Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 SchH 001/10 | Datum | 22.04.2010 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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I. Zum dritten Schiedsrichter und Vorsitzenden des Schiedsgerichts zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten aus dem Geschäftsanteilsverkaufs vom 12. November 2002 über die Freistellung von Versorgungsleistungen wird bestellt: xxx II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien schlossen am 12.11.2002 einen Geschäftsanteilskaufvertrag, der in § 12.1 folgende Klausel enthält: Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des Rechtsweges abschließend entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet auch über diese Schiedsgerichtsklausel. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter; diese haben sich auf einen Ombudsmann zu einigen, der die Befähigung zum Richteramt in Deutschland haben muss. Sofern eine Partei nicht binnen drei Wochen nach Aufforderung den Schiedsrichter benennt oder sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen drei Wochen seit ihrer Bestellung auf einen Ombudsmann einigen, wird die betreffende Person durch den Präsidenten des OLG München benannt. Die Verhandlungen des Schiedsgerichts finden in München statt. Die Sprache des Schiedsgerichts ist Deutsch. Im Übrigen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages das für München zuständige Gericht, soweit nicht die Parteien im Einzelfall die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts aufgrund einer gesonderten Vereinbarung schriftlich festlegen. Die Antragstellerin begehrt nunmehr von der Antragsgegnerin die Freistellung von Betriebsrentenzahlungen, da die dafür 1995 eingerichtete Unterstützungseinrichtung mitgeteilt hat, dass sie wegen Vermögenslosigkeit die Zahlung der Versorgungsleistungen einstellen werde. Die Antragstellerin hat unter dem 23.11.2009 bei der DIS eine Schiedsklage eingereicht. Diese hat die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter erfolglos aufgefordert, den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu benennen. Der daraufhin eingeschaltete Präsident des Oberlandesgerichts München hat sich nicht in der Lage gesehen, einen Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragstellerin hat deshalb unter dem 9.3.2010 das Oberlandesgericht angerufen mit dem Antrag, den dritten Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Als Gerichtsstand ist zwischen den Parteien München vereinbart. 2. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Geschäftsanteilskaufvertrag vom 12.11.2002 bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung bedarf. 3. Das Schiedsgericht soll sich nach der vereinbarten Schiedsklausel aus drei Personen zusammensetzen. Die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter haben den Vorsitzenden zu bestimmen. Für den Fall, dass diese den Vorsitzenden nicht bestimmen, bestimmt die Vereinbarung, dass dann der Präsident des Oberlandesgerichts München den Vorsitzenden bestimmen solle. Wie zu verfahren ist, wenn dieser, wie vorliegend, die Mitwirkung verweigert, regelt die Vereinbarung nicht. Insbesondere wird nicht klargestellt, ob in einem solchen Fall nach den Regeln der DIS, die ansonsten auf das Schiedsverfahren Anwendung finden sollen, oder nach der gesetzlichen Bestimmung des § 1035 Abs. 4 ZPO verfahren werden soll. Vorliegend haben die Parteien vereinbart, dass Streitigkeiten aus dem Vertrag durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (SO-DIS) entschieden werden soll. Für die Benennung der Schiedsrichter sieht die Vereinbarung jedoch eine Abweichung von der SO-DIS insoweit vor, als die Benennung der Schiedsrichter entgegen § 12 SO-DIS nicht vom Ernennungsausschuss der DIS, sondern durch eine von der Institution unabhängige Person erfolgen soll. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Einschaltung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit bei der Wahl der Schiedsrichter verhindert werden sollte. Für einen Rückgriff auf die SO-DIS nach dem Scheitern des Bestellungsverfahrens bleibt daher kein Raum. Da das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts nichts anderes vorsieht, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des § 1035 Abs. 4 ZPO, wonach jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen kann. 4. Gemäß § 1035 Abs. 3 und 5 ZPO bestellt der Senat den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.D. Dr. G. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die vom Senat ausgewählte Persönlichkeit erfüllt die von den Parteien festgelegten Kriterien und verfügt über langjährige richterliche Erfahrung im Vorsitz eines Handelssenats. Sie bietet die Gewähr für eine sachgerechte Erfassung der mit der Streitigkeit verbundenen materiell-rechtlichen Probleme sowie für ein justizförmiges und den Interessen der Parteien gerecht werdendes Verfahren. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der bestellten Person erwecken könnten, sind nicht zutage getreten. Einwände gegen den vom Senat unterbreiteten Personalvorschlag hat keine Partei erhoben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. In Fällen wie diesen, in denen es der Zufall bestimmt, welche Partei zuerst den Antrag auf Bestellung des dritten Schiedsrichters stellt, ist die Kostenaufhebung sachgerecht. Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. | |||||
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