34 SchH 08/09


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 SchH 08/09 Datum 29.09.2009
Leitsatz
Rechtsvorschriften§ 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
I. Der Antrag, für die Antragsgegner zur Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens wegen Streitigkeiten aus dem Kooperationsvertrag vom 3. April 2003 einen Schiedsrichter zu bestellen, wird abgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Bestellungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Bestellungsverfahren beträgt 3.000,-- €.
IV. Der Antrag, für das Schiedsrichterbestellungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und die beiden Antragsgegner als Vertreter einer GmbH in Gründung schlossen am 3.4.2003 einen Kooperationsvertrag, wonach sich der Antragsteller gegen Provisionszahlungen verpflichtete, der von den Antragsgegnern vertretenen Gesellschaft verschiedene Unterlagen (know-how) auf dem Gebiet der Hochdruckhydraulik zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag enthält zu VI. folgende
Schiedsgerichtsklausel
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten anlässlich und aufgrund des vorliegenden Vertrages durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Als Schiedsgericht vereinbaren die Parteien, dass von jeder Vertragspartei 1 Patentanwalt aus einem Umkreis von 100 km um den Firmensitz der H. GmbH, ..., bestimmt wird. Diese benannten Patentanwälte haben, sofern sie sich zur Streitschlichtung bereit erklären, einen weiteren Patentanwalt zu benennen, so dass das Schiedsgericht aus 3 Personen besteht. Die Vertragsparteien unterwerfen sich dem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ...
Der ordentliche Gerichtsweg ist ausgeschlossen.
Die Gegenseite hat den Vertrag zwischenzeitlich angefochten und vorsorglich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt.
Der Antragsteller behauptet, im Besitz von Provisionsansprüchen zu sein und hat am 31.7.2009 beantragt, für die Gegenseite einen Schiedsrichter zu bestellen. Zugleich hat er für das Bestellungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.
Auf den schriftlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung nicht schlüssig dargetan seien, hat der Antragsteller nicht mehr geantwortet.
II.
Der Bestellungsantrag ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des dafür maßgeblichen § 1035 ZPO nicht zur Überzeugung des Senats dargetan sind. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern hat jede Partei einen Schiedsrichter zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO). Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Notwendig ist eine Aufforderung, die den Namen des eigenen Schiedsrichters und das Verlangen an den Gegner enthält, seinerseits einen Schiedsrichter zu ernennen. Aus der Aufforderung muss ersichtlich sein, welcher Streit durch Schiedsrichter entschieden werden soll (Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 1035 Rn. 14). Dass der Antragsteller die ihn treffenden Verpflichtungen zur Einrichtung des vereinbarten Schiedsgerichts erfüllt hat, wodurch erst die Pflicht der Gegenseite ausgelöst wird, nun ihrerseits einen Schiedsrichter zu bestellen, ist zur Überzeugung des Senats nicht dargetan. Der Antrag ist schon deshalb (derzeit) abzulehnen.
Zweifelhaft ist überdies, ob sich der Antrag gegen die richtige Partei richtet. Denn Vertragspartner des Antragstellers sind nicht die Antragsgegner als Gesellschafter, sondern ist wohl die offensichtlich nun im Handelsregister eingetragene Gesellschaft (vgl. § 11 GmbHG).
Auf die etwaige Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung im Hinblick darauf, dass die Kosten für das Schiedsgericht nicht aufgebracht werden können, wurde bereits hingewiesen.
Prozesskostenhilfe kann schon aus diesen Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO). Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 ZPO sowie §§ 48, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1063 Rn. 5).
Summary