderungsvereinbarung geführt haben.
Danach waren die Verhandlungen über den Abschluss von Unterleasingverträgen kurz zuvor gescheitert; gleichwohl hatte die Antragsgegnerin unstreitig im Jahr 2008 „vorübergehend“ Leasingraten gezahlt (Rdnr. 143 des Schiedsspruchs).
Dass das Schiedsgericht vor diesem Hintergrund keinen Dissens angenommen hat, sondern davon ausgegangen ist, dass die Zahlung der Leasingraten jedenfalls durch die H. Austria erfolgen sollte, stellt sich nicht als schlechthin untragbar oder mit wesentlichen Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts als unvereinbar dar.
Ebensowenig begründen die weiteren Einwände der Antragsgegnerin zur Höhe des zuerkannten Anspruchs etwaige Anerkennungshindernisse; das Schiedsgericht hat die Höhe der geltend gemachten Ansprüche als nachvollziehbar und schlüssig erachtet (Rdnr. 389). Ob diese Bewertung inhaltlich zutreffend ist, hat der Senat nicht zu überprüfen.
VI. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 7. des Schiedsspruchs
1) Zulässigkeit des Hauptantrages
Der von der Antragstellerin gestellte Hauptantrag, den Tenor zu Ziffer 7. des Schiedsspruchs ohne die darin enthaltene Zug um Zug Verurteilung für vollstreckbar zu erklären, ist nicht zulässig.
Wie bereits oben ausgeführt, sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren inhaltliche Korrekturen oder Veränderungen des Schiedsspruchs ausgeschlossen.
Lediglich vereinzelte Unklarheiten oder Lücken, wie etwa der Beginn der gesetzlichen Zinszahlungspflicht, können im Vollstreckbarerklärungsverfahren klarstellend gefasst werden.
Bei der von der Antragstellerin begehrten Vollstreckbarerklärung ohne die tenorierte Zug um Zug Verurteilung handelt es sich hingegen um eine materiell-rechtlich inhaltliche Veränderung des Schiedsspruchs, die im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Musielak-Voit, ZPO, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 1060 ZPO.
2) Zulässigkeit des Hilfsantrages
Auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren der Antragstellerin, den Schiedsspruch zu Ziffer 7. verbunden mit der Feststellung, dass sich die Antragsgegnerin mit der Annahme ihrer Leistung im Verzug befinde, für vollstreckbar zu erklären, erweist sich hinsichtlich der beantragten Feststellung des Annahmeverzuges als nicht zulässig.
Denn die Frage der Feststellung des Annahmeverzuges erfordert eine inhaltliche materiell-rechtliche Überprüfung, die wegen der Schiedsbefangenheit der Forderung allein dem Schiedsgericht vorbehalten ist. Im Exequaturverfahren kann deshalb eine materiell-rechtlich über den Schiedsspruch hinausgehende Tenorierung zu Gunsten der Antragstellerin nicht erreicht werden, weshalb der Hilfsantrag nur insoweit zulässig ist, als er sich auf die unveränderte Fassung zu Ziffer 7. des Schiedsspruchs bezieht.
3) Begründetheit des Hilfsantrages auf unveränderte Vollstreckbarerklärung
a) Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe mit dem Ausspruch zu Ziffer 7. unter Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ZPO über eine Streitigkeit entschieden, die nicht unter die Schiedsklausel falle.
Sie stützt ihre Argumentation maßgeblich darauf, dass der tenorierte Erstattungsbetrag von Frau M. Ch. - als eine an der Schiedsklausel nicht beteiligte Person - an den Verpächter des Hotels B. Berlin-Schönefeld gezahlt worden sei und daher weder die Aktivlegitimation der Antragstellerin noch die Passivlegitimation der Antragsgegnerin für diesen Anspruch bestehe.
b) Diese Argumentation ist nicht geeignet, dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen.
Der betreffende Anspruch ist von der Antragstellerin - als an der Schiedsklausel beteiligte Vertragspartnerin - geltend gemacht und auf § 7 des Unternehmenskaufvertrages gestützt worden. Nachdem die in diesem Kaufvertrag gleichfalls enthaltene Schiedsklausel ihrem Wortlaut nach „alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang“ mit dem Unternehmenskaufvertrag erfasst, greift die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für diesen Anspruch nicht durch. Die Frage, ob der dem zuerkannten Anspruch zugrundeliegende Sachverhalt die ausgeurteilte Rechtsfolge rechtfertigt, betrifft allein die inhaltliche Richtigkeit dieser Entscheidung, stellt aber die grundsätzliche Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts über diesen Anspruch nicht in Frage.
c) Auch Verstöße gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und lit. d) ZPO sind nicht gegeben.
Das Schiedsgericht hat den Vortrag der Schiedsbeklagten auch in diesem Punkt zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen verarbeitet (Rdnr. 152 ff., Rdnr. 392 ff). Begründete Anerkennungshindernisse nach diesen Vorschriften sind daher nicht dargetan.
d) Soweit die Antragsgegnerin nachhaltig darauf abstellt, dass die ursprünglich von U. Ch. ausgegebene Garantieurkunde der Niederösterreichischen L. Bank AG gefälscht gewesen und dies vom Schiedsgericht schlicht übergangen worden sei, liegt kein Anerkennungshindernis wegen eines Gehörsverstoßes vor. Denn das Schiedsgericht hat angenommen, dass es auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bankgarantie nicht ankomme, weil jedenfalls - später - eine andere Sicherheit geleistet worden sei, nämlich die Barkaution durch Frau M. Ch. und diese jedenfalls nicht entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ersetzt worden sei (Rdnr. 394).
Mag die Antragsgegnerin dies auch für kritikwürdig halten, so stellt sich diese Beurteilung jedenfalls nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Entsprechendes gilt für die rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichts, wonach die Zahlung der Barkaution durch M. Ch. im Auftrag und für die Antragstellerin erfolgt sei. Das Schiedsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass M. Ch. mit der Stellung der Kaution eine eigene Verpflichtung habe erfüllen wollen. Auch wenn diese Bewertung von der
Antragsgegnerin für grob fehlerhaft gehalten wird, wird damit der Bereich eines grundlegenden Verstoßes gegen fundamentale Normen und Rechtsgrundsätze nicht berührt.
Auch hinsichtlich der Angriffe bezüglich der Passivlegitimation der Schiedsbeklagten gilt, dass die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts zur Verpflichtung gemäß § 7 des Kaufvertrages als solche nicht zur inhaltlichen Überprüfung durch das staatliche Gericht steht und auch eine etwa angenommene sachliche Unrichtigkeit in diesem Punkt keinen Aufhebungsgrund bildet.
Der Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin ist daher mit der Maßgabe begründet, dass er in der Fassung des Tenors zu Ziffer 7. des Schiedsspruchs für vollstreckbar erklärt werden kann.
VII. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 8. des Schiedsspruchs
1) Zulässigkeit
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin steht der Einwand der fehlenden Bestimmtheit der Vollstreckbarerklärung zu Ziffer 8. des Schiedsspruchs nicht entgegen.
Grundsätzlich muss nach deutschem Vollstreckungsrecht ein Vollstreckungstitel den durchzusetzenden Anspruch des Gläubigers ausweisen und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnen. Dazu muss dieser aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (vgl. BGH, WM 2012, 179 f.).
Dies gilt in vergleichbarer Weise auch für schiedsgerichtliche Entscheidungen, die als Grundlage für einen Vollstreckungstitel dienen sollen, wobei das staatliche Gericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren ggf. für die hinreichende Konkretisierung zu sorgen hat (BGH, a.a.O.; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 1060 ZPO).
Nach diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass die der Antragsgegnerin in Ziffer 8. des Schiedsspruchs auferlegte Verpflichtung ihrem Regelungsgehalt nach unverständlich oder zweifelhaft wäre.
Bereits nach dem Wortlaut ist eindeutig, dass die Antragsgegnerin zur Herbeiführung eines konkreten Erfolgs, nämlich zur Übernahme der Geschäftsanteile an der H. Czech verpflichtet wurde.
Der Titel beschreibt damit das Ziel bzw. den von der Antragsgegnerin herbeizuführenden Erfolg in einer zum Zwecke der Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmten Weise. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs und dem Wortlaut der dort ebenfalls bezeichneten Klausel in § 2 Nr. 3 des Unternehmenskaufvertrages, durch die der so verstandene Schiedsspruch unmissverständlich gedeckt wird.
Der Umstand, dass der Tenor es der Antragsgegnerin überlässt, auf welche Weise sie die geschuldete Verpflichtung erbringt, beseitigt die hinreichende Bestimmtheit des Titels nicht. Denn steht materiell-rechtlich dem Schuldner die Wahl zu, wie er eine geschuldete Leistung erbringt (z.B. bei Mangelbeseitigung) reicht es aus, wenn der Titel das Ergebnis (den Erfolg) beschreibt, nicht aber die Art, wie das Ergebnis herbeizuführen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2004, Az.: 13 U 57/04, zitiert nach BeckRS).
2) Begründetheit
a) Begründet geltend gemachte Verstöße gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b), lit. d) ZPO sind abermals nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hatte im Schiedsverfahren umfassend Gelegenheit, ihre Rechtsansichten zu der fraglichen Übertragung des Geschäftsanteils an der H. Czech darzulegen. Das Schiedsgericht hat diesen Vortrag auch zur Kenntnis und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung genommen (Rdnr. 156 ff., Rdnr. 398 ff.).
Die hierzu erhobenen Einwände der Antragsgegnerin betreffen sämtlich nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, lassen aber unter keinem Gesichtspunkt einen Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens erkennen.
b) Auch ein Gehörsverstoß ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
Das Schiedsgericht hat die Verpflichtung zur Abnahme des Geschäftsanteils auf den Wortlaut in § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages gestützt und weiter angenommen, dass dieser Abnahmeverpflichtung auch die Regelungen des tschechischen Gesellschaftsrechts nicht entgegenstünden, weil es andere Gestaltungsmöglichkeiten gebe, von denen die Antragsgegnerin Gebrauch machen könne. Im weiteren hat das Schiedsgericht auch zu der streitigen Frage einer Abnahmeverpflichtung nach § 433 Abs. 2 BGB Stellung genommen (Rdnr. 402).
Vor diesem Hintergrund liegt kein Anerkennungshindernis wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, denn die rechtliche Bewertung des Vorbringens durch das Schiedsgericht ist vom Schutzzweck des Art. 103 Abs. 1 GG nicht erfasst.
Dem Schiedsgericht kann daher auch nicht vorgeworfen werden, die schriftlichen Zeugenaussagen der Herren Dr. E. G. bzw. JUDr. O. R. (Anlage C 101 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort 3. Teil, B 258 und B 259) schlichtweg übergangen zu haben. Im Gegenteil hat sich das Schiedsgericht der auch von diesen Zeugen vertretenen Rechtsansicht von der Unzulässigkeit einer mehrstöckigen Ein-Mann-Gesellschaft nach tschechischem Gesellschaftsrecht ausdrücklich angeschlossen. Soweit es daneben aber andere Möglichkeiten angenommen hat, nach denen eine Abnahme der Geschäftsanteile gleichwohl in Betracht komme, ist für die Beurteilung der Richtigkeit dieser Rechtsansicht im hiesigen Verfahren kein Raum.
Auch auf den Umstand, dass das Schiedsgericht zu dem Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzungen durch die Antragstellerin in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, lässt sich ein Gehörsverstoß nicht stützen.
So hatte die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren geltend gemacht, die Antragstellerin wäre verpflichtet gewesen, vor Abschluss des Kaufvertrages die Besonderheiten einer Geschäftsübernahme nach tschechischem Recht zu prüfen, zumal die Antragstellerin selbst seit Jahren über tschechische Beteiligungen verfügt habe; die Verletzung dieser Obliegenheitspflichten müsse sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen.
Zu diesem - obschon zur Kenntnis genommenen (vgl. Rdnr. 157 des Schiedsspruchs) - Vortrag der Schiedsbeklagten enthalten die Entscheidungsgründe allerdings keine ausdrückliche Entsprechung. Jedoch ist das Schiedsgericht - wie
schon oben an anderer Stelle ausgeführt - nicht gehalten, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu behandeln (vgl. BGH WuM 2005, 475; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2009, Az.: 10 Sch 8/08 m.w.N.). Indem das Schiedsgericht den Anspruch trotz der Besonderheiten des tschechischen Rechts für begründet erachtete, hat es erkennbar den behaupteten Obliegenheitsverletzungen der Antragstellerin im Vorfeld des Vertragsabschlusses keine entscheidende Bedeutung zugemessen, zumal die Antragsgegnerin selbst umfassend anwaltlich vertreten war.
c) Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei seitens des Schiedsgerichts zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet worden, was tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts widerspreche. Mit Blick auf die Annahme des Schiedsgerichts, wonach es diverse andere Gestaltungsmöglichkeiten gebe, die der Schiedsbeklagten die Übernahme des streitgegenständlichen Geschäftsanteils ermöglichen könnten, die zudem von der Antragsgegnerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, stellt sich die Entscheidung nicht als mit wesentlichen Rechtsgrundsätzen unvereinbar dar.
VIII. Vollstreckbarerklärungsanträge zu Ziffern 9. und 10. des Schiedsspruchs
Diese Anträge sind ebenfalls zulässig und begründet.
Soweit sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang gänzlich pauschal auf Anerkennungshindernisse nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und lit. d) ZPO sowie nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO berufen hat, weil das Schiedsgericht ihren Vortrag zu den behaupteten Obliegenheitsverletzungen durch die Antragstellerin übergangen habe, liegen ebenfalls keine Versagungsgründe vor.
Etwaige Anerkennungshindernisse nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nicht begründet geltend gemacht und auch von Amts wegen zu berücksichtigende Anerkennungshindernisse liegen unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 8. des Schiedsspruchs nicht vor.
IX. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 11. c) des Schiedsspruchs (E. Hotel Stuttgart) und zu Ziffer 11. e) des Schiedsspruchs (Hotel A. Hamburg)
1. Zulässigkeit
Soweit die Antragsgegnerin die ausgeurteilten Verpflichtungen zum Austausch von Mietgarantien für nicht vollstreckbar hält, da es ihr spätestens seit der Veräußerung der Geschäftsanteile an der A. Germany unmöglich sei, eine Auswechselung der Pachtgarantien herbeizuführen, rechtfertigt auch dies die Versagung der Anerkennung nicht.
Das Schiedsgericht hat hierzu ausdrücklich festgestellt (Rdnr. 410), dass der Schiedsbeklagten die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 7 des Kaufvertrages weder objektiv noch subjektiv unmöglich sei; so habe die Schiedsbeklagte keinen einzigen Sachverhalt vorgetragen, bei dem ein Vermieter eine angebotene Austauschsicherheit, die den Anforderungen des jeweiligen Mietvertrages entsprach, zurückgewiesen habe. Diese Beurteilung durch das Schiedsgericht ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren wegen des Verbots der revision au fond hinzunehmen.
Im übrigen begegnen die ausgeurteilten Entscheidungen zu Ziffer 11. c) und e) des Schiedsspruchs gemäß den obigen Ausführungen auch unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit keinen Bedenken. Die der Antragsgegnerin auferlegte Verpflichtung ist unzweifelhaft bezeichnet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Antragstellerin zwischenzeitlich tatsächlich von einzelnen Verpächtern gerichtlich aus den gewährten Pachtsicherheiten bzw. Bankgarantien in Anspruch genommen wird. Da zudem auch feststellende Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden können, bestehen unter dem Aspekt der Zulässigkeit keine Bedenken.
2) Begründetheit
Die Antragsgegnerin wiederholt ihre Rügen zu Anerkennungshindernissen gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und lit. d) ZPO, 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO, weil das Schiedsgericht ihren gesamten Vortrag zu den „fabrizierten Schein-Bankgarantie-urkunden“ übergangen habe.
a) Die wiederum nur gänzlich pauschal gerügten Verstöße gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und lit. d) ZPO liegen schon mangels begründeter Geltendmachung nicht vor.
Denn auch den Vortrag der Schiedsbeklagten zu den Ansprüchen auf Auswechselung von Pachtsicherheiten hat das Schiedsgericht gesehen und in den Entscheidungsgründen verarbeitet (160 ff., Rdnr. 408 ff.).
Die Antragsgegnerin rügt hier abermals nicht konkret einen Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens, sondern einen Mangels des „Entscheidens“. Dies ist aber im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht relevant.
b) Auch Verstöße gegen das rechtliche Gehör i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO sind nicht ersichtlich.
Die Einwände der Antragsgegnerin zu diesem Punkt überschneiden sich mit den bereits im Zusammenhang mit den Haftungsvergütungen erhobenen Angriffen und enthalten keine über die bereits abgehandelten Gesichtspunkte hinausgehenden Inhalte.
Da das Schiedsgericht sich mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin ausdrücklich befasst und gleichwohl nicht die Überzeugung von einem arglistigen Handeln der Antragstellerin gewinnen können wurde (Rdnr. 409) stehen dem Begehren auf Vollstreckbarerklärung keine anerkennungsrelevanten Hindernisse entgegen.
X. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 13. des Schiedsspruchs
1) Zulässigkeit
Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Vollstreckbarerklärungsantrages zu Ziffer 3. kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 13. (trotz des Umstandes, dass sich ihre hilfsweise Aufrechnung mit diesem Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragsgegnerin zu Ziffer 12. des Schiedsspruchs als begründet erweist, wie nachfolgend noch ausgeführt wird) nicht versagt werden.
2) Begründetheit
Etwaige Anerkennungshindernisse werden von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Kostenerstattungsanspruch nicht geltend gemacht und auch von Amts wegen zu berücksichtigende Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Soweit die Antragsgegnerin die Aufrechnungserklärungen durch die Antragstellerin für prozessual präkludiert und materiell unwirksam hält, ist hierauf erst im Rahmen des weiter unten zu behandelnden Vollstreckbarerklärungsantrages der Antragsgegnerin zu Ziffer 12. des Tenors einzugehen.
B. Zu den weiteren Anträgen der Antragstellerin auf Verurteilung der Antragsgegnerin
Die auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Auszahlung von hinterlegten Kaufpreisanteilen (€ 277.937,92 bzw. € 162.191,10) gerichteten Anträge der Antragstellerin sind als unzulässig zurückzuweisen.
Für diese Begehren gibt es keinerlei Rechtsgrundlage. Es ist dem staatlichen Gericht im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach §§ 1060 ff. ZPO verwehrt, eine eigene Entscheidung an die Stelle der des Schiedsgerichts zu setzen oder diese inhaltlich zu verändern (vgl. nochmals BGH, WM 2012, 179 f.).
Auch die Antragstellerin selbst lässt jegliche Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen der beantragten Verurteilung vermissen; ihre Rechtsansicht, wonach infolge der von ihr erklärten Aufrechnung gegenüber dem Tenor zu Ziffer 12. der Schiedsspruch „zwangsläufig“ dahin abzuändern sei, dass der Betrag an sie, die Antragstellerin auszuzahlen sei, entbehrt jeglicher Grundlage.
C. Zu dem Antrag der Antragsgegnerin nach § 1060 ZPO
Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Tenors zu Ziffer 12. des Schiedsspruchs ist gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1064 ZPO zulässig, der Höhe nach jedoch nur in Höhe von € 115.746,82 begründet. Denn infolge der wirksamen Aufrechnung der Antragstellerin mit dem zu ihren Gunsten zuerkannten Kostenerstattungsanspruch zu Ziffer 13. des Schiedsspruchs ist die der Antragsgegnerin zuerkannte Forderung teilweise erloschen (§§ 387 ff. BGB).
Dazu im einzelnen:
1) Die in der Hauptsache erklärte Aufrechnung der Antragstellerin mit den ihr zu Ziffer 3. des Tenors zugesprochenen Zinsen in Höhe von € 45.546,33 sowie im weiteren mit der ihr zu Ziffer 3. des Tenors zuerkannten Hauptforderung gegenüber dem Auszahlungsbetrag zu Ziffer 12. des Schiedsspruchs, bleibt ohne Erfolg.
Denn die Voraussetzungen, unter denen Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden können, liegen bezüglich dieser Aufrechnungsforderung nicht vor.
Allgemein gilt, dass Einwendungen, die nach Erlass des Schiedsspruchs, aber vor Abschluss des Vollstreckbarerklärungsverfahrens entstanden sind - soweit sie nicht ihrerseits der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unterfallen - gegen den Vollstreckbarerklärungsantrag geltend gemacht werden können (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1060 ZPO; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 27, Rdnr. 12; MüKo-Münch, ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 35 zu § 10160 ZPO).
Somit bestimmt sich die Zulässigkeit von Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch nach § 767 Abs. 2 ZPO, wonach in entsprechender Anwendung dieser Norm die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein müssen; bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage somit nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben (BGH NJW 1965, 1138 ff.; BGH NJW-RR 2011, 213 ff.).
Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr wird die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung für zulässig erachtet, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung - zum Beispiel mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig - nicht befunden hat.
Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthält, steht nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen, gleichviel ob das Schiedsgericht zu Recht oder zu Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist (BGH NJW-RR 2011, a.a.O.).
Gleiches gilt, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden hätte.
Nach diesen Grundsätzen gilt im Streitfall folgendes:
Die (Haupt-)Aufrechnung der Antragstellerin betrifft keine Forderung oder Einwendung, die erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstanden ist. Vielmehr hat die Antragstellerin mit den Ziffer 3. des Schiedsspruchs unterfallenden Ansprüchen wegen Haftungsvergütungen gemäß Ziffer IV. 2 der Dritten Änderungsvereinbarung bereits im laufenden Schiedsverfahren die (hilfsweise) Aufrechnung gegenüber „etwaigen“ Ansprüchen der Schiedsbeklagten erklärt (Rdnr. 44 ff., Rdnr. 373 ff. des Schiedsspruchs). Folglich bestand die Aufrechnungslage schon während des Schiedsverfahrens, weshalb die Voraussetzungen einer zulässigen Aufrechnung im hiesigen Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich nicht vorliegen (arg. § 767 Abs. 2 ZPO).
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht die Aufrechnung mangels hinreichender Bestimmtheit zurückgewiesen hat (Rdnr. 374). Die Antragstellerin kann insoweit nicht damit gehört werden, das Schiedsgericht habe die Aufrechnung nur aus formalen Gründen zurückgewiesen, weshalb im Sinne der obigen Rechtsprechung des BGH ein „Ausnahmefall“ gegeben sei, weil sich das Schiedsgericht einer Entscheidung über die Aufrechnung in der Sache „enthalten“ habe.
Im Gegenteil hat das Schiedsgericht die Aufrechnungserklärungen zurückgewiesen und folgerichtig über den Hilfsklageantrag der Schiedsklägerin entschieden. Die Zurückweisung der Aufrechnungen wegen mangelnder Bestimmtheit stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin durchaus eine Entscheidung in der Sache selbst dar, die einer abermaligen Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren entgegensteht, weil die Aufrechnungslage schon während des Schiedsverfahrens bestanden hat.
Allerdings besteht vorliegend die Besonderheit, dass das Schiedsgericht zwar die Aufrechnung der Schiedsklägerin für unwirksam erachtet, zugleich aber der Klägerin die geltend gemachte Forderung auf deren Hilfsklageantrag zugesprochen hat. Eine derartige Konstellation ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden.
Es könnte danach fraglich sein, ob angesichts der nunmehr ergangenen abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichts über die grundsätzlich schiedsbefangene Gegenforderung im Vollstreckbarerklärungsverfahren überhaupt noch ein Bedürfnis dafür besteht, die Schiedsautonomie zu sichern (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2008, 556 = Beschluss vom 17.01.2008, Az.: III ZR 320/06). Sollte dies zu verneinen sein, so wäre auch die von der Antragsgegnerin erhobene Schiedseinrede unbeachtlich.
Jedoch gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht in der Sache selbst von einem vertraglichen Aufrechnungsverbot gemäß § 3 Ziffer 4 des Kaufvertrages ausgegangen ist, soweit die darin aufgezählten sog. „gesicherten Ansprüche“ der Käuferin betroffen sind (Rdnr. 343 ff., Rdnr. 414 ff.).
Bei dem der Schiedsbeklagten zuerkannten Anspruch auf Freigabe aus dem hinterlegten Kaufpreisanteil in Höhe von € 193.443,37 wegen Ansprüchen aus der Steuergarantie (Rdnr. 416), handelt es sich unzweifelhaft um „gesicherte Ansprüche“ i.S.v. § 3 Ziffer 4 des Kaufvertrages. Gegenüber diesen Ansprüchen hat das Schiedsgericht ausdrücklich ein Aufrechnungsverbot angenommen (Rdnr. 419).
Aus Sicht des Senats ist es dem staatlichen Gericht bei dieser Sachlage jedenfalls verwehrt, der Antragstellerin ein Recht zur Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren einzuräumen. Denn hierdurch würde der materiell-rechtliche Inhalt des Schiedsspruchs in unzulässiger Weise unterlaufen, nachdem das Schiedsgericht ausdrücklich erkannt hat, dass sich die Schiedsbeklagte ohne Beschränkungen durch etwaige Aufrechnungen der Klägerin aus dem Einbehalt befriedigen könne, soweit ihr gemäß § 3 Abs. 4 des Kaufvertrages gesicherte Ansprüche zustehen.
Auch hinsichtlich des weiteren zu Gunsten der Schiedsbeklagten tenorierten Anspruches wegen der „Dachwerbung B. Berlin“ (dies betrifft den weiteren Teilbetrag über € 80.720,82) geht der Senat von einem Aufrechnungsverbot zu Lasten der Antragstellerin mit den ihr zuerkannten Ansprüchen wegen Haftungsvergütungen aus. Zwar handelt es sich bei dem Anspruch wegen der Dachwerbung des Hotels B. Berlin nicht um einen Anspruch, der den in § 3 Ziffer 4 des Kaufvertrages aufgelisteten „gesicherten Ansprüchen“ unterfällt; jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich die Vertragsparteien im Rahmen der Dritten Änderungsvereinbarung in Ziffer IV. ausdrücklich bezüglich der Ansprüche aus dem Vertrag „Dachwerbung Hotel B“ verglichen haben. Dort ist vereinbart worden, dass der verbleibende Einbehaltbetrag als Sicherheit der Käuferin für ihre Ansprüche aus diesem Vertrag gegenüber der Verkäuferin dient. Diese Vereinbarung rechtfertigt die Auslegung, dass es sich bei dieser Position um einen in gleicher Weise „gesicherten“ Anspruch der Antragsgegnerin handelt, der ihr ebenfalls ohne Beschränkungen durch etwaige Aufrechnungen der Klägerin aus dem Einbehalt zustehen sollte.
2. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Freigabe eines Einbehalts in Höhe von € 277.937,92 ist jedoch durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem der Antragstellerin zu Ziffer 13. des Schiedsspruch zuerkannten Kostenerstattungsanspruch i.H.v. € 162.191,10 teilweise erloschen (§ 362 BGB).
Diese Aufrechnungserklärung unterliegt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dem Präklusionseinwand gemäß § 767 Abs. 2 ZPO.
Denn bei der Aufrechnung mit einem in der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts zu Gunsten einer Partei ausgeurteilten Kostenerstattungsanspruchs ist die Aufrechnungslage als solche erst mit der Entscheidung des Schiedsgerichts über die Kostenfestsetzung gemäß § 1057 Abs. 2 S. 1 ZPO entstanden (vgl. KG, Beschluss vom 25.03.2013, Az.: 20 Sch 10/12, zitiert nach BeckRS).
So entscheidet das Schiedsgericht, gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, in einem Schiedsspruch nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles darüber, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen haben.
Ausgehend davon, dass das Schiedsverfahren im Regelfall mit einer Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung beendet wird, entsteht der Anspruch der Schiedsparteien auf Kostenerstattung gleich dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 91 ff. ZPO mit der Aufnahme des Schiedsverfahrens aufschiebend bedingt durch den Erlass der Kostenentscheidung gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO. Abgesehen davon kommt eine Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch, der in demselben Prozess entstanden ist, vor Abschluss des Verfahrens nicht in Betracht, da bis dahin nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im laufenden Verfahren zu einer Änderung zum Nachteil der betreffenden Prozesspartei kommt (KG, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund kann die Antragsgegnerin der erklärten Aufrechnung auch nicht mit Erfolg den Einwand der Schiedsbefangenheit der Forderung entgegenhalten. Denn infolge der abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichts, die ihrerseits nicht der Aufhebung unterliegt, unterfällt diese Forderung nicht der Schiedsklausel des Unternehmenskaufvertrages.
In gleicher Weise ist auch der Einwand der Antragsgegnerin unbeachtlich, wonach die Antragstellerin jedenfalls mit einem Teilbetrag über € 14.157,35 präkludiert sei. Soweit es sich bei diesem Betrag um einen weiteren, von der Antragsgegnerin angeforderten Kostenvorschuss des Schiedsgerichts handelte, den die Antragsgegnerin aber nicht leistete und der deshalb von der Antragstellerin gezahlt wurde, ist dieser zur Aufrechnung gestellte Kostenvorschussanspruch nicht identisch mit dem letztlich zu Gunsten der Antragstellerin ausgeurteilten Kostenerstattungsanspruch, der - wie soeben ausgeführt - erst mit Abschluss des Schiedsverfahrens im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 1057 ZPO entsteht.
Es entspricht zudem der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass gegen eine Forderung auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages mit
einem Zahlungsanspruch aufgerechnet werden kann (vgl. BGH NJW-RR 1989, 173 f.; bestätigt durch BGH NJW-RR 2008, 556 f.), weshalb dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragsgegnerin zu Ziffer 12. des Schiedsspruchs nur im ausgeurteilten Umfang stattgegeben werden kann. Zugleich zieht dies die Zurückweisung des von der Antragstellerin zu Ziffer 13. gestellten Vollstreckbarerklärungsantrages nach sich.
3) Die darüberhinaus in den Schriftsätzen der Antragstellerin vom 08.10.2013 bzw. vom 09.12.2013 enthaltene weitere Aufrechnungserklärung mit einer Forderung i.H.v. € 35.000,00 ist nicht begründet. Diese Forderung basiert auf Zahlungen, die die Antragstellerin aufgrund einer Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart vom 04.07.2013 (Bl. 951 ff. d.A.) an die Verpächterin des EuroHotels Stuttgart, M.F., geleistet hat. Die Antragstellerin vertritt hierzu unter Verweis auf den Tenor zu Ziffer 11.c) des Schiedsspruchs die Auffassung, dass sie im hiesigen Vollstreckbarerklärungsverfahren ohne weiteres mit dem Schaden aufrechnen könne, der ihr dadurch entstehe, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zum Austausch der entsprechenden Mietgarantie nicht nachkomme.
Dieser Rechtsansicht vermag der Senat nicht zu folgen.
Der der Antragstellerin in Ziffer 11.c) des Schiedsspruchs zuerkannte Anspruch ist allein auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtet. Demgegenüber handelt es sich bei der zur Aufrechnung gestellten Forderung der Antragstellerin um einen Schadensersatzanspruch, der nicht vom Tenor oder Umfang des Schiedsspruchs gedeckt wird. Ob und in welcher Höhe der Antragstellerin ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zusteht, unterliegt wegen der Schiedsbefangenheit der Forderung gemäß der Schiedsklausel im Unternehmenskaufvertrag allein der Feststellung durch das Schiedsgericht. Für eine Befassung mit dieser Forderung ist daher im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren kein Raum; dieses ist vielmehr darauf beschränkt, dem Inhalt des Schiedsspruchs zur Wirksamkeit zu verhelfen, soweit dieser anerkennungsfähig ist.
4) Weitere Einwände gegen den Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragsgegnerin kann die Antragstellerin ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen.
Ihre Rüge, die Vollstreckbarerklärung zu Gunsten der Antragsgegnerin verstoße gegen Treu und Glauben, weil diese etwas erlangen würde, was sie mit Blick auf die übrigen titulierten Ansprüche der Antragstellerin gleich wieder zurückgewähren müsste (dolo agit, dolo petit-Einwand) wäre allenfalls im Verfahren der Zwangsvollstreckung beachtlich, nicht aber im Vollstreckbarerklärungsverfahren. Auch auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der in Ziffer 11. tenorierten Freistellungsansprüche kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil es sich hierbei um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, der wegen der Schiedsbefangenheit der Forderungen nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden kann.
D. Zu den Aufhebungsanträgen der Antragsgegnerin im Verfahren nach § 1060 ZPO (26 Sch 29/12)
1) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem (Haupt-)Begehren der Antragsgegnerin auf Zurückweisung der Vollstreckbarerklärungsanträge der Antragstellerin bzw. auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht stattzugeben ist. Dies bezieht sich zunächst auf die von dem Hauptantrag umfassten Aussprüche zu Ziffern 1. bis 4., 6. bis 10., 11. c), 11. e) und Ziffer 13. des Schiedsspruchs.
2) Aber auch die von der Antragsgegnerin gestellten Hilfsanträge erweisen sich im Ergebnis als unbegründet.
Mit diesen Hilfsanträgen hat die Antragsgegnerin die vollständige Aufhebung des Schiedsspruchs, also in einem die Vollstreckbarerklärungsanträge der Antragstellerin übersteigenden Umfang geltend gemacht.
Gegen die Zulässigkeit dieser Einwendungen bestehen grundsätzlich keine Bedenken, da der Vollstreckungsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren sämtliche Gründe einbringen darf, die seiner Ansicht nach einer Anerkennung des Schiedsspruchs entgegenstehen.
Gleichwohl unterliegen auch die übrigen Aussprüche des Schiedsgerichts nicht der Aufhebung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ZPO.
a) Ausspruch zu Ziffer 5. des Schiedsspruchs
Dieser Ausspruch betrifft die auf den Freigabeanspruch Hotel B. Berlin-Schönefeld auf dem Notaranderkonto angefallenen Zinsen.
Aufhebungsgründe i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Antragsgegnerin nicht - schon gar nicht begründet - geltend gemacht.
Ebensowenig sind Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich, weshalb der entsprechende Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen ist.
b) Ausspruch zu Ziffern 11. a), b), d), f) und g)
Die weiteren Aussprüche des Schiedsgerichts zu Ziffer 11. des Schiedsspruchs betreffen die Freistellung von im einzelnen bezeichneter Mietgarantien bzw. Sicherheiten und Mietsicherheiten bzgl. der Hotels W., D., Bo. Berlin und Hotel B. Berlin-Schönefeld sowie bezüglich des Hotels E. (Rdnr. 160 ff., 408 ff. des Schiedsspruchs).
Hierzu hat die Antragsgegnerin allgemein ihre Rügen wegen der behaupteten „Schein-Bankgarantieurkunden der F. Bank“ sowie wegen der behaupteten gefälschten Bankgarantie-Urkunde der Niederösterreichischen L. Bank Aktiengesellschaft wiederholt, wobei letztere im Rahmen des Ausspruchs zu Ziffer 11. gar keine Rolle spielt (Rdnr. 412 des Schiedsspruchs).
Über die bereits oben abgehandelten Einwände hinaus, hat die Antragsgegnerin Anerkennungshindernisse i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in diesem Zusammenhang nicht begründet geltend gemacht. Es ist auch offen geblieben, welche konkreten Bürgschaften oder Bankgarantien den jeweiligen Hotels zuzuordnen sind und inwieweit diese überhaupt in Täuschungsabsicht ausgegeben worden sein könnten.
Das Schiedsgericht hat auch den Vortrag der Schiedsbeklagten zur Unzulässigkeit dieser Anträge und zur vermeintlich fehlenden Vollstreckbarkeit zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen verarbeitet (Rdnr. 160 ff., Rdnr. 408 ff.), so dass auch etwaige von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe nicht erkennbar sind.
c) Der weitere Hilfsantrag der Antragsgegnerin ist auf die vollständige Aufhebung des Schiedsspruchs gerichtet, auch soweit es die Vollstreckbarerklärung zu Ziffer 12. des Tenors betrifft. Dieser Antrag kollidiert damit mit ihrem eigenen Gegenantrag bezüglich der Vollstreckbarerklärung zu Ziffer 12. des Schiedsspruchs. Im übrigen kollidiert dieser Antrag auch mit dem Hauptantrag im verbundenen Aufhebungsverfahren 26 Sch 8/13.
Vor diesem Hintergrund fehlt es schon an einem Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Über den Umfang des (ersten) Hilfsantrages hinaus bezieht sich dieser Antrag nämlich nur noch auf den Tenor zu Ziffer 12., dessen Vollstreckbarerklärung die Antragsgegnerin aber gerade begehrt.
E. Zu den - isolierten - Aufhebungsanträgen der Antragsgegnerin im Verfahren nach § 1059 ZPO
Die in dem verbundenen Verfahren 26 Sch 8/13 geltend gemachten selbständigen Aufhebungsanträge der Antragsgegnerin sind ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Prüfung der von der Antragsgegnerin erhobenen Aufhebungsgründe bereits vollständig umfasst (§ 1060 Abs. 2 ZPO).
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30.09.2010, Az.: 26 Sch 22/10, zitiert nach juris; Senatsbeschluss vom 03.03.2011, Az.: 26 Sch 24, 28/10; Senatsbeschluss vom 11.09.2008, Az.: 26 Sch 12/08) ist ein selbständig geltend gemachter Aufhebungsantrag neben einem Vollstreckbarerklärungsantrag, der vor dem Aufhebungsantrag rechtshängig geworden ist, regelmäßig mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. im übrigen auch OLG Hamburg, OLGR 2008, 916; SchiedsVZ 2003, 284, 286; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 1059 ZPO; Musielak-Voit, a.a.O., Rdnr. 33 zu § 1059 ZPO; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 25 Rz. 4).
Zwar wird diesbezüglich zum Teil eine andere Auffassung vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2008, 125), weil der Gläubiger seinen Antrag zurücknehmen könne und dann die Präklusion der Aufhebungsgründe drohe.
Indes ist ein solcher Rechtsnachteil tatsächlich nicht zu befürchten.
Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind ohnehin gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne zeitliche Präklusion immer in einem Aufhebungsverfahren zu berücksichtigen. Aber auch im Hinblick auf die Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Schuldner nicht schutzlos.
Im Beschlussverfahren nach § 1063 ZPO gelten nämlich die allgemeinen Vorschriften der ZPO über das Erkenntnisverfahren erster Instanz, sofern nicht §§ 1063 Abs. 2 – 4, 1064 ZPO besondere Regelungen enthalten (vgl. OLG Dresden, SchiedsVZ 2005, 159, 162; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 1063 ZPO; Schwab/Walther, a.a.O., Kap. 27, Rdnr. 4). Insbesondere ist § 269 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Musielak-Voit, a.a.O., § 1060 Rdnr. 6). Werden aber Aufhebungsgründe vorgebracht, so ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch, und zwar im Vollstreckbarerklärungs- wie im Aufhebungsverfahren (§ 1063 Abs. 2 ZPO). Da für die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage bzw. eines Antrages immer auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kann ein Gläubiger im Vollstreckbarerklärungsverfahren, in dem der Schuldner seinerseits Aufhebungsgründe geltend macht, seinen Antrag nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Gegners zurücknehmen. Wurde mündlich verhandelt, kann der Schuldner immer auf einer Sachentscheidung bestehen, bei der dann auch über die geltend gemachten Aufhebungsgründe zu befinden ist.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein Rechtsschutzbedürfnis für den von der Antragsgegnerin selbständig geltend gemachten (Haupt-)Aufhebungsantrag jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu verneinen, weil der – isolierte - Aufhebungsantrag nicht weiter geht als die bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren gestellten (Hilfs-)Anträge und sämtliche in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufhebungsgründe bereits im Rahmen der Prüfung der Vollstreckbarerklärungsanträge abgehandelt wurden.
Dies gilt nicht zuletzt in besonderem Maße für den im isolierten Aufhebungsverfahren gestellten Hilfsantrag der Antragsgegnerin.
Dieser Antrag steht nicht nur im Widerspruch zu dem (ersten) Hilfsantrag im Vollstreckbarerklärungsverfahren, sondern insbesondere auch zu dem Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung des Tenors zu Ziffer 12., weshalb ein gesondertes Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge im Verfahren 26 Sch 8/13 nicht besteht.
Es ist danach insgesamt - wie aus dem Tenor ersichtlich - zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; da sich das anteilige Unterliegen der Antragstellerin im Verhältnis zum Gegenstandswert des verbundenen Verfahrens als geringfügig darstellt, ist es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Summary
The parties entered into a company acquisition contract, according to which the respondent would purchase a hotel chain in Europe. The dispute arose out of the execution of the contract, in particular regarding the deposit of security amount by the respondent at the bank account of a notary public. As the result of arbitration proceedings initiated by the applicant, a domestic arbitral award has been rendered in favor of the applicant.
The applicant asked the Higher Regional Court of Frankfurt am Main for a declaration of enforcement of the award. The respondent objected to the declaration alleging numerous violations of Section 1059 subsec. 2 of the Code of Civil Procedure (ZPO). The Court declared the arbitral award for the most part enforceable. It ruled as follows.
The Court dismissed the respondent’s argument alleging in accordance with Section 1059(2)(1)(d) that the arbitral tribunal violated the agreement of the parties on numerous occasions. The Court found that the respondent’s arguments referred to the deficiency of the decision itself and not to the mistakes in the procedure. Section 1059(2)(2)(b), ordre public ground for setting aside an award, cannot be applied in this case either, because the setting aside procedure is not intended to securitize the content of the award. According to Section 1055 ZPO, the arbitral award has the same effect between the parties as a final and binding court judgment. A simple factual mistake or incorrectness of the award does not automatically lead to setting-aside of the award.
Respondent alleged that its right to a fair hearing has been violated by the arbitral tribunal. The Court decided that the arbitrators have to guarantee the right to a fair hearing to the parties to the same extent as state courts. At the same time the arbitrators must not only provide the parties with an opportunity to present their submissions, but also take these submissions into consideration when making a decision. However, the arbitrators are not obliged to explicitly mention or to reply to every argument made by a party. The Court found that the arbitral tribunal did in fact consider respondent’s arguments when making the award. Whether or not the assessment of the respondent’s argument was correct may not be controlled by a state court due to the prohibition of the révision au fond.
The respondent also criticized the award for being “surprising”. The Court decided that the principle of a fair hearing does not generally oblige a court to provide the parties with the hints. The right to fair hearing also does not give the parties the right to find out how the court (preliminary) estimates the subject matter in dispute before a decision is made. The parties shall only be guaranteed an opportunity to comment on the subject matter.
The Court also found that the respondent was given an opportunity to comment on the subject matter and to file its submissions. The fact that the arbitral award was rendered to the respondent’s detriment does not mean that the arbitral tribunal deprived the respondent from presenting its pleas and arguments.
Respondent also argued that the tribunal ignored its applications on taking of evidence. The Court decided that an arbitral tribunal is obliged to grant the applications on taking of evidence regarding matters relevant for a decision. On the other hand, the principle of complete exhaustion of evidence applicable in state courts does not apply in arbitration proceedings. The arbitrators are allowed at their discretion to interrupt the taking of evidence if they feel informed enough to make an award.